TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/19 98/02/0106

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Veröffentlicht am 19.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §13a;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs2a lite;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des FL in Wien, vertreten durch Dr. Norbert Rauscher, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, Hauptplatz 7, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. Jänner 1998, Zl. MA 65 - 12/70/97, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1998 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO für die am 3. April 1996 vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher bezeichneten Ort in Wien verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen und der Marke nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt S 2.041,-- vorgeschrieben.

Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dieses Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer sei, sei derart vor einer "Haus- und Grundstückseinfahrt" (eines namentlich bezeichneten Hotels) abgestellt gewesen, dass ein Benützungsberechtigter gehindert gewesen sei, diese Einfahrt (mit einem mehrspurigen Fahrzeug) zu benützen; dabei stützte sich die belangte Behörde auf die diesbezüglichen Angaben der eingeschrittenen, meldungslegenden Polizeibeamtin sowie des als Zeugen einvernommenen "Aufforderers" Gustav A. und kam zu dem Schluss, im gegenständlichen Fall sei nicht bloß die "begründete Besorgnis" einer Hinderung des Verkehrs, sondern sogar eine "konkrete Hinderung" gegeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses nach § 89a Abs. 2 StVO verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind - was auf die im Beschwerdefall anzuwendende Vorschrift des § 89a Abs. 2a lit. c StVO zutrifft -, nicht eine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich, sondern es reicht die begründete Besorgnis einer Hinderung aus; eine solche begründete Besorgnis ist in Ansehung einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt schon dann berechtigt, wenn deren Benützung nicht völlig auszuschießen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 1995, Zl. 95/02/0015).

Im Beschwerdefall konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass durch das auf den Beschwerdeführer zugelassene, im Bereich der in Rede stehenden "Hoteleinfahrt" abgestellte Fahrzeug sogar eine "konkrete" Hinderung der Benützung derselben gegeben war. Abgesehen von den Angaben des Zeugen Gustav A. ist nämlich einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organ, wie es die eingeschrittene Meldungslegerin ist, zuzubilligen, einen solchen Sachverhalt richtig zu beobachten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0312). Der dem Beschwerdeführer (mit Schreiben vom 4. November 1997 vorgehaltenen) Anzeige der Meldungslegerin ist zu entnehmen, dass sie die in Rede stehende "Hinderung" auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt hat, wobei auch der Zeuge Gustav A. als "Aufforderer" aufscheint. Weshalb diese Anzeige - so der Beschwerdeführer - deshalb "unrichtig abgefasst" sein soll, weil darin das Kästchen "über Aufforderung" nicht angekreuzt ist, ist unerfindlich. Auch lässt sich aus dem Umstand, dass jenes Fahrzeug, welches an der Zufahrt gehindert wurde, neben dem polizeilichen Kennzeichen (lediglich) mit Marke und Farbe bezeichnet wurde, für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Vielmehr handelt es sich - was in der Beschwerdeergänzung ohnedies eingeräumt wird - bei seinem Vorbringen, es könnte sich um einen "großen Reisebus" gehandelt haben, der auf Grund seiner Abmessungen gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Hoteleinfahrt zu benützen, um eine bloße "Vermutung" seinerseits.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag kein Fall vor, der die belangte Behörde verpflichtet hätte, die Meldungslegerin als "Zeugin" zu vernehmen (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 9602/A), hat es doch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unterlassen, eine konkrete, schlüssige Gegendarstellung, insbesondere zur Abstellposition des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges, vorzubringen. Von einer Verletzung der "Manuduktionspflicht" der belangten Behörde kann keine Rede sein, da es Sache des Beschwerdeführers war, von sich aus ein entsprechendes, der Vertretung seines Standpunktes dienendes Vorbringen zu erstatten (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0312).

Der vom Beschwerdeführer vermissten "maßstabgetreuen Stellskizze" bedurfte es im Beschwerdefall ebenso wenig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, Zl. 90/02/0057) wie der Einvernahme der Tochter des Beschwerdeführers: Dass nämlich diese das Fahrzeug abgestellt und daher als "unmittelbar Betroffene" zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts hätte beitragen können, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Wohl hat der Beschwerdeführer bereits in einer Vorstellung gegen den erstinstanzlichen Mandatsbescheid auf das Verwaltungsstrafverfahren und in seiner Stellungnahme vom 30. Jänner 1997 darauf verwiesen, dass das gegen ihn "im Gegenstand eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren" eingestellt worden sei, doch ergab sich daraus kein Hinweis auf die nunmehrige Behauptung, die Tochter habe das Fahrzeug abgestellt. Dass aber eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO keine Voraussetzung für eine Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 leg. cit. bildet, entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, Zl. 90/02/0057).

Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Oktober 2001

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020106.X00

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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