TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/14 2002/12/0251

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §75a Abs2 Z2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litc idF 1997/I/061;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. S in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. Mai 2002, Zl. 3575.171146/8-III/A/9/02, betreffend die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1946 geborene Beschwerdeführer hatte im Jahr 1964 die Gesellenprüfung "Kfz-Mechaniker" abgelegt und seinen in den Jahren 1976-1981 (neben seiner Berufstätigkeit in der Privatwirtschaft) erfolgten Schulbesuch der HTL für Berufstätige/Fachrichtung Elektrotechnik mit der Reifeprüfung erfolgreich abgeschlossen. Ab Jänner 1984 war der Beschwerdeführer zunächst als Vertragsbediensteter der Verwendungsgruppe Ib, seit 1. September 1991 als Beamter der Verwendungsgruppe B an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt in W. (im Folgenden HTBLA) als Verwaltungs- und Rechnungsführer tätig. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 optierte er in das neue Funktionszulagenschema (Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 3).

Mit Schreiben an den Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden kurz: LSR) vom 15. Mai 1997 ersuchte er um Überstellung auf eine Planstelle für den fachpraktischen Unterricht an der HTBLA. Er würde gern in den Lehrberuf wechseln, weil er überzeugt sei, in dieser Funktion die seiner Ausbildung entsprechenden Kenntnisse und seine vielseitigen Berufserfahrungen besser verwerten zu können, als dies bei der technisch-kaufmännischen Verwaltung des Bundesschulzentrums W. derzeit möglich sei (wird näher begründet).

Mit Eingabe an den LSR vom 28. Juli 1997 stellte er folgendes (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebung im Original)

"Ansuchen um Gewährung eines Karenzurlaubes Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

meinem Wunsch entgegenkommend, künftig wieder einen technischen Beruf auszuüben, wurde mir auf Grund meiner Bewerbung für eine ausgeschriebene fachpraktische Lehrtätigkeit vom LSR ab dem Schuljahr 1997/98 die Beschäftigung als Vertragslehrer an der HTBLA W. in Aussicht gestellt.

Um nun diese Tätigkeit konkret aufnehmen zu können, ersuche ich um eine Karenzierung vom Dienst in der Zeit vom 08. Sep. 1997 bis 13. Sep. 1998 gegen Entfall der Bezüge.

Eine bedarfsweise Verlängerung der Karenzierung werde ich

fristgerecht beantragen.

..."

Anträge auf Verlängerung des Karenzurlaubes wegen der "zwischenzeitlich begonnenen berufsbegleitenden Pädagogikausbildung als Vertragslehrer" erfolgten am 9. Juli 1998 (für die Zeit bis 12. September 1999), am 8. Juli 1999 (für die Zeit bis 10. September 2000 für den Abschluss des 2. Studienabschnittes mit einem zweisemestrigen Vollzeitstudium an der Berufspädagogischen Akademie in G.) und am 8. August 2000 (für die Zeit bis 10. September 2001). Im letztgenannten Schreiben teilte der Beschwerdeführer dem LSR mit, er beabsichtige nach dem erfolgreichen Abschluss seines Lehramtsstudiums im vergangenen Juli weiterhin im Lehramt tätig zu sein. Er habe "die Übernahme auf eine pragmatische Planstelle im Entlohnungsschema IL beantragt". Er bitte, für seinen Überstellungswunsch erforderlichenfalls zwischenzeitig administrativ vorzusorgen, um zum gegebenen Zeitpunkt eine allfällige Überstellung in den Planstellenbereich für Lehrer durchführen zu können.

Die belangte Behörde bewilligte jeweils antragsgemäß (erstmals mit Bescheid vom 25. August 1997) gemäß § 75 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (kurz: BDG 1979) einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub).

Die Bescheide enthalten jeweils folgenden Hinweis:

"SONSTIGE BEMERKUNGEN

Gemäß § 75a Absatz 1 des zit. Gesetzes ist die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen."

Nachdem der Beschwerdeführer in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der allgemeinen Verwaltung (erstmalig) karenziert worden war, wurde er auf Grund der Ausschreibung von Lehrerstellen als Vertragslehrer IL für Werkstätte (Entlohnungsgruppe l2b1) vom LSR ab 3. September 1997 auf unbestimmte Zeit angestellt.

Nach zweijähriger vollbeschäftigter Vertragslehrertätigkeit (Berufspraxis) erfüllte der Beschwerdeführer die Aufnahmevoraussetzungen für den Lehrgang zur Ausbildung für die Lehramtsprüfung an der Berufspädagogischen Akademie (hier: für die Fachgruppe B - fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände Berufsfeld Elektronik). Über seinen Antrag wurde ihm als Vertragslehrer ein Sonderurlaub nach § 29a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gewährt, während er in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes weiter nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 karenziert wurde.

Nach erfolgreichem Abschluss der Lehramtsprüfung wurde der Beschwerdeführer im Schuljahr 2000/2001 zunächst als Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe L2a2 (bei gleichzeitiger Karenzierung in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes) beschäftigt. Mit Dekret vom 7. Februar 2001 ernannte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 2001 auf die Planstelle eines Fachlehrers (Verwendungsgruppe L2a2) im Planstellenbereich der technischen und gewerblichen Lehranstalten. Die Karenzierung des Beschwerdeführers in seinem bis dahin bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes endete mit Ablauf des 28. Februar 2001 wegen dieser Überstellung in die Verwendungsgruppe L2a2.

Mit Antrag vom 14. Dezember 2001 begehrte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Ernennung auf die Planstelle eines Fachlehrers (Verwendungsgruppe L2a2), bei der anstehenden Feststellung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten seine Lehrtätigkeit als Vertragslehrer an der HTBLA vom 3. September 1997 bis zum 28. Februar 2001 zur Gänze einzurechnen.

Mit dem allein in Beschwerde gezogenen ersten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde dieses Begehren - soweit es die Anrechnung der Zeiträume der gewährten Karenzurlaube vom 8. September 1997 bis zum 12. September 1999 und vom 1. September 2000 bis zum 28. Februar 2001 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, betrifft - gemäß § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 geltenden Fassung bzw. gemäß § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. a im Zusammenhalt mit § 241a Abs. 3 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, ab.

Hingegen rechnete die belangte Behörde den Beurteilungszeitraum vom 13. September 1999 bis zum 10. September 2000 gemäß § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. a BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2001 zur Gänze für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, (nicht in Beschwerde gezogen) an.

Nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Was zunächst den Zeitraum vom 8. September 1997 bis 12. September 1999 betrifft, so ist festzustellen, dass diese Beurlaubung ausschließlich dazu diente, Ihnen durch den Einsatz als Werkstättenlehrer im Rahmen der Entlohnungsgruppe l2b1 die Möglichkeit zu geben, die Aufnahmevoraussetzungen für die Berufspädagogische Akademie zu erlangen. Diese Verwendung war von Ihnen in Vollbeschäftigung zu erbringen. Dass hierbei auch berufsbegleitende pädagogische Ausbildungen einhergingen, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Voraussetzung für die Anrechnung eines Karenzurlaubes gemäß § 75a Absatz 2 Ziffer 2 lit c (alte Fassung) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 war, dass der Karenzurlaub zur Ausbildung des Bediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden war. Der fragliche Zeitraum diente jedoch primär der Verwendung als Werkstättenleiter und damit der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzung für die Berufspädagogische Akademie, sodass Ihr diesbezüglicher Antrag abzuweisen war.

Ähnliches ist in Bezug auf den Beurlaubungszeitraum vom 11. September 2000 bis 28. Februar 2001 festzustellen. Während dieses Zeitraumes erfolgte Ihre Weiterverwendung als Lehrer, nachdem Sie bereits am 3. Juli 2000 Ihre Ausbildung an der Berufspädagogischen Akademie G. durch Ablegung der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen beendet hatten. Diese Weiterverwendung war bis zum Zeitpunkt Ihrer Übernahme in die Besoldungsgruppe Lehrer erforderlich. Da sohin auch während dieses Zeitraumes keine Ausbildung erfolgte, war auch hier keine Anrechnung Ihrer Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, vorzunehmen.

Verbleibt sohin der Beurlaubungszeitraum vom 13. September 1999 bis 10. September 2000. Während dieses Zeitraumes hatten Sie tatsächlich der Ausbildung an der Berufspädagogischen Akademie G. nachzukommen und waren Sie deshalb auch von Ihrer Verwendung als Werkstättenlehrer für diesen Zeitraum beurlaubt worden. Ihrem diesbezüglichen Antrag auf Anrechnung dieser Zeit für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, war daher zu entsprechen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich, soweit der Antrag auf Anrechnung von Karenzurlaubszeiten nach § 75a BDG 1979 abgewiesen wird, die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 75 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, lautet:

"Karenzurlaub

§ 75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen."

Der am 1. Juli 1997 in Kraft getretene § 75a BDG 1979, BGBl. Nr. 333, eingefügt durch die 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, lautete:

"Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 erhielt § 75a Abs. 2 Z. 2 leg. cit. folgende Fassung:

"2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre."

Abs. 3 dieser Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 folgender Satz angefügt:

"Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen."

Die Bestimmung ist am 1. August 2001 in Kraft getreten.

§ 241a BDG 1979, eingefügt durch die Novelle

BGBl. I Nr. 61/1997, die Absatzbezeichnung (1) und Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001, lautet:

"Karenzurlaub

§ 241a. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.

(3) Für Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 75a Abs. 3 bis 30. Juni 2002."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Umfang seiner Anfechtung in seinem Recht auf Anrechnung von Karenzurlaubszeiten durch unrichtige Anwendung insbesondere des § 75a BDG 1979 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Er macht geltend, er stehe als Fachlehrer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Abschnitt "Sachverhalt" weist er darauf hin, dass ihm im Zuge "dieses öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses" durch Bescheide der belangten Behörde vom 25. August 1997, 11. August 1998, 9. August 1999 und 22. August 2000 Karenzurlaube jeweils für die Zeit eines Schuljahres und insgesamt für die Zeit vom 8. September 1997 bis zum 10. September 2001 gewährt worden seien. Dies sei in allen Fällen zum Zweck seiner Ausbildung für seine dienstliche Verwendung erfolgt. Er habe die Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht absolviert und damit die Grundlage für seine "seitherige und laufende Verwendung geschaffen".

Die Sachverhaltsfeststellungen zu seiner dienstlichen Verwendung vor und nach den Karenzurlaubszeiten seien unvollständig bzw. unbestimmt. Die Auffassung, dass die Karenzurlaube vom 8. September 1997 bis 12. September 1999 ausschließlich dazu dienten, ihm den Einsatz als Werkstättenlehrer zu ermöglichen, in dem sie ihm die Aufnahmevoraussetzungen für die Berufspädagogische Akademie verschafft hätten, woran die hiermit auch einhergehende berufsbegleitende pädagogische Ausbildung nichts zu ändern vermöge, gründe auf einer nicht nachvollziehbaren Behauptung der Behörde; eine pädagogische Ausbildung in diesem Rahmen sei "absolut essentiell" und keineswegs ein rechtlich unerheblicher Nebenaspekt. Dazu sei ihm auch kein Parteiengehör gewährt worden. Eine ordnungsgemäße amtswegige Sachverhaltsermittlung hätte selbst den richtigen Sachverhalt im Sinn der obigen Sachverhaltsdarstellung ergeben; wäre ihm Parteiengehör eingeräumt worden, hätte er durch entsprechendes Vorbringen und entsprechende Beweisanträge darauf hingewirkt, dass ein dahingehendes Verfahrensergebnis erzielt worden wäre.

1.2. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides folge daraus, dass es absolut systemimmanent sei, "dass innerhalb einer Ausbildung einzelne Abschnitte bestimmter Reihenfolge zu absolvieren sind", wozu auch Praxiszeiten (eines Werkstättenlehrers) gehörten. Dazu komme im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig vom Anfang an am Pädagogischen Institut des Bundes in G. studiert habe und in keiner Weise gesagt werden könne, dass dieses Studium, das ebenfalls eine Ausbildungsmaßnahme für seine Verwendung (als Lehrer) gewesen sei, als zweitrangig zu werten, mit der Praxistätigkeit als Werkstättenlehrer "nebenher gegangen" und deshalb ohne rechtliche Bedeutung wäre. Die belangte Behörde scheine insbesondere verkannt zu haben, dass der Gesetzgeber allein dadurch, dass er eine Berufspraxis von bestimmter Dauer als Aufnahmevoraussetzung vorgeschrieben und dadurch klar zum Ausdruck gebracht habe, "dass er darin eine Ausbildungsmaßnahme sieht, welche er als Grundlage für die dienstliche Verwendung als notwendig erachtet". Damit sei klar "der gegenständlichen Gesetzesnorm entsprochen und die Anrechenbarkeit gegeben".

Die Anrechnung solcher Karenzurlaubszeiten sei auf drei Jahre begrenzt; da ihm die Behörde eine Karenzurlaubszeit von knapp einem Jahr (13. September 1999 bis 10. Oktober 2000) angerechnet habe, wäre der Zeitraum vom 8. September 1997 bis 12. September 1999 fast vollständig (mit Ausnahme von drei Tagen) zusätzlich anzurechnen gewesen. Auf die Karenzurlaubszeit vom 11. September 2000 bis 28. Februar 2001 brauche wegen der gesetzlichen Beschränkung nicht eingegangen zu werden.

2. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.1. Im Beschwerdefall liegt ein Anwendungsfall des § 241 Abs. 2 BDG 1979 vor, weil sich die Berücksichtigung von Zeiten nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 auf Karenzurlaube bezieht, die nach § 75 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 61/1997 gewährt worden, aber bereits vor dem 1. August 2001 beendet waren. Im Beschwerdefall ist daher § 75a Abs. 2 Z. 2 idF BGBl. I Nr. 61/1997 maßgebend, wobei der Beschwerdeführer den nach § 75a Abs. 3 Satz 1 BDG 1979 erforderlichen Antrag nach § 241a Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2001 rechtzeitig gestellt hat (zur Anwendbarkeit des § 241a Abs. 3 BDG 1979 in der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation siehe das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0172).

2.2. Da die eingangs genannten Bescheide über die Gewährung eines Karenzurlaubes keinerlei Feststellungen über die für die Stattgebung der Anträge maßgeblichen Gründe enthalten, stellen der Rückgriff auf die Anträge des Beamten auf Gewährung von Karenzurlauben sowie auf sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zu Grunde lagen, geeignete Mittel für die Beantwortung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung der Zeiten der Karenzurlaube gegeben sind oder nicht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/12/0104, vom 24. März 1999, Zl. 97/12/0291, und vom 19. September 2003, Zl. 2001/12/0242, mwN der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2.3. Zur Lösung der Frage, ob die begehrte Berücksichtigung von Karenzurlauben für zeitabhängige Rechte in Betracht kommt, ist die Auslegung der Wendung "Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung" in § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 entscheidend. Darunter können - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles erheblich ist - mangels Einschränkungen im Gesetzestext und z.B. wegen möglicher Interessen der Dienstbehörde, personelle Fehlbestände in einem bestimmten Sektor zu beseitigen und Beamte zu entsprechenden Ausbildungen zu ermuntern, auch künftige Verwendungen verstanden werden. Diese müssten aber solche sein, die die Dienstbehörde dem Beamten zu übertragen beabsichtigt und sie ihn aus diesem Grund auffordert, eine solche Ausbildung unter Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs im Hinblick auf die spätere Zuweisung einer anderen Verwendung in Angriff zu nehmen. All dies müsste aus dem die Bewilligung des Karenzurlaubs aussprechenden Bescheid durch einen entsprechenden Hinweis der Behörde hervorgehen. Dem ist nur der Fall gleichzuhalten, dass der Beamte in seinem Karenzurlaubsantrag ausdrücklich auf die vom Dienstgeber ausgehende Initiative für die Ausbildung hinweist, wenn dem in dem den beantragten Karenzurlaub bewilligenden Bescheid von der Behörde nicht entgegengetreten wird. Ob in der Folge der Beamte in dieser (ursprünglich) beabsichtigten Verwendung später nach (erfolgreichem) Abschluss seiner Ausbildung auch tatsächlich eingesetzt wird, ist für die Anrechnung nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 unerheblich.

Eine solcherart belegte Initiative des Dienstgebers liegt im Beschwerdefall aber nicht vor. Bloße Initiativen des Beamten, der - von der Dienstbehörde unaufgefordert - Ausbildungsschritte für erhoffte künftige Verwendungen unternimmt und deshalb einen Karenzurlaub erwirkt, reichen für eine stattgebende Entscheidung nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 auch dann nicht aus, wenn eine derartige Hoffnung des Beamten, wie im Beschwerdefall, im Nachhinein realisiert wird.

2.4. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde, ohne dass auf das weitere Vorbringen eingegangen werden musste, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120251.X00

Im RIS seit

03.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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