Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024
Durch Abwesenheit in Civil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern so lange dieses Hinderniß dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmet.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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