TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/22 2006/02/0165

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §4 Abs6 Z2 lita;
StVO 1960 §89a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des P S in W, vertreten durch Mag. Albin Maric, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Mai 2006, Zl. MA 65-2756/2005, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, nach der am 22. Dezember 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages der Berichterin, des Vertreters des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrat Mag. Leopold Bubak, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO der Ersatz der Kosten für die am 1. Dezember 2004 um

15.27 Uhr vorgenommene Entfernung und Aufbewahrung des in Wien 1, Stubenring 8, verkehrsbeeinträchtigend abgestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws vorgeschrieben.

In der Begründung wurde - zusammengefasst - ausgeführt, der gegenständliche Pkw sei in der dortigen Nebenfahrbahn so abgestellt gewesen, dass durch die verbleibende Rest-Fahrbahnbreite eine Hinderung des Durchzugsverkehrs zu besorgen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst den Einwand des Beschwerdeführers anlangt, die Erstbehörde habe nicht innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so verkennt er die Rechtslage, weil es der Behörde auch dann nicht verwehrt ist, nachträglich das Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache zu entscheiden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 688 oben zitierte hg. Rechtsprechung).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, insbesondere in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13 275/A, ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nicht, dass dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden; es genügt vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO die begründete Besorgnis der Hinderung des Verkehrs ("Besorgnisjudikatur", vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2003, Zl. 2003/02/0240).

In diesem soeben zitierten Erkenntnis vom 21. November 2003 hat der Gerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, mit der Benützung von Fahrbahnen/Fahrstreifen durch Fahrzeuge, die eine dem § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a KFG entsprechende größte zulässige Breite aufwiesen, sei grundsätzlich jederzeit zu rechnen, sodass insoweit 2,60 m samt "zusätzlichem" Sicherheitsabstand frei zu bleiben hätten.

Von daher gesehen konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass durch das Abstellen des gegenständlichen Pkws die begründete Besorgnis der Hinderung des Verkehrs bestanden habe:

Ausgehend von einer vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Breite dieser Nebenfahrbahn von 4 m verblieb selbst dann, wenn der Pkw nur eine Breite von 1,70 m aufgewiesen und "knapp neben dem Poller" - solche befinden sich dort außerhalb der Fahrbahn, ca. 40 cm entfernt vom Fahrbahnrand - abgestellt gewesen ist, eine restliche Fahrbahnbreite von höchstens 2,70 m, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht. Damit aber wäre der nach der oben dargestellten Rechtsprechung erforderliche Sicherheitsabstand für ein durchfahrendes Fahrzeug insgesamt - also links und rechts in Summe - höchstens 10 cm. Dass damit ein "risikoloses" Vorbeifahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0026) nicht möglich war, liegt auf der Hand.

Dass aber die Verkehrsbeeinträchtigung von der belangten Behörde aber damit begründet wurde, Fahrzeuge, die aus der dort befindlichen Garage ausfahren würden, hätten nicht die in Rede stehende Nebenfahrbahn verwenden können, lässt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; es geht daher das davon abgeleitete Argument des Beschwerdeführers, Fahrzeuge mit einer maximalen Breite von 2,60 m (im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a KFG) hätten in dieser Garage gar nicht parken können, ins Leere.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. Dezember 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020165.X00

Im RIS seit

26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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