TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/21 2005/05/0185

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Veröffentlicht am 21.07.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;

Norm

BauO Wr §62a Abs3;
BauRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/05/0069 E 20. September 2005 2005/05/0115 E 20. September 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der AUSSENWERBUNG Dr. Heinrich Schuster GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. April 2005, Zl. BOB-80/05, betreffend Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, die auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien 10 errichtete Werbeanlage mit einer Größe von (Breite x Höhe) 10,20 m x 2,52 m und einer Gesamthöhe von ca. 3,28 m zu beseitigen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die in Rede stehende Liegenschaft sei die Flächenwidmung "Grünland - Ländliches Gebiet" festgesetzt. Die Errichtung von Plakatwänden in diesem Widmungsgebiet sei nicht zulässig, da diese weder land- und forstwirtschaftlichen, noch berufsgärtnerischen Zwecken dienten. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage diene auch nicht öffentlichen Zwecken. Sie entspreche der BO schon wegen Widerspruchs zur festgesetzten Widmung nicht. Fragen des Ortsbildes seien daher unbeachtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die BO enthalte für keine einzige Widmungsart einen ausdrücklichen Hinweis auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Werbeanlagen. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Errichtung von Werbeanlagen aber keineswegs übersehen, sondern diese (unter bestimmten Voraussetzungen) sogar einem vereinfachten Bewilligungsregime unterstellt, indem er § 62a Abs. 1 Z 27 BO geschaffen habe. Ausgenommen von der Bewilligungsfreiheit sollten demnach nur Werbeanlagen in Schutzzonen sein. Der Gesetzgeber habe Werbeanlagen in Schutzzonen durch die Aufnahme in diese Bestimmung aber nur von dem vereinfachten Bewilligungsregime ausgenommen und sie somit einer Bewilligungspflicht unterworfen, sie aber keinesfalls in diesen Gebieten verboten. Auf Grund der Systematik der BO sei somit klar, dass der Gesetzgeber Werbeanlagen grundsätzlich als zulässig definiert, sie in weiten Gebieten einem vereinfachten Bewilligungsregime unterstellt und hievon nur Ausnahmen hinsichtlich der Bewilligungsfreiheit vorgesehen habe. Der Gesetzgeber habe Werbeanlagen im "Grünland - Ländliches Gebiet" also keineswegs generell verbieten wollen. Da eine bewilligungsfreie Werbeanlage vorliege, erweise sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Entfernungsauftrag als rechtswidrig.

Die hier maßgebenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) lauten auszugsweise:

"Zulässige Nutzungen

§ 6.

(1) Ländliche Gebiete sind bestimmt für land- und forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung. In ländlichen Gebieten dürfen nur Gebäude oder Anlagen errichtet werden, die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder berufsgärtnerischen Zwecken dienen und das betriebsbedingt notwendige Ausmaß nicht überschreiten. Hiezu gehören auch die erforderlichen Wohngebäude. Zulässig ist ferner die Errichtung von Bauten, die öffentlichen Zwecken dienen.

...

(15) Die für die widmungsgemäße Nutzung unbedingt erforderlichen baulichen Anlagen sind in allen Widmungsgebieten zulässig, ...

...

Bewilligungsfreie Bauvorhaben

§ 62a.

(1) Bei Bauführungen, die folgende Anlagen betreffen, ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:

...

27. Werbeanlagen, wie Plakatwände und dergleichen bis zu einer Höhe von 3,50 m, soweit sie nicht an oder im Nahebereich von Grundgrenzen errichtet werden, sowie Litfaßsäulen, beides außerhalb von Schutzzonen; Ankündigungsanlagen für längstens zwei Monate;

...

(3) Anlagen nach Abs. 1 müssen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen und sind andernfalls zu beseitigen; gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge gemäß § 129 Abs. 10 erteilen. Solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.

(3a) In sachlich begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde über Antrag für Anlagen nach Abs. 1, die den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften nicht voll entsprechen, eine Bewilligung nach § 71 erteilen.

...

Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauten

§ 129.

...

(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige nicht erwirkt worden ist, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. ..."

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass gemäß § 62a Abs. 3 BO auch bewilligungsfreie Anlagen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen müssen, damit insbesondere auch der Flächenwidmung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/05/0200). Dass die gegenständliche Werbeanlage den nach § 6 Abs. 1 und Abs. 15 BO für ländliche Gebiete geforderten land- und forstwirtschaftlichen, berufsgärtnerischen oder öffentlichen Zwecken dient oder für die widmungsgemäße Nutzung unbedingt erforderlich wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Somit ergibt sich aber, dass diese Werbeanlage mit der Flächenwidmung "Grünland - Ländliches Gebiet" in Widerspruch steht. Ferner wird auch nicht behauptet, dass gemäß § 62a Abs. 3a BO eine Bewilligung nach § 71 BO erteilt worden wäre. Der Beseitigungsauftrag wurde daher zu Recht erteilt.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Juli 2005

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050185.X00

Im RIS seit

20.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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