TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/27 2006/06/0253

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
L10106 Stadtrecht Steiermark;
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Ämter der Landesregierungen;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs4 Z4;
AVG §68;
BauG Stmk 1995 §4 Z61;
B-VG Art106;
B-VG Art118 Abs5;
B-VG Art119a Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140;
GdO Stmk 1967 §101 Abs1;
GdO Stmk 1967 §97 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §25;
ROG Stmk 1974 §3 Abs2 Z5;
ROG Stmk 1974 §32 Abs1;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;
Statut Graz 1967 §103 Abs1;
Statut Graz 1967 §103 Abs2;
Statut Graz 1967 §107 Abs1;
ÜG 1920 §8 Abs5 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÜG 1920 § 8 heute
  2. ÜG 1920 § 8 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. ÜG 1920 § 8 gültig von 22.11.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2014
  4. ÜG 1920 § 8 gültig von 01.01.2008 bis 21.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. ÜG 1920 § 8 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  6. ÜG 1920 § 8 gültig von 01.01.1966 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/06/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerden der "PL" GesmbH & Co KEG in G, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6,

1. gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2006, Zl. FA13B-10.30 G 7-06/21(protokolliert zu Zl. 2007/06/0054), betreffend Berichtigung, und 2. gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. August 2006, Zl. FA13B-10.30 G 7-06/14, in der Fassung des unter 1. genannten Berichtigungsbescheides (protokolliert zu Zl. 2006/06/0253), betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung gemäß § 32 Abs. 1 und 3 Stmk. ROG 1974 (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. HF und 2. JF, beide in G, beide vertreten durch Dr. Dieter Neger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21), zu Recht erkannt:1. gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2006, Zl. FA13B-10.30 G 7-06/21(protokolliert zu Zl. 2007/06/0054), betreffend Berichtigung, und 2. gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. August 2006, Zl. FA13B-10.30 G 7-06/14, in der Fassung des unter 1. genannten Berichtigungsbescheides (protokolliert zu Zl. 2006/06/0253), betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, und 3 Stmk. ROG 1974 (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. HF und 2. JF, beide in G, beide vertreten durch Dr. Dieter Neger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,80 und den Mitbeteiligten jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 495,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

2. Spruchpunkt I des zweitangefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 2. Spruchpunkt römisch eins des zweitangefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2004 (eingelangt beim Magistrat Graz am 12. Mai 2004) beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Umbau und die Sanierung der bestehenden "VL" mit teilweiser Nutzungsänderung von Wohnung in Büro, weiters für den Umbau des hofseitigen Bestandsgebäudes und für einen Zubau eines "Büroprojektes" mit Tiefgarage mit neun Abstellplätzen, Lift und zweigeschoßigem Verbindungstrakt auf dem Grundstück Nr. xx KG S.L. Das Baugrundstück liegt an der E.-Straße in G gelegen. Der als Zubau bezeichnete Baukörper ist nach dem eingereichten Projekt in ca. 12 m Entfernung von der bestehenden Villa vorgesehen und mit der Villa durch einen ca. 7 m breiten Verbindungsgang im ersten und zweiten Obergeschoß verbunden.

Das Baugrundstück liegt gemäß dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz im "Allgemeinen Wohngebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,2 bis 1,4. Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom 22. April 2004 (§ 1) wurde der Deckplan 1 zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 derart geändert, dass für den Bereich u. a. um die E.-Straße die Pflicht zur Erstellung eines Bebauungsplanes angeordnet wurde. Gemäß § 4 des Wortlautes des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2002 erfolgt die Erstellung von Bebauungsplänen im Anlassfall (für Zubauten genügt nach § 27 Abs. 6 Stmk. RaumordnungsG ein raumplanerisches Gutachten).Das Baugrundstück liegt gemäß dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz im "Allgemeinen Wohngebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,2 bis 1,4. Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom 22. April 2004 (Paragraph eins,) wurde der Deckplan 1 zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 derart geändert, dass für den Bereich u. a. um die E.-Straße die Pflicht zur Erstellung eines Bebauungsplanes angeordnet wurde. Gemäß Paragraph 4, des Wortlautes des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2002 erfolgt die Erstellung von Bebauungsplänen im Anlassfall (für Zubauten genügt nach Paragraph 27, Absatz 6, Stmk. RaumordnungsG ein raumplanerisches Gutachten).

Die Altstadt-Sachverständigenkommission stellte in ihrem Gutachten vom 19. Juli 2004 insbesondere zu dem beabsichtigten Zubau fest, dass sie den Zubau begutachten müsse, obwohl der vom Stadtplanungsamt der Stadt Graz zu erarbeitende Bebauungsplan und ein Gestaltungskonzept für das Villenensemble in der E.-Straße noch nicht vorlägen (beide sollten derzeit in Ausarbeitung sein). Die Vorwegnahme dieser stadtteilbestimmenden baustrukturellen Entscheidungen durch ein Einzelgutachten für nur ein Objekt wie das vorliegende sei nach Ansicht der Kommission nicht zielführend, weil eine Abstimmung mit der Stadtplanung nicht möglich sei. Die vorliegende Bauabsicht widerspreche jenen Anforderungen, die sich aus den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 (GAEG 1980) ergäben und müsse somit von der Kommission negativ beurteilt werden.Die Altstadt-Sachverständigenkommission stellte in ihrem Gutachten vom 19. Juli 2004 insbesondere zu dem beabsichtigten Zubau fest, dass sie den Zubau begutachten müsse, obwohl der vom Stadtplanungsamt der Stadt Graz zu erarbeitende Bebauungsplan und ein Gestaltungskonzept für das Villenensemble in der E.-Straße noch nicht vorlägen (beide sollten derzeit in Ausarbeitung sein). Die Vorwegnahme dieser stadtteilbestimmenden baustrukturellen Entscheidungen durch ein Einzelgutachten für nur ein Objekt wie das vorliegende sei nach Ansicht der Kommission nicht zielführend, weil eine Abstimmung mit der Stadtplanung nicht möglich sei. Die vorliegende Bauabsicht widerspreche jenen Anforderungen, die sich aus den Paragraphen 3, Absatz eins, und 6 Absatz eins, des Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 (GAEG 1980) ergäben und müsse somit von der Kommission negativ beurteilt werden.

Die Begründung für die negative Begutachtung des Zubaues lautete wie folgt:

"Nur mehr wenige Villen im Bereich der mittleren E.-Straße bilden ein besonderes und spezifisches Ensemble mit den stadträumlichen Charakteristikum der großen Villen, die als Solitär einen Grünraum als Umraum besitzen. Dieses Charakteristikum ist im Sinne des Altstadterhaltungsgesetzes zu schützen und zu erhalten.

Sollten nun durch die Bestimmungen Erhöhungen der Baudichte auf den Grundstücken möglich sein, so ist danach zu trachten, das dieser grüne Umraum um die einzelnen Objekte gestaltwirksam bleibt. Wenn also, wie in vorliegendem Falle, eine zur bestehenden Villa ähnliche Couverture auf dem Grundstück als Neubau errichtet wird, so hat dieser in einem geeigneten Abstand zum Bestandsobjekt postiert zu werden. Darüber hinaus muss gewährleistet bleiben, dass der Grünraum tatsächlich die einzelnen Objekte umschließt. Das bedeutet, dass etwaige Verbindungen zwischen Neubau und Bestandsobjekt in Form eines Ganges auf eine eingeschoßige Verbindung (Erdgeschoß, oder eines der Obergeschoße) beschränkt bleiben müssen, damit der Grünraum über die bzw. unter die bauliche Verbindung hinweg seine Wirksamkeit beibehält.

Im vorliegenden Falle ist es nicht gewährleistet, sodass die ASVK eine negative Begutachtung der eingereichten Baumaßnahme aussprechen muss."

In dem raumplanerischen Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 16. September 2004 wird zum Zubau festgestellt, dass im rückwärtigen Gartenbereich verbunden mit einem gläsernen Verbindungsgang ein 4-geschoßiger Zubau für Büronutzungen errichtet werden solle. Der Zubau nehme dabei ungefähr ein ähnliches Volumen ein wie die Bestandsvilla. Im Untergeschoß des Zubaues sei eine Tiefgarage für neun Pkw vorgesehen. Die Zufahrt erfolge entlang der westlichen Grundgrenze. Die Tiefgarageneinfahrt solle mit Glaselementen eingehaust werden und zudem seien zwei Pkw-Abstellplätze in freier Aufstellung vorgesehen. Der Zubau sei nach Ansicht der Altstadt-Sachverständigenkommission, die das Projekt am 19. Juli 2004 begutachtet habe, nur als Solitärobjekt vorstellbar. Bei dem gegebenen Projekt wäre daher der Verbindungsgang auf ein Geschoß zu reduzieren sowie das Bestandsobjekt mit einem geeigneten Abstand zur bestehenden Villa zu positionieren. Die Änderung der Pläne nach diesen Forderungen sei von einem näher genannten Baumeister zugesagt worden. Das eingereichte Projekt werde aus städtebaulicher und gestalterischer Sicht gemäß dem nachgereichten Außenanlagenplan vom 7. Juli 2004 seitens des Stadtplanungsamtes positiv beurteilt. Diese städtebaulich-gestalterische Beurteilung erfolge entsprechend den großräumigen planerischen Zielsetzungen im 3.0 Stadtentwicklungskonzept, der Ausweisung im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 und unter Berücksichtigung der Belange des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes. Der Zu- und Umbau stelle eine gestalterisch und städtebaulich "vertretbare" Bauführung im Bereich von Altgebäuden in Villenlage dar.

Noch vor der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2004 reichte die Beschwerdeführerin ein im Hinblick auf die Stellungnahme der Altstadt-Sachverständigenkommission abgeändertes Vorhaben (Einreichpläne vom 16. September 2004) ein. Der Verbindungsgang zwischen der bestehenden Villa und dem beabsichtigten neuen Bauwerk wurde auf ein Geschoß, nämlich das erste Obergeschoß, beschränkt und der Abstand zwischen der bestehenden Villa und dem neuen Bauwerk wurde um 1 m von 12 m auf 13 m vergrößert.

Im erstinstanzlichen Verfahren erhoben der Erst- und die Zweitmitbeteiligte Einwendungen. Das Grundstück des Erst- und der Zweitmitbeteiligten liegt westlich unmittelbar benachbart an das Baugrundstück.

     Der Stadtsenat der Landeshauptstadt G erteilte der

Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 31. Jänner 2005 u.a. gemäß den

§§ 19 und 29 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung

LGBl. Nr. 78/2003, und den §§ 3, 6 und 7 Grazer

Altstadterhaltungsgesetz und gemäß § 32 Abs. 1

Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 in der Fassung LGBl.

Nr. 22/2003, die Bewilligung für "die plan- und

beschreibungsgemäße Errichtung

     a)        des Umbaues der bestehenden 'VL' mit teilweiser

Nutzungsänderung von Wohnung auf Büro,

     b)        des Umbaues des bestehenden Hofgebäudes mit

Nutzungsänderung von Lager auf Büro sowie

     c)        eines mehrgeschoßigen Zubaues mit Büronutzung und

einer Tiefgarage für 9 PKW"

     auf dem angeführten Grundstück in der KG S.L. unter Auflagen.

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung des Erst- und der Zweitmitbeteiligten mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 7. Juli 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit zwei Abänderungen, die die Tiefgaragenein- und - ausfahrt bzw. die Entsorgung der Niederschlagswässer jeweils nach einem modifizierten Einreichplan betrafen. Danach ist eine erweiterte Einhausung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt und für den restlichen Teil der Zufahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche eine Lärmschutzwand an der Grundgrenze zum Grundstück des Erst- und der Zweitmitbeteiligten hin vorgesehen.Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung des Erst- und der Zweitmitbeteiligten mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 7. Juli 2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG teilweise Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit zwei Abänderungen, die die Tiefgaragenein- und - ausfahrt bzw. die Entsorgung der Niederschlagswässer jeweils nach einem modifizierten Einreichplan betrafen. Danach ist eine erweiterte Einhausung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt und für den restlichen Teil der Zufahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche eine Lärmschutzwand an der Grundgrenze zum Grundstück des Erst- und der Zweitmitbeteiligten hin vorgesehen.

Der Erst- und die Zweitmitbeteiligte erhoben dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Das dazu geführte Beschwerdeverfahren ist zur Zl. 2005/06/0255 anhängig.

2. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 (beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingelangt am selben Tag) regten der Erst- und die Zweitmitbeteiligte bei der belangten Behörde eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG bzw. eine Abänderung nach § 68 Abs. 3 leg. cit. und § 101 Abs. 1 Stmk Gemeindeordnung betreffend den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 7. Juli 2005 an. 2. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 (beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingelangt am selben Tag) regten der Erst- und die Zweitmitbeteiligte bei der belangten Behörde eine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG bzw. eine Abänderung nach Paragraph 68, Absatz 3, leg. cit. und Paragraph 101, Absatz eins, Stmk Gemeindeordnung betreffend den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 7. Juli 2005 an.

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 leitete die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Baubewilligung gemäß § 107 des Statuts der Landeshauptstadt Graz in Verbindung mit § 68 Abs. 4 AVG sowie § 32 Abs. 3 Stmk. ROG ein.Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 leitete die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Baubewilligung gemäß Paragraph 107, des Statuts der Landeshauptstadt Graz in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, AVG sowie Paragraph 32, Absatz 3, Stmk. ROG ein.

Die Fachabteilung 13B des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung führte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2005 im Nichtigkeitsverfahren aus, dass im Bereich u.a. um die E.- Straße im Zuge der 2. Änderung der Baulandzonierung die Pflicht zur Erstellung eines Bebauungsplanes entsprechend der plangrafischen Darstellung des geänderten Deckplanes 1 zum Flächenwidmungsplan 3.00 verordnet worden sei. Der sonstige Verordnungswortlaut zum Flächenwidmungsplan 3.0 (aus dem Jahre 2002) sei inhaltlich aufrecht geblieben. Gleichzeitig sei eine Bausperrenverordnung gemäß § 33 Abs. 1 Stmk. RaumordnungsG für die betroffenen Bereiche erlassen worden. Der diesbezügliche Beschluss des Gemeinderates der Stadt G sei am 22. April 2004 erfolgt. Die Änderung des Deckplanes 1 zum Flächenwidmungsplan 3.00 der Landeshauptstadt Graz sei mit 16. Dezember 2004 rechtskräftig geworden. Als Grundlage für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit sei die stadtmorphologische Untersuchung und das räumliche Leitbild (Ausarbeitung Prof. Dr. H) herangezogen worden: "Für Villenviertel mit gründerzeitlichem Erschließungssystem und überwiegend einheitlicher Gestaltungsqualität ist auf Grund der Charakteristik Erhaltungsvorrang zu setzen." Diese Villenviertel seien mit den Schutzzonen III und IV gemäß Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 überlagert. Diese Überlagerung ergebe, dass die angeführten Bereiche im besonderen Maße einer Bebauungsplanung bedürften, um ihren Charakter auch weiterhin bewahren zu können. Die Stadt Graz habe die geänderten Planungsvoraussetzungen damit begründet, dass zwischenzeitlich vorhandene neuere Studien und Untersuchungen sowie negative Erfahrungen mit konkreten Anlassfällen die Änderung der Sachlage ergeben hätten. Das Ergebnis einer Vertiefungsstudie des Instituts für Städtebau der Technischen Universität, die sich mit detaillierten Grundlagen und Vorgaben für die Bebauungsplanung beschäftige (Verfasser Univ. Prof. Arch. H), habe gezeigt, dass einfache Regeln zur Erhaltung des Charakters der Villenviertel der Bebauungsplanung zu Grunde zu legen seien. Dies seien u.a. die Einhaltung der vorhandenen Geschoßigkeit (maximal drei Geschoße), die Einhaltung ausreichender über die baugesetzlichen Mindestabstände hinausgehender Abstände (solitäre Wirkung der Baukörper mit großem Umraum), vergrößerte Abstände zur Straße, "punktförmige" kubische Bauweise, Integration von Parkierungsflächen in den Baukörper bzw. Tiefgaragen sowie die ausreichende Durchgrünung. Das Gutachten des Stadtplanungsamtes sei von diesen Grundlagen ausgegangen und habe daher das vorliegende Projekt positiv beurteilt. Im Gutachten der Altstadtsachverständigenkommission werde insbesondere darauf hingewiesen, dass ein klassischer Zubau nicht mit der Gebietstypologie vereinbar sei. Es sei daher die Anbauvariante mit dem nunmehrigen Gang im ersten Obergeschoß gewählt worden. Aus dem Gutachten gehe auch hervor, dass eigentlich die freistehende solitäre Variante der bestehenden Bebauungsweise besser entsprechen würde. Abschließend vertrat diese Fachabteilung für örtliche Raumplanung die Ansicht, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit dem noch zu erstellenden Bebauungsplan für diese Villenviertel vereinbar sei und vielmehr dort auch noch eine gänzlich freistehende Variante ermöglichen würde.Die Fachabteilung 13B des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung führte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2005 im Nichtigkeitsverfahren aus, dass im Bereich u.a. um die E.- Straße im Zuge der 2. Änderung der Baulandzonierung die Pflicht zur Erstellung eines Bebauungsplanes entsprechend der plangrafischen Darstellung des geänderten Deckplanes 1 zum Flächenwidmungsplan 3.00 verordnet worden sei. Der sonstige Verordnungswortlaut zum Flächenwidmungsplan 3.0 (aus dem Jahre 2002) sei inhaltlich aufrecht geblieben. Gleichzeitig sei eine Bausperrenverordnung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Stmk. RaumordnungsG für die betroffenen Bereiche erlassen worden. Der diesbezügliche Beschluss des Gemeinderates der Stadt G sei am 22. April 2004 erfolgt. Die Änderung des Deckplanes 1 zum Flächenwidmungsplan 3.00 der Landeshauptstadt Graz sei mit 16. Dezember 2004 rechtskräftig geworden. Als Grundlage für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit sei die stadtmorphologische Untersuchung und das räumliche Leitbild (Ausarbeitung Prof. Dr. H) herangezogen worden: "Für Villenviertel mit gründerzeitlichem Erschließungssystem und überwiegend einheitlicher Gestaltungsqualität ist auf Grund der Charakteristik Erhaltungsvorrang zu setzen." Diese Villenviertel seien mit den Schutzzonen römisch drei und römisch vier gemäß Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 überlagert. Diese Überlagerung ergebe, dass die angeführten Bereiche im besonderen Maße einer Bebauungsplanung bedürften, um ihren Charakter auch weiterhin bewahren zu können. Die Stadt Graz habe die geänderten Planungsvoraussetzungen damit begründet, dass zwischenzeitlich vorhandene neuere Studien und Untersuchungen sowie negative Erfahrungen mit konkreten Anlassfällen die Änderung der Sachlage ergeben hätten. Das Ergebnis einer Vertiefungsstudie des Instituts für Städtebau der Technischen Universität, die sich mit detaillierten Grundlagen und Vorgaben für die Bebauungsplanung beschäftige (Verfasser Univ. Prof. Arch. H), habe gezeigt, dass einfache Regeln zur Erhaltung des Charakters der Villenviertel der Bebauungsplanung zu Grunde zu legen seien. Dies seien u.a. die Einhaltung der vorhandenen Geschoßigkeit (maximal drei Geschoße), die Einhaltung ausreichender über die baugesetzlichen Mindestabstände hinausgehender Abstände (solitäre Wirkung der Baukörper mit großem Umraum), vergrößerte Abstände zur Straße, "punktförmige" kubische Bauweise, Integration von Parkierungsflächen in den Baukörper bzw. Tiefgaragen sowie die ausreichende Durchgrünung. Das Gutachten des Stadtplanungsamtes sei von diesen Grundlagen ausgegangen und habe daher das vorliegende Projekt positiv beurteilt. Im Gutachten der Altstadtsachverständigenkommission werde insbesondere darauf hingewiesen, dass ein klassischer Zubau nicht mit der Gebietstypologie vereinbar sei. Es sei daher die Anbauvariante mit dem nunmehrigen Gang im ersten Obergeschoß gewählt worden. Aus dem Gutachten gehe auch hervor, dass eigentlich die freistehende solitäre Variante der bestehenden Bebauungsweise besser entsprechen würde. Abschließend vertrat diese Fachabteilung für örtliche Raumplanung die Ansicht, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit dem noch zu erstellenden Bebauungsplan für diese Villenviertel vereinbar sei und vielmehr dort auch noch eine gänzlich freistehende Variante ermöglichen würde.

Die Fachabteilung 13B stellte in ihrem Schreiben vom 12. September 2005 an den Erst- und die Zweitmitbeteiligte fest, nach dem Inhalt der Vertiefungsstudie des Instituts für Städtebau der Technischen Universität, die nach Aussage des Stadtplanungsamtes und des Gutachtens der Altstadt-Sachverständigenkommission in den zu erlassenden Bebauungsplan einfließen werde, entspreche das Bauvorhaben den fachlichen Gestaltungskriterien, die mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes bzw. mit der Baulandzonierung sichergestellt werden sollten. Es sei daher davon auszugehen, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit dem noch zu erstellenden Bebauungsplan für dieses Villenviertel vereinbar sei und vielme

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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