TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/22 2006/02/0165

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §4 Abs6 Z2 lita;
StVO 1960 §89a Abs2;
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des P S in W, vertreten durch Mag. Albin Maric, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Mai 2006, Zl. MA 65-2756/2005, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, nach der am 22. Dezember 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages der Berichterin, des Vertreters des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrat Mag. Leopold Bubak, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des P S in W, vertreten durch Mag. Albin Maric, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Mai 2006, Zl. MA 65-2756/2005, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, StVO, nach der am 22. Dezember 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages der Berichterin, des Vertreters des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrat Mag. Leopold Bubak, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO der Ersatz der Kosten für die am 1. Dezember 2004 umMit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a StVO der Ersatz der Kosten für die am 1. Dezember 2004 um

15.27 Uhr vorgenommene Entfernung und Aufbewahrung des in Wien 1, Stubenring 8, verkehrsbeeinträchtigend abgestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws vorgeschrieben.

In der Begründung wurde - zusammengefasst - ausgeführt, der gegenständliche Pkw sei in der dortigen Nebenfahrbahn so abgestellt gewesen, dass durch die verbleibende Rest-Fahrbahnbreite eine Hinderung des Durchzugsverkehrs zu besorgen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst den Einwand des Beschwerdeführers anlangt, die Erstbehörde habe nicht innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so verkennt er die Rechtslage, weil es der Behörde auch dann nicht verwehrt ist, nachträglich das Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache zu entscheiden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 688 oben zitierte hg. Rechtsprechung). Was zunächst den Einwand des Beschwerdeführers anlangt, die Erstbehörde habe nicht innerhalb der Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so verkennt er die Rechtslage, weil es der Behörde auch dann nicht verwehrt ist, nachträglich das Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache zu entscheiden vergleiche , die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 688 oben zitierte hg. Rechtsprechung).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, insbesondere in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13 275/A, ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nicht, dass dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden; es genügt vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO die begründete Besorgnis der Hinderung des Verkehrs ("Besorgnisjudikatur", vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2003, Zl. 2003/02/0240). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, insbesondere in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13 275/A, ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nicht, dass dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden; es genügt vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO die begründete Besorgnis der Hinderung des Verkehrs ("Besorgnisjudikatur", vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2003, Zl. 2003/02/0240).

In diesem soeben zitierten Erkenntnis vom 21. November 2003 hat der Gerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, mit der Benützung von Fahrbahnen/Fahrstreifen durch Fahrzeuge, die eine dem § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a KFG entsprechende größte zulässige Breite aufwiesen, sei grundsätzlich jederzeit zu rechnen, sodass insoweit 2,60 m samt "zusätzlichem" Sicherheitsabstand frei zu bleiben hätten. In diesem soeben zitierten Erkenntnis vom 21. November 2003 hat der Gerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, mit der Benützung von Fahrbahnen/Fahrstreifen durch Fahrzeuge, die eine dem Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, KFG entsprechende größte zulässige Breite aufwiesen, sei grundsätzlich jederzeit zu rechnen, sodass insoweit 2,60 m samt "zusätzlichem" Sicherheitsabstand frei zu bleiben hätten.

Von daher gesehen konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass durch das Abstellen des gegenständlichen Pkws die begründete Besorgnis der Hinderung des Verkehrs bestanden habe:

Ausgehend von einer vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Breite dieser Nebenfahrbahn von 4 m verblieb selbst dann, wenn der Pkw nur eine Breite von 1,70 m aufgewiesen und "knapp neben dem Poller" - solche befinden sich dort außerhalb der Fahrbahn, ca. 40 cm entfernt vom Fahrbahnrand - abgestellt gewesen ist, eine restliche Fahrbahnbreite von höchstens 2,70 m, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht. Damit aber wäre der nach der oben dargestellten Rechtsprechung erforderliche Sicherheitsabstand für ein durchfahrendes Fahrzeug insgesamt - also links und rechts in Summe - höchstens 10 cm. Dass damit ein "risikoloses" Vorbeifahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0026) nicht möglich war, liegt auf der Hand. Ausgehend von einer vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Breite dieser Nebenfahrbahn von 4 m verblieb selbst dann, wenn der Pkw nur eine Breite von 1,70 m aufgewiesen und "knapp neben dem Poller" - solche befinden sich dort außerhalb der Fahrbahn, ca. 40 cm entfernt vom Fahrbahnrand - abgestellt gewesen ist, eine restliche Fahrbahnbreite von höchstens 2,70 m, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht. Damit aber wäre der nach der oben dargestellten Rechtsprechung erforderliche Sicherheitsabstand für ein durchfahrendes Fahrzeug insgesamt - also links und rechts in Summe - höchstens 10 cm. Dass damit ein "risikoloses" Vorbeifahren vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0026) nicht möglich war, liegt auf der Hand.

Dass aber die Verkehrsbeeinträchtigung von der belangten Behörde aber damit begründet wurde, Fahrzeuge, die aus der dort befindlichen Garage ausfahren würden, hätten nicht die in Rede stehende Nebenfahrbahn verwenden können, lässt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; es geht daher das davon abgeleitete Argument des Beschwerdeführers, Fahrzeuge mit einer maximalen Breite von 2,60 m (im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a KFG) hätten in dieser Garage gar nicht parken können, ins Leere. Dass aber die Verkehrsbeeinträchtigung von der belangten Behörde aber damit begründet wurde, Fahrzeuge, die aus der dort befindlichen Garage ausfahren würden, hätten nicht die in Rede stehende Nebenfahrbahn verwenden können, lässt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; es geht daher das davon abgeleitete Argument des Beschwerdeführers, Fahrzeuge mit einer maximalen Breite von 2,60 m (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, KFG) hätten in dieser Garage gar nicht parken können, ins Leere.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 22. Dezember 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020165.X00

Im RIS seit

26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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