Norm
UeKindG ArtV Z5Rechtssatz
Das Gericht hat alle Beweise aufzunehmen, von welchen eine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erwartet werden kann. Solche Beweisaufnahmen sind selbst durchzuführen, wenn sie von keiner Partei beantragt wurden, ja selbst dann, wenn sich die Parteien dagegen ausgesprochen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075720Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00589_9300000_004