TE Vwgh Erkenntnis 2005/8/11 2005/02/0193

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Veröffentlicht am 11.08.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des KH in A, vertreten durch Dr. Hannes Müller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 23. Mai 2005, Zl. UVS 30.6-105,106,107/2004-33, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt (nur diese Übertretung ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), er habe eine dem Kennzeichen nach näher bestimmte Zugmaschine in Thörl auf der B 20 an einem näher bezeichneten Ort am 22. Februar 2004 um

16.45 Uhr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe; die Verweigerung sei am 22. Februar 2004 um 17.05 Uhr bis 17.45 Uhr auf dem Gendarmerieposten Thörl erfolgt. Der Beschwerdeführer habe hiedurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Über die gegen dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung der belangten Behörde, es seien in der Zeit zwischen 17.06 Uhr und 17.35 Uhr mit zwei verschiedenen Alkomaten insgesamt 16, davon mit dem zweiten sieben Blasversuche allein in der Zeit von 17.30 Uhr bis 17.35 Uhr vorgenommen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer die Blasversuche (mit Belehrung durch den Gendarmeriebeamten) in dieser Zeit habe durchführen können. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unrichtigkeiten an der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken, hat doch die belangte Behörde - den Angaben des einschreitenden Gendarmeriebeamten folgend - festgehalten, "dass es nur maximal 10 Sekunden dauert, bis ersichtlich ist, ob ein Fehlversuch vorliegt". Die vom Beschwerdeführer offenbar als nicht zutreffend beanstandete Zahl von Fehlversuchen erscheint daher (inklusive einer kurzen Belehrung) in der angegebenen Zeit durchaus möglich (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0031).

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, selbst unter der Annahme, dass der Gendarmeriebeamte bereits nach drei Fehlversuchen die Amtshandlung abgebrochen hätte (und der Beschwerdeführer einen vierten nicht verweigert habe), wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass schon drei - vom Probanden zu verantwortende - Fehlversuche als Verweigerung der Atemluftprobe gewertet werden können (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004 m.w.N.).

Hinweise auf technische Mängel der eingesetzten Geräte hat die belangte Behörde nicht feststellen können, sodass den diesbezüglichen Vermutungen in der Beschwerde schon mangels näherer Konkretisierung der Boden entzogen ist; die belangte Behörde ging auf Grund der übereinstimmenden Angaben der einschreitenden Gendarmeriebeamten überdies davon aus, dass der Beschwerdeführer das Mundstück des jeweiligen Alkomaten zwar mit den Lippen umfasst, dennoch aber daran "vorbeigeblasen" habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber dem Beamten, der für derartige Untersuchungen besonders geschult war und den Beschwerdeführer auch über die richtige Durchführung belehrt hatte, eine einwandfreie Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Messergebnisses verhindert hat, grundsätzlich zuzumuten; ohne konkrete Behauptungen, worin die Mangelhaftigkeit der eingesetzten Geräte gelegen sein sollte, war die belangte Behörde daher nicht gehalten, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 99/02/0158).

Wenn der Beschwerdeführer in der Folge rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die zum Nachweis seines (geringfügigen) Alkoholkonsums beantragten Zeugen einzuvernehmen, bei deren Einvernahme es hervorgekommen wäre, dass der Beschwerdeführer "tatsächlich nur die von ihm angeführte Menge an Alkohol zu sich genommen" habe, ist ihm zu entgegnen, dass die Frage der Menge des von ihm konsumierten Alkohols im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung ist. Der Beschwerdeführer hat nämlich angegeben, dass er vor Fahrtantritt Alkohol konsumiert hat, was schon allein das Verlangen nach Ablegung der Atemluftprobe rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0215), und nicht bestritten, dass die nach einem Verkehrsunfall einschreitenden Gendarmeriebeamten bei ihm insbesondere Alkoholgeruch des Atems wahrnehmen konnten und weshalb sie auch deshalb berechtigt waren, den Beschwerdeführer wegen des Vorliegens des Verdachtes der Alkoholisierung zur gegenständlichen Atemluftuntersuchung aufzufordern (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0231).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (wie bereits im Verwaltungsverfahren) auf seine Zahnprothese (und nicht näher konkretisierte Hindernisse bei den gegenständlichen Blasversuchen) verweist, so trifft es zwar zu, dass er auf diese bereits bei der gegenständlichen Amtshandlung aufmerksam gemacht hat, doch konnte die belangte Behörde insoweit dem von ihr ausführlich wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten folgen, wonach die Zahnprothese (einschließlich allfälliger Verletzungen im Mundbereich) die Ablegung eines korrekten Atemalkoholtests nicht unmöglich gemacht hätte. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof das Vorliegen schwer wiegender Schädigungen im Bereich der Lippen oder der mimischen Mundmuskulatur behauptet, entfernt er sich unzulässig von der von der belangten Behörde geteilten Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen; dieser hat übrigens auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung durch einen Drahthaken der Zahnprothese bei seinem Gutachten berücksichtigt. Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, die vom medizinischen Sachverständigen angeführten Merkmale einer schwer wiegenden Schädigung (als Hindernis für eine korrekte Beatmung des Gerätes), nämlich eine Beeinträchtigung der Sprache und eine Behinderung der Atmung mit auffallender Kurzatmigkeit, seien bei ihm vorgelegen. Gleichfalls behauptet der Beschwerdeführer nicht, er habe auf eine "deutliche Schmerzhaftigkeit" bei der Vornahme des gegenständlichen Atemalkoholtests hingewiesen.

Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es sei ihm der Führerschein nicht abgenommen worden, so ist einerseits darauf zu verweisen, dass er diesen bei der gegenständlichen Amtshandlung nicht bei sich hatte und andererseits dies an der Strafbarkeit der gegenständlichen Verweigerung nichts ändert.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass eine korrekte Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft nicht habe stattfinden können, entfernt er sich von den diesbezüglichen eindeutigen Feststellungen der belangten Behörde. Darüber hinaus wurde bereits dargelegt, dass der einschreitende Gendarmeriebeamte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet gewesen wäre, mehr als drei vom Beschwerdeführer verursachte Fehlversuche zuzulassen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich noch die Fassung des Spruches dahingehend bemängelt, § 5 Abs. 1 StVO stelle den (richtigen) Straftatbestand dar, verkennt er, dass ihm nicht eine Alkoholisierung im Straßenverkehr, sondern die Verweigerung des Atemalkoholtests gemäß § 5 Abs. 2 StVO zur Last gelegt wird; dies gilt insoweit auch für die Ausführungen in der Beschwerde, er hätte - zum Nachweis seiner nicht gegebenen Alkoholisierung - eine Blutalkoholprobe vornehmen lassen.

Unverständlich bleibt schließlich, warum der Beschwerdeführer sich gegen die Berichtigung des offensichtlichen Schreibfehlers hinsichtlich der Tatzeit im erstinstanzlichen Bescheid durch die belangte Behörde wendet; nach seinem eigenen Beschwerdevorbringen ergibt sich nämlich aus dem Akteninhalt die Tatzeit mit "22.02.2004" eindeutig, weshalb die diesbezügliche Richtigstellung durch die belangte Behörde erfolgen konnte. Dass diese von der (nach dem Beschwerdevorbringen zutreffenden) Tatzeit "22.02.2004" ausging, ergibt sich nicht nur aus dem diesbezüglich eindeutigen Spruch sondern mit ebensolcher Eindeutigkeit auch aus der Begründung, worin nichts ändert, dass dort einmal - worauf die Beschwerde verweist - (wiederum) vom "22.04.2004" die Rede ist, handelt es sich doch dabei ebenfalls um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. August 2005

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020193.X00

Im RIS seit

15.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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