TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/16 2006/02/0092

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Veröffentlicht am 16.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
VwGG §42 Abs1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des BW in N/Schweiz, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Mühlgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. September 2005, Zl. UVS-1-546/E3-2005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 28. Februar 2004 um 04.50 Uhr ein dem Kennzeichen näher bestimmtes Fahrzeug an einem näher genannten Ort in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung sei am 28. Februar 2004 um 06.25 Uhr in B., Ambulanz des Landeskrankenhauses B., erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 28. Februar 2004 um 04.50 Uhr ein dem Kennzeichen näher bestimmtes Fahrzeug an einem näher genannten Ort in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung sei am 28. Februar 2004 um 06.25 Uhr in B., Ambulanz des Landeskrankenhauses B., erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 26. Februar 2006, B 3375/05-11, die Behandlung derselben ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 26. Februar 2006, B 3375/05-11, die Behandlung derselben ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2004 (nach einem Verkehrsunfall) um 06.25 Uhr in der Ambulanz des Landeskrankenhauses B. von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt aufgefordert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verweigerung der Alkoholuntersuchung deshalb vorgeworfen, weil trotz fünf vorgenommener Versuche kein Ergebnis erzielt wurde (bei vier Versuchen war die "Blaszeit zu kurz" und bei einem Versuch war die "Atmung unkorrekt").

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, er sei stets bereit gewesen, eine wesentlich genauere Untersuchungsmethode, nämlich eine Blutabnahme, durchführen zu lassen. Er habe extra das ermittelnde Organ sogar darum ersucht, dies durchzuführen. Der Organwalter habe diesbezüglich jegliche Untersuchung unbegründet abgelehnt. Der ermittelnde Beamte habe von der "Ermessensentscheidung", ob eine Blutabnahme für die Messung einer allfälligen Alkoholisierung notwendig sei, nicht in sachlicher Weise Gebrauch gemacht. Es fehle auch eine entsprechende Begründung für diese Vorgangsweise. Die Behörde habe das ihr - offenbar - zustehende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt.

Nach der hg. Rechtsprechung steht dem Untersuchten ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme auch nach der Rechtslage nach Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle (= 1. Oktober 1994) nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 96/02/0202). Von einem "Ermessen" - wie der Beschwerdeführer vorbringt - kann keine Rede sein. Nach der hg. Rechtsprechung steht dem Untersuchten ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme auch nach der Rechtslage nach Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle (= 1. Oktober 1994) nicht zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 96/02/0202). Von einem "Ermessen" - wie der Beschwerdeführer vorbringt - kann keine Rede sein.

Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO aus Gründen, die in seiner Person gelegen sind, nicht möglich war, sind sachverhaltsbezogen nicht hervorgekommen, weshalb eine wesentliche Voraussetzung für die Verbringung des Beschwerdeführers zu einem Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach § 5 Abs. 4a i.V.m. Abs. 6 StVO fehlte. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer - wenn die Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hätte - freigestanden, eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO vornehmen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer eine Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO aus Gründen, die in seiner Person gelegen sind, nicht möglich war, sind sachverhaltsbezogen nicht hervorgekommen, weshalb eine wesentliche Voraussetzung für die Verbringung des Beschwerdeführers zu einem Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach Paragraph 5, Absatz 4 a, i.V.m. Absatz 6, StVO fehlte. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer - wenn die Untersuchung nach Absatz 2, eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hätte - freigestanden, eine Blutabnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, StVO vornehmen zu lassen.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, er habe bereits im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass der verwendete Alkomat defekt gewesen sei. Diesbezüglich sei die Einholung eine Sachverständigengutachtens zur Untersuchung des Alkomaten beantragt worden. Dies sei jedoch unterlassen worden.

In der Berufung wurde vom Beschwerdeführer lediglich gerügt, dass die beantragte gutachterliche Untersuchung des Messgerätes "W410" offensichtlich nicht durchgeführt worden sei. Die unterbliebene gutachterliche Untersuchung lasse darauf schließen, "dass dadurch nicht weitere Pannen seitens der Exekutive aufgedeckt werden." Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde aus, er nehme an, dass der Alkomat nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, "weil kein Ergebnis herausgekommen ist".

Konkrete Behauptungen, worin die allfällige Mangelhaftigkeit des eingesetzten Alkomatgerätes bestanden haben sollte, sind diesen im Zuge des Berufungsverfahrens gemachten Äußerungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Ohne solche konkreten Behauptungen ist jedoch die belangte Behörde nicht gehalten, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. August 2005, Zl. 2005/02/0193). Es bestanden für die belangte Behörde auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine fehlerhaftes Funktionieren des in Rede stehenden Alkomaten, zumal der in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde als Zeuge einvernommene Meldungsleger das ordnungsgemäße und einwandfreie Funktionieren des verwendeten Alkomaten ausdrücklich bestätigte. Der gerügte Verfahrensmangel ist daher nicht gegeben. Konkrete Behauptungen, worin die allfällige Mangelhaftigkeit des eingesetzten Alkomatgerätes bestanden haben sollte, sind diesen im Zuge des Berufungsverfahrens gemachten Äußerungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Ohne solche konkreten Behauptungen ist jedoch die belangte Behörde nicht gehalten, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 11. August 2005, Zl. 2005/02/0193). Es bestanden für die belangte Behörde auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine fehlerhaftes Funktionieren des in Rede stehenden Alkomaten, zumal der in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde als Zeuge einvernommene Meldungsleger das ordnungsgemäße und einwandfreie Funktionieren des verwendeten Alkomaten ausdrücklich bestätigte. Der gerügte Verfahrensmangel ist daher nicht gegeben.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 16. Februar 2007

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020092.X00

Im RIS seit

16.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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