Norm
ABGB §164bRechtssatz
Die Verpflichtung, alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände aufzuklären, ist regelmäßig nicht erfüllt, solange die durch die Wissenschaften gebotenen Möglichkeiten der Aufklärung der Abstammung nicht genutzt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054913Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB00540_9500000_001