TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/1 91/17/0158

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;
L82005 Bauordnung Salzburg;

Norm

AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs3;
AnliegerleistungsG Slbg §11;
AnliegerleistungsG Slbg §12 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §16 Abs2;
AnliegerleistungsGNov Slbg 1982 Art2 Abs1;
StadtbauO Salzburg 1968 §57;
StadtbauO Salzburg 1968 §57a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der M in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 16. August 1991, Zlen. MD/00/81226/90/25, MD/00/63719/91/11, betreffend Beiträge für die Errichtung eines Hauptkanals nach dem Salzburger Anliegerleistungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Mai 1990 hat der Magistrat Salzburg der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der zum Bauplatz erklärten bzw. bebauten nicht unmittelbar am Hauptkanal in der V-Straße gelegenen Grundstücke GP Teil aus 1765/22, 1765/27, 1765/42, .1765/21 KG X, gemäß § 12 Anliegerleistungsgesetz (ALG), LGBl. für Salzburg Nr. 77/1976 in der Fassung LGBl. für Salzburg Nr. 76/1988, aufgrund der nachträglichen Bauplatzerklärung für die Errichtung eines Hauptkanals einen Beitrag von S 377.823,50 (128,95 m x Viertel von S 11.720,--) vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, daß in der V-Straße ein aufgrund des Beschlusses des Bauausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. Juli 1977, Amtsblatt Nr. 15/1977, Seite 8, errichteter Hauptkanal bestehe. Die Beitragspflicht gründe sich auf die mit Bescheid vom 15. September 1988 ausgesprochene nachträgliche Bauplatzerklärung (Fläche des Bauplatzes 4.730 m2). In Anwendung des § 11 Abs. 3 ALG ergebe sich mit einem Zuschlag von 30 Prozent (höchstzulässige Höhe von mehr als 11 m der obersten Dachtraufe bzw. von vier und mehr Vollgeschossen) eine der Beitragsvorschreibung zugrundeliegende Längenausdehnung von 134,20 m. Für Teilstücke aus GP 1765/22 im Flächenausmaß von 304 m2 sei eine (anteilige) Längenausdehnung von 4,43 m mit Bescheid vom 15. September 1977, Zl. VI/2-1218/77-1426, und im Flächenausmaß von 66 m2 eine (anteilige) Längenausdehnung von 0,82 m mit Bescheid vom 14.März (richtig wohl 13. April) 1978, Zl. VI/2-467/78-1426, vorgeschrieben worden, sodaß nach Abzug von hinsichtlich des gegenständlichen Bauplatzes (Grundstücke) bereits früher geleisteten Beiträgen für eine Längenausdehnung von 5,25 m gemäß § 16 Abs. 2 ALG eine Längenausdehnung von 128,95 m verbleibe. Der Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet sei im Sinne des § 11 Abs. 3 ALG vom Gemeinderat mit Beschluß vom 23. März 1988, Amtsblatt Nr. 7/1988, Seite 10, für den maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt mit S 11.720,-- per Längenmeter festgestellt worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Behörde habe bei der Heranziehung einer Fläche des Bauplatzes im Ausmaß von

4.730 m2 übersehen, daß sich die Verhandlung vom 15. September 1988 nicht auf die ganze Bauplatzfläche, sondern nur auf eine Bauplatzerweiterung im Ausmaß von 360 m2 bezogen habe. Das Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen laute:

"Vorbemerkungen zum Ansuchen: Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 8.9.1975, Zl. V/1-2390/75, wurde der größte Teil des beantragten Bauplatzes genehmigt. Mit dem vorliegenden Ansuchen soll der Bauplatz im östlichen Bereich um 360 m2 erweitert werden und im südöstlichen Bereich eine Grenzkorrektur durchgeführt werden."

Die Vorschreibung widerspreche auch der Stellungnahme der Magistratsabteilung VI/2 -Kanal- und Gewässeramt. Eine schriftliche Stellungnahme laute:

"Für gegenständlichen beantragten, geänderten und erweiterten Bauplatz besteht eine Anschlußmöglichkeit an den öffentlichen Mischwasserkanal in der V-Straße. Der derzeit auf den Grundstücken befindliche Baubestand ist bereits an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Eine diesbezügliche Bewilligung wurde mit Bescheid Zl. VI/2-3694/79-1426 vom 22. März 1979 erteilt..."

Der Behörde sei zwar bei der Erlassung des Bescheides klar gewesen, daß seinerzeitige Beitragsvorschreibungen zu berücksichtigen seien, doch sei dies nur "völlig unvollständig" erfolgt. Die Behörde habe den Bescheid vom 20. November 1975, Zl. VI/2-17/77/75-1426 (vorgeschriebener Betrag S 56.070,--), und den Bescheid vom 13. April 1978, Zl. VI/2-467/78-1426 (vorgeschriebener Betrag S 70.848,--), nicht berücksichtigt. Der zuletzt zitierte Bescheid habe die Grundstücke 1765/27 und 1767/26 sowie das Grundstück .4557 betroffen, wobei das Gesamtausmaß des Bauplatzes, der der Gebührenvorschreibung zugrunde gelegen sei, 6.330 m2 betragen habe. Der Bescheid vom 20. November 1975 habe das Grundstück 1765/27 betroffen und diese Beitragsvorschreibung hätte in jedem Fall Berücksichtigung finden müssen. In der Verhandlung am 15. September 1988 sei lediglich klargestellt worden, daß der gesamte Bauplatz, also unter Einschluß der Bauplatzerweiterung von 360 m2, das besagte Ausmaß von 4.730 m2 habe. Soweit es die Fläche von 360 m2 übersteige, handle es sich um einen bereits genehmigten Bauplatz, für den auch die Kanalherstellungskostenbeiträge bereits längst vorgeschrieben und bezahlt worden seien. In jedem Fall sei eine weitere Vorschreibung nicht mehr zulässig.

Nach einem auf Grund der genannten Berufung durchgeführten Ermittlungsverfahren hat der Magistrat Salzburg mit Bescheid vom 15. März 1991 die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des durch Bescheid des Magistrates Salzburg vom 8. September 1975, Zl. V/1-2390/75, baubehördlich genehmigten Bauplatzes (damalige Grundstücke GP 1765/24, Teil aus .1765/20 = heutige GP 1765/27, 1765/42, .1765/21 sowie Teil aus 1765/40, alle KG X, Abt. N) anläßlich des im Jahre 1979, und zwar vor dem 23. August 1979, erfolgten Anschlusses dieses Bauplatzes bzw. der darauf befindlichen Bauten an den in der V-Straße befindlichen Hauptkanal gemäß § 12 ALG LGBl. für Salzburg Nr. 77/1976, in Verbindung mit Artikel II erster Satz der ALG Novelle LGBl. für Salzburg Nr. 61/1982, verpflichtet, für die Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von S 148.358,50 zu entrichten. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, der im Spruch angeführte Beitrag ergebe sich aus dem für die Herstellung des Hauptkanales zum Zeitpunkt des Anschlusses (August 1979) vom Gemeinderat festgesetzten Durchschnittspreis aller Hauptkanäle per Längenmeter gemäß § 11 Abs. 3 ALG in der Höhe von S 6.150,-- (inklusive Umsatzsteuer) bzw. aus dem sich daraus ergebenden von den Anrainern zu tragenden Drittelanteil (ist gleich 2.050,-- per Längenmeter) und der im Sinne des ALG zugrundezulegenden Längenausdehnung des Bauplatzes von 72,37 m (Bauplatzfläche 5.238 m2). Im Zuge des Berufungsverfahrens gegen den Bescheid des Magistrates Salzburg vom 15. September 1988 sei festgestellt worden, daß der gegenständliche Bauplatz bzw. die darauf befindlichen Bauten bereits im Jahre 1979, und zwar in der Zeit zwischen Ende März und 23. August 1979, an den Hauptkanal in der V-Straße angeschlossen worden seien. Eine Vorschreibung eines Beitrages im Sinne des § 12 ALG sei damals nicht erfolgt. Diese im Sinne des § 12 Abs. 1 ALG damals eingetretene Beitragspflicht werde nunmehr, und zwar unter Zugrundelegung des damaligen Durchschnittspreises sowie in Anwendung der damaligen Rechtslage, vorgeschrieben (vgl. Art. II Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1982, mit dem das Anliegerleistungsgesetz geändert worden sei, da nämlich auf Kanalherstellungsvorhaben, die im wesentlichen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - das war der 1. August 1982 - ausgeführt worden seien, das bisherige Recht Anwendung finde).

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, der Bauplatz sei bei Anwendung des ALG nicht als Einheit anzusehen, sondern setze sich aus mehreren selbständigen Grundstücken zusammen. Dies sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil das ALG die Beitragspflicht für die Errichtung von Hauptkanälen an das Eigentum von Grundstücken, nicht aber an den Besitz von Bauplätzen knüpfe. Teil des Bauplatzes sei u.a. das Grundstück Nr. 1765/27, welches in seiner ursprünglichen Ausdehnung auch die Grundstücke 1765/42 sowie Teile der Grundstücke .1765/21, 1765/40 und 1765/41 umfaßt habe. Zum Zeitpunkt der Errichtung des bestehenden Hauptkanals in der V-Straße sei das Grundstück 1765/27 aufgrund seiner damals größeren Ausdehnung am Hauptkanal gelegen. Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 20. November 1975 sei für das Grundstück 1765/27 - anknüpfend an die Tatsache, daß es sich dabei um ein am Hauptkanal anliegendes Grundstück gehandelt habe - ein Kanalkostenbeitrag in der Höhe von S 56.070,-- vorgeschrieben worden. Diese Vorschreibung sei im Sinne der Stadtbauordnung für Salzburg (StBO 1968), LGBl. für Salzburg Nr. 83/1968 idgF, für das gesamte Grundstück 1765/27 erfolgt, wenngleich nur im Ausmaß jener Länge, mit welcher das Grundstück an den Hauptkanal angegrenzt sei. Eine Vorschreibung nur für einen Grundstücksteil sei nach der damaligen wie auch nach der heutigen Gesetzeslage nämlich ausgeschlossen gewesen. Der Bescheid vom 20. November 1975 sei in Rechtskraft erwachsen und die Einschreiterin habe somit ihre aus der StBO 1968 sich ergebende Verpflichtung zur Leistung eines Kanalkostenbeitrages zumindest hinsichtlich des Grundstückes 1765/27 zur Gänze erfüllt. Soweit es also das Grundstück 1765/27 als Teil des gegenständlichen Bauplatzes betreffe, liege eine mit rechtskräftigem Bescheid entschiedene Sache vor. Da sich am entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt bezüglich des Grundstückes 1765/27 bis heute nichts geändert habe, könne durch § 11 Abs. 1 ALG eine neuerliche Beitragspflicht nicht ausgelöst werden. Da jener Bereich des damaligen Grundstückes 1765/27, welcher nunmehr Teil des gegenständlichen Bauplatzes sei, bereits vor der Errichtung des Hauptkanales zum Bauplatz erklärt worden sei, sei auch § 11 Abs. 2 ALG für diesen Teil des Bauplatzes nicht anwendbar. Ein Beitrag sei anläßlich der Errichtung des Hauptkanales im Sinne des § 11 Abs. 1 ALG bereits geleistet worden und somit habe eine Beitragspflicht bestanden, wenn auch nach der Vorgängerbestimmung § 57 a Abs. 1 StBO 1968. Dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, für welche im Eigentum der Einschreiterin stehenden Grundstücke nunmehr tatsächlich eine Beitragsvorschreibung erfolgt sei. Insbesondere sei nicht erfindlich, worauf die den Bescheid erlassende Behörde ihre Annahme stütze, es sei eine Bauplatzfläche von 5.238 m2 zugrunde zu legen. Der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Bauplatz habe eine Flächenausdehnung von 4.730 m2 und im Jahr 1975 jedenfalls eine kleinere Fläche als diese umfaßt. Die Behörde sei daher im angefochtenen Bescheid von falschen Grundlagen ausgegangen. Die mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 8. September 1975 zum Bauplatz erklärte Liegenschaft stehe teilweise nicht mehr im Eigentum der Beschwerdeführerin. Nach den Bestimmungen des ALG sei jedoch nur der Eigentümer eines Grundstückes beitragspflichtig. Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 21. Mai 1990 sei bereits ein Beitrag für die Herstellung des Hauptkanales für die gegenständlichen Grundstücke vorgeschrieben worden. Eine neuerliche Vorschreibung, wenn auch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage, würde dazu führen, daß die Einschreiterin für dieselben Grundstücke zweimal zu Leistungen des Beitrages herangezogen werden würde. Dies sei jedenfalls unzulässig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. August 1991 hat die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg im Spruchteil I gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung gegen die mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 15. März 1991 an die Beschwerdeführerin erfolgte Vorschreibung eines Beitrages zur Herstellung des Hauptkanales anläßlich des im Jahre 1979 erfolgten Anschlusses dieses Bauplatzes bzw. der darauf befindlichen Bauten an den in der V-Straße befindlichen Hauptkanal dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, daß ein Hauptkanalherstellungsbeitrag von S 147.292,50 (anstelle von S 148.358,50) zu leisten sei sowie im Spruchteil II gemäß § 66 Abs. 4 AVG in teilweiser Stattgebung der Berufung vom 25. Juni 1990 gegen den Bescheid des Magistrates Salzburg vom 21. Mai 1990 die diesbezügliche Beitragsvorschreibung (anstatt 377.823,50 S) neu mit S 181.660,-- festgelegt und den angefochtenen Bescheid insofern abgeändert. In der Begründung dieses Bescheides wird dazu ausgeführt, wenn in der Berufung die Auffassung vertreten werde, daß die Beitragspflicht im Sinne des Anliegerleistungsgesetzes (nur) an das Eigentum von Grundstücken, nicht aber "an den Besitz von Bauplätzen" anknüpfe, werde die Rechtslage des Anliegerleistungsgesetzes verkannt. Wie sich aus § 11 ALG ergebe (vgl. auch § 1 Abs. 4 erster Satz sowie § 16 Abs. 2 zweiter Satz ALG) bestehe die Beitragspflicht für "ZUM BAUPLATZ ERKLÄRTE Grundstücke", zumal ja auch die baubehördlich genehmigte Bauplatzfläche die Berechnungsgrundlage der Beitragspflicht darstelle. Die Ansicht, die weitere Vorschreibung vom 15. März 1991 sei alleine deshalb gesetzwidrig, weil die Baubehörde 1. Instanz (vorher) den Bescheid vom 21. Mai 1990 erlassen hätte, übersehe, daß dieser Bescheid infolge der Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen sei und somit kein Hindernis darstelle, eine rechtlich zulässige und durch andere bzw. frühere Vorgänge ausgelöste Beitragspflicht vorzuschreiben. Unbestritten sei, daß für den nunmehr bestehenden Bauplatz seit dem Jahre 1979 ein Anschluß an den in der V-Straße bis auf die südliche Bauplatzgrenze heranreichenden, 1975 errichteten Hauptkanal bestehe, für diesen Bauplatz aber bisher überhaupt noch keine Vorschreibung eines Beitrages ergangen sei. Voranzustellen sei, daß die Fläche des heutigen (südlich angrenzenden) Grundstückes GP. 1765/40 im Jahre 1975 Teil des Grundstückes GP. 1765/27 gewesen sei (GP. 1765/27 habe in der damaligen Konfiguration im Süden bis zur GP. 1763 gereicht). Der 1975 errichtete Hauptkanal habe sich (nur) auf den südlichen Teil dieses damaligen Grundstückes GP. 1765/27 erstreckt, und zwar bis auf die Höhe der Nordgrenze des heutigen Grundstückes GP. 1765/40.

Es stehe zwischen der Behörde und der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel, daß anläßlich der Errichtung des Hauptkanales in der V-Straße für die östlich der V-Straße gelegene Liegenschaft der Beschwerdeführerin entsprechend der tatsächlichen Längenausdehnung des angrenzenden Grundstückes entlang des Hauptkanals eine Beitragspflicht gemäß §§ 57 und 57 a StBO 1968 für eine Längenausdehnung von 45,0 m vorgeschrieben worden sei (Bescheid vom 20. November 1975, Zahl VI/2-1777/75-1426, in der damaligen Höhe von 56.070,--). Diese Beitragsverpflichtung sei in der weiteren Folge anläßlich der (ersten) Bauplatzerklärung dieser (südlich des in den vorliegenden beiden Berufungsverfahren gegenständlichen Bauplatzes gelegenen) Grundflächen (= heutige GP. 1765/40) in dem Beitragsbescheid vom 13. April 1978, Zahl VI/2-467/78-1426, in Anwendung des § 16 Abs. 2 ALG im vollen Ausmaß "gutgeschrieben" bzw. in Abzug gebracht worden. Die Beschwerdeführerin übersehe, daß die Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes nicht so beschaffen seien, daß ein einmal geleisteter Beitrag die Frage der Beitragspflicht ein für allemal endgültig regeln würde. Durch zeitlich nacheinander gelegene Anknüpfungsmomente (wie bei einer weiteren Kanalerrichtung oder einer Bauplatzerklärung bzw. auch einer Vergrößerung eines Bauplatzes) trete eine neue Beitragsverpflichtung ein, wobei die Einrechnungsbestimmung des § 16 Abs. 2 ALG dazu führe, daß bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage im Ergebnis dann kein Beitra Die Rechtswirkungen einer früheren (hier im Sinne der StBO 1968 ergangenen) Beitragsvorschreibung könnten sich nur auf jene Grundflächen (Teilbereiche von Grundstücken) erstrecken, die unmittelbar entlang dieses Hauptkanales gelegen seien. Dies deshalb, weil im Sinne der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen (StBO 1968) die Beitragspflicht nicht auf die Bauplatzeigenschaft, d.h. nicht "flächenbezogen" normiert gewesen sei, sondern sich nach der tatsächlichen Längenausdehnung entlang des Hauptkanales gerichtet habe.

Die Berufungsausführungen betreffend den Beitragsbescheid vom 13. April 1978 (für eine beitragspflichtige Längenausdehnung von 34,56 m bzw. auf S 70.848,- lautend) seien deshalb nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit eines der beiden bekämpften Bescheide aufzuzeigen, da dieser - bereits in Anwendung des mit 1. März 1977 in Kraft getretenen Anliegerleistungsgesetzes ergangene - Bescheid sich auf eine andere Bauplatzfläche bezogen habe, nämlich auf den südlich angrenzenden Bauplatz (Bauplatzerklärungsbescheid vom 14. Februar 1978; in diesem Zusammenhang sei die vorangeführte Einrechnung der Beitragsvorschreibung für 45,0 m erfolgt). Nach Inkrafttreten des Anliegerleistungsgesetzes seien jene Grundteile, die mit Bauplatzerklärungsbescheid vom 27. April 1973 und vom 8. September 1975 (Gesamtausmaß laut damaligen Bescheiden = 5.238 m2) zum Bauplatz erklärt worden seien, im Sommer des Jahres 1979 und sohin im zeitlichen Anwendungsbereich des Anliegerleistungsgesetzes an den (seit 1975 bestandenen) Hauptkanal in der V-Straße tatsächlich angeschlossen worden.

Die Vorschreibung des Beitrages mit Bescheid vom 15. März 1991 sei somit nach § 12 Abs. 1 ALG gedeckt. Verjährungsbestimmungen stünden dem nicht entgegen.

Die Bauplatzfläche im Ausmaß von 5.238 m2 habe sich aus den Bauplatzerklärungsbescheiden vom 27. April 1973 (2.938 m2) und vom 8. September 1975 (Bauplatzerweiterung um 2.300 m2) ergeben (2.938 + 2.300 = 5.238 m2). Die im Berufungsverfahren rechnerisch bzw. exakt ermittelte Bauplatzfläche von 5.163 m2 sei nunmehr unbestritten.

Die Abgabenschuld sei im Jahre 1979 durch den damals erfolgten Kanalanschluß für die damalige Bauplatzfläche eingetreten, sodaß die Vorschreibung an die Beschwerdeführerin ergangen sei, die heute noch Eigentümerin des bestehenden Bauplatzes sei. Die Berufung gegen die Beitragsvorschreibung vom 15. März 1991 sei somit als unbegründet abzuweisen gewesen.

Auch die mit Bescheid vom 21. Mai 1990 erfolgte Beitragsvorschreibung erweise sich - dem Grunde nach - im § 12 Abs. 1 ALG gedeckt. § 12 ALG sehe nämlich u.a. vor, daß die Eigentümer nachträglich zum Bauplatz erklärter Grundstücke, für welche nach den vorstehenden Bestimmungen keine Beitragspflicht bestünde, mit dem Zeitpunkt der Bauplatzerklärung einen Beitrag zu entrichten hätten. Das Bauplatzerklärungsverfahren sei im Bebauungsgrundlagengesetz (BGG), LGBl. für Salzburg Nr. 69/1968, zuletzt abgeändert durch LGBl für Salzburg Nr. 34/1991, geregelt. § 24 BGG (Änderung eines Bauplatzes) bestimme dabei, daß die Änderung der Fläche oder Gestalt eines Bauplatzes, insbesondere die Zusammenlegung mehrerer Bauplätze oder die Unterteilung eines Bauplatzes, der Genehmigung der Baubehörde bedürfe (Abs. 1). Überdies normiere Abs. 3 dieser Bestimmung, daß auf die Genehmigung die Vorschriften über die Bauplatzerklärung sinngemäß Anwendung fänden. Im Hinblick auf diese baurechtlichen Bestimmungen und im Lichte einer erforderlichen Einheitlichkeit der Rechtsordnung müsse somit - auch unter Zugrundelegung einer gleichheitskonformen Auslegung - dem § 12 Abs. 1 ALG ein solcher Regelungsinhalt unterstellt werden, daß auch bei einer Bauplatzerweiterung eine diesbezügliche Beitragspflicht entstünde, da dadurch ja ein neuer Bauplatz errichtet werde. Eine Regelung weiterer Bauplätze sei § 16 Abs. 2 ALG zu entnehmen. Sollte § 12 Abs. 1 ALG nicht (auch) auf Bauplatzerweiterungen anzuwenden sein, würde dies zwangsläufig zu einer vom Gesetzgeber in diesem und konsequenterweise auch im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 ALG zu einer keinesfalls gewollten bzw. letztlich gleichheitswidrigen Betrachtung führen. Eine andere Auslegung würde nach sich ziehen, daß Grundeigentümer vorerst nur eine möglichst kleine Fläche zum Bauplatz erklären ließen (worauf sich die Vorschreibung des Beitrages gründen würde), und daran anschließend würde erst eine entsprechende Erweiterung des Bauplatzes beantragt werden (diesfalls dann ohne Beitragspflicht). Dies würde also dazu führen, daß ein solcherart vergrößerter Bauplatz an den Hauptkanal angeschlossen wäre, dessen Beitragsleistung aber nicht auf die (jeweilige bzw. wirkliche) Bauplatzgröße abgestellt wäre.

Wegen der mit Beitragsbescheid vom 15. März 1991 erfolgten Beitragsvorschreibung sei nunmehr in Anwendung des § 16 Abs. 2 ALG die dieser Beitragsvorschreibung zugrunde gelegte beitragspflichtige Längenausdehnung - neu ermittelt mit 71,85 m - einzurechnen. Mit Bescheid vom 21. Mai 1990 sei in Anwendung des § 16 Abs. 2 ALG eine Anrechnung von 4,43 m und von 0,82 m an früheren beitragspflichtigen Längen vorgenommen worden. Für eine diesbezügliche Anrechnung bestünde in den Bestimmungen des ALG keine gesetzliche Deckung, da keine entsprechende "Zuordnung und Aufteilung früherer Beitragsleistungen" stattfinden könne. Die Berufung sei daher insofern dem Grunde nach abzuweisen, die Beitragsvorschreibung aber unter Einrechnung der durch den Anschluß an den Hauptkanal im Jahre 1979 eingetretenen Beitragspflicht entsprechend zu verringern. Ausgehend von der exakt ermittelten Bauplatzfläche von 5.163 m2 ergebe sich abweichend vom Bescheid vom 15. März 1991 eine beitragspflichtige Längenausdehnung von 71,85 m; unter Anwendung des maßgeblichen Durchschnittspreises des Jahres 1979 sowie der damals in Geltung gestandenen Stammfassung des ALG führe dies zu einer Beitragshöhe von S 147.292,50 (= 71,85 m x 2.050 S = S 147.292,50 = S 133.902,27 + S 13.390,23 10 % USt).

Unter Zugrundelegung der neu ermittelten Bauplatzfläche (4.714 m2) führe dies betreffend den Bescheid vom 21. Mai 1990 zu einer beitragspflichtigen Längenausdehnung von 133,85 m (samt Zuschlag 30 v.H.), bei Einrechnung (§ 16 Abs. 2 ALG) der vorstehend ersichtlichen Länge im Ausmaß von 71,85 m ergebe dies eine verbleibende Beitragspflicht für 62,00 m; unter Anwendung der insoweit heranzuziehenden Fassung des ALG

führe dies zu einer Beitragshöhe von S 181.660,-- (= 62,0 m

x 2.930,-- S = 181.660,-- S = 165.145,45 + 16.514,55 10 % USt).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Feststellung der Kostenbeiträge für die Errichtung des Hauptkanales in der V-Straße verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die belangte Behörde habe zumindest teilweise unrichtige Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücksflächen getroffen. Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Berufung dargetan, daß sie (nach Kaufvertrag vom 3. August 1990) noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr Eigentümerin eines Teiles der Liegenschaften gewesen sei. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin jedoch eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufzuzeigen.

Aus den Bestimmungen der §§ 11 und 12 ALG ergibt sich, daß die Eigentümer von Grundstücken einen Anschlußbeitrag zu entrichten haben. Die belangte Behörde hat bei der Beurteilung dieser Frage den Abgabenvorschreibungen mit Recht jene Sachverhalte zugrunde gelegt, die im Zeitpunkt der von ihr angenommenen Entstehung der Abgabenschuld (1979 bzw. 1988) bestanden hatten. Die Beschwerdeführerin hat weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch in der Beschwerde bestritten, in diesen Zeitpunkten Eigentümerin der Grundstücke gewesen zu sein. Spätere Änderungen der Eigentumsverhältnisse - vor oder nach der Abgabenvorschreibung - haben jedoch auf die für die Eigentümerin bereits entstandene Abgabenschuld keinen Einfluß mehr. Das Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge (§ 1 Abs. 5 ALG) wurde weder behauptet noch bestehen Anhaltspunkte dafür.

Auch der weitere Vorwurf, die belangte Behörde habe den maßgebenden Sachverhalt insoweit nicht vollständig ermittelt, als sie keine Feststellungen betreffend den genauen Verlauf des Hauptkanals in der V-Straße getroffen habe, erweist sich im Ergebnis als nicht begründet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, es sei unbestritten, daß für den nunmehr bestehenden Bauplatz (Bauplatzänderung 1988) seit dem Jahre 1979 ein Anschluß an den in der V-Straße im Jahre 1975 errichteten Hauptkanal bestehe und für diesen Bauplatz bisher überhaupt noch keine Vorschreibung eines Beitrages ergangen sei. Die Fläche des heutigen südlich angrenzenden Grundstückes GP. 1765/40 sei im Jahre 1975 Teil des Grundstückes GP. 1765/27 gewesen. Der 1975 errichtete Kanal habe sich nur auf den südlichen Teil dieses damaligen Grundstückes GP. 1765/27 erstreckt und zwar bis auf die Höhe der Nordgrenze des heutigen Grundstückes GP. 1765/40. Nun kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob der Kanalanschluß des 1975 errichteten Kanals in der V-Straße (wenn auch nur auf eine kurze Längenausdehnung) dem durch die Bauplatzerweiterung 1975 erfaßten Grundstück gegenübergelegen ist. Es bestehen im Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür, daß das bis zur Bauplatzänderung 1988 (jedenfalls aber bis 1986) der Fall war. Die Beschwerdeführerin irrt aber, wenn sie daraus ableitet, eine etwaige Beitragspflicht wäre nicht erst im Zeitpunkt des Kanalanschlusses, sondern gemäß § 11 Abs. 1 ALG bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Hauptkanales entstanden. Das ALG ist gemäß § 16 Abs. 1 idF LGBl. für Salzburg Nr. 77/1976 gleichzeitig mit dem Bautechnikgesetz am 1. März 1977 in Kraft getreten und hat somit im Zeitpunkt der Bauplatzerweiterung 1975 noch nicht dem Rechtsbestand angehört. Es enthält überdies keine Regelungen, wonach ein Beitrag nach dem ALG rückwirkend für vor dem Inkraftreten des Gesetzes verwirklichte Tatbestände nach dem ALG entstanden wäre und vorgeschrieben werden könnte, sodaß im vorliegenden Fall grundsätzlich für die Vorschreibung des Beitrages nach dem ALG nach § 12 Abs. 1 ALG der Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstückes im Jahre 1979 maßgebend gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin rügt aber mit Recht, daß sich dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen lasse, für welche im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücksflächen ein Kanalanschlußbeitrag vorgeschrieben wurde. Auf den im maßgebenden Zeitraum im Eigentum der Beschwerdeführerin in der V-Straße (und R-Straße) stehenden Grundstücken sind ab 1973 bis (aktenkundig) 1988 mehrere, zum Teil überlappende Bauplatzerklärungen und -erweiterungen ausgesprochen worden. Ausgehend von der Bauplatzerklärung vom 3. Juni 1977 hat der Magistrat Salzburg mit Bescheid vom 15. September 1977, Z. 6/02/1218/77-1426 (Bescheid nicht in den Verwaltungsakten), der Beschwerdeführerin für den Bauplatz (Grundstücke GP. 1765/22 und Bfl. 1765/20) anläßlich der Herstellung des Hauptkanals in der R-Straße einen Anschlußbeitrag vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 13. April 1978, Zl. VI/2-467/78-1426 (Bescheidkopie in den Verwaltungsakten), hat der Magistrat Salzburg die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der am Hauptkanal liegenden und zum Bauplatz erklärten Grundstücke GP. 1765/27, .4557, 1765/22 gemäß §§ 11 und 12 bzw. § 1 Abs. 4 erster Satz ALG verpflichtet, für die Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von S 70.848,-- zu bezahlen. Mit den bereits genannten Bescheiden vom 21. Mai 1990 und 15. März 1991 wurde der Beschwerdeführerin ein Anschlußbeitrag für die in diesen Bescheiden genannten Grundstücke vorgeschrieben. In der die beiden letztgenannten Bescheide betreffenden Berufungsentscheidung vom 16. August 1991 trat bezüglich der in diesen Bescheiden genannten Grundstücke keine Änderung ein.

Der Spruch des Bescheides vom 21. Mai 1990 bezieht sich auf Grundstücke "GP. Teil aus 1765/22, 1765/27, 1765/42, . 1765/21", ohne daß im Spruch dieser Teil in unverwechselbarer Weise konkretisiert wird. In der Begründung des Bescheides - eine nur dort angeführte Konkretisierung würde nicht ausreichen - wird zwar auf die Bauplatzerklärung laut Bescheid vom 15. September 1988 Bezug genommen, dieser Bescheid ist den Verwaltungsakten jedoch nicht angeschlossen. Der Vorwurf der mangelnden Konkretisierung gilt auch für den Spruch des Bescheides vom 15. März 1991, wobei in diesem unter anderem auch vom damaligen Grundstück 1765/24 die Rede ist und die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift selbst ausführt, daß ein Grundstück mit dieser Bezeichnung im gegenständlichen Bereich nicht festgestellt werden könne (gemeint sei wohl 1765/42 - eine Bezeichnung, die ohnehin im Bescheidspruch angeführt war). Wenn nicht nur Grundstücke, sondern zulässigerweise auch Teile von Grundstücken zu Bauplätzen erklärt werden können, dann darf dies die Behörde bei der Vorschreibung des Anschlußbeitrages jedoch nicht hindern, im Spruch auch Teile von Grundstücken genau zu umschreiben. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon mangels einer eindeutigen Konkretisierung der dem Beitrag unterliegenden Grundstücke als inhaltlich rechtswidrig.

Der Beschwerde kommt weiters Berechtigung zu, wenn sie vorbringt, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid zwei Beitragsvorschreibungen nach dem ALG für zumindest teilweise idente Grundflächen vorgenommen; die Zulässigkeit einer derartigen zweimaligen Vorschreibung könne dem Gesetz nicht entnommen werden.

Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben gemäß § 11 Abs. 1 erster Satz ALG in der Stammfassung LGBl. für Salzburg Nr. 77/1976 bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Drittel (idF LGBl. für Salzburg Nr. 61/1982 "von je einem Viertel") der Kosten zu leisten, gleichgültig ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht.

Gemäß § 12 Abs. 1 ALG haben die Eigentümer von zum Bauplatz erklärten Grundstücken, für welche nach den vorstehenden Bestimmungen keine Beitragspflicht besteht, anläßlich des Anschlusses ihrer Grundstücke an einen Hauptkanal, die Eigentümer nachträglich zum Bauplatz erklärter solcher Grundstücke aber mit dem Zeitpunkt der Bauplatzerklärung einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 11 (idF LGBl. für Salzburg Nr. 76/1988 wird die Wortfolge "in sinngemäßer Anwendung des § 11" durch die Wortfolge "in sinngemäßer Anwendung der §§ 11 und 11a" ersetzt) auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten zu ermitteln.

Wurden für Grundflächen aufgrund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet, entsteht gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz ALG aus Anlaß der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 die dem geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung im Bereiche des betreffenden Bauplatzes überschreitet.

Gemäß Artikel II Abs. 2 der ALG-Novelle, LGBl. für Salzburg Nr. 61/1982, findet auf Kanalherstellungsvorhaben, die im wesentlichen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt worden sind, das bisherige Recht Anwendung. Als Kanalherstellungsvorhaben in diesem Sinn ist jede Kanalherstellung zu betrachten, die in der Ausführung selbständig behandelt worden ist.

Nach dieser Rechtslage ist der belangten Behörde insofern beizupflichten, als eine Vorschreibung von Kosten für die Herstellung eines Hauptkanales nach §§ 57, 57a StBO 1968 eine Geltendmachung des Anschlußbeitrages nach dem ALG nicht hindert. Dies ergibt sich u.a. aus der im § 16 Abs. 2 ALG (Stammfassung) enthaltenen Einrechnungsregel. Die Bestimmung des § 16 Abs. 2 ALG bietet jedoch keine Handhabe, für Grundstücke, für die nach dem ALG durch Errichtung des Hauptkanals (§ 11 Abs. 1 ALG) oder durch Anschluß an den Hauptkanal (§ 12 Abs. 1 erster Tatbestand ALG) oder im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung (§ 12 Abs. 1 zweiter Tatbestand ALG) die Beitragspflicht entstanden ist, neuerlich einen Beitrag nach dem ALG vorschreiben zu können. Ist doch im § 16 Abs. 2 zweiter Satz ALG nur geregelt, daß in bestimmten Fällen, nämlich dann, wenn aufgrund FRÜHERER Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle bereits geleistet worden sind, eine Einrechnung erfolgen soll. Auch aus Art. II Abs. 2 der ALG-Novelle LGBl. für Salzburg Nr. 61/1982, ist für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen. Wenn mit Inkrafttreten der Novelle auf Kanalherstellungsvorhaben, die im wesentlichen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes-(Novelle) ausgeführt worden sind, das bisherige Recht Anwendung findet, dann kann darin kein Gesetzesauftrag zur Einrechnung von nach dem ALG vorgeschriebenen Beiträgen gesehen werden. Vielmehr deutet die ausdrückliche Einrechnungsregelung von nach früheren Rechtsvorschriften (§§ 57, 57a StBO 1968) vorgeschriebenen Kosten und das Fehlen einer solchen Einrechnungsregelung für nach dem ALG vorgeschriebene Beiträge dahin, daß eine solche Einrechnung nicht vorgesehen ist.

Die Bauplatzerklärung ist nach den §§ 11 und 12 ALG Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht. Dies bedeutet aber nicht, daß diese in jedem Fall für den gesamten Bereich des Bauplatzes entstehen muß und im Falle der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu mehreren Bauplätzen aufgrund mehrmaliger Bauplatzerklärungen für dieses Grundstück jeweils und damit mehrmalig ein Beitrag nach dem ALG vorgeschrieben werden könnte. Dies ergibt sich schon aus der Auslegung des § 12 Abs. 1 ALG. Danach ist ein Ausschluß einer weiteren Beitragspflicht von zum Bauplatz erklärten GRUNDSTÜCKEN, FÜR WELCHE nach den vorstehenden Bestimmungen des ALG eine Beitragspflicht bestanden hat, gegeben. Gleiches gilt bei nachträglich zum Bauplatz erklärten Grundstücken (arg.: "solcher"). Ist demnach eine Beitragspflicht für ein Grundstück oder für einen Grundstücksteil nach dem ALG bereits entstanden, dann ist nach der bestehenden Rechtslage für ein und dasselbe Grundstück (oder denselben Grundstücksteil) eine weitere Beitragspflicht nach § 12 Abs. 1 ALG ausgeschlossen. Gemäß § 12 Abs. 1 zweiter Satz ALG i.d. Stammfassung ist der Beitrag in sinngemäßer Anwendung des § 11 ALG auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten zu ermitteln. Die sinngemäße Anwendung bedeutet in diesem Zusammenhang, daß bei einer Bauplatzänderung, bei der für einen Teil bereits ein Beitrag nach dem ALG vorgeschrieben war, bei der Berechnung des Beitrages im Sinne des § 11 Abs. 1 ALG für den Bauplatz nach der Längenausdehnung (§ 11 Abs. 3 ALG) der Grundstückteil, für den eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, außer Ansatz zu bleiben hat.

Die belangte Behörde verkennt die Aussage der im angefochtenen Bescheid erwähnten Erkenntnisse, wenn sie unter Berufung darauf ausführt, daß die Beitragspflicht im Sinne des ALG für "zum Bauplatz erklärte Grundstücke" bestehe, zumal die baubehördlich genehmigte Bauplatzfläche die Berechnungsgrundlage der Beitragspflicht darstelle. Dies trifft in all jenen Fällen auch zu, wo für Grundstücke oder Grundstücksteile noch keine Beitragsschuld nach dem ALG entstanden ist. Die andere Sachverhalte betreffenden, von der belangten Behörde angeführten hg. Erkenntnisse sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. War doch in diesen Entscheidungen nicht zu klären, ob für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil eines Bauplatzes die Beitragspflicht nach dem ALG bereits entstanden war, sodaß die den Bauplatz umfassenden Grundstücke zur Gänze in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen waren.

In den bereits erwähnten Bescheiden betreffend Vorschreibung eines Anschlußbeitrages nach dem ALG vom 15. September 1977, 13. April 1978, 21. Mai 1990 und 15. März 1991 (die beiden letztgenannten Bescheide wurden durch die Berufungsentscheidung vom 16. August 1991 ersetzt), sind jedenfalls zum Teil Vorschreibungen bezüglich identer Grundstücke vorgenommen worden. Wenn auch eine gesetzlich insoweit nicht gedeckte Einrechnung teilweise erfolgt ist, erweisen sich die Vorschreibungen für Grundstücke oder Grundstücksteile nach dem ALG dann als rechtswidrig, wenn eine solche Vorschreibung für solche Grundstücke oder Grundstücksteile nach dem ALG bereits erfolgt ist. Insbesondere der Bescheid vom 13. April 1978 enthält im Spruch uneingeschränkt und in dem im Zeitpunkt der Entstehung der Anschlußbeitragsschuld bestehenden Umfang die Grundstücke GP 1765/27, 1765/22 und .4557, sodaß insofern eine weitere Vorschreibung auch dann nicht zulässig wäre, wenn dieser Bescheidspruch unrichtig sein sollte. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden und bindet daher auch die Behörde.

Bezüglich des in der Beschwerde weiters erhobenen Einwandes, daß bereits die Verjährung der Beitragsfestsetzung eingetreten sei, wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1984, Zlen. 84/17/0019, 84/17/0073, verwiesen, in denen ausführlich dargelegt wurde, daß im Bereich des ALG keine Verjährungsbestimmung anzuwenden ist und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtanwendung von Verjährungsbestimmungen im Beschwerdefall jedenfalls nicht deshalb bestehen, weil für andere Gemeindeabgaben solche Bestimmungen sehr wohl gelten. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.

Aus den oben genannten Gründen war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der in beantragter Höhe erfolgte Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170158.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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