TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/30 2006/02/0269

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Veröffentlicht am 30.03.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lite;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litb;
StVO 1960 §96 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des GR in Wien, vertreten durch Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilferstraße 76/10, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 22. September 2006, Zl. MA 65 - 2174/2006, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO der Ersatz der Kosten für die am 24. April 2005 um 14.15 Uhr vorgenommene Entfernung und Aufbewahrung des in Wien 22., Raffineriestraße 1, Buszone, vorschriftswidrig und verkehrsbehindernd abgestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben. Dies - zusammengefasst - mit der Begründung, das Fahrzeug sei im Bereich einer Bushaltestelle abgestellt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe die "Vorfrage", ob auf Grund der Abstellung des Pkws eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO vorgelegen sei, unrichtig gelöst.

Gemäß § 89a Abs. 2a lit. b StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben, wenn u.a. der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Zufahren zu einer Haltestelle gehindert ist.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 22. Februar 2002, Zl. 99/02/0317) lassen es die aktuellen Verkehrsverhältnisse als erforderlich erscheinen, zumindest im städtischen Bereich und in Ansehung von so genannten "Normalbussen" (mit einer Länge von ca. 11 m) an das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Verkehrs einen strengen Maßstab anzulegen und die Entfernung jedes im (gesamten) Haltestellenbereich abgestellten Fahrzeuges zu rechtfertigen, zumal es nicht nur um die Hinderung des Busses selbst, sondern darüber hinaus um die Beeinträchtigung des Fließverkehrs geht (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0329).

Von daher gesehen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über eine tatsächliche "Hinderung" eines Omnibuslenkers am Zufahren zur Haltestelle getroffen, ins Leere, zumal Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entfernung eines Fahrzeuges nicht ist, dass bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden, sondern vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO die begründete Besorgnis genügt ("Besorgnisjudikatur" seit dem Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13 275/A, sodass der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine frühere hg. Judikatur unbeachtlich ist; vgl. aus jüngster Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2006, Zl. 2006/02/0165).

Gemäß § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO sind (jedoch) die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, wenn der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.

Da das in Rede stehende Fahrzeug entgegen dem Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs. 1 lit. e StVO abgestellt war, war dies im Sinne des zitierten fünften Satzes des § 89 Abs. 7 StVO "von Anbeginn gesetzwidrig".

In diesem Zusammenhang sei auf das hg. Erkenntnis vom 15. November 1989, Zl. 88/02/0163, verwiesen, in welchem der Gerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, dass die Festlegung einer Haltestelle und damit eines Haltestellenbereiches keiner Verordnung der Straßenpolizeibehörde bedürfe; für die rechtliche Existenz einer Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels komme es nicht darauf an, welcher Rechtsakt ihrer Errichtung zu Grunde liege (vielmehr ergebe sich aus § 96 Abs. 5 StVO, dass nur die Verlegung einer Haltestelle, die von der Konzessionsbehörde festgesetzt worden sei, von den Straßenverkehrsbehörden verfügt werden könne).

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die Bushaltestelle sei "im Sinne des § 48 Abs. 1 StVO" nicht leicht erkennbar gewesen. Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und der damit verbundenen Kosten (§ 89a Abs. 7 StVO) das Verursachungsprinzip gilt, sodass es auf das Verschulden nicht ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0129).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020269.X00

Im RIS seit

01.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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