TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/22 99/02/0317

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §24 Abs1 lite;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des ML, Rechtsanwalt in Wien I, Elisabethstraße 15, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 9. September 1999, Zl. MA 65 - 12/266/99, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des ML, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Elisabethstraße 15, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 9. September 1999, Zl. MA 65 - 12/266/99, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, und 7a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO i.V.m. einer näher genannten Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Mai 1997 ein Kostenersatz im Ausmaß von insgesamt S 2.155.-- vorgeschrieben, weil das auf den Beschwerdeführer zugelassene und dem Kennzeichen nach näher bestimmte Kraftfahrzeug am 9. Februar 1998 um 09.40 Uhr in 1190 Wien, Muthgasse, in der dort befindlichen Bushaltestelle der Linie 34 A (gegenüber Nr. 62) verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei. Das Fahrzeug habe daher entfernt und von der Stadt Wien aufbewahrt werden müssen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, und 7a StVO i.V.m. einer näher genannten Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Mai 1997 ein Kostenersatz im Ausmaß von insgesamt S 2.155.-- vorgeschrieben, weil das auf den Beschwerdeführer zugelassene und dem Kennzeichen nach näher bestimmte Kraftfahrzeug am 9. Februar 1998 um 09.40 Uhr in 1190 Wien, Muthgasse, in der dort befindlichen Bushaltestelle der Linie 34 A (gegenüber Nr. 62) verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei. Das Fahrzeug habe daher entfernt und von der Stadt Wien aufbewahrt werden müssen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen eingewendet, dass die von der Behörde bezeichnete Bushaltestelle nicht gegenüber dem Gebäude Muthgasse 62, sondern vielmehr gegenüber der Baulichkeit Muthgasse 58-60 situiert sei. Ferner habe er die Richtigkeit der vom Meldungsleger angefertigten Skizze angezweifelt. Diesem Vorbringen stünden jedoch die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige sowie anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Behörde erster Instanz entgegen, denen zufolge das gegenständliche Kraftfahrzeug im Haltestellenbereich der Buslinie 34A abgestellt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die örtliche Lage des für die Vorschreibung herangezogenen Haltestellenbereiches wäre, so wie von ihm wiederholt dargelegt und beantragt worden sei, jederzeit durch einen Lokalaugenschein feststellbar gewesen, in welchem Fall sich die Unrichtigkeit der Angaben des Meldungslegers herausgestellt hätte. Die Nichtdurchführung derartiger Erhebungen stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. In dem gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers (Anm.: der das Kraftfahrzeug dort abgestellt hat) gleichzeitig eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren sei die Berufungsbehörde seinem entsprechenden Antrag nachgekommen und habe bei einem durchgeführten Lokalaugenschein am 16. September 1999 festgestellt, dass die Angaben des Meldungslegers in Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten stünden und die entsprechende Anzeige ebenso wie die nachfolgende Zeugenaussage sachlich unrichtig sei. Tatsächlich befinde sich gegenüber der Baulichkeit Muthgasse 62 kein Haltestellenbereich, sondern gegenüber Muthgasse 58 bzw. 60. Die Berufungsbehörde habe im Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich Fotos angefertigt und nach Feststehen der Richtigkeit der Verantwortung des Mitarbeiters des Beschwerdeführers das gegen den Mitarbeiter eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit Berufungsbescheid vom 17. September 1999 zur Einstellung gebracht. Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die örtliche Lage des für die Vorschreibung herangezogenen Haltestellenbereiches wäre, so wie von ihm wiederholt dargelegt und beantragt worden sei, jederzeit durch einen Lokalaugenschein feststellbar gewesen, in welchem Fall sich die Unrichtigkeit der Angaben des Meldungslegers herausgestellt hätte. Die Nichtdurchführung derartiger Erhebungen stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. In dem gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers Anmerkung, der das Kraftfahrzeug dort abgestellt hat) gleichzeitig eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren sei die Berufungsbehörde seinem entsprechenden Antrag nachgekommen und habe bei einem durchgeführten Lokalaugenschein am 16. September 1999 festgestellt, dass die Angaben des Meldungslegers in Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten stünden und die entsprechende Anzeige ebenso wie die nachfolgende Zeugenaussage sachlich unrichtig sei. Tatsächlich befinde sich gegenüber der Baulichkeit Muthgasse 62 kein Haltestellenbereich, sondern gegenüber Muthgasse 58 bzw. 60. Die Berufungsbehörde habe im Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich Fotos angefertigt und nach Feststehen der Richtigkeit der Verantwortung des Mitarbeiters des Beschwerdeführers das gegen den Mitarbeiter eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit Berufungsbescheid vom 17. September 1999 zur Einstellung gebracht.

Das zum Ermittlungsergebnis des Berufungsverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen stellt eine unzulässige Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG dar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - zwar die Durchführung eines Ortsaugenscheins angeregt, einen solchen jedoch während des gesamten Verwaltungsverfahrens betreffend die gegenständliche Kostenvorschreibung nie beantragt. Im Übrigen sei vermerkt, dass es im vorliegenden Fall auf die genaue örtliche Umschreibung der Haltestellentafel nicht ankam. Das zum Ermittlungsergebnis des Berufungsverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen stellt eine unzulässige Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG dar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - zwar die Durchführung eines Ortsaugenscheins angeregt, einen solchen jedoch während des gesamten Verwaltungsverfahrens betreffend die gegenständliche Kostenvorschreibung nie beantragt. Im Übrigen sei vermerkt, dass es im vorliegenden Fall auf die genaue örtliche Umschreibung der Haltestellentafel nicht ankam.

Nach § 89a Abs. 2a lit. b StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist. Nach Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera b, StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist.

Die belangte Behörde konnte sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz stützen, zumal nach der hg. Judikatur einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organ, wie es der eingeschrittene Meldungsleger ist, zuzubilligen ist, einen solchen Sachverhalt richtig zu beobachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 98/02/0106). Sowohl in der Anzeige als auch bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme gab der Meldungsleger an, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers ca. 5 m von der Haltestellentafel einer Bushaltestelle zum Tatzeitpunkt abgestellt war. Dem vermochte der Beschwerdeführer - abgesehen von der Bestreitung der genauen Situierung der Haltestelle genau gegenüber dem Haus mit der Nr. 62 und der Behauptung, es würden sich dort zwei Haltestellentafeln befinden - in Zuge des Verwaltungsverfahrens nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Die belangte Behörde konnte sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz stützen, zumal nach der hg. Judikatur einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organ, wie es der eingeschrittene Meldungsleger ist, zuzubilligen ist, einen solchen Sachverhalt richtig zu beobachten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 98/02/0106). Sowohl in der Anzeige als auch bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme gab der Meldungsleger an, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers ca. 5 m von der Haltestellentafel einer Bushaltestelle zum Tatzeitpunkt abgestellt war. Dem vermochte der Beschwerdeführer - abgesehen von der Bestreitung der genauen Situierung der Haltestelle genau gegenüber dem Haus mit der Nr. 62 und der Behauptung, es würden sich dort zwei Haltestellentafeln befinden - in Zuge des Verwaltungsverfahrens nichts Wesentliches entgegenzusetzen.

Nach § 24 Abs. 1 lit. e StVO ist im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels das Halten und Parken verboten. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO ist im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels das Halten und Parken verboten.

Nach der (von der belangten Behörde in der erstatteten Gegenschrift zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 89a Abs. 2 und Abs. 2a StVO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0329) lassen es die aktuellen Verkehrsverhältnisse als erforderlich erscheinen, zumindest im städtischen Bereich und in Ansehung von so genannten "Normalbussen" (mit einer Länge von ca. 11 m) an das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Verkehrs einen strengeren Maßstab anzulegen und die Entfernung jedes im (gesamten) Haltestellenbereich abgestellten Fahrzeuges zu rechtfertigen. Nach der (von der belangten Behörde in der erstatteten Gegenschrift zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 89 a, Absatz 2 und Absatz 2 a, StVO vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0329) lassen es die aktuellen Verkehrsverhältnisse als erforderlich erscheinen, zumindest im städtischen Bereich und in Ansehung von so genannten "Normalbussen" (mit einer Länge von ca. 11 m) an das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Verkehrs einen strengeren Maßstab anzulegen und die Entfernung jedes im (gesamten) Haltestellenbereich abgestellten Fahrzeuges zu rechtfertigen.

War jedoch das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf Grund einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung der belangten Behörde lediglich in ca. 5 m Entfernung zur Haltestellentafel abgestellt, so lag jedenfalls eine Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne der vorzitierten Judikatur vor.

Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, das Fahrzeug sei außerhalb der Markierung des Haltestellenbereiches abgestellt gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 1 lit. e StVO für die Abgrenzung des Haltestellenbereiches nicht auf allfällige Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Haltestellen (im Sinne der Bodenmarkierungsverordnung), sondern einzig und allein auf die Haltestellentafeln ankommt. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass durch eine Bodenmarkierung im Bereich einer Bushaltestelle, die auf "Bus" lautet, kein Abweichen vom Verbot des § 24 Abs. 1 lit. e StVO gegeben ist und es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes keine Rolle spielt, dass diese Bodenmarkierung (allenfalls) nur einen Teil des "15 m-Bereiches" des § 24 Abs. 1 lit. e StVO erfasst und das Fahrzeug zwar allenfalls außerhalb der Bodenmarkierung, aber eben im Verbotsbereich der erwähnten Vorschrift abgestellt wurde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0248, m. w.N.). Die Entfernung eines Fahrzeuges ist daher auch in einem solchen Fall im Sinne des obzitierten hg. Erkenntnisses vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0329, zulässig. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, das Fahrzeug sei außerhalb der Markierung des Haltestellenbereiches abgestellt gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO für die Abgrenzung des Haltestellenbereiches nicht auf allfällige Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Haltestellen (im Sinne der Bodenmarkierungsverordnung), sondern einzig und allein auf die Haltestellentafeln ankommt. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass durch eine Bodenmarkierung im Bereich einer Bushaltestelle, die auf "Bus" lautet, kein Abweichen vom Verbot des Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO gegeben ist und es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes keine Rolle spielt, dass diese Bodenmarkierung (allenfalls) nur einen Teil des "15 m-Bereiches" des Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO erfasst und das Fahrzeug zwar allenfalls außerhalb der Bodenmarkierung, aber eben im Verbotsbereich der erwähnten Vorschrift abgestellt wurde vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0248, m. w.N.). Die Entfernung eines Fahrzeuges ist daher auch in einem solchen Fall im Sinne des obzitierten hg. Erkenntnisses vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0329, zulässig.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 22. Februar 2002

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020317.X00

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten