RS OGH 1974/11/5 3Ob189/74 (3Ob190/74, 3Ob191/74), 4Ob2265/96h, 1Ob14/01t, 7Ob292/04y, 3Ob169/06h

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Veröffentlicht am 05.11.1974
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Norm

ABGB §1496

Rechtssatz

Wird die Fälligkeit einer Forderung durch eine zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarte Stundung oder durch ein Moratorium (allgemein angeordnete Stundung) hinausgeschoben, so tritt nach der herrschenden Lehre in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 1496 ABGB auch eine Hemmung der Verjährung ein (Klang 2.Auflage VI 649, Ehrenzweig 2. Auflage I/1 319 und II/1 88).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 189/74
    Entscheidungstext OGH 05.11.1974 3 Ob 189/74
    Veröff: EvBl 1975/166 S 328
  • 4 Ob 2265/96h
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2265/96h
    nur: Wird die Fälligkeit einer Forderung durch eine zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarte Stundung hinausgeschoben, so tritt nach der herrschenden Lehre in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 1496 ABGB auch eine Hemmung der Verjährung ein (Klang 2.Auflage VI 649, Ehrenzweig 2.Auflage I/1 319 und II/1 88). (T1)
  • 1 Ob 14/01t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 14/01t
    Auch; Beisatz: Die Stundung in beiden Erscheinungsformen ist mit der Beurteilung der Verjährung der gestundeten Forderung unlösbar verknüpft. (T2) Beisatz: Wird bei der die Fälligkeit hinausschiebenden Stundung die Verjährung vor Eintritt der Fälligkeit gar nicht erst in Gang gesetzt, so ist deren Fristenlauf bei der reinen Stundung für deren Dauer gehemmt, sodass die gestundete Forderung nach Wegfall der Hemmung nicht vor Ablauf der in diesem Zeitpunkt noch offenen Frist verjähren kann. (T3)
  • 7 Ob 292/04y
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 292/04y
    Auch
  • 3 Ob 169/06h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 169/06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034405

Dokumentnummer

JJR_19741105_OGH0002_0030OB00189_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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