TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/2 2006/12/0168

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Veröffentlicht am 02.07.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs1 Z10 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. FF in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. August 2006, Zl. 106.726/0007-Pr.1/06, betreffend pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 15 und § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0027, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2004, mit welchem die belangte Behörde die mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1985 dem Beschwerdeführer zuerkannte pauschalierte Aufwandsentschädigung ("Bücherzulage") per 1. Jänner 2005 "eingestellt" hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Tragender Aufhebungsgrund war der Umstand, dass sich die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren zur Gänze auf die Frage des Forschungsanteils an der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers beschränkte. Der in diesem Zusammenhang den Erwägungen der belangten Behörde zu Grunde liegende Erlass ist jedoch rechtlich unerheblich. Damit verkannte die belangte Behörde den rechtlichen Gehalt der wesentlichen Sachverhaltsänderung im Sinne des § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 idF der Novelle BGBl. Nr. 214/1972 (GehG). Entscheidend ist nämlich, welcher Mehraufwand im Sinne des § 20 Abs. 1 GehG dem Bescheid vom 21. Juni 1985 zu Grunde gelegen ist und wie es sich mit diesem Mehraufwand heute verhält. Die belangte Behörde hätte die anspruchsbegründenden Aufwendungen, die dem Bescheid vom 12. Juni 1985 zu Grunde gelegen sind, ermitteln müssen. Entscheidender Beurteilungsparameter ist somit, ob sich diese anspruchsbegründenden Voraussetzungen wesentlich im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG geändert haben.

Im fortgesetzten Verfahren brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2006 Äußerungen seiner Dienststelle, des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, Institut für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt, zur Kenntnis. Demnach erfolge die Anschaffung von Fachliteratur durch das Bundesamt für Wasserwirtschaft. Sämtliche finanziellen Aufwendungen, die für die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Ausübung seiner Dienstverpflichtungen anfielen, würden vom Bundesamt für Wasserwirtschaft abgedeckt. Der Mehraufwand, der dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft von 1985 zu Grunde gelegen sei, sei daher heute mit null zu bemessen. In diesem Schreiben vom 27. Juni 2006 teilte die belangte Behörde darüber hinaus dem Beschwerdeführer die Absicht mit, seine "Bücherzulage" gemäß § 15 Abs. 6 iVm § 20 GehG einzustellen.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2006 Stellung. Demnach sei es richtig, dass es 1985 eine Bibliothek mit Fachliteratur an der Dienststelle gegeben hätte und diese heute ebenso zur Verfügung stünde. Von 1985 bis heute sei es indessen Tatsache, dass "sehr fachspezifische Literatur von den Sachbearbeitern eigeninitiativ aus eigener Tasche" beschafft werden müsse. Darüber hinaus gebe es Aufwendungen, die aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstünden. Demnach würden vom Bundesamt für Wasserwirtschaft nicht sämtliche finanzielle Aufwendungen abgedeckt. Von einer Einstellung der 1985 zuerkannten pauschalierten Aufwandsentschädigung sei daher Abstand zu nehmen.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer Art und Ausmaß des Mehraufwandes und dessen dienstliche Verursachung darzulegen. Dabei wurde der Beschwerdeführer gefragt, welche Fachliteratur er im letzten Jahr angeschafft habe und wie hoch die Kosten dafür gewesen seien. Außerdem ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mitzuteilen, welche Ausgaben zur Fortbildung er im letzten Jahr gemacht habe und welche dienstlichen Gründe die Anschaffung von Fachliteratur bzw. die Fortbildung notwendig gemacht hätten. Weiters wollte die belangte Behörde in diesem Schreiben vom Beschwerdeführer wissen, ob er zuvor versucht habe, die entsprechende Fachliteratur über seine Dienststelle zu besorgen und allfällige Fortbildungskurse zuvor im Rahmen der Fortbildungsangebote im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlangen. Zudem begehrte die belangte Behörde vom Beschwerdeführer Auskunft darüber, mit welchen Personen welcher Institutionen er im letzten Jahr dienstliche Kontakte außerhalb seines Dienstbereiches gepflogen und wohin er sich dabei begeben habe. Außerdem wurde er nach der Art und Höhe der Konsumationsausgaben und nach den dienstlichen Gründen, die Kontakte außerhalb des Dienstbereiches und außerhalb der Dienstzeit notwendig gemacht hätten, gefragt. In diesem Zusammenhang ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer Rechnungen und sonstige Nachweise vorzulegen.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2006 Stellung. Darin führte er aus, dass sich im Vergleich zu 1985 bezüglich des Mehraufwandes nichts wesentlich geändert habe. Der beabsichtigten Einstellung der pauschalierten Aufwandsentschädigung fehle somit die Grundlage. Zudem gehe aus dem Titel einer pauschalierten Aufwandsentschädigung keinesfalls hervor, dass detaillierte Aufzeichnungen zu führen und vorzulegen seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. August 2006 stellte die belangte Behörde die mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1985 zuerkannte Aufwandsentschädigung mit 1. September 2006 ein.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass zwar keine Verpflichtung bestünde, Beweise in Form von Rechnungen über die widmungsgemäße Verwendung der pauschalierten Aufwandsentschädigung vorzulegen. Die Dienstbehörde könne jedoch überprüfen, ob nach einer vor über 20 Jahren erfolgten Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung überhaupt tatsächlich noch ein Mehraufwand entstünde. So stelle nicht nur die unveränderte Verwendung des Beamten eine Anspruchsvoraussetzung dar, sondern auch das tatsächliche Entstehen eines Mehraufwandes. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, Art und Ausmaß des Mehraufwandes und dessen dienstliche Verursachung sowie Notwendigkeit auf Verlangen der Dienstbehörde unter Beweis zu stellen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Übrigen seien nicht Nachweise und Belege für die Zeit ab dem Jahr 1985 verlangt worden. Es habe sich vielmehr lediglich um konkrete Angaben über die im letzten Jahr getätigten Aufwendungen und der allenfalls darüber vorhandenen Belege gehandelt. Der Beschwerdeführer habe indessen nicht einmal Angaben darüber gemacht, welche Fachliteratur er im letzten Jahr angeschafft habe. Ebensolches gelte für die Frage des Besuches von Fortbildungsveranstaltungen und den Anfall von "Konsumationsausgaben". Aus diesem Grund hege die belangte Behörde Zweifel, dass dem Beschwerdeführer überhaupt ein Mehraufwand entstanden sei. Eine widmungsgemäße Verwendung der pauschalierten Aufwandsentschädigung sei daher fraglich. Somit habe sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG wesentlich geändert. Es sei daher eine Neubemessung mit null vorzunehmen gewesen. Darüber hinaus räume das Gesetz kein subjektives Recht auf die Pauschalierung einer Nebengebühr ein. Der Beschwerdeführer hätte keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten werde. Es müsse der Dienstbehörde in begründeten Fällen unbenommen bleiben, von der Pauschalierung von Nebengebühren abzugehen. Zudem könne der Beschwerdeführer gemäß § 20 GehG in konkret begründeten Einzelfällen einen Antrag auf Ersatz des Mehraufwandes stellen. Dieses Recht würde durch die Neubemessung der pauschalierten Aufwandsentschädigung mit null nicht geschmälert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er macht darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt, dass nicht ohne Vorliegen ausreichender Voraussetzungen in die Rechtskraft des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1985 eingegriffen werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 15 und 20 Abs. 1 GehG lauten (§ 15 Abs. 1 Z 10 und Abs. 6 sowie § 20 Abs. 1 idF der Novelle BGBl. Nr. 214/1972; § 15 Abs. 2, soweit es die Bezeichnung des Bundeskanzlers betrifft, idF der Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 im Übrigen idF BGBl. I Nr. 94/2000):

"§ 15. (1) Nebengebühren sind

...

10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),

...

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) ...

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) ...

§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist."

In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass als Grundlage für eine Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr die dem seinerzeitigen Bescheid vom 21. Juni 1985 zu Grunde gelegten anspruchsbegründenden Aufwendungen zu ermitteln seien. Gerade diesen Ausgangssachverhalt habe die belangte Behörde jedoch nicht erhoben. Vor Klärung dieser Fragen bestünde für den Beschwerdeführer überhaupt keine Mitwirkungspflicht im Verfahren. Darüber hinaus entspreche die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach neben der unveränderten Verwendung eines Beamten auch das tatsächliche Entstehen eines Mehraufwandes Anspruchsvoraussetzung für den Bezug einer pauschalierten Aufwandsentschädigung sei, nicht dem Gesetz.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die belangte Behörde stützt ihren im zweiten Rechtsgang ergangenen angefochtenen Bescheid auf das Wesentlichste zusammengefasst darauf, dass im letzten Jahr beim Beschwerdeführer kein Mehraufwand iS des § 20 Abs. 1 GehG (mehr) angefallen ist und erblickt darin eine wesentliche Änderung des Sachverhalts nach § 15 Abs. 6 GehG, der zur Neubemessung zu führen hat.

Dass dies (bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung dieser Tatsache) in rechtlicher Hinsicht zutrifft, bedarf keiner weiteren Erörterung. In diesem Fall ist es auch entbehrlich, den "Ausgangssachverhalt" zu prüfen, also bezogen auf den Beschwerdefall näher zu klären, welche - im Verwaltungsverfahren jedenfalls dem Grunde nach unbestritten gebliebenen - Aufwendungen dem rechtskräftigen Pauschalierungsbescheid vom 21. Juni 1985 zu Grunde lagen (z.B. nur die Anschaffung von Fachbüchern, worauf der Antrag der Dienststelle des Beschwerdeführers vom 1. April 1985 auf Gewährung einer Nebengebühr-Aufwandsentschädigung (Bücherzulage) sowie die Begründung im Antrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. April 1985 an das Bundeskanzleramt im Zustimmungsverfahren (Anschaffung von Fachliteratur) hindeuten, die zur Auslegung dieses Bescheides herangezogen werden können - vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0251, mit weiteren Nachweisen zur vergleichbaren Situation der Ermittlung der Gründe, die der Gewährung eines Karenzurlaubs zu Grunde liegen - oder ob auch weitere Mehraufwendungen wie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder die Ausgaben aus Anlass dienstlich bedingter Kontakte außerhalb des Dienstbereichs dafür maßgebend waren). Die belangte Behörde hat damit - worauf sie in der Gegenschrift im Ergebnis zutreffend hingewiesen hat - eine gegenüber ihrem im ersten Neubemessungsbescheid vom 14. Dezember 2004 völlig neue Begründung gewählt. Dem stand das diesen Bescheid aufhebende hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0027, nicht entgegen; der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angedeutete Verstoß gegen die Bindungswirkung dieses Erkenntnisses liegt nicht vor.

Zu klären bleibt, ob die belangte Behörde die Reaktion des Beschwerdeführers auf ihren Vorhalt vom 24. Juli 2006, an der Ermittlung des nach dem bisherigen Ermittlungsverfahrens auf Grund der unterschiedlichen Angaben über den aktuellen dienstlich bedingten Mehraufwand (Dienststelle, Beschwerdeführer) mitzuwirken, in ihre Beweiswürdigung einbeziehen durfte.

Auch dies ist zu bejahen. Entgegen den Beschwerdeausführungen war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, auf Grund der Aufforderung der belangten Behörde über allgemeine Behauptungen hinausgehende konkrete Angaben über seine anspruchsbegründenden Aufwendungen im letzten Jahr im Zusammenhang mit der strittigen pauschalierten Aufwandsentschädigung zur Klärung der divergierenden Angaben zu diesem rechtserheblichen Thema zu machen, zumal es sich dabei um Umstände aus seiner Sphäre handelte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0039, wonach der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der besonderen Verpflichtung der Dienstbehörde nach § 8 DVG die Partei nicht von dieser Verpflichtung befreit; ähnlich auch das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0271). Da der Festsetzung des Pauschales in aller Regel eine Jahresbetrachtung zu Grunde zu legen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0154, mit weiteren Nachweisen) entsprach auch der zeitliche Rahmen dieser Anfrage dem Gesetz. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gerügte ungenügende und nach seiner Auffassung vorab durchzuführende Ermittlung des "Ausgangssachverhalts" geht aus den bereits oben angeführten Gründen ins Leere.

Die belangte Behörde konnte daher auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren im angefochtenen Bescheid in schlüssiger Beweiswürdigung annehmen, dass diesem ein Mehraufwand - wie im Bescheid vom 21. Juni 1985 vorausgesetzt - jedenfalls nach der entscheidenden Jahresbetrachtung im Jahr 2005 nicht mehr entstanden ist. Die Rechtskraft dieses Bescheides stand daher der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entgegen.

Entgegen den Beschwerdeausführungen hat im Verfahren vor der belangten Behörde auch nicht eine "Umstellung" des pauschalierten Aufwandersatzes in eine Einzelverrechnung stattgefunden. Der Hinweis, dass nach erfolgter Einstellung des pauschalierten Aufwandersatzes dem Beschwerdeführer für in Hinkunft anfallende Aufwendungen, die seines Erachtens einen Mehraufwand im Sinne des § 20 Abs. 1 GehG darstellen, der Weg einer Einzelabgeltung offen stehe, sollte - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - lediglich der Klarstellung dienen.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher von einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 2. Juli 2007

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120168.X00

Im RIS seit

27.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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