In der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Buch- und Betriebsprüfung bei der S Vermögensverwaltungs AG (deren Rechtsnachfolgerin die beschwerdeführende Partei ist) vom 28. September 1999 ist unter Punkt 4. ein "Anlagemodell für Großanleger (Kapitalgesellschaften)" wie folgt umschrieben:
"Die S Vermögensverwaltungs AG wickelte im Prüfungszeitraum (Anmerkung: das ist hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer der Zeitraum 1992 bis 1995, hinsichtlich der Gewerbesteuer der Zeitraum 1992 bis 1994) das sogenannte 'ANLAGE MODELL S AG, Ertragreiches Veranlagungsmodell für Großanleger (Kapitalgesellschaften)' ab. In dem diesbezüglichen Prospekt der beschwerdeführenden Partei, die dieses Modell 'gestionierte', sind folgende Eckpunkte angeführt:
Zeichnung durch Erwerb von Aktien der S Vermögensverwaltungs AG; diese erhält steuerfreie Ausschüttungen aus Beteiligungen und gibt sie als Dividende an die Anleger weiter.
Gewinn von 5,9 bis 6,9 % steuerfrei (dies entspricht einem Ertrag von 11,3 bis 12,9 % vor Steuern)
Jährlich im Vorhinein festgelegte durch die I garantierte MindestdividendeJährlich im Vorhinein festgelegte durch die römisch eins garantierte Mindestdividende
Kapital durch die I garantiertKapital durch die römisch eins garantiert
Bindung in der Regel ein Jahr, Rücknahmeverpflichtung durch I.Bindung in der Regel ein Jahr, Rücknahmeverpflichtung durch römisch eins.
Zur Durchführung dieses Modells wurden folgende Gesellschaften gegründet: Die S Vermögensverwaltungs AG Wien (in der Folge S/Wien) im Mai 1992 durch die beschwerdeführende Partei und einen Gründungshelfer; das Gründungskapital betrug ursprünglich S 1 Mio. und wurde sukzessive (entsprechend der Inanspruchnahme des Modells) auf S 146 Mio. aufgestockt (31. Mai 1993) und sodann wieder auf S 107,7 Mio. reduziert (31. Mai 1994).
Die S Beteiligungsholding AG, Luxemburg (in der Folge S/Luxemburg), wurde durch die S/Wien ebenfalls im Mai 1992 gegründet, für die Abwicklung des Anlagemodells für ca. ein Jahr genutzt und per 15. September 1993 liquidiert. An deren Stelle trat
die S Investments Limited, Jersey (in der Folge S/Jersey), die am 10. März 1993 durch die S/Wien gegründet wurde.
Der erste Gesellschafter der S/Wien - die beschwerdeführende Partei - gewährte sukzessive im 2. Halbjahr 1992 und im
1. Halbjahr 1993 Großmutter-Zuschüsse an die S/Luxemburg in Form von unverzinsten Darlehen in 9-facher Höhe des Nominalkapitals; auf die Rückzahlung der Großmutter-Zuschüsse wurde binnen weniger Tage verzichtet.
Bei S/Wien wurden diese Großmutter-Zuschüsse auf 'Beteiligung' an 'Kapitalrücklage' gebucht.
Die Großmutter-Zuschüsse wurden auf ein Devisenauslandskonto der S/Luxemburg bei der beschwerdeführenden Partei überwiesen.
Die S/Luxemburg veranlagte die erhaltenen Großmutter-Zuschüsse ausschließlich bei der beschwerdeführenden Partei in Form von Schuldscheindarlehen. Sie erwirtschaftete dadurch Zinsgewinne (Zinsaufwand bei der beschwerdeführenden Partei), die später an S/Wien und durch diese an Anleger steuerfrei ausgeschüttet wurden. Sowohl die Zuschüsse der beschwerdeführenden Partei als auch die Rückflüsse erfolgten ausschließlich buchmäßig durch Umbuchungsvorgänge auf Devisenauslandskonten. Tatsächliche Transfers in Schilling oder in einer anderen Währung konnten nicht festgestellt werden.
Zeitnah zur Gewährung des Großmutter-Zuschusses (und den Verzicht auf dessen Rückzahlung) durch die beschwerdeführende Partei verkaufte die beschwerdeführende Partei die nunmehr 'schwere' Beteiligung an der S/Luxemburg ('schwer', da deren Wert durch den Großmutter-Zuschuss auf das 10-fache des Nominales angestiegen war) in gewünschten Tranchen an österreichische Kapitalgesellschaften (Anleger). Der Verkauf erfolge zu Buchwerten, daher entstand kein Veräußerungsverlust bei der beschwerdeführenden Partei.
Die infolge der Veranlagung bei der beschwerdeführenden Partei erwirtschafteten Zinsgewinne (aus Schuldscheindarlehen) flossen 1993 im Zuge der Liquidation der S/Luxemburg und in den Jahren 1994 und 1995 durch Ausschüttungen der S/Jersey steuerfrei an die S/Wien, die ihrerseits - wie näher dargestellt wird - steuerfrei an die österreichischen Anleger ausschüttete."
Diesen Sachverhalt würdigte die Finanzverwaltung als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes, der von der österreichischen S Vermögensverwaltungs AG (S/Wien) zu verantworten sei: Ein Zinsaufwand, der sich bei der (in Österreich ansässigen) beschwerdeführenden Partei steuermindernd auswirke, werde buchmäßig als Zinsertrag der luxemburgischen bzw. der (später) auf Jersey etablierten Basisgesellschaft gutgeschrieben. Diese Zinserträge würden durch Ausschüttungen der Basisgesellschaft an die österreichische Zwischengesellschaft (die S/Wien) unter Ausnutzung der internationalen Schachtelbegünstigung in in Österreich steuerfreie Beteiligungserträge transformiert und sodann auf Grund der allgemeinen Beteiligungsbefreiung des § 10 KStG 1988 steuerfrei an die österreichischen Anleger weiter geschüttet. Die Beteiligung der Großanleger wäre "an sich nicht missbrauchsverdächtig", wenn die bei der S/Wien gebündelten Beträge der beschwerdeführenden Partei als Einlagen (etwa in Form von Schuldscheindarlehen) zur Verfügung gestellt worden wären. Im gegenständlichen Fall werde aber der Missbrauchstatbestand auf der Ebene der S/Wien angenommen, da diese Zwischengesellschaft nicht direkt bei der beschwerdeführenden Partei veranlagt habe, sondern sich dafür zur Vermeidung der Steuerpflicht der österreichischen Zinserträge einer Basisgesellschaft bedient habe.Diesen Sachverhalt würdigte die Finanzverwaltung als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes, der von der österreichischen S Vermögensverwaltungs AG (S/Wien) zu verantworten sei: Ein Zinsaufwand, der sich bei der (in Österreich ansässigen) beschwerdeführenden Partei steuermindernd auswirke, werde buchmäßig als Zinsertrag der luxemburgischen bzw. der (später) auf Jersey etablierten Basisgesellschaft gutgeschrieben. Diese Zinserträge würden durch Ausschüttungen der Basisgesellschaft an die österreichische Zwischengesellschaft (die S/Wien) unter Ausnutzung der internationalen Schachtelbegünstigung in in Österreich steuerfreie Beteiligungserträge transformiert und sodann auf Grund der allgemeinen Beteiligungsbefreiung des Paragraph 10, KStG 1988 steuerfrei an die österreichischen Anleger weiter geschüttet. Die Beteiligung der Großanleger wäre "an sich nicht missbrauchsverdächtig", wenn die bei der S/Wien gebündelten Beträge der beschwerdeführenden Partei als Einlagen (etwa in Form von Schuldscheindarlehen) zur Verfügung gestellt worden wären. Im gegenständlichen Fall werde aber der Missbrauchstatbestand auf der Ebene der S/Wien angenommen, da diese Zwischengesellschaft nicht direkt bei der beschwerdeführenden Partei veranlagt habe, sondern sich dafür zur Vermeidung der Steuerpflicht der österreichischen Zinserträge einer Basisgesellschaft bedient habe.
Erkennbar wird hinsichtlich der Wiederaufnahme hier darauf verwiesen, dass das eingangs erwähnte Prospekt den Abgabenbehörden bisher noch nicht bekannt gewesen sei. In der im Zuge des Berufungsverfahrens erstatteten Stellungnahme vom 21. Juli 2000 wird dies noch dahin ergänzt, dass u.a. anlegerindividuelle Renditeberechnungen, Aktionärslisten, Darlehensverträge zwischen der beschwerdeführenden Partei und S/Luxemburg bzw. S/Jersey, Vereinbarungen betreffend den Rückzahlungsverzicht, (nicht näher genannte) Belege aus dem Rechnungswesen der S/Luxemburg (u.a. hinsichtlich der Domizilierungskosten), Verbriefung der Aktienverkäufe, Abschlüsse der Jahre 1992 ff für S/Luxemburg bzw. S/Jersey und Protokolle der HV 1993 und der AR-Sitzungen 1993 der S/Wien maßgebend für die Wiederaufnahme gewesen seien.
Dieser Ansicht folgend erließ die Abgabenbehörde erster Instanz Bescheide u.a. betreffend die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerverfahren 1993, betreffend die Körperschaftsteuer 1993 bis 1995 sowie die Gewerbesteuer 1993 und 1994.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab und sprach aus, dass die (vor ihr) angefochtenen Bescheide unverändert blieben.
Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Steuerpflichtige sei grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes so einzusetzen, dass er die geringste Steuerbelastung erziele. Als Missbrauch sei hingegen eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen sei und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung finde; es sei dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheine, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenke, oder ob er ohne das Resultat der Steuervermeidung einfach unverständlich wäre (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl.
91/14/0154).
Im Allgemeinen erfülle nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern stets eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs. 2 BAO verbunden werde. Realakte für sich, wie im Beschwerdefall etwa die Übertragung einer Beteiligung, oder auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft als solche, also Akte, die nicht untrennbar Teil einer Gesamtgestaltung seien, könnten den Missbrauchtatbestand nicht erfüllen. Die Übertragung einer Beteiligung als solche könne ebenso wie eine allfällige Gesellschaftsgründung "nicht bei Seite geschoben werden". Fraglich könne nur sein, ob die Gesellschaft tatsächlich den Zwecken diene, die vorgegeben würden. Wenn dies zu verneinen sei, wenn etwa die Gesellschaft am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teilnehme oder keine zwischengeschaltete sinnvolle Funktion erfülle, seien die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit nicht der Gesellschaft, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen. In identer Weise sei die Zwischenschaltung ausländischer Basisgesellschaften zu sehen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, Zl. 93/13/0185). Die Betriebsprüfung habe in der streitgegenständlichen Gestaltung einen Missbrauch erblickt. Es stelle sich die Frage, ob die beiden Gesellschaften in Luxemburg bzw. in Jersey nur "Durchlaufgesellschaften" gewesen seien, oder ob sie eine sinnvolle zwischengeschaltete Funktion erfüllt hätten.Im Allgemeinen erfülle nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern stets eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des Paragraph 22, Absatz 2, BAO verbunden werde. Realakte für sich, wie im Beschwerdefall etwa die Übertragung einer Beteiligung, oder auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft als solche, also Akte, die nicht untrennbar Teil einer Gesamtgestaltung seien, könnten den Missbrauchtatbestand nicht erfüllen. Die Übertragung einer Beteiligung als solche könne ebenso wie eine allfällige Gesellschaftsgründung "nicht bei Seite geschoben werden". Fraglich könne nur sein, ob die Gesellschaft tatsächlich den Zwecken diene, die vorgegeben würden. Wenn dies zu verneinen sei, wenn etwa die Gesellschaft am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teilnehme oder keine zwischengeschaltete sinnvolle Funktion erfülle, seien die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit nicht der Gesellschaft, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen. In identer Weise sei die Zwischenschaltung ausländischer Basisgesellschaften zu sehen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, Zl. 93/13/0185). Die Betriebsprüfung habe in der streitgegenständlichen Gestaltung einen Missbrauch erblickt. Es stelle sich die Frage, ob die beiden Gesellschaften in Luxemburg bzw. in Jersey nur "Durchlaufgesellschaften" gewesen seien, oder ob sie eine sinnvolle zwischengeschaltete Funktion erfüllt hätten. Der Umweg der "Re-Veranlagung" bei der beschwerdeführenden Partei (Großmuttergesellschaft) über die Sitz- bzw. Basisgesellschaften in Luxemburg und auf Jersey samt steuerfreiem Dividendenertrag an die S/Wien sei nach Ansicht der belangten Behörde nur zum Zweck der Steuerersparnis erfolgt und stelle sich als "unangemessen und ungewöhnlich dar". Durch die Zwischenschaltung der Sitzgesellschaften habe sichergestellt werden sollen, dass die Zinsgewinne bei der S/Wien "quasi steuerfrei bleiben sollten" (steuerfreie Ausschüttungen aus den Sitzgesellschaften an die S/Wien und als Folge höhere Dividendenversprechen an die potenziellen Gesellschafter und höherer Anreiz, Aktien an der S/Wien von der beschwerdeführenden Partei zu kaufen), während der Zinsaufwand bei der beschwerdeführenden Partei steuerlich abzugsfähig bleiben sollte.
Der beschwerdeführenden Partei sei zuzustimmen, dass in Planrechnungen der Einfluss von Steuern auf die Rendite eines Geschäftes selbstverständlich mit einbezogen werde und dies eine betriebswirtschaftliche Selbstverständlichkeit sei. Jede Steuervermeidung, sei sie legal oder illegal, beeinflusse die Rentabilität. Aus der Gesamtheit der Einflussfaktoren bei einem Geschäft, wobei der Einfluss von Steuern ein wesentliches Kriterium sei, ergebe sich naturgemäß die Entscheidung, ob ein mögliches Geschäft rentabel und sinnvoll sei und durchgeführt werden solle oder nicht. Gewinnverlagerungen an Sitzgesellschaften bzw. die Flucht in Steueroasenländer zählten jedoch nicht zu den vom österreichischen Steuerrecht geförderten Handlungen der Steuerpflichtigen. Die innerstaatlichen Maßnahmen gegen die Zwischenschaltung von Durchlaufgesellschaften gründeten sich in Österreich im Wesentlichen auf die §§ 21 ff BAO.Der beschwerdeführenden Partei sei zuzustimmen, dass in Planrechnungen der Einfluss von Steuern auf die Rendite eines Geschäftes selbstverständlich mit einbezogen werde und dies eine betriebswirtschaftliche Selbstverständlichkeit sei. Jede Steuervermeidung, sei sie legal oder illegal, beeinflusse die Rentabilität. Aus der Gesamtheit der Einflussfaktoren bei einem Geschäft, wobei der Einfluss von Steuern ein wesentliches Kriterium sei, ergebe sich naturgemäß die Entscheidung, ob ein mögliches Geschäft rentabel und sinnvoll sei und durchgeführt werden solle oder nicht. Gewinnverlagerungen an Sitzgesellschaften bzw. die Flucht in Steueroasenländer zählten jedoch nicht zu den vom österreichischen Steuerrecht geförderten Handlungen der Steuerpflichtigen. Die innerstaatlichen Maßnahmen gegen die Zwischenschaltung von Durchlaufgesellschaften gründeten sich in Österreich im Wesentlichen auf die Paragraphen 21, ff BAO.
Das sogenannte internationale Schachtelprivileg solle unter anderem steuerliche Hemmnisse bei der vor allem für die österreichische Exportwirtschaft bedeutsamen Kapitalverflechtung über die Grenze vermeiden. Bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzung greife die Befreiungsbestimmung der internationalen Schachtelbeteiligung nicht, eines Missbrauches bedürfe es hiebei nicht. Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei, dass die Regelung über die internationale Schachtelbeteiligung in Form des § 7 Abs. 4 KStG (später § 10 Abs. 2 KStG) die Anwendung des § 22 BAO ausschließe, könne daher nicht überzeugen und sei verfehlt.Das sogenannte internationale Schachtelprivileg solle unter anderem steuerliche Hemmnisse bei der vor allem für die österreichische Exportwirtschaft bedeutsamen Kapitalverflechtung über die Grenze vermeiden. Bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzung greife die Befreiungsbestimmung der internationalen Schachtelbeteiligung nicht, eines Missbrauches bedürfe es hiebei nicht. Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei, dass die Regelung über die internationale Schachtelbeteiligung in Form des Paragraph 7, Absatz 4, KStG (später Paragraph 10, Absatz 2, KStG) die Anwendung des Paragraph 22, BAO ausschließe, könne daher nicht überzeugen und sei verfehlt. Domizil- bzw. Sitzgesellschaften würden zumeist in dem "Oasenland" nach dessen Recht errichtet, verfügten aber üblicher Weise über kein eigenes Personal und wickelten ihre Geschäfte durch den "Domizilträger" (in der Regel Rechtsanwälte, Notare, Treuhandunternehmen, spezialisierte Berater usw.) ab. Dieser "Domizilträger" kümmere sich üblicher Weise auch um die treuhändige Funktion des Verwaltungsrates bzw. des Geschäftsführers. Betreffend die angefallenen Kosten der "Unterhaltung" der S/Luxemburg - so die belangte Behörde in der Folge weiter - seien vergleichsweise die Abrechnungen über die Verwaltungshonorare der Jahre 1993 und 1992 aktenkundig. Tätig für die erwähnte Gesellschaft in Luxemburg seien insbesondere ein näher genanntes Advokatenbüro (von dem zwei Mitglieder des Verwaltungsrates gestellt worden seien) und eine gleichfalls näher genannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Sitz in Luxemburg geworden. Die auf dem Briefpapier der S/Luxemburg angegebene Adresse sei ident mit der Anschrift der genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Ersichtlich sei auch die "qualite de domicilaire" laut luxemburgischer "taxe d'abonnenment" - Erklärung. Im vorgelegten Gutachten werde zur Steuersituation in Luxemburg ausgeführt, dass für Holdinggesellschaften jährlich eine geringe taxe d'abonnenment zu leisten sei und bei Gründung eine Registrierungstaxe von 1 % anfalle. Es werde noch ausdrücklich hinzugefügt, dass als wesentliche Voraussetzung für die Zuerkennung des Holdingprivilegs die Gesellschaft keine aktive, unmittelbar kommerzielle oder industrielle Aktivität haben dürfe.
Die Begründung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Wahl des Standortes mit einem "leistungsfähigen Bankwesen" und der "Nähe zum Finanzplatz London" (im Falle der S/Jersey) könne nicht nachvollzogen werden; die aus Österreich stammenden Gelder (Darlehen bzw. Großmutter-Zuschüsse der beschwerdeführenden Partei) seien nämlich wieder bei der beschwerdeführenden Partei (Großmuttergesellschaft) in Österreich veranlagt worden. Die hauptsächlich in Form von Schuldscheindarlehen bei der beschwerdeführenden Partei veranlagten Mittel (laut Jahresabschluss Mai 1994 der beschwerdeführenden Partei seien auch im Zuge der Liquidation der S/Luxemburg nachrangige Anleihen und Aktien der beschwerdeführenden Partei von dieser im untergeordneten Ausmaß übernommen worden) stellten eine Veranlagungsform dar, die keines besonderen Know-hows oder eines örtlich leistungsfähigen Bankwesens beduft habe. Auch zusätzliche stabile Währungsverhältnisse seien nicht notwendig gewesen, da die Gelder wieder in Schilling veranlagt worden seien. Dementsprechend habe auch die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufungsschrift angeführt, dass es eine vernünftige kaufmännische Entscheidung dargestellt habe, in österreichischen Schilling zur Verfügung stehende Liquidität wiederum in dieser Währung zu veranlagen, da jegliches Konvertieren und Veranlagen in Fremdwährungen Spesen in beträchtlichem Ausmaß verursachen würde.
Tatsächliche Transfers von Veranlagungsgeldern zwischen Wien und Luxemburg sowie Jersey seien nicht erfolgt. Es hätten lediglich Umbuchungsvorgänge zwischen den bei der beschwerdeführenden Partei geführten Konten stattgefunden. Es möge übliche Bankpraxis sein, dass Überweisungen zwischen Kunden, die bei derselben Bank Konten unterhielten "bankintern" und nicht unter Zwischenschaltung einer weiteren Bank durchgeführt würden und dass Konten von Überweisenden und Empfängern häufig bei ein und derselben Bank bestünden. Schon das Grundkonzept des "Luxemburg/Jersey-Veranlagungsmodells" zeuge jedoch davon, dass eine Einschaltung anderer Banken nicht notwendig gewesen sei und die zu veranlagenden Gelder Österreich nie verlassen hätten.
Wenn die beschwerdeführende Partei weiter darauf hinweise, dass ein besonderes Interesse daran bestanden habe, Finanzmittel "ausländischer Gesellschaften durch die S/Luxemburg bzw. die S/Jersey zu requirieren" und sich die beschwerdeführende Partei mit ihrem Angebot durchgesetzt habe, sei dazu festzuhalten, dass die S/Wien bei dieser Konstruktion selbst keine Finanzmittel ausländischer Gesellschaften akquiriert habe, sondern die über den Umweg der Sitzgesellschaften bei der beschwerdeführenden Partei veranlagten Geldmittel ursprünglich selbst von dieser stammten (unverzinste Darlehen bzw. Großmutter-Zuschüsse) und Fremdmittel von (österreichischen) Unternehmungen (Großunternehmungen und Kreditinstitute) an die beschwerdeführende Partei nur infolge des Verkaufes der Aktien der S/Wien (Muttergesellschaft) geflossen seien, wobei diese österreichischen Unternehmungen durch Abgabe einer Vollmacht (zur Vertretung in den ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen) an den steuerlichen Vertreter der S/Wien faktisch keine gesellschaftsrechtliche Mitbestimmungsmöglichkeit gehabt hätten.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass schon bei Konzeption des Veranlagungsmodells die Re-Veranlagung der Geldmittel bei der beschwerdeführenden Partei geplant gewesen sei und die Vertreter der Sitzgesellschaften in den "Steueroasen" nie wirklich ernsthaft nach Alternativveranlagungen gesucht hätten. Wie schon bei der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, seien keinerlei Nachweise angeboten oder erbracht worden, dass in der "Luxemburg-Phase" Vergleichsanbote eingeholt worden seien. Betreffend die "Jersey-Phase" der Zwischenschaltung liege nur ein Schreiben vom 7. Jänner 2000 (somit nach dem Betriebsprüfungsverfahren erstellt) vom Direktor der Y-Limited vor, dass er auch "interest rate quotes" von der B und der C erhalten habe. Nach einer Aktennotiz der beschwerdeführenden Partei vom 28. August 2000 (ebenfalls nach dem Betriebsprüfungsverfahren erstellt) sei über diese ebenfalls ein Zinssatz der B AG an diesen Direktor weitergeleitet worden. Konkrete Auskünfte betreffend die genannten Banken oder Namen der damaligen Kontaktpersonen seien nicht erbracht worden. Nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei habe es sich um Geschäfte mit Festgeldcharakter gehandelt, bei denen es nicht üblich sei, schriftliche Angebote einzuholen. Ungewöhnlich erscheine auch die Begründung der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang, wenn hinsichtlich der Standortwahl mit "einem leistungsfähigen Bankwesen" und der "Nähe zum Finanzplatz London" argumentiert werde und dann trotzdem bei österreichischen Banken, die direkt bzw. indirekt Großaktionäre der beschwerdeführenden Bank seien, über Jersey angefragt worden sein soll. Weiters solle nach dem Memorandum des erwähnten Direktors der Y-Limited vom 3. Oktober 2000 (gleichfalls erstellt nach dem Betriebsprüfungsverfahren) das Fax vom 24. November 1993 Zinssatz-Angebotseinholungen (für wen sei nicht ersichtlich) bei der B Bank in Jersey betreffen. Bei dieser handle es sich - wie auch bei der beschwerdeführenden Partei - aber um die beiden angegebenen Bankverbindungen auf dem Briefpapier der Y-Limited in Jersey.
Auch hinsichtlich jener Teile der Geldmittel, die bei einer näher genannten Limited mit Sitz in Jersey veranlagt worden seien, sei festzuhalten, dass diese Gesellschaft ebenfalls wieder bei der beschwerdeführenden Partei veranlagt habe; weiters bestehe ein Nahbereich zur S/Jersey. So habe deren Direktor sowohl für die S/Jersey als auch für diese Limited gezeichnet.
Soweit die beschwerdeführende Partei vorgebracht habe, dass die S/Luxemburg ab 27. Mai 1992 auch 100 % Gesellschafter einer näher genannten GmbH mit Sitz in Wien gewesen sei, sei - abgesehen von der wertmäßigen Bedeutungslosigkeit dieser Beteiligung - festzuhalten, dass die GmbH zu einer "der zahlreichen GmbHs mit dem selben Firmenwortlaut" des Konzerns der beschwerdeführenden Partei zähle; die Anteile an dieser GmbH seien offensichtlich, wie laut Wirtschaftsprüfungsbericht auch Aktien und Schuldverschreibungen der beschwerdeführenden Partei, im Zuge der Liquidation der S/Luxemburg, von der S/Wien "übernommen" worden.
Wenn die beschwerdeführende Partei weiter in ihrem Fax vom 17. April 1997 vorgebracht habe, dass es der beschwerdeführenden Partei verboten gewesen sei, Spar- und Giraleinlagen hereinzunehmen, und die vorliegende Konstruktion eine Möglichkeit geboten habe, trotz der Einschränkungen durch die Konzession und mit Genehmigung des Aufsichtsrates zu günstigen Refinanzierungsmitteln zu kommen, so beruhe die "Günstigkeit" der Refinanzierung in Form von Aktienverkaufserlösen an der S/Wien ausschließlich nur auf der Umgehung der Steuerpflicht, indem die von der beschwerdeführenden Partei gegründete S/Wien über den Umweg der Sitzgesellschaften die unverzinsten Darlehen bzw. Großmutter-Zuschüsse der beschwerdeführenden Partei wieder bei dieser in Form von Schuldscheindarlehen "steuerfrei" veranlagt habe; dadurch habe sich ein Wettbewerbsvorteil in Form des Angebots von vorteilhaften Renditen an potenzielle Aktienkäufer und somit Gesellschafter der S/Wien ergeben.
Die Grundzüge des streitgegenständlichen Steuersparmodells und die direkte Steuersparabsicht würden auch bestätigt durch das Protokoll über die 95. Kreditausschusssitzung des Aufsichtsrates der beschwerdeführenden Partei vom Mai 1992; in diesem werde berichtet, dass bei der Verbilligung der Refinanzierung in jüngster Zeit ein Modell Verwendung finden solle, in dessen Rahmen Doppelbesteuerungsvorteile mit Luxemburg genützt würden. Durch Schaffung von Gesellschaften in Luxemburg, die an Anleger auf Schilling-Nominale lautende Aktien verkauften, erhalte die beschwerdeführende Partei zinsgünstige Refinanzierungsmittel und der Anleger steuerfreie Dividendenerträge. Der abgabensparende Effekt für die S/Wien (und die beschwerdeführende Partei) sei beträchtlich. Er betrage in den geprüften Jahren rund S 85,5 Mio. (Mehrbeträge entsprechend der Betriebsprüfung in den Jahren 1993 bis 1995 an Körperschaft- und Gewerbesteuer). Schon in der Höhe des Betrages zeige sich die Absicht der Steuervermeidung durch diese Konstruktion. Der Körperschaftsteuersatz habe in den Jahren 1993 bis 1995 30 % bzw. 34 % betragen. Hinzu komme noch die Gewerbesteuer für 1993 und 1994. Dem gegenüber stünden nur relativ geringe Gebühren und Verwaltungskosten betreffend die Sitzgesellschaften.
Steuersubjekt sei im vorliegenden Fall die S/Wien, auf deren Ebene der Missbrauch durch die vorgeschobene Zwischenschaltung der Sitzgesellschaften direkt vollzogen worden sei. Dass die Gesellschafter (entsprechend dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei die "institutionellen Anleger") durch höhere Renditen und die beschwerdeführende Partei selbst (durch die bessere Verkaufbarkeit der Aktien an der S/Wien samt steuerlicher Geltendmachung des Zinsaufwandes aus den Schuldscheindarlehen) indirekt finanzielle Vorteile durch den abgabensparende Effekt bei der S/Wien (erhaltene steuerfreie Ausschüttungen durch die zwischengeschalteten Sitzgesellschaften bzw. Nichtversteuerung der Zinserträge aus den Schuldscheindarlehen) lukriert hätten, sei die weitere Folge. Dass das "Steuersparmodell" von der beschwerdeführenden Partei initiiert worden und Personenidentität des für die S/Wien handelnden Vorstandes und auch des Aufsichtsrates mit dem Vorstand und Prokuristen bei der beschwerdeführenden Partei bestanden habe, ergebe sich aus der Aktenlage. Dem entsprechend belaufe sich der von der beschwerdeführenden Partei an die S/Wien weiter verrechnete Personal-, Sach- und Beratungsaufwand in den Jahren 1993 bis 1995 auf jeweils EUR 1,2 Mio. bis EUR 2,2 Mio. Die Gründung der S/Wien oder die Übertragung der Anteile dieser Gesellschaft an die österreichischen Anleger erfüllten den Missbrauchstatbestand nicht. Die Abgabenpflicht werde grundsätzlich nicht gemindert, wenn Gesellschaftsanteile an der S/Wien verkauft worden seien und damit allfällige Veranlagungswünsche in Aktien von den österreichischen Anlegern erfüllt worden seien und somit indirekt der beschwerdeführenden Partei Refinanzierungsmittel bis zum Rückkauf der Aktien zur Verfügung gestanden seien. Die Umgehung der Steuerpflicht werde erst durch die Zwischenschaltung der Gesellschaften in den "Oasenländern" bewirkt, die Tochtergesellschaften der S/Wien gewesen seien und über welche die zu veranlagenden Gelder zum Schein geschleust worden seien.
Entsprechend dem Jahresabschluss der beschwerdeführenden Partei zum 31. Dezember 1993 sei diese zum Betrieb sämtlicher Bankgeschäfte, soweit diese zur Finanzierung von Investitionsvorhaben von Unternehmungen überwiegend in Österreich erforderlich seien, insbesondere zur Aufnahme von Refinanzierungsmitteln auch durch Ausgabe von Schuldverschreibungen und zur Übernahme von Haftungen zur Finanzierung solcher Investitionsvorhaben berechtigt. Die Bewilligungen berechtigten nicht zur Ausgabe von Pfandbriefen oder Kommunalschuldverschreibungen und zur Hereinnahme von Spar- oder Giraleinlagen. Die beschwerdeführende Bank sei hinsichtlich der ihr eigentümlichen Bankgeschäfte vom Halten der Mindestreserven ausgenommen. Aus der Vorbehaltsbeantwortung der S/Wien gehe hervor, dass es keine Bestimmung gebe, die es der beschwerdeführenden Partei erlaubte, Schuldscheindarlehen nur gegenüber ausländischen Gesellschaften hereinzunehmen und es verbiete, Schuldscheindarlehen gegenüber österreichischen Unternehmen hereinzunehmen. Schuldscheindarlehen seien laut Eigendarstellung, wie auch Namenschuldverschreibungen, den Emissionen ähnlich, wobei die Ausgabe von Schuldverschreibungen ausdrücklich in der Satzung der beschwerdeführenden Partei unter dem Unternehmensgegenstand erwähnt sei. Definitionsgemäß handle es sich bei Schuldscheindarlehen um längerfristige Kredite an Großunternehmen, an die öffentliche Hand und bestimmte Kreditinstitute mit Sonderfinanzierungsaufgaben, wobei die Schuldscheindarlehen bezüglich ihrer Ausstattung viel Ähnlichkeit mit Anleihen hätten, aber nicht an der