TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/24 2006/07/0001

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §19 Abs3;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §103 Abs1 litd;
WRG 1959 §103 Abs1 litf;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §56 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §9;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
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  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der M-GmbH in W, vertreten durch Reinisch & Wisiak, Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. November 2005, Zl. FA13A- 30.40-682-05/8, betreffend Pumpversuch (mitbeteiligte Parteien: 1) H C, 2) R C, 3) F P, alle in W, alle vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Kirchenstraße 7, 4) F S, P 47, W, 5) G S, P 71, W, 6) A P, P 51, W, 7) J P, P 51, W, 8) A G, P 62, W, 9) A G, P 62, W, 10) M S,

P 50, W, 11) J S, P 50, W, 12) J P, P 53, W, 13) A P, P 52, W,

14) M P, P 38, W, 15) A P, P 38, W, 16) W P, P 20, W, 17) K B,

P 63, W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 12. Jänner 2004 beantragte Friedrich R als Projektant im Namen der Beschwerdeführerin die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung eines Leistungspumpversuches auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin.

Darüber fand am 11. Februar 2004 eine mündliche Verhandlung statt, an der auch die Eigentümer benachbarter Grundstücke, auf denen sich Hausbrunnen befinden (in weiterer Folge: Brunneneigentümer), teilnahmen. Einige Brunneneigentümer erklärten sich unter Bedingungen mit dem Pumpversuch einverstanden, u.a. dann, wenn die Probemessungen nicht vom Technischen Büro des Projektanten durchgeführt würden, der Pumpversuch bei einer massiven Absenkung des Grundwasserspiegels sofort eingestellt werde, und wenn der Pumpversuch in den Monaten Juli und August durchgeführt werde. Einige Brunneneigentümer lehnten die Durchführung des Pumpversuches ab, weil sie einen Wasserverlust und ein gänzliches Versiegen ihrer Brunnen befürchteten.

Nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift zeigten sich alle Brunneneigentümer damit einverstanden, dass für die notwendigen Beweissicherungsarbeiten an ihren Brunnen die Grundstücke betreten werden dürften und die notwendigen Gerätschaften installiert werden könnten. Dies für den Zeitraum, der notwendig sei, die Probepumpung durchzuführen.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete ein Gutachten, in dem er zum Vorbringen der Brunneneigentümer meinte, dass das Begehren auf Durchführung des Pumpversuches im Juli/August wegen eines angeblich höheren Grundwasserspiegels aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Weiters ist der Verhandlungsschrift (im Rahmen des Gutachtens des Sachverständigen) zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Durchführung der Messungen durch ein unabhängiges fachkundiges Messorgan vom Amt der Stmk Landesregierung einverstanden erklärt habe. Die Beweissicherungsmaßnahmen seien ausreichend und gegen die Durchführung des Probepumpversuches auf die projektierte Dauer von 120 Stunden mit einer max. Pumpmenge von 2,0 l/s bestünden keine Bedenken.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft B (BH) der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für einen Pumpversuch zur Erschließung von Grundwasser auf dem Grundstück Nr. 453/1, KG P, unter Vorschreibung von Auflagen.

Auflage 6 sah vor Beginn des Pumpversuches und der Beweissicherung die Verständigung der Brunneneigentümer und die Herstellung des Einverständnisses über die Durchführung der Messungen (Zeitpunkt, Zutrittsmöglichkeit) vor. Auflage 9 regelte für den Fall, dass sich während des Pumpversuches an den zu beobachtenden Brunnen Schüttungsminderungen ergäben, die Reduktion der Fördermenge bzw. die Einstellung des Pumpversuches vor. Nach Auflage 10 sei der Pumpversuch im Falle der Beeinträchtigung dieser Brunnen unverzüglich abzubrechen und Ersatzwasser beizustellen (sofern zwischen der Konsenswerberin und den betroffenen Brunneneigentümern keine anders lautenden privatrechtlichen Übereinkommen abgeschlossen wurden).

Gegen diesen Bescheid brachten einige Brunneneigentümer (die nun mitbeteiligten Parteien) Berufung ein. Im Wesentlichen rügten sie, dass der Bescheid erster Instanz, insbesondere die Auflagen auf Grund ihrer Unbestimmtheit, auf ihre wasserrechtlich geschützten Rechte nicht ausreichend Bedacht genommen habe.

In der Folge holte die belangte Behörde eine Äußerung ihres hydrogeologischen Amtssachverständigen ein.

Am 22. Februar 2005 fand eine mündliche Verhandlung statt; der hydrogeologische Amtssachverständige konnte krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen.

Die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien erklärten in der mündlichen Verhandlung, die Zustimmung zum Pumpversuch zurückzuziehen und ein Betreten ihrer Grundstücke nur unter der Bedingung eines privatrechtlichen Übereinkommens zuzustimmen. Sie behielten sich vor, durch Rechtsanwalt Mag. K. innerhalb einer von der Behörde eingeräumten Frist noch eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Sie forderten eine schriftliche Erklärung über die Haftungsübernahme für den Fall, dass Schäden an ihren Brunnen (qualitativ, quantitativ) durch den Pumpversuch entstehen sollten.

Die Beschwerdeführerin meinte, es müssten nicht alle Brunnen gemessen werden. Dazu führte der Projektant aus, auf Grund der Datenlage bzw. des Kenntnisstandes über das Grundwasser der H-Terrasse sollten alle von ihm im Projekt vorgesehenen Messungen der angeführten Brunnen einer Beweissicherung unterzogen werden. Diese Aussage wurde vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan bestätigt.

Weiters wird in der Verhandlungsniederschrift hinsichtlich der Präzisierung der Auflagen 9 und 10 festgehalten, dass durch den Amtssachverständigen eine Aussage erforderlich sei, ab welchem Absenkmaß eine Beeinträchtigung der Hausbrunnen gegeben sei. Dazu sei eine ergänzendende Vorerhebung bei den Hausbrunnen über Wasserstand und Einbaulage der Pumpen erforderlich. Die Erst- bis Drittmitbeteiligten forderten - vorbehaltlich der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters Mag. K. - auch diesbezüglich den vorherigen Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung.

Der Verhandlungsschrift ist weiter zu entnehmen, dass deshalb, weil einige Brunneneigentümer die Durchführung dieser Messungen durch den Projektanten abgelehnt hätten, diese Messungen über dessen Vorschlag vom Institut für Wasserressourcenmanagement J. durchgeführt werden sollten. Die Beschwerdeführerin werde ersucht, der Behörde eine entsprechende Vereinbarung mit diesem Institut binnen angemessener Frist vorzulegen. Weiters erscheine auf Grund der von einigen Brunneneigentümern geforderten Haftungsübernahme die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung notwendig. Die Beschwerdeführerin werde aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Zustellung der Stellungnahme von Rechtsanwalt Mag. K. die geforderten Übereinkommen mit den Brunneneigentümern und die Vorerhebungen durch das Büro des Projektanten der Behörde vorzulegen.

Der Verhandlungsschrift ist schließlich weiters zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Mag. K. die Verhandlungsschrift mit dem Bemerken zugestellt werde, dass ihm die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt werde. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen, Übereinkommen und Vorerhebungen zu den Hausbrunnen werde der Amtssachverständige ersucht werden, die noch offenen Fragen gemäß dieser Verhandlungsschrift aus hydrogeologischer Sicht zu beantworten.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. April 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt Mag. K. vom 23. März 2005 übermittelt, in der sich dieser mit dem Verhandlungsergebnis einverstanden erklärt hatte. Ein diesbezüglicher Zustellnachweis findet sich nicht im Akt.

Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin zwei Schriftsätze ein. Mit Schreiben vom 23. Juli 2005 nahm sie zum Verlauf der mündlichen Verhandlung und zu der darin vorgenommenen Zurückziehung der Zustimmung der Mitbeteiligten Stellung.

Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Juni 2005 (fälschlich datiert mit 23. Jänner 2005), eingelangt bei der belangten Behörde am 24. Juni 2005, legte die Beschwerdeführerin 13 Übereinkünfte mit Brunneneigentümern betreffend die an deren Brunnen vorzunehmenden Messungen vor. Weiters wies die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe darauf hin, dass alle Brunneneigentümer, die der Durchführung von Messungen zugestimmt hätten, auch mit der Durchführung der Messungen durch den Projektanten einverstanden wären. Ein Nachweis zur Überwachung durch das Institut J. sei daher nicht notwendig. Darüber hinaus verpflichte sich die Beschwerdeführerin, den Pumpversuch ab einer Absenkung von 5 cm einzustellen. Eine Vorerhebung der Brunnen sei daher nicht notwendig.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Juni 2005 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens die Übereinkommen mit den Brunneneigentümern und die Vorerhebungen der Behörde vorzulegen, widrigenfalls das Ansuchen auf wasserrechtliche Bewilligung des Pumpversuches gemäß § 103 WRG 1959 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen werde.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Juni 2005 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens die Übereinkommen mit den Brunneneigentümern und die Vorerhebungen der Behörde vorzulegen, widrigenfalls das Ansuchen auf wasserrechtliche Bewilligung des Pumpversuches gemäß Paragraph 103, WRG 1959 i.V.m. Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückgewiesen werde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für einen Pumpversuch zur Erschließung von Grundwasser auf dem Grundstück Nr. 543/1, KG P., mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages der Berufungsbehörde vom 27. Juni 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 103 WRG 1959 ab und behob den Bescheid der Behörde I. Instanz vom 26. Februar 2004.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für einen Pumpversuch zur Erschließung von Grundwasser auf dem Grundstück Nr. 543/1, KG P., mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages der Berufungsbehörde vom 27. Juni 2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i.V.m. Paragraph 103, WRG 1959 ab und behob den Bescheid der Behörde römisch eins. Instanz vom 26. Februar 2004.

Die belangte Behörde begründete dies damit, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde noch nicht zur Zurückweisung des Ansuchens ermächtigten. Die Behörde habe nach dieser Gesetzesstelle vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen werde. Da die Beschwerdeführerin dem mehrmaligen Verbesserungsauftrag ihres Ansuchens auf wasserrechtliche Bewilligung nicht nachgekommen sei, sei mit Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG 1991 i.V.m. § 103 WRG 1959 das Ansuchen auf wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung eines Pumpversuches auf Gst.Nr. 543/1, KG P. abzuweisen gewesen. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass durch diese Abweisung keine Entscheidung in der Sache selbst erfolge und daher einer neuerlichen Einreichung eines Projektes entsprechend den Vorgaben des § 103 WRG 1959 keine Einwände entgegenstünden.Die belangte Behörde begründete dies damit, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde noch nicht zur Zurückweisung des Ansuchens ermächtigten. Die Behörde habe nach dieser Gesetzesstelle vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen werde. Da die Beschwerdeführerin dem mehrmaligen Verbesserungsauftrag ihres Ansuchens auf wasserrechtliche Bewilligung nicht nachgekommen sei, sei mit Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 i.V.m. Paragraph 103, WRG 1959 das Ansuchen auf wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung eines Pumpversuches auf Gst.Nr. 543/1, KG P. abzuweisen gewesen. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass durch diese Abweisung keine Entscheidung in der Sache selbst erfolge und daher einer neuerlichen Einreichung eines Projektes entsprechend den Vorgaben des Paragraph 103, WRG 1959 keine Einwände entgegenstünden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensmängeln geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei dem von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung erteilten Verbesserungsauftrag nachgekommen und habe mit Schreiben vom 23. Jänner 2005 (richtig 23. Juni 2005) der Behörde die geforderten schriftlichen Übereinkommen mit den Brunneneigentümern vorgelegt und zu den Vorerhebungen Stellung genommen. Dies sei von der belangten Behörde aber nicht berücksichtigt worden, wodurch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Bei Berücksichtigung der genannten Unterlagen hätte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin nicht abweisen dürfen. Der bekämpfte Bescheid sei auch aktenwidrig, weil die belangte Behörde ihrem Bescheid nicht den gesamten Akteninhalt zu Grunde gelegt habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und brachte eine Gegenschrift ein, in welcher sie einräumte, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 24. Juni 2005, die von der belangten Behörde übersehen worden sei, zwar die Übereinkommen mit den Brunneneigentümern fristwahrend eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei aber der Aufforderung der belangten Behörde zur Angabe eines ziffernmäßigen Absenkmaßes durch eine ergänzende Vorerhebung bei den Hausbrunnen über Wasserstand und Einbauanlage der Pumpen nicht nachgekommen, weshalb sie dem Verbesserungsauftrag nur teilweise entsprochen habe. Die belangte Behörde beantragte daher die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin replizierte in einer Gegenäußerung vom 11. April 2006 und führte aus, die Aufforderung zur Vorlage von ergänzenden Vorerhebungen bei den Hausbrunnen sei vom Verhandlungsleiter ohne entsprechende sachverständige Grundlage erfolgt. Nach Rücksprache der Beschwerdeführerin mit dem Amtssachverständigen seien jedoch derartige Vorerhebungen nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Eingabe vom 23. Juni 2005 diesbezüglich verpflichtet, ab einer Absenkung von 5 cm den Pumpversuch einzustellen. Eine Vorerhebung sei daher nicht notwendig. Diese Erklärung sei auf Grund der Rücksprache mit dem Amtssachverständigen erfolgt, wonach das Einstellen des Pumpversuches ab einer Absenkung um 5 cm ausreichend sei. Der Verhandlungsleiter hätte ohne Beiziehung des Amtssachverständigen nicht beurteilen können, ob ergänzende Vorerhebungen tatsächlich erforderlich seien und ob sohin mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2005 dem behördlichen Auftrag entsprochen worden sei. Tatsächlich hätte durch die Beiziehung des Amtssachverständigen festgestellt werden können, dass eine Vorerhebung der Brunnen nicht erforderlich sei, sondern das Einstellen des Pumpversuchs ab einer Absenkung von 5 cm ausreichend sei.

Aus den vorgelegten Aktenunterlagen ergab sich, dass zwischenzeitig über einen weiteren Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2005 im Instanzenzug durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 eine wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung eines Pumpversuches erteilt worden war.

Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme dazu auf, ob sie angesichts dessen durch den angefochtenen Bescheid noch in Rechten verletzt sei.

Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2007 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung des Pumpversuches mit 31. Dezember 2006 befristet gewesen sei. Dieser Termin sei verstrichen, ohne dass die Beschwerdeführerin davon Gebrauch gemacht habe. Diese wasserrechtliche Bewilligung sei nicht mehr aufrecht. Sie fühle sich daher weiterhin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auf Grund ihres Antrages vom 12. Jänner 2004 verletzt.

Die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien und Maria P. erstatteten eine Stellungnahme, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass durch die zwischenzeitig erteilte, nicht konsumierte und mittlerweile erloschene wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung dieses Pumpversuches vom 4. Oktober 2006 keine Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde eingetreten ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil diese einem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig entsprochen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird "ausdrücklich festgehalten, dass durch diese Abweisung keine Entscheidung in der Sache selbst erfolgt und daher einer neuerlichen Einreichung eines Projektes entsprechend den Vorgaben des § 103 WRG 1959 keine Einwände entgegen stehen." Die belangte Behörde wollte also keine meritorische Entscheidung treffen. Sie wollte offenbar den Antrag der Beschwerdeführerin - wie sich auch aus der Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG ergibt - nicht ab- sondern zurückweisen und hat sich diesbezüglich - im Spruch des angefochtenen Bescheides - im Ausdruck vergriffen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil diese einem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig entsprochen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird "ausdrücklich festgehalten, dass durch diese Abweisung keine Entscheidung in der Sache selbst erfolgt und daher einer neuerlichen Einreichung eines Projektes entsprechend den Vorgaben des Paragraph 103, WRG 1959 keine Einwände entgegen stehen." Die belangte Behörde wollte also keine meritorische Entscheidung treffen. Sie wollte offenbar den Antrag der Beschwerdeführerin - wie sich auch aus der Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG ergibt - nicht ab- sondern zurückweisen und hat sich diesbezüglich - im Spruch des angefochtenen Bescheides - im Ausdruck vergriffen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der bei Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages angedrohten Rechtsfolge mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin zurückweisen wollte.

§ 13 Abs. 3 AVG lautet: Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:

"§ 13. (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Die §§ 56 und 103 Abs. 1 WRG 1959 lauten:Die Paragraphen 56 und 103 Absatz eins, WRG 1959 lauten:

"Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt § 56 (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie"Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt Paragraph 56, (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie

zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (Paragraph 12,) zu befürchten ist.

  1. (2)Absatz 2,Im Übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.

    Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung §103 (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen

Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:

  1. a)Litera a
    ..;
  2. d)Litera d
    Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (Paragraph 60,) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
  3. e)Litera e
    ...;
  4. f)Litera f
    bei Wasserbenutzungsanlagen A
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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