TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/23 2005/07/0022

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §39 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §103 Abs1 lite;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs6;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des R und der HW in H, beide vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 29. Dezember 2004, Wa- 602467/1-2004-Kes/Br, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag und Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im Oktober 1980 wurde der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft R (BH) darauf hingewiesen, dass Beschwerde über die von ihm am Ufergrundstück der GM vorgenommenen Anschüttungen geführt worden sei. Er wurde daher aufgefordert, die Anschüttungsmaßnahmen unverzüglich einzustellen oder bei geplanter Weiterführung vorher um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen.

Anlässlich einer in einer anderen Angelegenheit am 8. Juli 2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der BH wurde im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt, dass im Bereich der Grundstücke 2251/5 und 2251/6 KG H (nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführer) offensichtlich Anschüttungen auf öffentlichem Wassergut vorgenommen worden seien.

In dieser Angelegenheit wurde am 15. April 2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten erstattete. Demnach seien auf den Grundstücken 2251/6 und 2251/5 im Laufe der letzten Jahrzehnte Anschüttungsmaßnahmen durchgeführt worden; das derzeitige Grundstücksniveau entspreche etwa dem Höhenniveau der Bundesstraße. Der Anschüttungsbereich befinde sich am rechten Ufer der M im unmittelbaren Mündungsbereich der S. Die S sei ein linksufriger Zubringer zur M und durch die vorgenommenen Anschüttungen sei im unmittelbaren Mündungsbereich eine Engstelle entstanden. Diese Engstelle sei wesentlich verantwortlich für die Hochwassersituation; so sei vor allem beim Hochwasser im August 2002 ein deutlicher Rückstau beobachtet worden. Die linksufrigen Grundstücke seien bei diesem Hochwasserereignis teilweise massiv durchflutet worden.In dieser Angelegenheit wurde am 15. April 2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten erstattete. Demnach seien auf den Grundstücken 2251/6 und 2251/5 im Laufe der letzten Jahrzehnte Anschüttungsmaßnahmen durchgeführt worden; das derzeitige Grundstücksniveau entspreche etwa dem Höhenniveau der Bundesstraße. Der Anschüttungsbereich befinde sich am rechten Ufer der M im unmittelbaren Mündungsbereich der Sitzung Die S sei ein linksufriger Zubringer zur M und durch die vorgenommenen Anschüttungen sei im unmittelbaren Mündungsbereich eine Engstelle entstanden. Diese Engstelle sei wesentlich verantwortlich für die Hochwassersituation; so sei vor allem beim Hochwasser im August 2002 ein deutlicher Rückstau beobachtet worden. Die linksufrigen Grundstücke seien bei diesem Hochwasserereignis teilweise massiv durchflutet worden.

Im Katasterlageplan sei der Bereich der Mündungsstrecke deutlich breiter ausgewiesen, was auf einen größeren Abflussbereich eines Gewässers hindeute, wobei dies in Mündungsbereichen als äußerst typisch bezeichnet werden könne. Vor allem dort entstünden durch die gewässerdynamischen Verhältnisse Beruhigungsbereiche mit deutlich größeren Gewässerbettbreiten. Die durchgeführten Anschüttungsmaßnahmen befänden sich teilweise auf öffentlichem Wassergut, wobei dies vor allem im flussabwärtigen Bereich der Fall sei. Die im aufwärtigen Bereich vorgenommenen Anschüttungen stellten aus fachlicher Sicht zwar eine Maßnahme im Hochwasserabflussbereich 30-jährlicher Hochwässer dar, die Auswirkungen würden jedoch in fachlicher Sicht als äußerst gering und vernachlässigbar angesehen. Die im flussabwärtigen Bereich vorgenommenen Anschüttungen im unmittelbaren Mündungsbereich der S seien auf Grund der gewählten Ausführung in fachlicher Hinsicht als nicht genehmigungsfähig einzustufen. Es sei daher erforderlich, die Anschüttungen im Bereich des öffentlichen Wassergutes gänzlich zu entfernen. Durch diese Entfernung der Anschüttungen werde das Flussprofil wieder deutlich vergrößert und der Abflussquerschnitt erhöht. Das Gewässer der M weise im gegenständlichen Bereich eine Breite von ca. 18 bis 20 m auf. Durch die Vergrößerung der Breite um ca. 2 bis 4 m werde sich der Abflussquerschnitt um ca. 15 % erhöhen. Dadurch sei auch eine Erhöhung der Abflusskapazität gegeben und die Hochwassersituation werde wieder deutlich verbessert. Die auf den Grundstücken 2251/5 und 2251/6 vorgenommenen Anschüttungen befänden sich zwar im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer; bei einer Entfernung der Anschüttung werde sich jedoch die Abflusskapazität nicht wesentlich erhöhen, da lediglich der Randbereich 30-jährlicher Hochwässer betroffen sei. Durch die Rücknahme des Uferbereiches sei es erforderlich, die neu entstandenen Uferbereiche zu sichern. Für diese Sicherungsmaßnahmen könnten die vorhandenen Materialien und nötigenfalls zusätzliches Steinmaterial verwendet werden.

Der Amtssachverständige führte weiters aus, gegen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die auf den Parzellen 2251/5 und 2251/6 vorgenommenen Anschüttungen bestünde aus fachlicher Sicht kein Einwand, da hiedurch keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. Für die Herstellung der rechtlichen Ordnung sei es jedenfalls erforderlich, bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen durchzuführen (diese beziehen sich auf die Beseitigungsmaßnahmen der Anschüttungen im öffentlichen Wassergut).

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erklärten die erschienenen Parteien (Grundeigentümer von durch die Erhöhung der Hochwassergefahr betroffenen Grundstücken bzw. Wasserberechtigte unterliegender Wasserkraftwerke), es sei vorbehaltlich der Zustimmung der Beschwerdeführer zu den am heutigen Tag besprochenen Maßnahmen ihrerseits "vorstellbar", sich mit der Entfernung der Aufschüttungen auf öffentlichem Wassergut, mit der Herstellung der Uferböschung in näher dargestellter Form und mit der Rücknahme der Böschung um 1 m in einem näher dargestellten Bereich bei gleichzeitiger "Auf-Stock-Setzung" des bestehenden Bewuchses im Uferbereich, einverstanden zu erklären.

Der Vertreter des Verwalters des öffentlichen Wassergutes sprach sich für die Entfernung der im Bereich des öffentlichen Wasserguts befindlichen Aufschüttungen aus.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 suchten die Beschwerdeführer um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Anschüttungen auf den Grundstücken 2251/5 und 2251/6 an. Diesem Ansuchen waren keine Planbeilagen oder nähere Angaben über das genaue Ausmaß und die Situierung der den Gegenstand der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung bildenden, bereits gesetzten Maßnahmen angeschlossen.

Mit Schreiben vom 25. August 2004 teilte die BH den Beschwerdeführern mit, dass die betroffenen Grundstücksanrainer und Wasserberechtigten mit Schreiben vom 22. Juni 2004 mitgeteilt hätten, der beantragten nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung in der vorgesehenen Form auf Grund der zu erwartenden und beim Hochwasser im August 2002 auch eingetretenen Beeinträchtigungen nicht bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen zuzustimmen. Seitens der BH hätte die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung in der vorgesehenen Art und Weise, wobei eine gewisse Beeinträchtigung für die Anrainer nicht ausgeschlossen werden können, nur dann erteilt werden können, wenn sämtliche Betroffenen ihre Zustimmung erteilt hätten. Nunmehr stelle sich jedoch die Situation derart dar, dass der Antrag der Beschwerdeführer nur dann weiter behandelt werden könne, wenn von ihnen ein von einem Fachkundigen erstelltes Wasserrechtsprojekt vorgelegt werde, in welchem die genauen Auswirkungen der Aufschüttungen auf Nachbargrundstücke und andere Wassernutzungen dargestellt würden. Erst nach Vorlage dieses Projektes könne vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Detail begutachtet werden, ob bzw. inwieweit die Aufschüttungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer bewilligungsfähig seien. Es werde den Beschwerdeführern daher für die Vorlage dieser Projektsunterlagen eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, müsste der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.Mit Schreiben vom 25. August 2004 teilte die BH den Beschwerdeführern mit, dass die betroffenen Grundstücksanrainer und Wasserberechtigten mit Schreiben vom 22. Juni 2004 mitgeteilt hätten, der beantragten nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung in der vorgesehenen Form auf Grund der zu erwartenden und beim Hochwasser im August 2002 auch eingetretenen Beeinträchtigungen nicht bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen zuzustimmen. Seitens der BH hätte die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung in der vorgesehenen Art und Weise, wobei eine gewisse Beeinträchtigung für die Anrainer nicht ausgeschlossen werden können, nur dann erteilt werden können, wenn sämtliche Betroffenen ihre Zustimmung erteilt hätten. Nunmehr stelle sich jedoch die Situation derart dar, dass der Antrag der Beschwerdeführer nur dann weiter behandelt werden könne, wenn von ihnen ein von einem Fachkundigen erstelltes Wasserrechtsprojekt vorgelegt werde, in welchem die genauen Auswirkungen der Aufschüttungen auf Nachbargrundstücke und andere Wassernutzungen dargestellt würden. Erst nach Vorlage dieses Projektes könne vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Detail begutachtet werden, ob bzw. inwieweit die Aufschüttungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer bewilligungsfähig seien. Es werde den Beschwerdeführern daher für die Vorlage dieser Projektsunterlagen eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, müsste der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden.

Unabhängig vom anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren habe die Behörde zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß den Bestimmungen des § 138 in Verbindung mit §§ 38 Abs. 1 und 41 Abs. 1 WRG 1959 einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erlassen, dessen geplante "Bedingungen, Auflagen und Fristen" unter einem bekannt gegeben würden.Unabhängig vom anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren habe die Behörde zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß den Bestimmungen des Paragraph 138, in Verbindung mit Paragraphen 38, Absatz eins und 41 Absatz eins, WRG 1959 einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erlassen, dessen geplante "Bedingungen, Auflagen und Fristen" unter einem bekannt gegeben würden.

Mit Schriftsatz vom 2. September 2004 wiederholten die Beschwerdeführer den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der nach Durchführung bzw. Umsetzung des wasserpolizeilichen Auftrages verbleibenden Aufschüttungen auf den Parzellen 2251/5 und 2251/6. Als Projektunterlage legten die Beschwerdeführer die Verhandlungsschrift vom 15. April 2004 vor, verwiesen vollinhaltlich auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und meinten, es wäre geradezu absurd, wenn nunmehr über nicht näher begründeten Wunsch von Verfahrensbeteiligten den Einschreitern die Erstellung kostenintensiver Projektsunterlagen abverlangt werde, wenn bereits das Projekt vom zuständigen Wasserbautechniker als genehmigungsfähig beurteilt worden sei.

Die BH wies mit Schriftsatz vom 18. August 2004 die Beschwerdeführer darauf hin, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für die vorgenommenen Aufschüttungen nur dann erteilt werden könne, wenn durch ein von einem Fachmann erstelltes Projekt nachgewiesen werde, dass die Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke bzw. auf andere Wassernutzungen unbedeutend bzw. minimal seien. Von der Behörde könne nicht davon abgegangen werden, dass - wenn der Antrag weiterhin aufrecht erhalten werde - entsprechende Projektsergänzungen notwendig seien. Es werde den Beschwerdeführern für die Vorlage dieser noch erforderlichen Projektsunterlagen (neuerlich) eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, andernfalls müsste der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.Die BH wies mit Schriftsatz vom 18. August 2004 die Beschwerdeführer darauf hin, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für die vorgenommenen Aufschüttungen nur dann erteilt werden könne, wenn durch ein von einem Fachmann erstelltes Projekt nachgewiesen werde, dass die Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke bzw. auf andere Wassernutzungen unbedeutend bzw. minimal seien. Von der Behörde könne nicht davon abgegangen werden, dass - wenn der Antrag weiterhin aufrecht erhalten werde - entsprechende Projektsergänzungen notwendig seien. Es werde den Beschwerdeführern für die Vorlage dieser noch erforderlichen Projektsunterlagen (neuerlich) eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, andernfalls müsste der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden.

In einer Stellungnahme vom 2. November 2004 äußerten sich die Beschwerdeführer dahingehend, dass sie den Ausführungen der Behörde nicht folgen könnten. Ehe ein kostenintensives Projekt abverlangt werde, müssten sie über die Stellungnahme der Nachbarn informiert werden; es werde vermutet, dass die Nachbarn ein solches nur deshalb forderten, um die Beschwerdeführer kostenmäßig zu belasten. Das Beharren der Behörde auf der Übermittlung eines Projektes sei verwunderlich, wenn schon der eigene Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass bei Erfüllung näher bezeichneter Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könne.

Mit Bescheid vom 2. November 2004 erteilte die BH den Beschwerdeführern gemäß § 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 WRG 1959 hinsichtlich der konsenslosen Anschüttungen am rechten Ufer der M im Bereich der Grundstücke 2251/5 und 2251/6 den Auftrag, alle Anschüttungen im Bereich dieser Grundstücke und im Bereich des öffentlichen Wassergutes bis längstens 31. August 2005 gänzlich zu entfernen und annähernd das ursprüngliche Uferniveau (wie es derzeit flussaufwärts und flussabwärts bestehe) unter Vorschreibung verschiedener Auflagen, welche dabei einzuhalten seien, wiederherzustellen.Mit Bescheid vom 2. November 2004 erteilte die BH den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 38, WRG 1959 hinsichtlich der konsenslosen Anschüttungen am rechten Ufer der M im Bereich der Grundstücke 2251/5 und 2251/6 den Auftrag, alle Anschüttungen im Bereich dieser Grundstücke und im Bereich des öffentlichen Wassergutes bis längstens 31. August 2005 gänzlich zu entfernen und annähernd das ursprüngliche Uferniveau (wie es derzeit flussaufwärts und flussabwärts bestehe) unter Vorschreibung verschiedener Auflagen, welche dabei einzuhalten seien, wiederherzustellen.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht nach Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 15. April 2004 und der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen hervor, dass außer Zweifel stünde, dass es sich bei den gegenständlichen Anschüttungen um Baumaßnahmen im Hochwasserabflussbereich eines Gewässers gemäß § 38 WRG 1959 handle. Diese Maßnahmen seien über Jahre hinweg jeweils konsenslos durchgeführt worden; dafür und für die Uferbefestigungen sei eine wasserrechtliche Bewilligung zumindest im Sinne des § 38 WRG 1959 erforderlich, welche bislang nicht vorliege. Diese eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 seien im öffentlichen Interesse zu beseitigen. Die Erlassung eines Alternativauftrages sei aus dem Grunde nicht möglich, weil die vorgenommenen Aufschüttungen als Ganzes betrachtet in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig seien. Es liege im öffentlichen Interesse, vor allem aber im Interesse der Eigentümer der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der Wasserberechtigten (Betreiber von Wasserkraftanlagen), dass die konsenslos vorgenommenen Anschüttungen entfernt würden, damit keine Gefährdungen oder Beeinträchtigungen (insbesondere im Hochwasserfall) von benachbarten Grundstücken und bestehenden bewilligten Wasserbenutzungen entstehen könnten. Auch wenn diese Aufschüttungen nicht von den nunmehrigen Grundstückseigentümern, den Beschwerdeführern, sondern von ihrem Rechtsvorgänger vorgenommen worden seien, könne von Seiten der Behörde immer nur der jeweilige Grundstückseigentümer als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages herangezogen werden.Aus der Begründung dieses Bescheides geht nach Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 15. April 2004 und der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen hervor, dass außer Zweifel stünde, dass es sich bei den gegenständlichen Anschüttungen um Baumaßnahmen im Hochwasserabflussbereich eines Gewässers gemäß Paragraph 38, WRG 1959 handle. Diese Maßnahmen seien über Jahre hinweg jeweils konsenslos durchgeführt worden; dafür und für die Uferbefestigungen sei eine wasserrechtliche Bewilligung zumindest im Sinne des Paragraph 38, WRG 1959 erforderlich, welche bislang nicht vorliege. Diese eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 seien im öffentlichen Interesse zu beseitigen. Die Erlassung eines Alternativauftrages sei aus dem Grunde nicht möglich, weil die vorgenommenen Aufschüttungen als Ganzes betrachtet in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig seien. Es liege im öffentlichen Interesse, vor allem aber im Interesse der Eigentümer der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der Wasserberechtigten (Betreiber von Wasserkraftanlagen), dass die konsenslos vorgenommenen Anschüttungen entfernt würden, damit keine Gefährdungen oder Beeinträchtigungen (insbesondere im Hochwasserfall) von benachbarten Grundstücken und bestehenden bewilligten Wasserbenutzungen entstehen könnten. Auch wenn diese Aufschüttungen nicht von den nunmehrigen Grundstückseigentümern, den Beschwerdeführern, sondern von ihrem Rechtsvorgänger vorgenommen worden seien, könne von Seiten der Behörde immer nur der jeweilige Grundstückseigentümer als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages herangezogen werden.

Im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 15. April 2004 sei ein Teil der Anschüttungen als im Nachhinein bewilligungsfähig angesehen worden, mangels Vorliegens von entsprechenden Projektsunterlagen (mit Berechnungen über die Auswirkungen des Hochwasserabflusses) jedoch nur unter der Voraussetzung, dass von den betroffenen Grundstücksanrainern und Wasserberechtigten diesem (unter Inkaufnahme von gewissen Beeinträchtigungen und eventuellen Gefährdungen) zugestimmt werde. Da jedoch diese Zustimmung letztendlich doch nicht erteilt worden sei, habe bislang auch keine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für diese konsenslosen Anschüttungen erteilt werden können. Aus diesem Grunde habe auch ein Entfernungsauftrag für die gesamten Anschüttungen erlassen werden müssen, wobei es den Beschwerdeführern vorbehalten bleibe, unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für einen Teil der Anschüttungen anzusuchen. Da jedoch die geforderten Projektsunterlagen bislang nicht vorgelegt worden seien, habe dieses Verfahren noch nicht weitergeführt bzw. abgeschlossen werden können.

Mit einem weiteren Bescheid der BH vom 3. November 2004 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 2. September 2004 mangels Vorliegens der erforderlichen Projektsunterlagen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Mit einem weiteren Bescheid der BH vom 3. November 2004 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 2. September 2004 mangels Vorliegens der erforderlichen Projektsunterlagen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und des Inhaltes des Schriftsatzes der Beschwerdeführer vom 2. November 2004 damit begründet, dass aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Geringhaltung von Kosten zuerst versucht worden sei, dieses Verfahren so abzuwickeln, dass unter der Voraussetzung der Zustimmung der betroffenen Grundstücksanrainer und Wasserberechtigten ein Teil der Aufschüttungen nicht entfernt werden müsse und die verbleibenden Aufschüttungen nachträglich wasserrechtlich bewilligt würden. Dafür sei aber Voraussetzung gewesen, dass die Anrainer und Wasserberechtigten dem zustimmten und bewusst gewisse mögliche Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke im Hochwasserfall in Kauf nähmen. Da jedoch die Zustimmung verweigert worden sei, könne von der Behörde eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die vorgenommenen Aufschüttungen nur dann erteilt werden, wenn durch ein von einem Fachmann erstelltes Projekt (§ 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959) nachgewiesen werde, dass die Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke bzw. auf andere Wassernutzungen unbedeutend bzw. minimal seien. Aus diesem Grunde könne von der Behörde nicht davon abgegangen werden, dass entsprechende Projektsergänzungen notwendig seien. Es träfe zwar zu, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlungsschrift vom 15. April 2004 festgestellt habe, dass nach Entfernung eines Teils der konsenslosen Anschüttungen die verbleibenden Anschüttungen nachträglich bewilligt werden könnten. Diese Feststellungen seien jedoch unter dem Gesichtspunkt getroffen worden, dass die Grundstücksanrainer und Wasserberechtigten diesem Kompromiss zustimmten, auch wenn dies in der Niederschrift nicht ausdrücklich so formuliert worden sei. Damals sei eine zumindest vorläufige vorbehaltliche Zustimmung vorgelegen. Diese sei jedoch widerrufen worden und auf die bei Hochwässern drohenden Gefahren für die Liegenschaften der Nachbarn und Wasserkraftanlagen hingewiesen worden. Eine exakte Beurteilung der Hochwassergefahr könne durch den Amtssachverständigen für Wasserbau jedoch nur auf Basis eines detaillierten Projektes erfolgen.Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und des Inhaltes des Schriftsatzes der Beschwerdeführer vom 2. November 2004 damit begründet, dass aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Geringhaltung von Kosten zuerst versucht worden sei, dieses Verfahren so abzuwickeln, dass unter der Voraussetzung der Zustimmung der betroffenen Grundstücksanrainer und Wasserberechtigten ein Teil der Aufschüttungen nicht entfernt werden müsse und die verbleibenden Aufschüttungen nachträglich wasserrechtlich bewilligt würden. Dafür sei aber Voraussetzung gewesen, dass die Anrainer und Wasserberechtigten dem zustimmten und bewusst gewisse mögliche Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke im Hochwasserfall in Kauf nähmen. Da jedoch die Zustimmung verweigert worden sei, könne von der Behörde eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die vorgenommenen Aufschüttungen nur dann erteilt werden, wenn durch ein von einem Fachmann erstelltes Projekt (Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959) nachgewiesen werde, dass die Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke bzw. auf andere Wassernutzungen unbedeutend bzw. minimal seien. Aus diesem Grunde könne von der Behörde nicht davon abgegangen werden, dass entsprechende Projektsergänzungen notwendig seien. Es träfe zwar zu, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlungsschrift vom 15. April 2004 festgestellt habe, dass nach Entfernung eines Teils der konsenslosen Anschüttungen die verbleibenden Anschüttungen nachträglich bewilligt werden könnten. Diese Feststellungen seien jedoch unter dem Gesichtspunkt getroffen worden, dass die Grundstücksanrainer und Wasserberechtigten diesem Kompromiss zustimmten, auch wenn dies in der Niederschrift nicht ausdrücklich so formuliert worden sei. Damals sei eine zumindest vorläufige vorbehaltliche Zustimmung vorgelegen. Diese sei jedoch widerrufen worden und auf die bei Hochwässern drohenden Gefahren für die Liegenschaften der Nachbarn und Wasserkraftanlagen hingewiesen worden. Eine exakte Beurteilung der Hochwassergefahr könne durch den Amtssachverständigen für Wasserbau jedoch nur auf Basis eines detaillierten Projektes erfolgen.

Weil von den Beschwerdeführern die geforderten ergänzenden Projektsunterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien sondern ausdrücklich im Schreiben vom 2. November 2004 ohne ausreichende Projektsunterlagen aufrecht erhalten worden sei, habe der Antrag vom 2. September 2004 im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müssen.Weil von den Beschwerdeführern die geforderten ergänzenden Projektsunterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien sondern ausdrücklich im Schreiben vom 2. November 2004 ohne ausreichende Projektsunterlagen aufrecht erhalten worden sei, habe der Antrag vom 2. September 2004 im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müssen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Sie wandten gegen den Bescheid vom 2. November 2004 mangelnde Passivlegitimation ein. Sie könnten weder subsidiär als Liegenschaftseigentümer nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 herangezogen werden noch als Verursacher im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung. Sie hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass Aufschüttungen in der Zeit des Voreigentümers stattgefunden hätten. Erst anlässlich der Wasserrechtsverhandlung sei ihnen bekannt geworden, dass es derartige Aufschüttungen gebe und dass dafür eine wasserrechtliche Bewilligung fehle. Im Übrigen seien diese Aufschüttungen auch nicht vom Voreigentümer durchgeführt worden, sondern habe dieser vielmehr geduldet, dass die umliegenden Nachbarn bzw. Teile der Bevölkerung diese Aufschüttung vorgenommen hätten.Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Sie wandten gegen den Bescheid vom 2. November 2004 mangelnde Passivlegitimation ein. Sie könnten weder subsidiär als Liegenschaftseigentümer nach Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 herangezogen werden noch als Verursacher im Sinne des Absatz eins, dieser Bestimmung. Sie hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass Aufschüttungen in der Zeit des Voreigentümers stattgefunden hätten. Erst anlässlich der Wasserrechtsverhandlung sei ihnen bekannt geworden, dass es derartige Aufschüttungen gebe und dass dafür eine wasserrechtliche Bewilligung fehle. Im Übrigen seien diese Aufschüttungen auch nicht vom Voreigentümer durchgeführt worden, sondern habe dieser vielmehr geduldet, dass die umliegenden Nachbarn bzw. Teile der Bevölkerung diese Aufschüttung vorgenommen hätten.

In ihrer Berufung gegen den Bescheid der BH vom 3. November 2004 meinten die Beschwerdeführer, der Amtssachverständige habe anlässlich der Verhandlung am 15. April 2004 ausgeführt, dass gegen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der auf den Parzellen der Beschwerdeführer vorgenommenen Aufschüttungen aus fachlicher Sicht kein Einwand bestehe. Die von der Behörde zitierte Bestimmung des § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 betreffe lediglich Pläne, die von einem Fachkundigen zu entwerfen seien, mit welchen aber nicht die Auswirkung auf die Nachbargrundstücke bzw. auf andere Wassernutzungen ermittelt werde. Dies sei Aufgabe der Behörde, wobei darüber das eben zitierte Gutachten hinlänglich Auskunft gegeben habe. Eine zeichnerische Darstellung der Baumaßnahmen sei nicht erforderlich, weil den Nachbarn an Ort und Stelle genau der Verlauf der neuen Böschung dargelegt worden sei und dies im Gutachten auch exakt beschrieben werde. Dies sei auch den Nachbarn bekannt. Es wären daher die Nachbarn von der Behörde zu verhalten gewesen, in ihren Stellungnahmen entsprechende fachlich geeignete Projektunterlagen oder Berechnungen auf gleicher fachlicher Ebene darzulegen, mit welchen sie den Ausführungen des Amtssachverständigen entgegentreten.In ihrer Berufung gegen den Bescheid der BH vom 3. November 2004 meinten die Beschwerdeführer, der Amtssachverständige habe anlässlich der Verhandlung am 15. April 2004 ausgeführt, dass gegen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der auf den Parzellen der Beschwerdeführer vorgenommenen Aufschüttungen aus fachlicher Sicht kein Einwand bestehe. Die von der Behörde zitierte Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 betreffe lediglich Pläne, die von einem Fachkundigen zu entwerfen seien, mit welchen aber nicht die Auswirkung auf die Nachbargrundstücke bzw. auf andere Wassernutzungen ermittelt werde. Dies sei Aufgabe der Behörde, wobei darüber das eben zitierte Gutachten hinlänglich Auskunft gegeben habe. Eine zeichnerische Darstellung der Baumaßnahmen sei nicht erforderlich, weil den Nachbarn an Ort und Stelle genau der Verlauf der neuen Böschung dargelegt worden sei und dies im Gutachten auch exakt beschrieben werde. Dies sei auch den Nachbarn bekannt. Es wären daher die Nachbarn von der Behörde zu verhalten gewesen, in ihren Stellungnahmen entsprechende fachlich geeignete Projektunterlagen oder Berechnungen auf gleicher fachlicher Ebene darzulegen, mit welchen sie den Ausführungen des Amtssachverständigen entgegentreten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 2004 wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der BH jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 2004 wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der BH jeweils gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab.

Sie begründete dies nach Darstellung des Verfahrensganges und des Inhaltes der Berufung hinsichtlich des wasserpolizeilichen Auftrages damit, dass als Neuerung nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen sei. Deshalb stelle auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG 1959 im Sinne des § 138 Abs. 1 leg. cit. dar. Der gegenständliche, bis jetzt fortdauernde rechtswidrige Zustand sei "laut entsprechender Erhebung" vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer verursacht worden. Weil diese aber als dessen Rechtsnachfolger diesen Zustand bis dato aufrecht erhalten und genutzt hätten, erfolge auch durch sie eine Übertretung von Bestimmungen im Sinn des § 138 Abs. 1 WRG 1959. Daher sei der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes an sie durchaus gerechtfertigt gewesen.Sie begründete dies nach Darstellung des Verfahrensganges und des Inhaltes der Berufung hinsichtlich des wasserpolizeilichen Auftrages damit, dass als Neuerung nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen sei. Deshalb stelle auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG 1959 im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, leg. cit. dar. Der gegenständliche, bis jetzt fortdauernde rechtswidrige Zustand sei "laut entsprechender Erhebung" vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer verursacht worden. Weil diese aber als dessen Rechtsnachfolger diesen Zustand bis dato aufrecht erhalten und genutzt hätten, erfolge auch durch sie eine Übertretung von Bestimmungen im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959. Daher sei der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes an sie durchaus gerechtfertigt gewesen.

Da die auf den Grundstücken der Beschwerdeführer befindlichen und im öffentlichen Wassergut erfolgten Anschüttungen auf Grund des Kausalzusammenhanges als einheitliche Anlage zu bewerten seien, gingen auch die Maßnahmen, welche die im öffentlichen Wassergut befindlichen Anschüttungen beträfen, zu Lasten der Beschwerdeführer und nicht, wie diese meinten, zu Lasten der Republik Österreich.

Zum Berufungsvorbringen, wonach die Durchführung der Arbeiten nur im Frühjahr möglich sei, werde darauf hingewiesen, dass die Baumaßnahmen außerhalb der Laichzeit der Äsche durchzuführen seien. Da angesichts der eingeräumten Erfüllungsfrist die Monate außerhalb dieser Zeit zur Durchführung der Maßnahmen offen stünden, erscheine die Dauer der Frist ausreichend.

Zum Bescheid der BH vom 3. November 2004 führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 103 Abs. 1 WRG 1959 aus, dass bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehende Rechte wie das Grundeigentum und rechtmäßig geübte Wassernutzungen berücksichtigt werden müssten. Deshalb seien im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen fremder Grundstücke und Wasserkraftanlagen zur Beurteilung einer möglichen künftigen Hochwassersituation entsprechende hydraulische Berechnungen dem Projekt anzuschließen. Nur von diesen Unterlagen hätte die Wasserrechtsbehörde, und zwar unter der Voraussetzung der Zustimmung der betreffenden Grundstücksanrainer und Wasserberechtigten, absehen können. Diese hätten allerdings bereit sein müssen, im Hochwasserfall allfällige Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke bzw. wasserbautechnischer Anlagen in Kauf zu nehmen.Zum Bescheid der BH vom 3. November 2004 führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 aus, dass bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehende Rechte wie das Grundeigentum und rechtmäßig geübte Wassernutzungen berücksichtigt werden müssten. Deshalb seien im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen fremder Grundstücke und Wasserkraftanlagen zur Beurteilung einer möglichen künftigen Hochwassersituation entsprechende hydraulische Berechnungen dem Projekt anzuschließen. Nur von diesen Unterlagen hätte die Wasserrechtsbehörde, und zwar unter der Voraussetzung der Zustimmung der betreffenden Grundstücksanrainer und Wasserberechtigten, absehen können. Diese hätten allerdings bereit sein müssen, im Hochwasserfall allfällige Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke bzw. wasserbautechnischer Anlagen in Kauf zu nehmen.

Da schlussendlich aber die diesbezüglich Befragten entgegen den bisher in sie gesetzten Erwartungen ein derartiges Risiko nicht auf sich genommen hätten bzw. ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren auf Grundlage eines dem § 103 WRG 1959 entsprechenden Einreichprojektes verlangt hätten, sei die Ergänzung des Bewilligungsantrages durch ein Bewilligungsprojekt gemäß § 103 Abs. 1 WRG 1959 eingefordert worden. Mit Schreiben vom 2. November 2004 hätten die Beschwerdeführer erklärt, dass nicht die Absicht bestehe, den Antrag entsprechend zu ergänzen. Das Fehlen ausreichender Unterlagen stelle ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen und der Antragsteller von der Behörde entsprechend informiert worden sei. Da die Beschwerdeführer nicht bereit gewesen wären, dieses Formgebrechen zu beheben, habe der Bewilligungsantrag zurückgewiesen werden müssen.Da schlussendlich aber die diesbezüglich Befragten entgegen den bisher in sie gesetzten Erwartungen ein derartiges Risiko nicht auf sich genommen hätten bzw. ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren auf Grundlage eines dem Paragraph 103, WRG 1959 entsprechenden Einreichprojektes verlangt hätten, sei die Ergänzung des Bewilligungsantrages durch ein Bewilligungsprojekt gemäß Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 eingefordert worden. Mit Schreiben vom 2. November 2004 hätten die Beschwerdeführer erklärt, dass nicht die Absicht bestehe, den Antrag entsprechend zu ergänzen. Das Fehlen ausreichender Unterlagen stelle ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach in den Rahmen des Paragraph 103, WRG 1959 fallen und der Antragsteller von der Behörde entsprechend informiert worden sei. Da die Beschwerdeführer nicht bereit gewesen wären, dieses Formgebrechen zu beheben, habe der Bewilligungsantrag zurückgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (wasserpolizeilicher Auftrag): 1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (wasserpolizeilicher Auftrag):

1.1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 138 WRG 1959 haben folgenden Wortlaut: 1.1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Paragraph 138, WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:

"§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) ...

  1. (2)Absatz 2,In allen a
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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