Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31999L0030 Grenzwerte-RL Luft;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde
1. des Dr. HF und 2. der JF, beide in G, beide vertreten durch Dr. Dieter Neger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 7. Juli 2005, GZ. 051773/2004-15, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: "P Ges.m.b.H. & Co KEG, in Graz, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zu gleichen Teilen und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von EUR 991,20 je zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2004 (eingelangt beim Magistrat Graz am 12. Mai 2004) beantragte die Mitbeteiligte die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Umbau und die Sanierung der bestehenden "Villa L" mit teilweiser Nutzungsänderung von Wohnung in Büro, weiters für den Umbau des hofseitigen Bestandsgebäudes und für einen Zubau eines "Büroprojektes" mit Tiefgarage mit neun Abstellplätzen, Lift und zweigeschoßigem Verbindungstrakt auf dem Grundstück Nr. X KG S.L. Das Baugrundstück liegt an der E-Straße in Graz. Der als Zubau bezeichnete Baukörper ist nach dem eingereichten Projekt in ca. 12 m Entfernung von der bestehenden Villa vorgesehen und mit der Villa durch einen ca. 7 m breiten Verbindungsgang im ersten und zweiten Obergeschoß verbunden. 1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2004 (eingelangt beim Magistrat Graz am 12. Mai 2004) beantragte die Mitbeteiligte die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Umbau und die Sanierung der bestehenden "Villa L" mit teilweiser Nutzungsänderung von Wohnung in Büro, weiters für den Umbau des hofseitigen Bestandsgebäudes und für einen Zubau eines "Büroprojektes" mit Tiefgarage mit neun Abstellplätzen, Lift und zweigeschoßigem Verbindungstrakt auf dem Grundstück Nr. römisch zehn KG S.L. Das Baugrundstück liegt an der E-Straße in Graz. Der als Zubau bezeichnete Baukörper ist nach dem eingereichten Projekt in ca. 12 m Entfernung von der bestehenden Villa vorgesehen und mit der Villa durch einen ca. 7 m breiten Verbindungsgang im ersten und zweiten Obergeschoß verbunden.
Das Baugrundstück liegt gemäß dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz im "Allgemeinen Wohngebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,2 bis 1,4. Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom 22. April 2004 (§ 1; in Kraft getreten im Dezember 2004) wurde der Deckplan 1 zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 derart geändert, dass für den Bereich u.a. um die E-Straße die Pflicht zur Erstellung eines Bebauungsplanes angeordnet wurde. Gemäß § 4 des Wortlautes des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2002 erfolgt die Erstellung von Bebauungsplänen im Anlassfall (für Zubauten genügt nach § 27 Abs. 6 Stmk. RaumordnungsG ein raumplanerisches Gutachten).Das Baugrundstück liegt gemäß dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz im "Allgemeinen Wohngebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,2 bis 1,4. Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom 22. April 2004 (Paragraph eins,; in Kraft getreten im Dezember 2004) wurde der Deckplan 1 zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 derart geändert, dass für den Bereich u.a. um die E-Straße die Pflicht zur Erstellung eines Bebauungsplanes angeordnet wurde. Gemäß Paragraph 4, des Wortlautes des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2002 erfolgt die Erstellung von Bebauungsplänen im Anlassfall (für Zubauten genügt nach Paragraph 27, Absatz 6, Stmk. RaumordnungsG ein raumplanerisches Gutachten).
Die Altstadt-Sachverständigenkommission stellte in ihrem Gutachten vom 19. Juli 2001 zu dem beabsichtigten Zubau insbesondere Folgendes fest:
"Nur mehr wenige Villen im Bereich der mittleren E....straße bilden ein besonderes und spezifisches Ensemble mit den stadträumlichen Charakteristikum der großen Villen, die als Solitär einen Grünraum als Umraum besitzen. Dieses Charakteristikum ist im Sinne des Altstadterhaltungsgesetzes zu schützen und zu erhalten.
Sollten nun durch die Bestimmungen Erhöhungen der Baudichte auf den Grundstücken möglich sein, so ist danach zu trachten, das dieser grüne Umraum um die einzelnen Objekte gestaltwirksam bleibt. Wenn also, wie in vorliegendem Falle, eine zur bestehenden Villa ähnliche Couverture auf dem Grundstück als Neubau errichtet wird, so hat dieser in einem geeigneten Abstand zum Bestandsobjekt postiert zu werden. Darüber hinaus muss gewährleistet bleiben, dass der Grünraum tatsächlich die einzelnen Objekte umschließt. Das bedeutet, dass etwaige Verbindungen zwischen Neubau und Bestandsobjekt in Form eines Ganges auf eine eingeschoßige Verbindung (Erdgeschoß, oder eines der Obergeschoße) beschränkt bleiben müssen, damit der Grünraum über die bzw. unter die bauliche Verbindung hinweg seine Wirksamkeit beibehält.
Im vorliegenden Falle ist es nicht gewährleistet, sodass die ASVK eine negative Begutachtung der eingereichten Baumaßnahme aussprechen muss."
In dem raumplanerischen Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 16. September 2004 wurde das eingereichte Projekt aus städtebaulicher und gestalterischer Sicht gemäß dem nachgereichten Außenanlagenplan vom 7. Juli 2004 seitens des Stadtplanungsamtes positiv beurteilt. Diese städtebaulich-gestalterische Beurteilung erfolge entsprechend den großräumigen planerischen Zielsetzungen im 3.0 Stadtentwicklungskonzept, der Ausweisung im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 und unter Berücksichtigung der Belange des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes. Der Zu- und Umbau stelle eine gestalterisch und städtebaulich "vertretbare" Bauführung im Bereich von Altgebäuden in Villenlage dar.
Noch vor der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2004 reichte die Mitbeteiligte ein im Hinblick auf die Stellungnahme der Altstadt-Sachverständigenkommission abgeändertes Vorhaben (Einreichpläne vom 16. September 2004) ein. Der Verbindungsgang zwischen der bestehenden Villa und dem beabsichtigten neuen Bauwerk wurde auf ein Geschoß, nämlich das erste Obergeschoß, beschränkt und der Abstand zwischen der bestehenden Villa und dem neuen Bauwerk wurde um 1 m von ca. 12 m auf ca. 13 m vergrößert.
Im erstinstanzlichen Verfahren erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen. Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt westlich unmittelbar benachbart an das Baugrundstück. Sie machten insbesondere Lärm-, Geruchs- und Luftschadstoffimmissionen geltend, die zu Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen führen würden, die nicht der Widmungskategorie "Allgemeines Wohngebiet" entsprächen.
Der im Berufungsverfahren herangezogene abgastechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 24. März 2005 zur Gesamtimmissionssituation betreffend die Feinstaubbelastung (PM 10) im Hinblick auf die Zufahrt zur Tiefgarage Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):
"Mit bis zu 117 Überschreitungstagen bei den nach IG-L derzeit noch zulässigen 30 Tagen ist im Grazer Stadtgebiet praktisch flächendeckend mit bereits jetzt bestehenden Grenzwertüberschreitungen bei PM 10 zu rechnen (dies spiegelt sich auch in der Tatsache wieder, dass hinsichtlich PM 10 der gesamte Großraum Graz vom Amt der Stmk. Landesregierung als Sanierungsgebiet nach IG-L ausgewiesen wurde).
Bei bereits bestehenden Grenzwertüberschreitungen ist weiter zu prüfen, ob ein Emittent immissionsseitig relevante Belastungen verursacht oder der Immissionsbeitrag an der Gesamtbelastung zu vernachlässigen ist.
Einen Anhaltspunkt dazu bietet die 'Irrelevanzklausel' des Umweltbundesamtes Wien (Report UBA-95-112, März 1995, Seite 148), die für Anlagenbeurteilungen wie folgt formuliert wurde:
'Wenn die Zusatzbelastung auf der Beurteilungsfläche (Untersuchungsgebiet), erfasst als Kurzzeitwert (HMW, TMW), 3 % des Immissionsgrenzwertes, Forstgrenzwertes oder Schwellenwertes (Immissionswert zum Schutz vor Gesundheitsgefahren) nicht überschreitet, ist die Umwelteinwirkung durch die Emissionen der bestehenden oder geplanten Anlage als unerheblich einzustufen; ....'
Gemäß IG-L beträgt der Immissionsgrenzwert für PM 10 als TMW (Tagesmittelwert) 50 µg/m3. Von einer 'unerheblichen Zusatzbelastung' kann demnach dann nicht mehr gesprochen werden, wenn diese
50 x 0,03 = 1,5 µg/m3
(als PM 10) überschreitet.
Im konkreten Fall beträgt die Zusatzbelastung 0,0001 mg/m3
(0,1 µg/m3), das entspricht 0,2 % des Grenzwertes." (IG-
L = Immissionsschutzgesetz-Luft)
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte der
Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 31. Jänner 2005 u.a. gemäß den
§§ 19 und 29 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung
LGBl. Nr. 78/2003, und den §§ 3, 6 und 7 Grazer
Altstadterhaltungsgesetz und gemäß § 32 Abs. 1
Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 in der Fassung LGBl.
Nr. 22/2003, die Bewilligung für "die plan- und
beschreibungsgemäße Errichtung
a) des Umbaues der bestehenden 'Villa L' mit
teilweiser Nutzungsänderung von Wohnung auf Büro,
b) des Umbaues des bestehenden Hofgebäudes mit
Nutzungsänderung von Lager auf Büro sowie
c) eines mehrgeschoßigen Zubaues mit Büronutzung und
einer Tiefgarage für 9 PKW"
auf dem angeführten Grundstück in der KG S.L. unter Auflagen.
Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit zwei Abänderungen, die die Tiefgaragenein- und - ausfahrt bzw. die Entsorgung der Niederschlagswässer jeweils nach einem modifizierten Einreichplan betrafen. Danach ist eine erweiterte Einhausung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt und eine Lärmschutzwand für den restlichen Teil der Zufahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche an der Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer hin vorgesehen.Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG teilweise Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit zwei Abänderungen, die die Tiefgaragenein- und - ausfahrt bzw. die Entsorgung der Niederschlagswässer jeweils nach einem modifizierten Einreichplan betrafen. Danach ist eine erweiterte Einhausung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt und eine Lärmschutzwand für den restlichen Teil der Zufahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche an der Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer hin vorgesehen.
Die belangte Behörde führte in dieser Entscheidung insbesondere aus, dass der von der Berufungsbehörde herangezogene lärmtechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass bei modifikationsgemäßer Ausführung des Projektes (im Hinblick auf die Tiefgaragenein- und -ausfahrt und die Ausführung der Meteorwässerentsorgung) aus schalltechnischer Sicht jegliche Beeinflussung bzw. Veränderung der örtlichen Situation für den westlichen Nachbarn Parzelle Nr. Y (das Grundstück der Beschwerdeführer) durch die Zufahrt zu den 9 Pkw-Abstellplätzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass die durch die Fahrbewegungen des Verkehrs auf der E-Straße verursachte örtliche Situation durch die Immissionen der Fahrbewegungen zur Tiefgarage erhöht werde. Im Hinblick auf dieses Gutachten erübrige sich nach Ansicht der belangten Behörde mangels Erhöhung der Ist-Situation die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen ebenso wie die Vorschreibung größerer Abstände gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG.Die belangte Behörde führte in dieser Entscheidung insbesondere aus, dass der von der Berufungsbehörde herangezogene lärmtechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass bei modifikationsgemäßer Ausführung des Projektes (im Hinblick auf die Tiefgaragenein- und -ausfahrt und die Ausführung der Meteorwässerentsorgung) aus schalltechnischer Sicht jegliche Beeinflussung bzw. Veränderung der örtlichen Situation für den westlichen Nachbarn Parzelle Nr. Y (das Grundstück der Beschwerdeführer) durch die Zufahrt zu den 9 Pkw-Abstellplätzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass die durch die Fahrbewegungen des Verkehrs auf der E-Straße verursachte örtliche Situation durch die Immissionen der Fahrbewegungen zur Tiefgarage erhöht werde. Im Hinblick auf dieses Gutachten erübrige sich nach Ansicht der belangten Behörde mangels Erhöhung der Ist-Situation die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen ebenso wie die Vorschreibung größerer Abstände gemäß Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG.
Letztlich habe auch der abgastechnische Amtssachverständige hinsichtlich der befürchteten Feinstaubbelastung unter Bezugnahme auf die Bestandssituation ausgeführt, dass im konkreten Fall die durch die antragsgegenständlichen 9 Pkw verursachte Zusatzbelastung von 0,0001 mg/m3 und demgemäß 0,2 % des Grenzwertes entspreche und (unter Hinweis auf die Irrelevanzklausel des Umweltbundesamtes Wien) damit 3 % des Immissionsgrenzwertes nicht überschreite, sodass "die Umwelteinwirkung durch die Emissionen der geplanten Anlage als unerheblich einzustufen" sei.
Das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Frage des Vorliegens eines Zubaues oder Neubaues und der Zufahrt sowie die Verletzung altstadtrechtlicher Verfahrensvorschriften hat die belangte Behörde mangels Mitspracherechtes der Beschwerdeführer als unzulässig qualifiziert.
In der dagegen erhobene Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 23. August 2006 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18. Dezember 2006 wurde die verfahrensgegenständliche Baubewilligung im Hinblick auf lit. c (den mehrgeschoßigen Zubau mit Büronutzung und einer Tiefgarage für 9 Pkw) gemäß § 32 Abs. 1 und 3 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 i.V.m. § 101 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung 1967 und § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG behoben und für nichtig erklärt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass der Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 7. Juli 2005 im Übrigen aufrecht bleibe.Mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 23. August 2006 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18. Dezember 2006 wurde die verfahrensgegenständliche Baubewilligung im Hinblick auf Litera c, (den mehrgeschoßigen Zubau mit Büronutzung und einer Tiefgarage für 9 Pkw) gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 3 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 i.V.m. Paragraph 101, Absatz eins, Stmk. Gemeindeordnung 1967 und Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG behoben und für nichtig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass der Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 7. Juli 2005 im Übrigen aufrecht bleibe.
Gegen diesen Bescheid der Stmk. Landesregierung betreffend Nichtigerklärung eines Teiles des angefochtenen Bescheides erhob die Mitbeteiligte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2006/06/0253-6 und 2007/06/0054- 4, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid als unbegründet ab.Gegen diesen Bescheid der Stmk. Landesregierung betreffend Nichtigerklärung eines Teiles des angefochtenen Bescheides erhob die Mitbeteiligte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2006/06/0253-6 und 2007/06/0054- 4, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid als unbegründet ab.
Mit dieser Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, die mit der Zustellung des Erkenntnisses an die Parteien des Verfahrens wirksam wird und ex tunc wirkt, ist der angefochtene Bescheid wieder im vollen Umfang in Geltung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, sind die den Nachbarn im Bauverfahren eingeräumten Mitspracherechte taxativ aufgezählt. Danach kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über:In Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, sind die den Nachbarn im Bauverfahren eingeräumten Mitspracherechte taxativ aufgezählt. Danach kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über:
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem
Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060255.X00Im RIS seit
23.05.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011