Norm
ABGB §163 KRechtssatz
Wenn das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen hat, daß alle für die Entscheidung wichtigen Umstände aufgeklärt werden, ist es weder hinsichtlich der Tatsachenbehauptungen noch hinsichtlich der aufzunehmenden Beweise an das Vorbringen der Parteien gebunden. Das Gericht hat also auch Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048420Dokumentnummer
JJR_19730117_OGH0002_0050OB00222_7200000_002