Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024
Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigenthümer bey dem Gerichte die Zuerkennung des Eigenthumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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