TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/19 2002/02/0031

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des V in N, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Bahnhofstraße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Dezember 2001, Zl. 1-0543/01/K2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des römisch fünf in N, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Bahnhofstraße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Dezember 2001, Zl. 1-0543/01/K2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 16. Dezember 2000 um 02.50 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen; die Verweigerung sei am selben Tag um 02.56 Uhr am Lenkort erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die in der Berufung beantragte Einvernahme des Zeugen R.K. durchzuführen, so ist es zwar richtig, dass sich ein derartiger Beweisantrag dort findet. Dieser Verfahrensmangel liegt allerdings nicht vor, weil im Berufungsschriftsatz - anders als in der nunmehrigen Beschwerde - insoweit kein "konkretes" Beweisthema (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0194) genannt wurde: Was zunächst die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die in der Berufung beantragte Einvernahme des Zeugen R.K. durchzuführen, so ist es zwar richtig, dass sich ein derartiger Beweisantrag dort findet. Dieser Verfahrensmangel liegt allerdings nicht vor, weil im Berufungsschriftsatz - anders als in der nunmehrigen Beschwerde - insoweit kein "konkretes" Beweisthema vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0194) genannt wurde:

Der Beschwerdeführer hat nämlich dort lediglich ausführlich die Ereignisse anlässlich der Atemluftprobe, aber auch das Ergebnis der nachträglichen Untersuchung seines Blutes auf Alkoholgehalt im Krankenhaus geschildert und schließlich (zusammenfassend) behauptet, er sei weder alkoholisiert gewesen (was für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung ohnedies ohne Relevanz gewesen wäre, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0115), noch habe er die Atemluftuntersuchung verweigert und u.a. zum "Beweis" R.K. als Zeugen angeführt.Der Beschwerdeführer hat nämlich dort lediglich ausführlich die Ereignisse anlässlich der Atemluftprobe, aber auch das Ergebnis der nachträglichen Untersuchung seines Blutes auf Alkoholgehalt im Krankenhaus geschildert und schließlich (zusammenfassend) behauptet, er sei weder alkoholisiert gewesen (was für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung ohnedies ohne Relevanz gewesen wäre, vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0115), noch habe er die Atemluftuntersuchung verweigert und u.a. zum "Beweis" R.K. als Zeugen angeführt.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung - mit den Angaben des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten konfrontiert - nicht mehr auf den Zeugen R.K. zurückgekommen, was nahe gelegen wäre, wenn einer Aussage dieses Zeugen nach Ansicht des Beschwerdeführers Relevanz zugekommen wäre.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Hinsicht auf den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt, nämlich dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat, ist im Rahmen der diesbezüglichen Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen: Die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Hinsicht auf den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt, nämlich dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat, ist im Rahmen der diesbezüglichen Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Die belangte Behörde ging insoweit auf Grund der Aussage des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten davon aus, dass der Beschwerdeführer den Alkomaten "nicht ordnungsgemäß beblasen" habe, weil bei den drei Blasversuchen die Blaszeit jeweils zu kurz gewesen sei und der Beschwerdeführer den vierten Versuch abgelehnt habe (sowie dass der Beschwerdeführer entsprechend einem diesbezüglichen medizinischen Gutachten auch nicht auf Grund einer allfälligen Erkrankung daran gehindert gewesen sei). Dieser Beamte habe den Beschwerdeführer ordnungsgemäß darüber belehrt, wie er den Alkomaten zu beblasen habe und so lange blasen müsse, bis der Beamte "stopp" sage.

Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit dieses Gendarmeriebeamten vor, nach dem "Messstreifen" hätten die drei Blasversuche innerhalb von 2 Minuten stattgefunden, dieser Beamte habe allerdings als Zeuge angegeben, den Beschwerdeführer zwischen den einzelnen Versuchen über die zu kurze Blaszeit und die Ursache der Fehlversuche aufgeklärt zu haben; dies sei jedoch eine "zeitliche Unmöglichkeit". Dabei dürfte dem Beschwerdeführer allerdings entgangen sein, dass die Blaszeit nach diesem von ihm ins Treffen geführten, im Akt erliegenden "Messprotokoll" bei den ersten beiden Fehlversuchen (so wie beim 3. Versuch, jeweils "Blaszeit zu kurz") jeweils nur je "2 S", also 2 Sekunden, betragen hat, was somit trotz der genannten Zeitspanne zwischen dem 1. und dem

3. Versuch von insgesamt 2 Minuten ohne Weiteres eine diesbezügliche "Belehrung" zuließ.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass selbst unter der Annahme, dass der Gendarmeriebeamte bereits nach drei Fehlversuchen die Amtshandlung abgebrochen haben sollte (und der Beschwerdeführer einen vierten nicht verweigert hat), für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, weil der Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass schon drei Fehlversuche als Verweigerung der Atemluftprobe gewertet werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0083, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass selbst unter der Annahme, dass der Gendarmeriebeamte bereits nach drei Fehlversuchen die Amtshandlung abgebrochen haben sollte (und der Beschwerdeführer einen vierten nicht verweigert hat), für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, weil der Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass schon drei Fehlversuche als Verweigerung der Atemluftprobe gewertet werden können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0083, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Ob aber die Verweigerung der Untersuchung der Atemluftprobe durch den Beschwerdeführer "in Anbetracht seiner nachweislich nicht gegebenen Alkoholisierung völlig irrational oder unvernünftig" gewesen sei, ist rechtlich unerheblich, zumal es - wie oben dargelegt - auf die tatsächliche Alkoholisierung nicht ankommt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 19. Oktober 2004

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002020031.X00

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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