TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/24 94/17/0344

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der M in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. Juni 1994, Zl. MD/00/47213/94/4 (BBK/27/94), betreffend Berichtigung eines Bescheides i.A. der Vorschreibung eines Beitrages für die Herstellung des Hauptkanals nach dem Salzburger Anliegerleistungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Zl. 91/17/0158, verwiesen. Mit dem in diesem Erkenntnis angeführten Bescheid vom 13. April 1978 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der "am Hauptkanal liegenden und zum Bauplatz erklärten Grundstücke GP 1765/27, .4557, 1765/22, KG X" gemäß §§ 11 und 12 bzw. § 1 Abs. 4 erster Satz des Anliegerleistungsgesetzes - ALG (LGBl. für Salzburg Nr. 77/1976) - der Beitrag für die Herstellung des Hauptkanals in einer näher bezeichneten Straße in der Höhe von S 70.848,-- vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, der Abgabenbetrag ergebe sich aus der im Sinne des ALG zugrundezulegenden Längenausdehnung des Bauplatzes von 79,56 m (Bauplatzfläche: 6.330 m2) abzüglich der mit Bescheid vom 20. November 1975 vorgeschriebenen Länge von 45,00 m; daher noch vorzuschreibende Länge: 34,56 m.

Nach Ergehen des Erkenntnisses vom 1. Juli 1993, Zl. 91/17/0158, berichtigte der Magistrat der Stadt Salzburg mit Bescheid vom 14. April 1994 gemäß § 62 Abs. 4 AVG den Spruchteil des Bescheides vom 13. April 1978, der lautet:

"und zum Bauplatz erklärten Grundstücke(s) GP. 1765/27, .4557, 1765/22 KG X, ..."

durch die Wortfolge:

"durch den Bescheid des Magistrates Salzburg vom 14.2.1978, Zl. V/1-6281/77, rechtskräftig zum Bauplatz erklärte Teilflächen aus Gst. 1765/27 und 1765/22 sowie der gesamten

Fläche der Baufläche 4557 KG X, ... ."

In der Begründung wurde ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe den berichtigten Bescheid im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf seine Formulierung dahingehend ausgelegt, der Spruch beziehe sich uneingeschränkt auf den Umfang der Grundstücke 1765/27, 1765/22 und .4557. In bezug auf den Bescheid vom 13. April 1978 sei festzuhalten, daß in der Bescheidbegründung, und zwar im Zusammenhang mit der Darstellung der Berechnung des in Rede stehenden Beitrages, die für die Berechnung maßgebende Bauplatzfläche mit der Flächengröße von 6.330 m2 genannt sei und überdies dazu korrespondierend im Bescheidspruch auf den Umstand der Bauplatzerklärung verwiesen werde. Gehe man nun davon aus, daß dieser Beitragsbescheid in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an den Bauplatzerklärungsbescheid vom 14. Februar 1978 ergangen sei, dieser Bauplatzerklärungsbescheid das damalige Vorschreibungsverfahren zweifelsfrei "ausgelöst" habe und diese Bescheiderlassung der Beschwerdeführerin als Antragstellerin im damaligen Bauplatzerklärungsverfahren bekannt gewesen sei, ergebe sich, daß der Abgabenbescheid vom 13. April 1978 sich bezüglich der Grundstücke 1765/27 und 1765/22 (nur) auf jene Teilflächen dieser beiden Grundstücke erstreckt habe, die durch den Bauplatzerklärungsbescheid vom 14. Februar 1978 erfaßt gewesen seien. Daß im Bescheid vom 13. April 1978 weder im Bescheidspruch noch in dem einleitenden Teil bei der Bezugnahme auf die Bauplatzerklärung die räumliche Eingrenzung der Grundstücke 1765/27 und 1765/22 enthalten gewesen sei, stelle im Hinblick auf die in der Bescheidbegründung enthaltene Zitierung des Ausmaßes der Bauplatzfläche von 6.330 m2, den Akteninhalt und die der Beitragsvorschreibung zweifelsfrei zugrundeliegende Bauplatzerklärung vom 14. Februar 1978 eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit (Unvollständigkeit) des Bescheides dar, die von der Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden könne. Soweit von der Beschwerdeführerin eingewendet werde, weder sie noch selbst ein durchschnittlicher Bescheidadressat habe aus der Textierung des Bescheides erkennen können, daß sich die Vorschreibung (nur) auf die Fläche des Bauplatzes gemäß Bescheid vom 14. Februar 1978 beziehen sollte und nicht auf die Gesamtgrundstücksfläche, sei darauf hinzuweisen, daß die beschwerdeführende Eigentümerin als Antragstellerin im Bauplatzerklärungsverfahren bereits im Rahmen des kanalbautechnischen Gutachtens ausdrücklich auf die durch die Bauplatzerklärung ausgelöste Beitragspflicht hingewiesen worden sei. Die Flächengröße des Bauplatzes sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen bzw. hätte bekannt sein müssen. Dies bedeute, daß bei dem kurzfristig danach erlassenen Beitragsvorschreibungsbescheid vom 13. April 1978 der wahre dem Vorschreibungsbescheid zugrundeliegende Bescheidwille erkennbar gewesen sei bzw. hätte erkennbar sein müssen. Dazu komme, daß Teilflächen der Grundstücke 1765/27 und 1765/22 bereits durch zwei frühere, zeitlich kurz vorher über Antrag der Beschwerdeführerin ergangene Bauplatzerklärungsbescheide vom 8. September 1975 und 3. Juni 1977 erfaßt gewesen seien und der Beschwerdeführerin daher auch insoweit klar hätte sein müssen, sie habe aus den beiden genannten Grundstücken (nur) eine zusätzliche Bauplatzschaffung begehrt bzw. bewilligt erhalten. Der Beschwerdeführerin habe alleine aus den Flächenausmaßen der Grundstücke ebenfalls klar erkennbar sein müssen, daß sich die dem Vorschreibungsbescheid vom 13. April 1978 zugrundeliegende Fläche (nur) auf jene Teile bezogen habe, die durch den Bauplatzerklärungsbescheid vom 14. Februar 1978 erfaßt gewesen seien. Die damalige Gesamtfläche der beiden Grundstücke 1765/22 und 1765/27 hätten ein Katasterausmaß von 14.051 m2. Die Beschwerdeführerin habe die inhaltliche Bedeutung des Vorschreibungsbescheides vom 13. April 1978 offensichtlich sehr wohl erfaßt und richtig gedeutet, weil sie sonst Berufung erhoben hätte. Ihr habe selbst bei Annahme einer nur durchschnittlichen Betrachtung bzw. Aufmerksamkeit erkennbar sein müssen, daß sich der Beitragsvorschreibungsbescheid (nur) auf jene Teilflächen erstreckt habe, die durch den Bauplatzerklärungsbescheid vom 13. April 1978 zum Bauplatz erklärt worden seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, eine durchschnittliche Bescheidadressatin habe aus der Textierung des Bescheides unmöglich erkennen können, daß die Vorschreibung sich auf die Fläche des Bauplatzes und nicht auf die Gesamtgrundstücksfläche bezogen habe. Es handle sich um keine Fehlerhaftigkeit des Bescheides, welche einem Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG gleichzuhalten sei. Die Berichtigung des Bescheides vom 13. April 1978 stelle einen Verstoß gegen die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Zl. 91/17/0158, dar.

Mit Bescheid vom 27. Juni 1994 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den (Berichtigungs-)Bescheid des Magistrates Salzburg vom 14. April 1994 als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, soweit die Beschwerdeführerin eine Bindungswirkung an das bereits genannte Erkenntnis vom 1. Juli 1993 abzuleiten vermeine, erweise sich dies jedenfalls als unzutreffend, weil sich eine aus diesem Erkenntnis ergebende Bindungswirkung (nur) auf das betreffende fortgesetzte Verfahren erstrecken könne. Richtig sei, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis zu dem früheren und damals nicht beschwerdegegenständlichen Beitragsvorschreibungsbescheid vom 13. April 1978 zum Ausdruck gebracht habe, der Bescheid vom 13. April 1978 habe sich flächenmäßig auf die drei angeführten Grundstücke uneingeschränkt erstreckt. Dem Verwaltungsgerichtshof sei aber lediglich eine Bescheidkopie des Beitragsvorschreibungsbescheides vom 13. April 1978 vorgelegen und ihm wären damals nicht der gesamte Verwaltungsakt und die daraus erkennbaren Sachverhalte und Grundlagen zugänglich gewesen. Soweit in der Berufung vorgebracht werde, der Bauplatzerklärungsbescheid vom 14. Februar 1978 sei im Beitragsvorschreibungsbescheid vom 13. April 1978 nicht erwähnt, so treffe dies bei einer inhaltlichen Betrachtung im Ergebnis nicht zu, weil der Bauplatzerklärungsbescheid vom 14. Februar 1978 inhaltlich insoweit erwähnt sei, als die genehmigte Größe des Bauplatzes zitiert (6.330 m2) und in dem Bauplatzerklärungsbescheid vom 14. Februar 1978 der Beschwerdeführerin auch eine entsprechende Beitragsvorschreibung in Aussicht gestellt worden sei. Der Beschwerdeführerin habe daher der sachliche Zusammenhang bzw. der Umstand, daß sich der Beitragsvorschreibungsbescheid vom 13. April 1978 auf den nur rund zwei Monate vorher ergangenen Bauplatzerklärungsbescheid vom 14. Februar 1978 beziehe, zweifelsfrei erkennbar sein müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne keine solche Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 13. April 1978 erblickt werden, die einer Berichtigung nicht zugänglich wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtabänderung eines rechtskräftigen Bescheides von Amts wegen verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Unrichtigkeit bei der Erlassung des Bescheides vom 13. April 1978 bestand im wesentlichen darin, daß im Bescheidspruch nicht ausdrücklich auf die konkrete Bauplatzerklärung vom 14. Februar 1978 Bezug genommen wurde und damit auch nicht die zum Bauplatz erklärten Grundstücksteile entsprechend bezeichnet wurden. Die Behörde hat dem sonst auch verwendeten Vordruck folgend bloß die "zum Bauplatz erklärten Grundstücke" in das Bescheidformular eingetragen, so daß dieser Bescheidspruch vor allem auf Grund der besonderen Sachlage des Falles, in dem eine Reihe von nebeneinanderliegenden und überlappenden Bauplatzerklärungen vorlagen, sich als unpräzise Ausdrucksweise erwiesen hat. Die Unrichtigkeit ist somit als eine einem Schreibfehler gleichzuhaltende Unrichtigkeit zu beurteilen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die zu prüfende Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offenkundigkeit voraus. Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar (so) nicht entsprochen hat (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104, mit angeführter Rechtsprechung).

Es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Dabei kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 92/17/0133).

Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem bereits wiederholt genannten Erkenntnis vom 1. Juli 1993 aus, der genannte Bescheid vom 13. April 1978 enthalte im Spruch uneingeschränkt und in dem im Zeitpunkt der Entstehung der Anschlußbeitragsschuld bestehenden Umfang die Grundstücke 1765/27, .4557, 1765/22. In diesem dem vorliegenden Beschwerdefall vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren befanden sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten bloß der Bescheid vom 13. April 1978 in Ablichtung, nicht aber auch die Bauplatzerklärung vom 14. Februar 1978 samt den dazugehörenden und für die Bauplatzerklärung maßgebenden Pläne.

In der Begründung des Bescheides vom 13. April 1978 war zwar eine bestimmte Bauplatzfläche im Ausmaß von 6.330 m2 angeführt, dies jedoch ohne weiteren Bezug auf eine bestimmte Bauplatzerklärung oder sonst nähere Anhaltspunkte bezüglich der Lage des Bauplatzes und der Grundstücke. Auch unter Heranziehung der Bescheidbegründung war unter Berücksichtigung der damals dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten dem Bescheid in seiner Gesamtheit nicht zu entnehmen, daß die dort angeführten Grundstücke nur im Ausmaß der Bauplatzerklärung vom 14. Februar 1978 Gegenstand der Abgabenvorschreibung sein sollten, zumal dieser Bauplatzerklärung andere Bauplatzerklärungen mit gleichen Grundstücksbezeichnungen vorangegangen sind.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht die Bindungswirkung des Erkenntnisses vom 1. Juli 1993, Zl. 91/17/0158, im Sinne des § 63 VwGG dem Berichtigungsbescheid nicht entgegen, weil der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis eine Rechtsansicht zur Frage der Berichtigbarkeit des Bescheides vom 13. April 1978 der damals belangten Behörde nicht überbunden hat.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde dar, daß der Bescheidwille der Behörde bei der Abgabenvorschreibung vom 13. April 1978 nur auf die durch die Bauplatzerklärung vom 14. Februar 1978 erfaßte Fläche von

6.330 m2 ausgerichtet gewesen sei. Die Bauplatzerklärung sei antragsgemäß baubehördlich mit Bescheid vom 14. Februar 1978 ausgesprochen und dabei gleichzeitig eine entsprechende Beitragsvorschreibung in Aussicht gestellt worden. Es bestehe somit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Bescheiden betreffend Bauplatzerklärung und Bauplatzvorschreibung.

Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt. Hingegen ist es geradezu Zweck des in Rede stehenden Instituts, den Wortlaut des Bescheides (in Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeit zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen. Mithin sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die darin bestehen, daß der tatsächliche Inhalt des Spruches des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrundegelegten Gedanken unrichtig wiedergibt (Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, § 62, E 67).

Der sachliche und zeitliche Zusammenhang der Bescheide betreffend Bauplatzerklärung vom 14. Februar 1978 und der Abgabenvorschreibung vom 13. April 1978 liegt auf der Hand. Die Abgabenvorschreibung umfaßte die Bauplatzfläche von 6.330 m2 und nicht die - erst in diesem Verfahren bekanntgewordene - Gesamtfläche der Grundstücke 1765/22 und 1765/27 im Ausmaß von 14.051 m2. Grundstücke im Ausmaß von 6.330 m2 wurden der Beschwerdeführerin gegenüber mit Ausnahme des Bescheides vom 14. Februar 1978 sonst nicht zum Bauplatz erklärt. Gegenstand der mit Bescheid vom 13. April 1978 erfolgten Vorschreibung war nach dem aus diesen Umständen erkennbaren Bescheidwillen die mit Bescheid vom 14. Februar 1978 zum Bauplatz erklärten Grundstücke bzw. Grundstücksteile, zumal eine auf einer Bauplatzerklärung bezogene Beitragsvorschreibung stets eine bestimmte Bauplatzerklärung voraussetzt.

Der Ausdruck des Bescheidspruches vom 13. April 1978 ist zwar fehlerhaft, aus dem inhaltlichen Zusammenhang des Spruches mit der Bescheidbegründung und den gesamten Verwaltungsakten ist der Unterschied zwischen dem Bescheidspruch und dem Bescheidwillen jedoch als berichtigungsfähiges Versehen zu erkennen.

Weitere Voraussetzung für eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG ist das Vorliegen einer offenkundigen Unrichtigkeit. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (das sind im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können. Die Berichtigung des Bescheides darf jedoch weiters dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht verändern. Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient also vornehmlich der Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können (vgl. nochmals Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104).

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid unter näherer Begründung zusammengefaßt aus, die Beschwerdeführerin habe den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abgabenbescheid vom 13. April 1978 und dem nur zwei Monate vorher ergangenen Bauplatzerklärungsbescheid vom 14. Februar 1978 zweifelsfrei erkennen müssen. Dem kann nicht mit Erfolg dadurch begegnet werden, daß in der Beschwerde behauptet wird, es liege deswegen keine offenkundige Unrichtigkeit vor, weil die Berechnung des Abgabenbetrages der Höhe nach ohne intensive Gesetzeskenntnis und Anstellung umständlicher Berechnungen nicht nachvollziehbar gewesen sei. Es sei dem Bescheid ohne genauesten Gesetzesstudium nicht zu entnehmen, wie die belangte Behörde auf eine noch vorzuschreibende Länge von 34,56 m gekommen sei.

Entscheidender Ansatz für die Abgabenberechnung war die zum Bauplatz erklärte Grundstücksfläche, im vorliegenden Fall unbestritten insgesamt 6.330 m2. Die Beschwerdeführerin mußte keine besondere Berechnung vornehmen und über keine besondere Gesetzeskenntnis verfügen, um aus der Bescheidbegründung zu ersehen, daß die ausdrücklich genannte Bauplatzfläche von

6.330 m2 und nicht die der Beschwerdeführerin bekannte Gesamtfläche der Grundstücke 1765/22 und 1765/27 im Ausmaß von 14.051 m2 zur Abgabenbemessung herangezogen wurde. Aus dem Abgabenbescheid im Zusammenhang mit der zugehörigen Bauplatzerklärung, die dem Verwaltungsgerichtshof anläßlich seiner Entscheidung am 1. Juli 1993 nicht zur Verfügung stand, lag es nämlich für die Beschwerdeführerin auf der Hand, was Gegenstand der Abgabenvorschreibung war. Die Bemessungsgrundlage wurde, wie in der Begründung dargestellt, zusätzlich noch durch eine bereits erfolgte Abgabenvorschreibung für einen weiteren Bauplatz vermindert. Diese Einrechnung der mit Bescheid vom 20. November 1975 erfolgten Vorschreibung ist aus der Begründung dieses Bescheides ohne weiteres ersichtlich und nachvollziehbar. Ob diese Einrechnung zu Recht erfolgte, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen (vgl. aber hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, Zl. 94/17/0370).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Behörde mit Recht von einer offenkundigen Unrichtigkeit des Bescheidspruches ausgehen durfte. Die vorliegende Unrichtigkeit des Bescheides hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei der Erlassung dieses Bescheides erkannt und vermieden werden können. Der Bescheid wurde durch den Berichtigungsbescheid auch nicht inhaltlich abgeändert; an der Bemessungsgrundlage und der Abgabenhöhe trat durch die Berichtigung des Bescheidspruches, der in der nunmehrigen Fassung dem schon damaligen Bescheidwillen entsprach, keine Änderung ein.

An diesen Umständen vermag auch der Einwurf der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach die Unrichtigkeit auch deswegen nicht offenkundig sei, weil die Berichtigung erst 16 Jahre nach Erlassung des Bescheides erfolgt sei, ohne daß der Behörde die offenkundige Unrichtigkeit vorher aufgefallen wäre. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift glaubhaft darlegt, habe sie dem Bescheid vom 13. April 1978 seit seiner Erlassung stets keine andere als die in der berichtigten Fassung formulierte Deutung beigemessen. Erst das bereits wiederholt genannte Erkenntnis vom 1. Juli 1993 habe für sie die Problematik zutage treten lassen. Unter diesen Voraussetzungen bestand für die Behörde in der Vergangenheit keine Veranlassung einer Berichtigung, weil sie die Unrichtigkeit nicht als solche erkannte und nach ihrer Auffassung der Bescheid vom 13. April 1978 schon immer den Inhalt hatte, wie er nunmehr in der berichtigten Fassung vorliegt.

Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, ein (näher bezeichnetes) Mitglied der Bauberufungskommission, welches bereits an der mit dem wiederholt zitierten Erkenntnis vom 1. Juli 1993 aufgehobenen Entscheidung der belangten Behörde mitgewirkt habe, habe die Erlassung des erstinstanzlichen Berichtigungsbescheides des Magistrates der Stadt Salzburg vom 14. April 1994 wesentlich beeinflußt, sodaß seine Unbefangenheit im Berufungsverfahren, insbesondere auf Grund seiner Stellung als Berichterstatter, in Zweifel zu ziehen sei. Er hätte sich gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG der Ausübung seines Amtes im Berufungsverfahren enthalten müssen.

Nach § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG haben Verwaltungsorgane im Berufungsverfahren sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, ist unter Mitwirkung an der Erlassung eines Bescheides die Teilnahme an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber eine bloße Beteiligung an dem der Erlassung des Bescheides vorangegangenen Verfahren zu verstehen. Der Bescheid muß also ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organs basieren. Selbst wenn ein Organ der Berufungsinstanz durch Handhabung des Weisungsrechtes auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung Einfluß genommen hat, liegt kein Befangenheitsgrund vor (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. April 1986, Zl. 84/17/0024, samt angeführter Rechtsprechung und Literatur).

Von der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Vorliegens der Befangenheit des näher bezeichneten Mitgliedes der Bauberufungskommission kann keine Rede sein. Dieses Mitglied der Bauberufungskommission hat - welchen Anteil es immer im fortgesetzten Verfahren an den Ermittlungen und der Aktenzusammenstellung hatte - nach der Aktenlage an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches des erstinstanzlichen Bescheides vom 14. April 1994 nicht mitgewirkt. Eine Befangenheit des Mitgliedes der Bauberufungskommission, das als Kommissionsmitglied an der Erzeugung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt hat, liegt nicht vor.

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994170344.X00

Im RIS seit

26.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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