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L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland;Norm
ABGB §1494;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des S in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 24. März 2006, Zl. 1-2-0039322/69-2006, betreffend Überstundenvergütung sowie Abgeltung von zeitlichen Mehrleistungen und eines nicht verbrauchten Resturlaubes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1946 geborene Beschwerdeführer, der zuletzt als Fachoberinspektor im Bereich des Amtes der Burgenländischen Landesregierung verwendet worden war, steht seit 1. Mai 2005 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Burgenland. Der am 7. Dezember 2004 vom Beschwerdeführer beantragten und mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2005 verfügten Ruhestandsversetzung ging (zuletzt) ein seit 22. November 2004 andauernder Krankenstand des Beschwerdeführers voran.
Mit am selben Tag eingelangtem Schreiben vom 18. April 2005 richtete der Beschwerdeführer folgenden Antrag an die Personalabteilung der Burgenländischen Landesregierung:
"Da ich auf Grund meines, seit November des Vorjahres, andauernden Krankenstandes daran gehindert war bzw. bin, meinen Erholungsurlaub sowie meine bestehenden Überzeiten zu verbrauchen, beantrage ich deren finanzielle Abgeltung."
Die belangte Behörde holte hierauf ein bis zum 1. April 2002 zurückreichendes "Zeitprotokoll" ein. Den hieraus abgeleiteten Sachverhalt hielt sie (wie in der folgenden Darstellung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben) schriftlich fest und räumte dem Beschwerdeführer hiezu mit Schreiben vom 23. Februar 2006 rechtliches Gehör ein. Eine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer ist dazu nicht erfolgt.
Der angefochtene - im Spruchpunkt 1. unbekämpft gebliebene -
Bescheid vom 24. März 2006 lautet:
"Spruch
Über Ihren Antrag vom 18.4.2005 wird gem. § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 i.V. mit § 56 AVG festgestellt, dass Über Ihren Antrag vom 18.4.2005 wird gem. Paragraph eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 i.V. mit Paragraph 56, AVG festgestellt, dass
1. Sie einen Anspruch auf eine Überstundenvergütung gem. § 19 Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 (LBBG 2001), LGBl. Nr. 67, in der Höhe von 75,03 Euro haben, 1. Sie einen Anspruch auf eine Überstundenvergütung gem. Paragraph 19, Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 (LBBG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 67, in der Höhe von 75,03 Euro haben,
2. Ihr Anspruch auf finanzielle Abgeltung darüber hinausgehender Überstunden gem. § 15 Abs. 1 Bgld. LBBG 2001 verjährt ist, 2. Ihr Anspruch auf finanzielle Abgeltung darüber hinausgehender Überstunden gem. Paragraph 15, Absatz eins, Bgld. LBBG 2001 verjährt ist,
3. Sie keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung Ihres Zeitguthabens aus der gleitenden Dienstzeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand haben und
4. Sie keinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand unverbrauchten Erholungsurlaub haben."
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:
"Zur Zeit der Antragstellung am 18.4.2005 wies Ihr Gleitzeitkonto einen 'Überstundensaldo' von 427,12 Stunden auf. Dabei handelt es sich um 284,74 Überstunden, die bereits mit dem Faktor 1,5 bewertet wurden. Dieser Saldo setzt sich aus folgenden zeitlich feststellbaren Mehrleistungen und deren teilweisen Abbau mit Zeitausgleich zusammen:
Zeitguthaben vor dem 18.4.2002 bereits mit dem Faktor 1,5 bewertet
531,43 Std.
zusätzlich erbrachte Zeiten bis 30.4.2005 (4,09 Std.) bewertet
6,13 Std.
ab dem 18.4.2002 in Anspruch genommener Zeitausgleich
- 110,36 Std.
von Ihnen beanspruchter Saldo (mit Faktor 1,5 bewertet)
427,20 Std.
Das sind 427 Stunden und 12 Minuten.
Ab dem 18.4.2002 haben Sie folgende Überstunden im Rahmen von
Dienstreisen als Reisezeit außerhalb des Gleitzeitrahmens erbracht
(jeweils an Freitagen nach 15.00 Uhr):
- im April 2002
1 Stunde 6 Minuten (1,10 Std.)
- im August 2002
1 Stunde 40 Minuten (1,56 Std.)
- im September 2003
1 Stunde 19 Minuten (1,32 Std.)
d.s. insgesamt
4 Stunden 5 Minuten (4,09 Std.)
Zum Zeitpunkt Ihrer Versetzung in den Ruhestand weist Ihr Gleitzeitkonto einen Saldo von +2,46 Stunden auf. Es handelt sich dabei um Zeiten, die innerhalb des Gleitzeitrahmens - also innerhalb der im Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe von 25 Stunden - von Ihnen erbracht wurden.
Zum Zeitpunkt Ihrer Versetzung in den Ruhestand besteht ein nicht verbrauchter Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 59 Tagen, davon 26 Tage aus dem Jahr 2004." (Hervorhebungen jeweils im Original.)
Zum (nicht in Beschwerde gezogenen) Punkt 1. des Spruches stellte die belangte Behörde näher dar, dass der Beschwerdeführer im April 2002 1,10, im August 2002 1,67 und im September 2003 1,19 Überstunden geleistet habe, wofür ihm gemäß § 19 LBBG 2001 eine Überstundenvergütung von insgesamt EUR 75,03 gebühre. Zum (nicht in Beschwerde gezogenen) Punkt 1. des Spruches stellte die belangte Behörde näher dar, dass der Beschwerdeführer im April 2002 1,10, im August 2002 1,67 und im September 2003 1,19 Überstunden geleistet habe, wofür ihm gemäß Paragraph 19, LBBG 2001 eine Überstundenvergütung von insgesamt EUR 75,03 gebühre.
Zu Spruchpunkt 2. verwies sie darauf, dass der Anspruch auf Leistungen gemäß § 15 LBBG 2001 verjähre, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde, nachdem die anspruchsbegründende Leistung er