TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/27 2007/18/0119

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

20/02 Familienrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §1;
EheG §23 Abs1;
EheG §27;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M C in W, geboren 1954, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Jänner 2007, Zl. SD 1673/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Jänner 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben am 7. September 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 9. September 2003 einen Asylantrag eingebracht. Am 1. April 2004 habe er in Wien die österreichische Staatsbürgerin R. geheiratet. Am 2. April 2004 habe er seinen Asylantrag zurückgezogen.

Am 26. April 2004 habe der Beschwerdeführer den Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" eingereicht. Die von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) im Hinblick auf deren Vermutung des Vorliegens einer Scheinehe eingeleiteten Erhebungen hätten am 3. August 2004 ergeben, dass die Nachbarin der Ehegattin R., mit der sie bereits sechs Jahre befreundet sei, nichts von einem ausländischen Ehemann gewusst habe und die Nachbarin diesen auf einem Foto nicht habe zu erkennen vermocht. Vielmehr habe sie angegeben, dass R. mit ihrem Sohn allein lebte und nur hin und wieder ein inländischer Freund zu ihr auf Besuch käme.

Am 11. August 2004 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers niederschriftlich zugegeben, dass ihre Ehe zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. Befreiungsscheines und gegebenenfalls Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft geschlossen worden wäre. Darüber hinaus habe sie alle Angaben verweigert.

Bei ihren weiteren Vernehmung am 7. September 2004 als Zeugin habe sie angegeben, dass sie in einem Kaufhaus angesprochen und um "diese" Gefälligkeit (Abschluss der Scheinehe) gebeten worden wäre. Zweck der Ehe wäre gewesen, ihrem Ehegatten den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (Erlangung des Aufenthaltstitels und der Arbeitspapiere). Für die Eheschließung wären ihr EUR 3.000,-- bezahlt worden.

In seiner Stellungnahme vom 11. Jänner 2005 habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Ehefrau vom 7. Jänner 2005 vorgelegt, wonach diese mit dem Beschwerdeführer in aufrechter Ehe wohnte.

Am 12. April 2005 habe R. als Zeugin angegeben, dass ihre Aussage vom 7. September 2004 zwar richtig gewesen wäre, sie jedoch mittlerweile mit dem Beschwerdeführer eine "richtige" Ehe führte.

Eine neuerliche Erhebung im Wohnhaus der Ehegattin R. habe am 11. August 2005 abermals ergeben, dass der Beschwerdeführer nie in deren Wohnung gelebt hätte. Sie selbst habe noch am selben Tag bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung zugegeben, dass sie im Februar 2004 in dem im genannten Kaufhaus etablierten Cafe von einem Türken angesprochen worden wäre, ob sie nicht gegen Geld einen Türken heiraten wollte, und ihr hiefür EUR 3.000,-- in zwei Raten in Aussicht gestellt worden wären. Nach der Hochzeit wäre sie genau instruiert worden, wie sie sich im Fall des Erscheinens der Fremdenpolizei verhalten sollte. Sie müsste Kleidung des Beschwerdeführers bei sich in der Wohnung haben, ihn an ihrer Adresse anmelden und im Fall des Falles angeben, dass es sich um eine "echte" Ehe handelte. Sie hätte jedoch mit dem Beschwerdeführer nie zusammengelebt und auch keine Ehe geführt. Die EUR 3.000,-- hätte sie vom Vermittler erhalten. Über Vorhalt ihrer bisherigen widersprüchlichen Angaben habe die Zeugin ausgesagt, dass sie dazu (gemeint: die die aufrechte Ehe bestätigenden Angaben) gedrängt worden wäre.

Bei ihrer nochmaligen Vernehmung am 17. August 2006 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers gestanden, dass sie am Vortag vom (angeblichen) Bruder des Beschwerdeführers angerufen worden wäre, der sie gedrängt hätte, mit dem Beschwerdeführer zu dessen Rechtsanwalt zu gehen und auszusagen, dass sie mit ihm doch eine aufrechte Ehe führte. Zudem sollte sie auch zur Fremdenpolizei gehen, um diese Aussage zu wiederholen.

Der Beschwerdeführer habe über Vorhalt der Verfahrensergebnisse in seiner Stellungnahme vom 24. August 2006 angegeben, dass es sich bei seiner Ehe um eine "gültige" Ehe handelte und sich die Ehegatten mindestens ein- bis zweimal in der Woche träfen, um gemeinsam einkaufen und essen zu gehen. Es läge eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft vor, und es wären die Aussagen seiner Ehefrau unrichtig. Er wohnte auf Grund seiner Tierallergie nicht bei ihr, zumal sie zehn Katzen und einen Hund hätte.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass kein Grund zu erkennen sei, den durch behördliche Erhebungsergebnisse gestützten Aussagen der Zeugin R. vom 11. August 2004, 7. September 2004 und 11. August 2005 nicht zu glauben. Es sei zwar richtig, dass R. zwischendurch angegeben habe, nach einiger Zeit eine "richtige" Ehe geführt zu haben, doch komme dem insoweit keine entscheidende Bedeutung zu, als den Behörden aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt sei, welchen Repressalien österreichische Ehepartner von Fremden, die Scheinehen geschlossen hätten, ausgesetzt seien, um die Aufenthaltserlaubnis und Beschäftigungsbewilligung für den Fremden zu erhalten. Diese müssten zudem bangen, ihr oftmals nur unter größten Mühen für Vermittler und Ehepartner aufgebrachtes Geld zu verlieren.

Die belangte Behörde nehme daher in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit R. ausschließlich zu dem Zweck eingegangen sei, sich in Österreich eine Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung zu verschaffen, und mit ihr niemals ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe.

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers, eine reine Scheinehe abzuschließen, laufe den öffentlichen Interessen grob zuwider und stelle eine schwere Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, dar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei nicht nur zulässig, sondern auch dringend geboten. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten stelle zweifellos eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen mit Ausnahme des ca. dreieinhalbjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine Umstände ins Gewicht. Eine von diesem Aufenthalt (und der Beschäftigung) ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Bedeutung dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl die Niederlassungsbewilligung als auch die Arbeitsbewilligung (dem Beschwerdeführer) nur auf Grund des Eingehens einer Scheinehe erteilt worden seien. Seinen persönlichen bzw. privaten und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Die Ansicht der Erstbehörde, das Aufenthaltsverbot wäre zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), werde übernommen.

Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht erkannt und auch nicht vorgebracht worden seien, habe auch im Rahmen der behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden können.

Im Hinblick auf die zulässige Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes nach § 63 FPG und auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines achtjährigen Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen der belangten Behörde ergibt sich weder aus dem Berufungsvorbringen noch dem übrigen Inhalt der Verwaltungsakten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, sodass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei.

Gegen diese Beurteilung bringt die Beschwerde (lediglich) vor, dass "jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers das ihr eingeräumte Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nimmt", wozu die "Abgabe einer ausdrücklichen Willenserklärung" nicht erforderlich sei.

Die Beschwerde bestreitet nicht die vorgenannten Bescheidausführungen, wonach sich weder aus der Berufung noch dem übrigen Inhalt der Verwaltungsakten ein Anhaltspunkt ergebe, dass die Beschwerdeführerin das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, und bringt nicht vor, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Behauptung im Verwaltungsverfahren aufgestellt habe. Im Hinblick darauf handelt es sich bei dem Beschwerdevorbringen, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers das ihr eingeräumte Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehme, um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG). Abgesehen davon könnte auch im gegenteiligen Fall das vorzitierte Beschwerdevorbringen die genannte Beurteilung der belangten Behörde bereits deshalb nicht erschüttern, weil die Beschwerde jede Konkretisierung unterlässt, wodurch die Inanspruchnahme des (gemeinschaftsrechtlichen) Rechtes auf Freizügigkeit (vgl. § 2 Abs. 4 Z. 15 FPG) durch die Ehegattin des Beschwerdeführers erfolgt sei.

Im Übrigen entspricht die Ansicht der belangten Behörde, dass sie gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG als Berufungsbehörde zuständig sei, weil die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers ihr Recht auf gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe, der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119).

2. Die belangte Behörde hat im Verwaltungsverfahren umfangreiche Erhebungen durchgeführt und in deren Rahmen (u.a.) die Ehegattin des Beschwerdeführers mehrmals vernommen. Wenn sie, gestützt auf deren Aussagen vom 11. August 2004, 7. September 2004 und 11. August 2005, diesen Darstellungen Glauben schenkte, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken, wird doch die Darstellung der Ehegattin des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens einer "Scheinehe" dadurch untermauert, dass - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - weder ihre langjährige Freundin und Nachbarin Kenntnis vom Beschwerdeführer hatte, noch die sonstigen Erhebungen im Wohnhaus die Darstellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, mit R. ein Eheleben zu führen, stützten.

Darüber hinaus legt die Beschwerde auch nicht dar, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde zu anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Feststellungen hätte gelangen müssen.

Wenn daher die belangte Behörde zur Überzeugung gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit R. ausschließlich zu dem Zweck eingegangen sei, sich in Österreich eine Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung zu verschaffen, und mit ihr niemals ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe, so begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

3. Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0440), erweist sich auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde nach § 87 und § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG als unbedenklich.

Entgegen der Beschwerdeansicht spricht gegen die von der belangten Behörde nach dieser Gesetzesbestimmung getroffene Annahme nicht, dass die Scheinehe (bereits) vor mehreren Jahren, nämlich am 1. April 2004, eingegangen wurde. Auch ist es unerheblich, dass bisher keine Nichtigerklärung der Ehe (gemäß § 23 Abs. 1 Ehegesetz) erfolgt ist (vgl. in diesem Zusammenhang aus der zum FrG ergangenen, wegen der insoweit gleichen Rechtslage auch hier maßgeblichen ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0255, und vom 3. Mai 2005, Zl. 2004/18/0387, mwN).

4. Gegen die von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG getroffene Interessenabwägung bringt die Beschwerde lediglich vor, dass sich der Beschwerdeführer seit 7. September 2003 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte und das Verhalten des sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertige.

Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid getroffenen unbedenklichen Feststellungen und des (erst) seit dem Jahr 2003 bestehenden inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass den für das Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen Interessen kein geringeres Gewicht zukomme als den gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, keinem Einwand.

5. Schließlich begegnet auch die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte, von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keinen Bedenken.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet, und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0499, mwN).

In Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, nicht zu beanstanden.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. März 2007

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180119.X00

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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