TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/18 2007/02/0170

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Veröffentlicht am 18.06.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des ER in P, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. März 2007, Zl. UVS-03/P/33/9073/2006-8, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2007 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 9. Juni 2006 um 01.00 Uhr einer Atemalkoholuntersuchung am Unfallort ursprünglich zugestimmt, sich in weiterer Folge zur Behandlung in das Hanuschkrankenhaus in Wien "16" begeben und habe durch das Verlassen dieses Krankenhauses kurz vor 01.25 Uhr die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl vermutet habe werden können, dass er ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug am 9. Juni 2006 um 00.40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 5 Abs. 4a StVO beruft, übersieht er, dass diese Bestimmung u.a. voraussetzt, dass eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO aus Gründen, die in seiner Person gelegen sind, nicht möglich war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2007, Zl. 2006/02/0092). Dass diese Voraussetzung vorlag, ist nicht erkennbar.Soweit sich der Beschwerdeführer auf Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO beruft, übersieht er, dass diese Bestimmung u.a. voraussetzt, dass eine Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO aus Gründen, die in seiner Person gelegen sind, nicht möglich war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2007, Zl. 2006/02/0092). Dass diese Voraussetzung vorlag, ist nicht erkennbar.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es keineswegs "gesetzesfremd", eine "Verabredung" zu einem Alkotest - hier nach dem Transport des Beschwerdeführers ins Krankenhaus - zu treffen (vgl. zu einem solchen Fall das hg. Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0290). In diesem soeben zitierten hg. Erkenntnis (auf dessen nähere Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) wurde auch dargelegt, dass das Verlassen des Krankenhauses ohne Rückfrage den Tatbestand des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO erfüllt. Dazu sei ergänzend bemerkt, dass das Abwarten des Eintreffens der Polizeiorgane mit dem Alkomaten zweifellos "zumutbar" war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0019), sind doch diese nach kurzer Zeit (vgl. den Schuldspruch) im Krankenhaus erschienen. Dass sich der Beschwerdeführer ("durchaus denkbar" - so sein Vorbringen) zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette aufgehalten habe, musste die belangte Behörde auf Grund der Zeugenaussage des eingeschrittenen Polizeibeamten nicht annehmen. Ob aber dieses Krankenhaus in Wien "16" oder aber richtig in Wien "14" etabliert ist, ist beim vorliegenden Sachverhalt unerheblich.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es keineswegs "gesetzesfremd", eine "Verabredung" zu einem Alkotest - hier nach dem Transport des Beschwerdeführers ins Krankenhaus - zu treffen vergleiche , zu einem solchen Fall das hg. Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0290). In diesem soeben zitierten hg. Erkenntnis (auf dessen nähere Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird) wurde auch dargelegt, dass das Verlassen des Krankenhauses ohne Rückfrage den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO erfüllt. Dazu sei ergänzend bemerkt, dass das Abwarten des Eintreffens der Polizeiorgane mit dem Alkomaten zweifellos "zumutbar" war vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0019), sind doch diese nach kurzer Zeit vergleiche , den Schuldspruch) im Krankenhaus erschienen. Dass sich der Beschwerdeführer ("durchaus denkbar" - so sein Vorbringen) zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette aufgehalten habe, musste die belangte Behörde auf Grund der Zeugenaussage des eingeschrittenen Polizeibeamten nicht annehmen. Ob aber dieses Krankenhaus in Wien "16" oder aber richtig in Wien "14" etabliert ist, ist beim vorliegenden Sachverhalt unerheblich.

Schließlich sei der Beschwerdeführer zu dem von ihm behaupteten "Schockzustand" etwa auf die näheren Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0108, verwiesen, wo auch zum Ausdruck gebracht wurde, dass bei einem "situationsbezogenen Verhalten" des Probanden die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit entbehrlich ist.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2007

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020170.X00

Im RIS seit

12.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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