Rechtssatz
Wird die Fälligkeit einer Forderung durch eine zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarte Stundung oder durch ein Moratorium (allgemein angeordnete Stundung) hinausgeschoben, so tritt nach der herrschenden Lehre in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 1496 ABGB auch eine Hemmung der Verjährung ein (Klang 2.Auflage VI 649, Ehrenzweig 2. Auflage I/1 319 und II/1 88).Wird die Fälligkeit einer Forderung durch eine zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarte Stundung oder durch ein Moratorium (allgemein angeordnete Stundung) hinausgeschoben, so tritt nach der herrschenden Lehre in analoger Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 1496, ABGB auch eine Hemmung der Verjährung ein (Klang 2.Auflage römisch sechs 649, Ehrenzweig 2. Auflage I/1 319 und II/1 88).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034405Dokumentnummer
JJR_19741105_OGH0002_0030OB00189_7400000_002