TE OGH 2005/3/17 6Ob28/05v

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Elena B*****, vertreten durch das Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch die Stadtgemeinde Salzburg, Stadtjugendamt, gegen die beklagte Partei Satbir K*****, alias Singh S*****, alias Bad A*****, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 3. Februar 2004, GZ 20 C 14/04z-2, bestellten Kurator Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung der Vaterschaft, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 5. August 2004, GZ 21 R 310/04s-9, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 5. März 2003, GZ 20 C 14/04z-5, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 2 ZPO mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren wegen Feststellung der außerehelichen Vaterschaft verpflichtet das Gericht, von Amts wegen für die vollständige Aufklärung aller für die Entscheidung wichtigen Tatumstände zu sorgen (stRsp EF 93.052 uva). Es hat Beweise, von denen eine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erwartet werden kann, auch dann aufzunehmen, wenn sie von keiner Partei beantragt wurden oder sich die Parteien dagegen ausgesprochen haben (EvBl 1994/85; EvBl 1995/4; EvBl 2000/138; RIS-Justiz RS0048420 und RS0075720). Diese Verpflichtung ist regelmäßig nicht erfüllt, solange die durch die Wissenschaft gebotenen Möglichkeiten der Aufklärung der Abstammung nicht genutzt werden (EvBl 2000/138; RZ 1996/34; RIS-Justiz RS0054913).

Ob nun unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes noch weitere (wissenschaftliche) Beweise für die Aufklärung der Abstammung eingeholt werden müssen, unterliegt pflichtgemäßem richterlichen Ermessen und bildet im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (und damit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz) deshalb bejaht, weil das Erstgericht einen wissenschaftlichen Beweis der Vaterschaft trotz vorhandener Möglichkeiten nicht für erforderlich gehalten hatte. Seine Auffassung steht im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung. Dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem völlig gleichgelagerten Sachverhalt nicht aufgefunden werden konnte, bildet noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraphen 510, Absatz 3,, 528a ZPO).

Textnummer

E77055

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00028.05V.0317.000

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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