TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/22 93/02/0312

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Veröffentlicht am 22.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der T Handels GesmbH in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 19. Oktober 1993, Zl. MA 64 - 12/349/92, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO 1960 für die am 27. Mai 1992 um 21.00 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher bezeichneten Ort in Wien verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen und der Marke nach bestimmten, für sie zugelassenen Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt S 1.318,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stellte - von der Beschwerdeführerin unbekämpft - fest, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei vor einer Grundstückseinfahrt so abgestellt gewesen, daß ein Zufahren zu dieser Grundstückseinfahrt nicht möglich gewesen sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, daß Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, nicht eine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich, sondern reicht die begründete Besorgnis einer Hinderung aus (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195, Slg. Nr. 13275/A). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es daher unerheblich, ob die Aufforderin konkret an der Zufahrt gehindert war bzw. mit welchem Fahrzug sie zufahren wollte, sodaß die Behörde zu derartigen Sachverhaltsfeststellungen nicht verpflichtet war. Darüber hinaus kann im Beschwerdefall sogar von einer konkreten Hinderung ausgegangen werden, war doch einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organ, wie es der Meldungsleger ist, zuzubilligen, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0322).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die gegenständliche Einfahrt sei mit einem Kraftfahrzeug nicht benützbar, bei einer Breite des Haustores von festgestellten 197 cm könne sicher kein Lastkraftwagen, sondern könnten bloß schmale PKWs einfahren und aufgrund der Enge der Fahrbahn sei ein Einbiegen in die Einfahrt nicht möglich, ist ihr zu entgegnen, daß gemäß § 89a Abs. 2 lit. c StVO 1960 eine Verkehrsbeeinträchtigung insbesondere gegeben ist, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges - das heißt nicht eines Schienenfahrzeuges oder Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs - am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist. Eine weitere Einschränkung auf bestimmte Fahrzeuge ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht. Die generelle Unbenützbarkeit der Grundstückseinfahrt, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sie zur Stellung zweckmäßiger Beweisanträge (Einvernahmen und Fragestellungen) anzuleiten, ist verfehlt, weil es Sache der Beschwerdeführerin war, von sich aus ein entsprechendes, der Vertretung ihres Standpunktes dienendes Vorbringen zu erstatten und sich die Belehrungspflicht der Behörde darauf nicht erstreckt. Aus § 13a AVG läßt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht die Verpflichtung der Behörde ableiten, die Partei - mag sie im Verfahren auch nicht vertreten sein - zur Stellung von geeigneten Beweisanträgen anzuleiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1991, Zl. 90/10/0215).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020312.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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