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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §62a Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/05/0069 E 20. September 2005 2005/05/0115 E 20. September 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der AUSSENWERBUNG Dr. Heinrich Schuster GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. April 2005, Zl. BOB-80/05, betreffend Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung , Giendl, über die Beschwerde der AUSSENWERBUNG Dr. Heinrich Schuster GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. April 2005, Zl. BOB-80/05, betreffend Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, die auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien 10 errichtete Werbeanlage mit einer Größe von (Breite x Höhe) 10,20 m x 2,52 m und einer Gesamthöhe von ca. 3,28 m zu beseitigen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die in Rede stehende Liegenschaft sei die Flächenwidmung "Grünland - Ländliches Gebiet" festgesetzt. Die Errichtung von Plakatwänden in diesem Widmungsgebiet sei nicht zulässig, da diese weder land- und forstwirtschaftlichen, noch berufsgärtnerischen Zwecken dienten. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage diene auch nicht öffentlichen Zwecken. Sie entspreche der BO schon wegen Widerspruchs zur festgesetzten Widmung nicht. Fragen des Ortsbildes seien daher unbeachtlich.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, die auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien 10 errichtete Werbeanlage mit einer Größe von (Breite x Höhe) 10,20 m x 2,52 m und einer Gesamthöhe von ca. 3,28 m zu beseitigen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die in Rede stehende Liegenschaft sei die Flächenwidmung "Grünland - Ländliches Gebiet" festgesetzt. Die Errichtung von Plakatwänden in diesem Widmungsgebiet sei nicht zulässig, da diese weder land- und forstwirtschaftlichen, noch berufsgärtnerischen Zwecken dienten. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage diene auch nicht öffentlichen Zwecken. Sie entspreche der BO schon wegen Widerspruchs zur festgesetzten Widmung nicht. Fragen des Ortsbildes seien daher unbeachtlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die BO enthalte für keine einzige Widmungsart einen ausdrücklichen Hinweis auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Werbeanlagen. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Errichtung von Werbeanlagen aber keineswegs übersehen, sondern diese (unter bestimmten Voraussetzungen) sogar einem vereinfachten Bewilligungsregime unterstellt, indem er § 62a Abs. 1 Z 27 BO geschaffen habe. Ausgenommen von der Bewilligungsfreiheit sollten demnach nur Werbeanlagen in Schutzzonen sein. Der Gesetzgeber habe Werbeanlagen in Schutzzonen durch die Aufnahme in diese Bestimmung aber nur von dem vereinfachten Bewilligungsregime ausgenommen und sie somit einer Bewilligungspflicht unterworfen, sie aber keinesfalls in diesen Gebieten verboten. Auf Grund der Systematik der BO sei somit klar, dass der Gesetzgeber Werbeanlagen grundsätzlich als zulässig definiert, sie in weiten Gebieten einem vereinfachten Bewilligungsregime unterstellt und hievon nur Ausnahmen hinsichtlich der Bewilligungsfreiheit vorgesehen habe. Der Gesetzgeber habe Werbeanlagen im "Grünland - Ländliches Gebiet" also keineswegs generell verbieten wollen. Da eine bewilligungsfreie Werbeanlage vorliege, erweise sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Entfernungsauftrag als rechtswidrig.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die BO enthalte für keine einzige Widmungsart einen ausdrücklichen Hinweis auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Werbeanlagen. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Errichtung von Werbeanlagen aber keineswegs übersehen, sondern diese (unter bestimmten Voraussetzungen) sogar einem vereinfachten Bewilligungsregime unterstellt, indem er Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 27, BO geschaffen habe. Ausgenommen von der Bewilligungsfreiheit sollten demnach nur Werbeanlagen in Schutzzonen sein. Der Gesetzgeber habe Werbeanlagen in Schutzzonen durch die Aufnahme in diese Bestimmung aber nur von dem vereinfachten Bewilligungsregime ausgenommen und sie somit einer Bewilligungspflicht unterworfen, sie aber keinesfalls in diesen Gebieten verboten. Auf Grund der Systematik der BO sei somit klar, dass der Gesetzgeber Werbeanlagen grundsätzlich als zulässig definiert, sie in weiten Gebieten einem vereinfachten Bewilligungsregime unterstellt und hievon nur Ausnahmen hinsichtlich der Bewilligungsfreiheit vorgesehen habe. Der Gesetzgeber habe Werbeanlagen im "Grünland - Ländliches Gebiet" also keineswegs generell verbieten wollen. Da eine bewilligungsfreie Werbeanlage vorliege, erweise sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Entfernungsauftrag als rechtswidrig.
Die hier maßgebenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) lauten auszugsweise:
"Zulässige Nutzungen
§ 6. Paragraph 6,
...
...
Bewilligungsfreie Bauvorhaben
§ 62a. Paragraph 62 a,
...
27. Werbeanlagen, wie Plakatwände und dergleichen bis zu einer Höhe von 3,50 m, soweit sie nicht an oder im Nahebereich von Grundgrenzen errichtet werden, sowie Litfaßsäulen, beides außerhalb von Schutzzonen; Ankündigungsanlagen für längstens zwei Monate;
...
...
Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauten
§ 129. Paragraph 129,
...
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass gemäß § 62a Abs. 3 BO auch bewilligungsfreie Anlagen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen müssen, damit insbesondere auch der Flächenwidmung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/05/0200). Dass die gegenständliche Werbeanlage den nach § 6 Abs. 1 und Abs. 15 BO für ländliche Gebiete geforderten land- und forstwirtschaftlichen, berufsgärtnerischen oder öffentlichen Zwecken dient oder für die widmungsgemäße Nutzung unbedingt erforderlich wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Somit ergibt sich aber, dass diese Werbeanlage mit der Flächenwidmung "Grünland - Ländliches Gebiet" in Widerspruch steht. Ferner wird auch nicht behauptet, dass gemäß § 62a Abs. 3a BO eine Bewilligung nach § 71 BO erteilt worden wäre. Der Beseitigungsauftrag wurde daher zu Recht erteilt.Die Beschwerdeführerin verkennt, dass gemäß Paragraph 62 a, Absatz 3, BO auch bewilligungsfreie Anlagen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen müssen, damit insbesondere auch der Flächenwidmung vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/05/0200). Dass die gegenständliche Werbeanlage den nach Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 15, BO für ländliche Gebiete geforderten land- und forstwirtschaftlichen, berufsgärtnerischen oder öffentlichen Zwecken dient oder für die widmungsgemäße Nutzung unbedingt erforderlich wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Somit ergibt sich aber, dass diese Werbeanlage mit der Flächenwidmung "Grünland - Ländliches Gebiet" in Widerspruch steht. Ferner wird auch nicht behauptet, dass gemäß Paragraph 62 a, Absatz 3 a, BO eine Bewilligung nach Paragraph 71, BO erteilt worden wäre. Der Beseitigungsauftrag wurde daher zu Recht erteilt.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2005
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050185.X00Im RIS seit
20.09.2005Zuletzt aktualisiert am
29.07.2014