TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/24 2006/17/0075

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L37045 Ankündigungsabgabe Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
16/01 Medien;

Norm

AnkündigungsabgabeG Slbg 1972 §4 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Slbg 1972 §7;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Slbg 1963 §144;
LAO Slbg 1963 §219 Abs3;
LAO Slbg 1963 §67 Abs3 lita;
MedienG §26;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 3. März 2006, Zl. MD/00/42227/2001/33 (ABK/17/2001), betreffend Wiederaufnahme und Neufestsetzung von Ankündigungsabgabe für den Zeitraum Jänner 1993 bis Mai 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2003/17/0011, zu verweisen. Mit diesem hatte der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Es sei - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis unter anderem - davon auszugehen, dass die rückwirkende Rechtsänderung durch § 15a FAG 1997 in Verbindung mit § 23b erster Satz leg. cit. keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhalten habe, über die bereits mit Bescheid rechtskräftig abgesprochen worden sei. Würden nun Ankündigungen von Personen, deren Ankündigungen im Bemessungsbescheid überhaupt nicht erfasst gewesen seien, zum Anlass einer Wiederaufnahme und Neubemessung hinsichtlich der Ankündigungen der vom Bemessungsbescheid erfassten Ankündigenden genommen, bedeute dies - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Sammelbescheiden -, dass die in einem Bemessungsbescheid nach dem Salzburger Ankündigungsabgabegesetz zusammengefassten einzelnen Abgabenfälle hinsichtlich der Wiederaufnahme jedenfalls nach der vom Bemessungsbescheid erfassten bzw. nicht erfassten Personengruppe von Ankündigenden gesondert zu betrachten seien; eine Wiederaufnahme sei dort nicht in Betracht zu ziehen, wo im Hinblick darauf, dass neue Tatsachen oder Beweismittel nur hinsichtlich einer vom Bemessungsbescheid nicht erfassten Person eines Ankündigenden (etwa durch behördliche Nachschau) hervorgekommen seien, keine Änderung des festgestellten maßgebenden Sachverhaltes stattgefunden habe. Dies bedeute aber auch, dass eine Neubemessung auf Grund der durch § 15a FAG 1997 geänderten Rechtslage hinsichtlich derjenigen Ankündigenden (Haftenden) und diese betreffenden Sachverhalte, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, ohne dass sich eine diese Personengruppe betreffende Sachverhaltsänderung ergeben hätte, unzulässig gewesen sei.

1.2. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz)Bescheid vom 3. März 2006 sprach die belangte Behörde unter Punkt 1. in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides (unter anderem) aus, dass die "Abgabenzeiträume 5/1993, 9/1993, 3/1994, 6 - 10/1994, 2 - 7/1995, 9 - 12/1995, 2 - 12/1996, 1 - 12/1997 und 2/1998" wieder aufgenommen verblieben.

Mit Punkt 2. des Spruches änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass "gleichzeitig mit der Wiederaufnahme des Verfahrens die nachstehend angeführten rechtskräftigen Bescheide gemäß § 223 Abs. 1 LAO aufgehoben" würden:

"a) Die Berufungsvorentscheidung vom 31.1.2000, Zahl 8/03/74617/95/14 (betreffend die Abgabenzeiträume Jänner 1993 - Jänner 1995 und August 1995 - Februar 1998);

b) der Bescheid vom 16.6.1995, Zahl 8/03/36167/95/11 (betreffend die Abgabenzeiträume Februar - April 1995);

c) der Bescheid vom 30.6.1995, Zahl 8/03/58162/95/4 (betreffend den Abgabenzeitraum Mai 1995);

d) der Bescheid vom 25.8.1995, Zahl 8/03/68606/95/5 (betreffend den Abgabenzeitraum Juni 1995);

e) der Bescheid vom 3.10.1995, Zahl 8/03/74618/95/4 (betreffend den Abgabenzeitraum Juli 1995)."

Mit Punkt 3. des Spruches des angefochtenen Bescheides setzte die belangte Behörde in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die von der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum Jänner 1993 bis Mai 2000 zu entrichtende Ankündigungsabgabe mit insgesamt EUR 634.451,80 fest. Darüber hinaus wurde die Berufung, soweit sie sich gegen die Neufestsetzung der Ankündigungsabgabe richte, als unbegründet abgewiesen.

Mit Punkt 4. des Spruches des angefochtenen Bescheides erklärte die belangte Behörde, dass sich auf Grund der Neufestsetzung ein Guthaben der beschwerdeführenden Partei von EUR 238.287,46 ergebe; in diesem Ausmaß werde den Berufungen der beschwerdeführende Partei, soweit sie sich gegen die Abweisung der für die gegenständlichen Abgabenzeiträume eingebrachten Rückzahlungsanträge richte, stattgegeben, darüber hinaus würden sie als unbegründet abgewiesen.

1.3. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die beschwerdeführende Partei hat hierauf repliziert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur Rechtslage kann weitgehend auf die Darstellung im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2003/17/0011, verwiesen werden.

2.2.1. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, hinsichtlich der Kalenderjahre 1994 und 1995 sei (im Hinblick auf die insoweit geltend gemachten Abgabenansprüche) Verjährung eingetreten.

Es trifft zu, dass gemäß § 220 Sbg LAO nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt oder vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenanspruches eingebrachter Antrag gemäß § 219 Abs. 1 leg. cit. zu Grunde liegt.

Nach § 151 Abs. 2 Satz 1. leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist - ein Fall einer hinterzogenen Abgabe liegt nicht vor - fünf Jahre. Gemäß § 153 Abs. 1 Sbg LAO wird die Verjährung jedoch durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

2.2.2. Unter Hinweis auf die zuletzt genannte Bestimmung vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. April 1998, mit welchem die von der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende Ankündigungsabgabe für die Zeiträume Jänner 1993 bis Jänner 1995 und August 1995 bis Februar 1998 festgesetzt worden war (und die diesbezüglichen Anträge auf Rückerstattung der bereits entrichteten Abgaben abgewiesen worden waren), eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung gewesen sei. Dem hält die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegen, mit dem erwähnten Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz sei kein Anspruch des Abgabengläubigers geltend gemacht, sondern ein Rückforderungsanspruch des Abgabenschuldners behandelt worden, wobei aus verfahrensrechtlichen Erwägungen eine Abgabenfestsetzung hiefür Voraussetzung gewesen wäre. Es hätte ansonsten der Bestimmung des § 153 Abs. 4 Sbg LAO nicht bedurft, der neben die Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung gleichberechtigt die Erledigung "eines in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages" setze.

2.2.3. Mit dem erwähnten Bescheid vom 6. April 1998 wurde die von der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende Ankündigungsabgabe für die Zeiträume Jänner 1993 bis Dezember 1993 und Jänner 1994 bis Dezember 1994 betragsmäßig festgesetzt (Spruchpunkt I. lit. a und lit. b).

Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie erwähnt - in seinem Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2003/17/0011, unter anderem wie folgt ausgeführt:

"2.2.4.2. Im Beschwerdefall wurden nach den Feststellungen der Abgabenbehörden Ankündigungen von Personen, deren Ankündigungen im Bemessungsbescheid überhaupt nicht erfasst waren, zum Anlass einer Wiederaufnahme und Neubemessung hinsichtlich der Ankündigungen der vom Bemessungsbescheid erfassten Ankündigenden ... genommen.

Für einen solchen Beschwerdefall bedeutet nun die Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Sammelbescheiden, dass die in einem Bemessungsbescheid nach dem Sbg AnkAbgG zusammengefassten einzelnen Abgabenfälle hinsichtlich der Wiederaufnahme jedenfalls nach der vom Bemessungsbescheid erfassten bzw. nicht erfassten Personengruppe von Ankündigenden - weitergehende Erwägungen brauchen bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht angestellt werden - gesondert zu betrachten sind und eine Wiederaufnahme dort nicht in Betracht zu ziehen ist, wo im Hinblick darauf, dass neue Tatsachen oder Beweismittel nur hinsichtlich einer vom Bemessungsbescheid nicht erfassten Person eines Ankündigenden (etwa durch behördliche Nachschau) hervorgekommen sind, keine Änderung des festgestellten maßgebenden Sachverhaltes stattgefunden hat.

..."

Damit hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch schon (bindend) ausgesprochen, dass Ankündigungen von Personen, deren Ankündigungen im Bemessungsbescheid überhaupt nicht erfasst wurden, ein vom Bemessungsbescheid unabhängiges rechtliches Schicksal haben können. Dies bedeutet somit auch, dass der erwähnte Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 6. April 1998 insoweit keine Unterbrechungswirkung entfalten konnte, als es sich um Ankündigungen von Personen handelte, die als solche mit ihren Ankündigungen vom Bemessungsbescheid nicht erfasst worden waren. Eine Unterbrechungswirkung könnte nur dort in Frage kommen, wo (noch nicht erfasste) Ankündigungen von bereits erfassten Personen vorlagen.

Die belangte Behörde hat - ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - insoweit keine Feststellungen getroffen und daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, was zur Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu führen hatte.

2.3.1. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass näher bezeichnete Ankündigungen von der beschwerdeführenden Partei nicht oder nicht richtig erfasst und hierfür keine oder zu wenig Ankündigungsabgabe erklärt bzw. entrichtet worden sei. Insbesondere habe die im Jahr 2000 durch die Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Nachschau ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in den geprüften Abgabenzeiträumen nahezu täglich in der Sendung "Salzburg Heute" angekündigt habe, welches Unternehmen (als Gegenleistung für diese Ankündigung) die Moderatoren dieser Sendung eingekleidet habe, ohne dass dies gegenüber der Abgabenbehörde einbekannt und hierfür eine Ankündigungsabgabe entrichtet worden wäre. Ebenso sei bei der Abgabenprüfung hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei "eine Vielzahl" weiterer Ankündigungen im Zusammenhang mit den Sendungen nicht oder nicht in voller Höhe im Rahmen der monatlich vorzunehmenden Selbstbemessung erklärt und die dafür fällige Ankündigungsabgabe nicht entrichtet habe (hiezu wird auf eine Beilage verwiesen, die einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilde).

In diesem Zusammenhang wird unter dem Schlagwort "Produktionskostenzuschüsse" ausgeführt, es habe sich aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen an ankündigende Unternehmen, ergeben, dass die Adressaten dieser Rechnungen dafür, dass die beschwerdeführende Partei im Anschluss an einen redaktionellen Beitrag den Firmennamen des Auftraggebers erwähnt habe oder dass sich die beschwerdeführende Partei mit einem Thema, dessen Behandlung auch im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers gestanden sei, in der mit dem Auftraggeber vereinbarten Weise befasse, der beschwerdeführenden Partei ein bestimmtes Entgelt zu leisten gehabt hätten. Dass es sich dabei um abgabepflichtige Ankündigungen gehandelt habe, werde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten; diese vertrete jedoch unter Bezugnahme auf einen Durchführungserlass des Bundesministers für Finanzen zum Werbeabgabegesetz 2000 die Auffassung, dass die in diesem Zusammenhang geleisteten Entgelte nicht zur Gänze in die Bemessungsgrundlage einbezogen hätten werden dürfen, sondern nur zu näher in diesem Erlass genannten Prozentsätzen. Es habe sich nämlich nur im Ausmaß dieser Prozentsätze um ein Werbeentgelt gehandelt, darüber hinaus jedoch um eine Sponsorleistung des Werbenden (Produktionskostenzuschüsse) an die beschwerdeführende Partei.

Diese Ansicht sei aus im Einzelnen näher angeführten rechtlichen Erwägungen für den Bereich des Salzburger Landesrechtes nicht zutreffend. Im Übrigen lasse sich aus den von der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Abgabenprüfung vorgelegten Geschäftsunterlagen, insbesondere den Rechnungen, kein Hinweis entnehmen, dass das vom Auftraggeber der Ankündigung jeweils zu leistende Entgelt nicht nur für die Vornahme der vereinbarten Ankündigung zu leisten gewesen wäre, sondern auch einen Sponsor- bzw. Patronanzanteil enthalten habe.

Unstrittig sei - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter -, dass die Bekleidung für die Moderatoren der Fernsehsendung "Salzburg Heute" jeweils von einem Bekleidungsunternehmen "unentgeltlich" zur Verfügung gestellt worden sei und dass die beschwerdeführende Partei im Nachspann der Sendung den Hinweis "Der Moderator wurde eingekleidet von N.N.", also unter Nennung der Firma des die Bekleidung zur Verfügung stellenden Unternehmens, gebracht habe. Die beschwerdeführende Partei bestreite nicht, dass es sich dabei um eine Ankündigung gehandelt habe, mit der "letztlich auch" ein Werbeeffekt verbunden sei. Die beschwerdeführende Partei mache aber geltend, dass die Nennung des Namens des die Bekleidung zur Verfügung stellenden Unternehmens im Durchschnitt nur zwei bis drei Sekunden in Anspruch genommen habe, kein Produktionskostenzuschussvertrag abgeschlossen worden sei und auch kein Produktplacement vorgelegen bzw. erkennbar gewesen sei.

Hiezu vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die Nennung des Unternehmens im Nachspann der Sendung nicht isoliert als Ankündigung betrachtet werden dürfe, sondern diese in Verbindung mit der Sendung zu beurteilen sei. Das Interesse der ankündigenden Unternehmen liege hier jeweils wohl vorrangig darin, dass die Moderatoren dieser Fernsehsendung mit "bekannt hoher Einschaltquote" gut gekleidet präsentiert werden sollten und der Betrachter damit das diese Bekleidung zur Verfügung stellende Unternehmen assoziieren solle.

Für diese Ankündigungen seien von der beschwerdeführenden Partei keine Entgelte einbekannt worden. Nachdem Vergleichswerte für ähnliche Ankündigungen fehlten, sei der "individuelle Nutzen" gemäß § 144 Sbg LAO zu schätzen gewesen. Gegen die dabei von der Abgabenbehörde erster Instanz angewendete Schätzmethode (Kosten der Entlehnung einer derartigen Bekleidung in der Höhe von EUR 36,34 pro Sendung) und die rechnerische Richtigkeit der so ermittelten Bemessungsgrundlage für die Ankündigungsabgabe habe die beschwerdeführende Partei auch gar keinen Einwand erhoben und hätten sich auch bei der belangten Behörde insoweit keine Bedenken ergeben. Außerdem hätte eine vergleichsweise vorgenommene Schätzung unter Zugrundelegung der von der beschwerdeführenden Partei für sonstige Fernsehwerbung in Rechnung gestellten Preise pro Werbesekunde bestätigt, dass die erstinstanzliche Schätzung im Ergebnis keinesfalls zu hoch gegriffen gewesen sei, da allein für den zwei bis drei Sekunden dauernden Nachspann bereits ein Entgelt von EUR 43,60 bis EUR 65,40 pro Ankündigung ermittelt worden sei. Wenn die beschwerdeführende Partei dies später bestritten und auf eine Berechnung von EUR 9,80 bzw. EUR 14,70 pro Nachspann gekürzt habe, werde jedenfalls übersehen, dass der individuelle Nutzen nicht nur die Zeit der Namensnennung im Nachspann erfasse. Überdies ergebe sich aus einem Vergleich mit der Sendung "Treffpunkt in Salzburg" die fünf Mal pro Woche im Nachmittagsprogramm in der Dauer von ca. einer Stunde ausgestrahlt werde, dass dort verschiedene Bekleidungsunternehmen nach den jeweils mit der beschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Verträgen nicht nur die Bekleidung für die Moderatoren dieser Sendung "kostenlos" zur Verfügung zu stellen, sondern darüber hinaus der beschwerdeführende Partei noch zusätzlich S 15.000,-- pro Monat dafür zu entrichten gehabt hätten, dass die Moderatoren die Kleidung dieses Unternehmens während der Sendung getragen hätten und das Unternehmen im Nachspann genannt werde. Die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Schätzung betreffend die Sendung "Salzburg Heute" sei daher nicht zu beanstanden.

2.3.2. Die beschwerdeführende Partei bezweifelt vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst, dass es sich bei den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalten überhaupt um der Abgabepflicht unterliegende Ankündigungen handle. Insbesondere unterlägen Ankündigungen, die das Rundfunkunternehmen selbst beträfen, nicht der Abgabepflicht. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Patronanzsendungen zwar durch Nennung des Namens oder des Firmenemblems des Auftraggebers am Anfang und Ende durch An- und Absage eindeutig erkenntlich zu machen seien, dass sie jedoch nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf die Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen würden. So handle es sich bei dem Hinweis, dass der Moderator einer bestimmten Sendung von einem bestimmten Unternehmen eingekleidet worden sei, um eine derartige Angabe, die noch dazu die beschwerdeführende Partei selbst betreffe. Wegen der bestehenden Pflicht zur Offenlegung sei das Vorliegen einer Ankündigung im abgabenrechtlichen Sinn auszuschließen; jede Veröffentlichung, die vom Gesetz von der beschwerdeführenden Partei verlangt werde, bzw. die sie ohne Verletzung gesetzlicher Vorschriften nicht unterlassen könne, könne schon "denknotwendiger Weise" keine Ankündigung im Sinne des Salzburger Ankündigungsabgabegesetzes sein. Für eine derartige unentgeltliche Veröffentlichung wäre dann Ankündigungsabgabe zu entrichten. Auch sei die Gemeinde Wien in einem vergleichbaren Fall davon ausgegangen, dass Erlöse aus Produktplacement mit 70 % und Erlöse aus Produktionszuschüssen im Fernsehen mit 10 % und im Hörfunk mit 15 % der Ankündigungsabgabe unterzogen würden. Produktplacement unterliege dann der "Werbeabgabe", wenn ein Entgelt dafür bezogen werde, wobei auch Gegengeschäfte im Schätzungsweg mit einzubeziehen seien.

Zur Fernsehsendung "Salzburg Heute" sei darauf hinzuweisen, dass kein Produktionskostenzuschussvertrag vorliege; die von der belangten Behörde als Ankündigung qualifizierte Nennung im Abspann könne auch nicht mit dem Normalpreis einer Werbesekunde verglichen werden, da diese eine visuelle und akustische Werbemaßnahme betreffe, die Nennung im Abspann jedoch durch Bild und dazugehörigem Ton teilweise überlagert würde. Ein Vergleich mit einem Werbespot könne daher nicht gezogen werden. Es sei daher höchstens von einem Drittel des von der Behörde für drei Sekunden in Anschlag gebrachten Wertes auszugehen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auch insofern eine "Ankündigung" vorliegen sollte.

Zusätzlich verweist die beschwerdeführende Partei noch darauf, dass die hinsichtlich der Produktionskostenzuschüsse abgeschlossenen Vereinbarungen formularmäßig dahin gestaltet seien, dass sie den Satz "Die Nennung des Vertragspartners im (Hörfunkprogramm von ...) versteht sich ausschließlich als gesetzliche Offenlegungspflicht gemäß § 26 Mediengesetz" enthielten. Schon daraus ergebe sich die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Was den Erlass des Bundesministers für Finanzen betreffe, so sei dieser nur deshalb erwähnt worden, weil aus ihm eine (sachgerechte) Berücksichtigung der Patronanzkosten ersichtlich sei. Es sei auch im Beschwerdefall eine Werbekomponente mit 10 % (beim Hörfunk mit 15 %), nicht jedoch die gesamten Produktionskostenzuschüsse - wenn überhaupt - der Abgabe zu unterziehen. Die beschwerdeführende Partei verweist weiters auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1993, Zl. 91/17/0145, wonach Beträge, die zwar gemeinsam mit einem Werbeentgelt entrichtet würden, aber nicht der Werbung dienten, sondern etwa Spendencharakter hätten, nicht wegen der äußerlichen Verbindung mit Werbung ebenfalls als solche zu beurteilen seien.

In ihrer Replik auf die Gegenschrift der belangten Behörde verweist die beschwerdeführende Partei (neuerlich) auf das Gebot des § 26 MedienG sowie darauf, dass der Abspann als (bloße) visuelle Begleitmaßnahme nicht akustisch unterlegt, sondern sogar durch Bild und dazugehörigem Ton überlagert würden; ein im Fernsehen werbendes Unternehmen würde "selbstredend Wert darauf legen", dass der Name auch akustisch "kommuniziert" werde. Die belangte Behörde hätte überdies von Amts wegen eine entsprechende Bemessungsgrundlage zu ermitteln gehabt; die Argumentation mit dem Sekundenpreis für Werbesendungen und dem Hinweis auf die Bildpräsenz des eingekleideten Moderators während der gesamten Sendung sei nicht weiter nachzuvollziehen.

Was die Produktionskostenzuschüsse betreffe - so die beschwerdeführende Partei in ihrer Replik zur Gegenschrift weiter -

seien dies Beiträge zu Kosten der Herstellung von (als von der belangten Behörde so qualifizierten) "Ankündigungen", die als solche nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen seien. Die Geschäftsunkosten und "die Kosten jener Gegenstände, die der Vorführung/Anbringung und Belassung der Ankündigung" dienten, zählten zwar nicht zu den Herstellungskosten, bei den hier zur Diskussion stehenden Produktionskostenzuschüssen seien aber nicht die Geschäftsunkosten der beschwerdeführenden Partei, sondern ausschließlich die Kosten der unmittelbaren Herstellung der Ankündigung (des Ankündigungsmittels) bezogen. Die Produktionskostenzuschüsse deckten zusätzliche produktionsbedingte Kosten ab, wie etwa die Idee, die Recherche, das Sendungskonzept etc.

2.3.3. Auf Grund der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg in Zusammenhalt mit § 15a FAG 1997 ist das Salzburger Ankündigungsabgabengesetz 1972 einschließlich dessen (durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1998, Slg. Nr. 15.107, aufgehobenen) § 4 Abs. 1 anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2003/17/0011, insbesondere Punkt 2.1.). Danach betrug die Abgabe für Ankündigungen durch Rundfunk (Hörrundfunk und Fernsehrundfunk), die von einem Studio im Gebiet der Stadt Salzburg ihren Ausgang nehmen und nicht das Rundfunkunternehmen selbst betreffen, 10 v.H. des gesamten, vom Ankündigenden zu leistenden Entgeltes einschließlich eines allfälligen Vermittlungsentgeltes, jedoch unter Ausschluss der Abgabe und der Umsatzsteuer.

Soweit für "Patronanzsendungen" von der beschwerdeführenden Partei Rechnungen ausgestellt und damit das zu leistende Entgelt im obigen Sinne als Bemessungsgrundlage näher festgelegt wurde, unterliegt dieses der Ankündigungsabgabe, wobei allfällige Produktionskosten der beschwerdeführenden Partei nach dem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung nicht abzurechnen sind. Gleichfalls nicht abzuziehen sind "Produktionskostenzuschüsse", für die Rechnungen von der beschwerdeführenden Partei ausgestellt wurden, soweit nicht ausdrücklich eine Deklarierung als Spende an die beschwerdeführende Partei (zum Beispiel für einen wohltätigen Zweck) erfolgte. Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang auf ihre gesetzliche Offenlegungspflicht nach § 26 MedienG verweist, wird dadurch ein Entgelt für eine Ankündigung nicht ausgeschlossen. Eine - nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei allenfalls anders zu verstehende - Aussage in einer privatrechtlichen Vereinbarung könnte am wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Geschäftes aus abgabenrechtlicher Sicht nichts ändern. Darüber hinaus bleibt es auch nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei unbestritten, dass die Nennung nach dem Mediengesetz ohne Vorliegen einer "Patronanzsendung", für die das Entgelt eingehoben wurde, nicht erfolgen würde. Aus diesem Grunde kann in der erwähnten Nennung auch keine Ankündigung gesehen werden, die das Rundfunkunternehmen selbst betrifft.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die "Patronanzsendungen" grundsätzlich als der Abgabepflicht unterliegend ansah. Ob sich aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens hinsichtlich jener Sachverhaltselemente, die nach dem Obengesagten die Abgabenpflicht begründen, (vgl. dazu auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auf Seite 44 der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) im Einzelnen etwas anderes ergibt, ist derzeit noch nicht zu klären (vgl. dazu unten Punkt 2.4.).

Was die Einkleidung der Moderatoren in der Sendung "Salzburg Heute" betrifft, so ist dem § 4 Abs. 1 Sbg AnkAbgG das Bestreben des Normgebers zu entnehmen, möglichst alle Gegenleistungen für die Ankündigung in die Abgabepflicht einzubeziehen, wie sich insbesondere aus dem Hinweis auf das gesamte Entgelt ergibt. Es ist daher auch eine nicht in Geld bestehende Leistung des Ankündigenden an die beschwerdeführende Partei, wie hier etwa die Einkleidung von Moderatoren, in den Entgeltbegriff des § 4 Abs. 1 Sbg AnkAbgG mit einzubeziehen. Die Abgabenbehörden haben nun den Geldwert dieser Leistung dadurch geschätzt, dass sie die Beträge herangezogen haben, die für das Entleihen entsprechender Kleidung zu entrichten gewesen wären. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten. Soweit die beschwerdeführende Partei die Heranziehung von Tarifen für Werbesekunden bemängelt, übersieht sie, dass es sich dabei nur um ein von den Abgabenbehörden zusätzlich gebrauchtes Argument für die Richtigkeit der von ihnen vorgenommenen Schätzung handelt. Es kommt daher nicht darauf an, ob dieser Tarif in vollem Umfang oder nur teilweise heranzuziehen wäre, da er für die von den Abgabenbehörden vorgenommene Schätzung eben nicht zu Grunde gelegt wurde.

2.4.1. Die beschwerdeführende Partei bringt weiter vor, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Wiederaufnahme das von ihr zu übende Ermessen unzutreffend begründet; die Ermessensentscheidung der belangten Behörde sei "in einem Ausmaß fehlerhaft", dass eine Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sei. Aus der diesbezüglichen Begründung der beschwerdeführenden Partei ist hervorzuheben, dass sich danach etwa für August 1994 zweimal je S 100,--, für Oktober 1995 S 7.600,-- bzw. für sieben Fälle im Dezember 1995 S 7.400,-- oder für August 1996 in vier Fällen S 4.000,-- bzw. in drei Fällen im Oktober 1996 S 2.700,-- oder im November 1997 in zwei Fällen S 1.000,-- als nicht abgeführte Beträge ergeben hätten. Diese Beträge seien derart geringfügig, dass sie einer Wiederaufnahme hinderlich entgegenstünden.

2.4.2. Die belangte Behörde hat diesbezüglich im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die für die Wiederaufnahme sprechenden Gründe die dagegen sprechenden deutlich überwögen und der von der beschwerdeführenden Partei behauptete Ermessensmissbrauch nicht vorliege. Wie die Abgabenprüfung ergeben habe, habe die beschwerdeführende Partei während der Abgabenzeiträume Jänner 1993 bis Februar 1998 (also dem zeitlichen Umfang der Wiederaufnahme) Entgelte für von ihr vorgenommene Ankündigungen im Gesamtausmaß von S 15.953.340,-- eingenommen (überwiegend im Hörfunkbereich), woraus eine Ankündigungsabgabennachforderung von S 1.595.334,-- resultiere; es handle sich damit um einen Betrag, der "zweifellos ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgabe" begründet habe, der aber auch im Hinblick auf die anzustrebende Rechtsrichtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Gleichheit ganz allgemein die Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich gemacht habe.

2.4.3. Wie bereits näher dargelegt (vgl. oben Punkt 2.2.3.), hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung in dem bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2003/17/0011, ausgeführt, dass es auf den einzelnen Abgabenfall ankomme. Eine Wiederaufnahme komme dort nicht in Betracht, wo neue Tatsachen oder Beweismittel hinsichtlich einer vom Bemessungsbescheid nicht erfassten Person eines Ankündigenden hervorgekommen sind. Es liegt in einem solchen Fall keine Änderung des festgestellten maßgebenden Sachverhaltes eines bereits entschiedenen Abgabenfalles vor. Erfolgt hinsichtlich dieser Werbekunden der beschwerdeführenden Partei nunmehr eine Abgabenfestsetzung, handelt es sich um eine erstmalige Bemessung. Soweit aber sachverhaltsmäßig dennoch von einer Wiederaufnahme auszugehen wäre, ist (demnach) das Ermessen hinsichtlich jeder einzelnen abgabepflichtigen Person auszuüben und zu begründen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nach § 7 Sbg AnkAbgG der für die Abgabenberechnung maßgebliche Zeitraum ein Monat ist und somit auch die Wiederaufnahme für jeden einzelnen Abgabenzeitraum (Monat) gesondert zu beurteilen und das diesbezügliche Ermessen insoweit zu begründen ist. Der Hinweis auf eine insgesamt anfallende Summe ermöglicht keine Nachprüfung des hinsichtlich der Wiederaufnahme anzuwendenden Ermessens für den jeweils maßgebenden Zeitraum und die jeweils von der Wiederaufnahme betroffene abgabepflichtige Person. Der angefochtene Bescheid entzieht sich daher insoweit der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.

2.5. Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit dem dargestellten Begründungsmangel belastet hat, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, spruchgemäß jedoch wegen Prävalieren der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. Punkt 2.2.3.) zur Gänze aufzuheben, weil im Spruch betreffend die Neufestsetzung der Ankündigungsabgabe nur eine einheitliche Festsetzung zusammen mit den wiederaufgenommenen Zeiträumen erfolgte.

3.0. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. September 2007

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170075.X00

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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