TE Vfgh Erkenntnis 2002/12/12 G151/02 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art94
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art140a
EMRK Art13
EMRK 7. ZP Art2
ARHG §19 Z1
ARHG §33 Abs5
ARHG §34 Abs1
ARHG §33, §34
Auslieferungsvertrag Österreich-USA, BGBl III 216/1999 Art9
VfGG §65a
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140a heute
  2. B-VG Art. 140a gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 140a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 140a gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  5. B-VG Art. 140a gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  1. VfGG § 65a heute
  2. VfGG § 65a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 65a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 65a gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. VfGG § 65a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) über die sowohl dem Oberlandesgericht als auch dem Bundesminister für Justiz zukommenden Zuständigkeiten bei Entscheidung über eine Auslieferung; Entscheidung des OLG hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung unter dem Gesichtspunkt der dem Betroffenen zustehenden subjektiven Rechte; Beurteilung des Justizministers unter dem Blickwinkel des Völkerrechtes; kein Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung; Unzulässigkeit des Individualantrags eines US-amerikanischen und israelischen Staatsbürgers auf Aufhebung von Bestimmungen des ARHG sowie des Auslieferungsvertrages Österreich-USA mangels aktueller Betroffenheit; Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich der einen Rechtsmittelausschluß gegen die Entscheidung des OLG über die Zulässigkeit der Auslieferung normierenden Vorschrift des ARHG; aktuelle Betroffenheit angesichts unmittelbar bevorstehender Entscheidung gegeben; kein zumutbarer Umweg; Verstoß der Vorschrift gegen das Rechtsstaatsprinzip

Spruch

I. In §33 Abs5 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 529/1979, wird der zweite Satz ("Gegen den Beschluß, der zu begründen ist, ist kein Rechtsmittel zulässig.") als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. In §33 Abs5 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, wird der zweite Satz ("Gegen den Beschluß, der zu begründen ist, ist kein Rechtsmittel zulässig.") als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Die aufgehobene Bestimmung ist in dem beim Oberlandesgericht Wien zu 22 Ns 8/02 geführten Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.römisch zwei. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

III. Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 670,50 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 670,50 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt:römisch eins. Die maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

Nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 idgF, ist die Frage, ob dem Ersuchen eines ausländischen Staates um Auslieferung einer Person entsprochen wird, zum Teil vom örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht), zum Teil jedoch vom Bundesminister für Justiz (künftig: Bundesminister) zu beurteilen: Nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, idgF, ist die Frage, ob dem Ersuchen eines ausländischen Staates um Auslieferung einer Person entsprochen wird, zum Teil vom örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht), zum Teil jedoch vom Bundesminister für Justiz (künftig: Bundesminister) zu beurteilen:

1. Nach §30 ARHG obliegt es dem Bundesminister, einlangende Auslieferungsersuchen vorweg summarisch zu prüfen. Ergibt sich dabei, daß dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ohne die öffentliche Ordnung oder "andere wesentliche Interessen der Republik Österreich" zu verletzen (vgl. §2 ARHG), oder daß keine Gegenseitigkeit gegeben ist (vgl. §3 Abs1 ARHG), so ist das Ersuchen ohne weiteres abzulehnen; ebenso, wenn das Ersuchen "zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet" ist. 1. Nach §30 ARHG obliegt es dem Bundesminister, einlangende Auslieferungsersuchen vorweg summarisch zu prüfen. Ergibt sich dabei, daß dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ohne die öffentliche Ordnung oder "andere wesentliche Interessen der Republik Österreich" zu verletzen vergleiche §2 ARHG), oder daß keine Gegenseitigkeit gegeben ist vergleiche §3 Abs1 ARHG), so ist das Ersuchen ohne weiteres abzulehnen; ebenso, wenn das Ersuchen "zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet" ist.

2. Die "Zulässigkeit" der Auslieferung ist gem. §33 ARHG vom Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) zu beurteilen. Die seinem Beschluß zugrunde liegenden Erhebungen werden vom Gerichtshof erster Instanz (Untersuchungsrichter) gepflogen, der auch eine "begründete Äußerung" darüber abzugeben hat, ob die Auslieferung zulässig ist (vgl. §31 Abs2 ARHG). 2. Die "Zulässigkeit" der Auslieferung ist gem. §33 ARHG vom Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) zu beurteilen. Die seinem Beschluß zugrunde liegenden Erhebungen werden vom Gerichtshof erster Instanz (Untersuchungsrichter) gepflogen, der auch eine "begründete Äußerung" darüber abzugeben hat, ob die Auslieferung zulässig ist vergleiche §31 Abs2 ARHG).

Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist in §33 ARHG wie folgt geregelt (der angefochtene Teil ist hervorgehoben):

"Beschlußfassung über die Zulässigkeit

§33. (1) Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz in nichtöffentlicher Sitzung, wenn weder der Oberstaatsanwalt noch die auszuliefernde Person eine öffentliche Verhandlung beantragt haben und eine solche Verhandlung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht notwendig erscheint. Ungeachtet eines Antrages auf Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung kann der Gerichtshof zweiter Instanz stets die Auslieferung in nichtöffentlicher Sitzung für unzulässig erklären. Vor einer Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung muß dem Oberstaatsanwalt sowie der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.

  1. (2)Absatz 2,In anderen Fällen ist eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Oberstaatsanwalt, die auszuliefernde Person und der Verteidiger zu laden sind. Die auszuliefernde Person muß bei der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§41 der Strafprozeßordnung 1975). Ist die auszuliefernde Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen. Die Vorladung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers sowie die Verständigung der verhafteten auszuliefernden Person sind so vorzunehmen, daß den Beteiligten eine Vorbereitungsfrist von wenigstens acht Tagen zur Verfügung steht.

  1. (3)Absatz 3,Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann außer den in der Strafprozeßordnung 1975 angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn es die auszuliefernde Person verlangt oder wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten.

  1. (4)Absatz 4,In der Verhandlung trägt ein Mitglied des Gerichtshofes als Berichterstatter eine Darstellung des bisherigen Ganges des Verfahrens vor, ohne eine Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu äußern. Hierauf erhält der Oberstaatsanwalt das Wort. Danach ist der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen des Oberstaatsanwaltes Stellung zu nehmen. Der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung. Nach diesen Vorträgen zieht sich der Gerichtshof zur Beratung zurück.

  1. (5)Absatz 5,Der Gerichtshof entscheidet durch Beschluß, der vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden ist. Gegen den Beschluß, der zu begründen ist, ist kein Rechtsmittel zulässig. Vor der Beschlußfassung kann der Gerichtshof zweiter Instanz ergänzende Erhebungen durch den Untersuchungsrichter veranlassen.

  1. (6)Absatz 6,Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen Beschluß unter Anschluß der Akten dem Bundesministerium für Justiz zu übermitteln."

Welche Gründe es nun sind, die eine Auslieferung "unzulässig" machen, ist im Ersten Abschnitt des II. Hauptstücks ("Auslieferung aus Österreich") des ARHG in verschiedenen Bestimmungen geregelt (s. im einzelnen §§10 ff ARHG; so auch EB 4 BlgNR XV. GP, 33 [zu §33 ARHG]). So ist zB eine Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden wird (§20 Abs1 ARHG); eine Auslieferung zur Vollstreckung der Todesstrafe ist dagegen jedenfalls unzulässig (§20 Abs2 ARHG). Welche Gründe es nun sind, die eine Auslieferung "unzulässig" machen, ist im Ersten Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks ("Auslieferung aus Österreich") des ARHG in verschiedenen Bestimmungen geregelt (s. im einzelnen §§10 ff ARHG; so auch EB 4 BlgNR römisch fünfzehn. GP, 33 [zu §33 ARHG]). So ist zB eine Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden wird (§20 Abs1 ARHG); eine Auslieferung zur Vollstreckung der Todesstrafe ist dagegen jedenfalls unzulässig (§20 Abs2 ARHG).

Der mit "Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze" überschriebene §19 ARHG enthält ebenfalls eine Reihe von Gründen, deren Vorliegen die Auslieferung unzulässig macht; die erwähnte Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt (der angefochtene Ausdruck ist hervorgehoben):

"§19. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß

1. das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechen werde oder nicht entsprochen habe, 1. das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht entsprechen werde oder nicht entsprochen habe,

2. die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Maßnahme in einer den Erfordernissen des Art3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde, oder 2. die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Maßnahme in einer den Erfordernissen des Art3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde, oder

3. die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- oder Gesellschaftsgruppe, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Anschauungen einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder aus einem dieser Gründe andere schwerwiegende Nachteile zu erwarten hätte (Auslieferungsasyl)."

Darüber hinaus ist eine Auslieferung bei Bestehen eines "Härtefalles" jedenfalls unzulässig:

"Härtefälle

§22. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung, wegen ihres jugendlichen Alters (§1 Z2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe."

3. Hat das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung Beschluß gefaßt, so ist das Auslieferungsersuchen nach §34 ARHG abschließend neuerlich vom Bundesminister zu prüfen. §34 ARHG trifft dazu im einzelnen folgende Regelung (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung

§34. (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen der Republik Österreich, auf völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie der Gerichtshof zweiter Instanz für unzulässig erklärt hat.

  1. (2)Absatz 2,Ist die Auslieferung im Verhältnis zu mehreren Staaten zulässig, so hat der Bundesminister für Justiz auch darüber zu entscheiden, welchem Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt.

  1. (3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des §32 vor und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung nicht widerrufen, so hat der Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf §37 Z. 1 und 3 die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im ersten Abschnitt des II. Hauptstückes angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den §§31, 33 und 34 Abs1, 2 und 4 durchzuführen.Liegen die Voraussetzungen des §32 vor und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung nicht widerrufen, so hat der Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf §37 Ziffer eins und 3 die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im ersten Abschnitt des römisch zwei. Hauptstückes angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den §§31, 33 und 34 Abs1, 2 und 4 durchzuführen.

  1. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat seine Entscheidung dem ersuchenden Staat und, abgesehen vom Fall der vereinfachten Auslieferung, auch dem Gerichtshof zweiter Instanz mitzuteilen, der im Weg des Gerichtshofes erster Instanz die Benachrichtigung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers veranlaßt."

4. Der vom Oberlandesgericht gefaßte Beschluß entfaltet somit nach dem letzten Satz des §34 Abs1 ARHG für den Bundesminister insoweit bindende Wirkung, als dieser die Auslieferung nicht bewilligen darf (arg.: abzulehnen hat), soweit sie vom Oberlandesgericht für unzulässig erklärt worden ist. Hat dieses Gericht die Auslieferung hingegen für zulässig erklärt, bleibt es dem Bundesminister nach dem Gesetz weiterhin unbenommen, die Auslieferung aus den in §34 Abs1 ARHG allgemein umschriebenen Gründen abzulehnen.

II. 1.1. Der Antragsteller, ein US-amerikanischer und israelischer Staatsangehöriger, wurde in den USA wegen mehrerer Vermögensdelikte zu einer Haftstrafe in der Dauer von 845 Jahren verurteilt. Noch vor Verkündung des Urteils floh der Antragsteller nach Österreich, wo er am 24. Oktober 2000 verhaftet wurde; am 27. Oktober 2000 wurde über ihn die Auslieferungshaft verhängt.römisch zwei. 1.1. Der Antragsteller, ein US-amerikanischer und israelischer Staatsangehöriger, wurde in den USA wegen mehrerer Vermögensdelikte zu einer Haftstrafe in der Dauer von 845 Jahren verurteilt. Noch vor Verkündung des Urteils floh der Antragsteller nach Österreich, wo er am 24. Oktober 2000 verhaftet wurde; am 27. Oktober 2000 wurde über ihn die Auslieferungshaft verhängt.

Mit Note der Botschaft der USA vom 18. Dezember 2000 wurde die Auslieferung des Antragstellers zur Vollstreckung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe beantragt.

1.2. Mit Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 11. September 2001, Z22 Ns 2/01, wurde die Auslieferung des Antragstellers für unzulässig erklärt.

Begründend wurde dazu im wesentlichen ausgeführt, die Auslieferung des Antragstellers ohne Zusicherung, daß seine Verurteilung von einem übergeordneten Gericht überprüft wird, würde Art2 7. ZP-EMRK verletzen. Da eine solche Zusicherung nicht abgegeben worden sei, sei die Auslieferung unzulässig.

1.3. Nachdem der Generalprokurator gegen diesen Beschluß mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2002 Nichtigkeitsbeschwerde (§33 StPO) erhoben hatte, sprach der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 9. April 2002, Z14 Os 8/02 (= JBl 2002, 670 [Anm. Burgstaller]), aus, daß der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. September 2001 das Gesetz in den Bestimmungen des §33 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, und des Art9 Auslieferungsvertrag Österreich-USA verletzt habe, er aus diesem Grund aufgehoben und dem Oberlandesgericht aufgetragen werde, nach dem Gesetz über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. 1.3. Nachdem der Generalprokurator gegen diesen Beschluß mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2002 Nichtigkeitsbeschwerde (§33 StPO) erhoben hatte, sprach der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 9. April 2002, Z14 Os 8/02 (= JBl 2002, 670 [Anm. Burgstaller]), aus, daß der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. September 2001 das Gesetz in den Bestimmungen des §33 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, und des Art9 Auslieferungsvertrag Österreich-USA verletzt habe, er aus diesem Grund aufgehoben und dem Oberlandesgericht aufgetragen werde, nach dem Gesetz über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden.

"Nach dem gewaltentrennenden Organisationsprinzip des Art94 B-VG müssen alle Aufgaben der Vollziehung vom Gesetzgeber nach objektiven Kriterien entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung übertragen werden (vgl H. Mayer B-VG2 Art94 Anm I). Da der primär anzuwendende - generell transformierte und damit eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte bildende (H. Mayer B-VG2 Art50 Anm II.2.) - Auslieferungsvertrag über die innerstaatliche Kompetenzaufteilung bei der Auslieferung aus Österreich nichts anderes bestimmt, sind dazu die Vorschriften des ARHG heranzuziehen (§1 ARHG), welche zwischen dem nach §33 ARHG vom Gerichtshof zweiter Instanz zu fassenden Beschluss über die Zulässigkeit und der dem Bundesminister für Justiz zugewiesenen Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung nach §34 ARHG unterscheiden. "Nach dem gewaltentrennenden Organisationsprinzip des Art94 B-VG müssen alle Aufgaben der Vollziehung vom Gesetzgeber nach objektiven Kriterien entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung übertragen werden vergleiche H. Mayer B-VG2 Art94 Anmerkung römisch eins). Da der primär anzuwendende - generell transformierte und damit eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte bildende (H. Mayer B-VG2 Art50 Anmerkung römisch zwei.2.) - Auslieferungsvertrag über die innerstaatliche Kompetenzaufteilung bei der Auslieferung aus Österreich nichts anderes bestimmt, sind dazu die Vorschriften des ARHG heranzuziehen (§1 ARHG), welche zwischen dem nach §33 ARHG vom Gerichtshof zweiter Instanz zu fassenden Beschluss über die Zulässigkeit und der dem Bundesminister für Justiz zugewiesenen Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung nach §34 ARHG unterscheiden.

Darnach befindet der Bundesminister für Justiz als Organ der Verwaltung nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs und hat dabei auf die Interessen der Republik Österreich (vgl §§2 und 3 Abs1 ARHG), auf völkerrechtliche Verpflichtungen und den Schutz der Menschenwürde Bedacht zu nehmen (§34 Abs1 erster und zweiter Satz ARHG). Nur in jenen Fragen, welche das ARHG im Ersten Abschnitt des II. Hauptstückes als solche der Zulässigkeit der Auslieferung bezeichnet, soll er gemäß §34 Abs1 dritter Satz ARHG an eine verneinende Antwort des Gerichtshofes zweiter Instanz gebunden sein. Darnach befindet der Bundesminister für Justiz als Organ der Verwaltung nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs und hat dabei auf die Interessen der Republik Österreich vergleiche §§2 und 3 Abs1 ARHG), auf völkerrechtliche Verpflichtungen und den Schutz der Menschenwürde Bedacht zu nehmen (§34 Abs1 erster und zweiter Satz ARHG). Nur in jenen Fragen, welche das ARHG im Ersten Abschnitt des römisch zwei. Hauptstückes als solche der Zulässigkeit der Auslieferung bezeichnet, soll er gemäß §34 Abs1 dritter Satz ARHG an eine verneinende Antwort des Gerichtshofes zweiter Instanz gebunden sein.

Das Oberlandesgericht Wien hatte - auf Grund der Gesetze (Art18 Abs1 B-VG) - folgerichtig nur über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden, mithin ausschließlich über jene notwendigen Bedingungen für deren Bewilligung, die das Gesetz in Abgrenzung von der nach §34 ARHG zu treffenden Entscheidung des Bundesministers für Justiz (auch) den Strafgerichten zuweist (Art10 Abs1 Z3 B-VG).

Wendet man die Kompetenzregelung des ARHG auf den in Rede stehenden Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika an, zählen solcherart jedenfalls Fragen der Auslieferungsfähigkeit von Straftaten (Art2, 4, 24; vgl §§11, 14 f ARHG), der österreichischen Staatsangehörigkeit (Art3; vgl §12 ARHG), der österreichischen Gerichtsbarkeit (Art5; vgl §16 ARHG), des ne bis in idem-Grundsatzes (Art6; vgl §16 Abs3 erster Satz ARHG), der Verjährung (Art7; vgl §18 ARHG), der Todesstrafe (Art8; vgl §20 ARHG), des Spezialitätsgrundsatzes (Art19; vgl §23 ARHG) und der Fairness des Verfahrens im Fall eines Abwesenheitsurteils (Art9; vgl §19 Z1 ARHG) zur Zulässigkeit der Auslieferung. Wendet man die Kompetenzregelung des ARHG auf den in Rede stehenden Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika an, zählen solcherart jedenfalls Fragen der Auslieferungsfähigkeit von Straftaten (Art2, 4, 24; vergleiche §§11, 14 f ARHG), der österreichischen Staatsangehörigkeit (Art3; vergleiche §12 ARHG), der österreichischen Gerichtsbarkeit (Art5; vergleiche §16 ARHG), des ne bis in idem-Grundsatzes (Art6; vergleiche §16 Abs3 erster Satz ARHG), der Verjährung (Art7; vergleiche §18 ARHG), der Todesstrafe (Art8; vergleiche §20 ARHG), des Spezialitätsgrundsatzes (Art19; vergleiche §23 ARHG) und der Fairness des Verfahrens im Fall eines Abwesenheitsurteils (Art9; vergleiche §19 Z1 ARHG) zur Zulässigkeit der Auslieferung.

Zur Frage einer Rechtsmittelgarantie in Strafsachen (Art2 des in Österreich im Verfassungsrang stehenden 7. ZPEMRK) enthält der auf einfachgesetzlicher Stufe transformierte Auslieferungsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika keine den Art1 dieses Vertrages einschränkende Bestimmung (vgl JBl 2001, 331). Fiele sie in die Gerichtskompetenz, hätte das Oberlandesgericht, das über die Zulässigkeit der Auslieferung (funktional) nicht in zweiter Instanz entscheidet, keine Befugnis zu einem Normprüfungsantrag beim VfGH (Art89 Abs2 und 4 B-VG). Indem jedoch der Erste Abschnitt des II. Hauptstückes des ARHG statt eines pauschalen Verweises auf den Katalog der von der EMRK und ihren Zusatzprotokollen garantierten Grundrechte nur jene der Art3 und 6 EMRK ausdrücklich nennt und andere ohne einen solchen Verweis auf einfachgesetzlicher Stufe konkretisiert (vgl §§19 Z1 und 2 sowie 20 und 22 ARHG), das Grundrecht auf ein Rechtsmittel in Strafsachen jedoch nicht berücksichtigt, zeigt ein Umkehrschluss, dass sie nicht zur Entscheidung über die Zulässigkeit, vielmehr zu jener über Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung gehört und solcherart (allein) von der Verwaltung zu lösen ist (zur Problematik instruktiv die Anmerkung von Dedeyne-Amann zu JBl 2001, 331). Eine durch das Zur Frage einer Rechtsmittelgarantie in Strafsachen (Art2 des in Österreich im Verfassungsrang stehenden 7. ZPEMRK) enthält der auf einfachgesetzlicher Stufe transformierte Auslieferungsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika keine den Art1 dieses Vertrages einschränkende Bestimmung vergleiche JBl 2001, 331). Fiele sie in die Gerichtskompetenz, hätte das Oberlandesgericht, das über die Zulässigkeit der Auslieferung (funktional) nicht in zweiter Instanz entscheidet, keine Befugnis zu einem Normprüfungsantrag beim VfGH (Art89 Abs2 und 4 B-VG). Indem jedoch der Erste Abschnitt des römisch zwei. Hauptstückes des ARHG statt eines pauschalen Verweises auf den Katalog der von der EMRK und ihren Zusatzprotokollen garantierten Grundrechte nur jene der Art3 und 6 EMRK ausdrücklich nennt und andere ohne einen solchen Verweis auf einfachgesetzlicher Stufe konkretisiert vergleiche §§19 Z1 und 2 sowie 20 und 22 ARHG), das Grundrecht auf ein Rechtsmittel in Strafsachen jedoch nicht berücksichtigt, zeigt ein Umkehrschluss, dass sie nicht zur Entscheidung über die Zulässigkeit, vielmehr zu jener über Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung gehört und solcherart (allein) von der Verwaltung zu lösen ist (zur Problematik instruktiv die Anmerkung von Dedeyne-Amann zu JBl 2001, 331). Eine durch das

7. ZPEMRK entstandene nachträgliche Lücke der zur Zulässigkeit der Auslieferung gehörenden Hindernisse ist schon deshalb zu verneinen, weil das StRÄG 1996 just in diesem Bereich (§§11, 22 ARHG) punktuell Änderungen vorgenommen, Art2 des zuvor durch BGBl 1988/628 transformierten 7. ZPEMRK gleichwohl nicht eingefügt hat.

Zählen demnach im ersuchenden Staat gewährte Rechtsmittel in Strafsachen nicht zur Zulässigkeit der Auslieferung, hätte das Oberlandesgericht Wien selbst bei Geltung eines derartigen Auslieferungshindernisses darüber nicht zu entscheiden gehabt.

Dessen vager Hinweis auf die fragliche - und damit offen gelassene (vgl §34 Abs1 letzter Satz ARHG) - Bedeutung des in Art9 des Auslieferungsvertrages genannten Hindernisses hinwiederum ist unter dem Aspekt eines mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen 'Vorganges' (§292 fünfter Satz [zweiter Fall] StPO) als rechtsirrig zu beurteilen. Dessen vager Hinweis auf die fragliche - und damit offen gelassene vergleiche §34 Abs1 letzter Satz ARHG) - Bedeutung des in Art9 des Auslieferungsvertrages genannten Hindernisses hinwiederum ist unter dem Aspekt eines mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen 'Vorganges' (§292 fünfter Satz [zweiter Fall] StPO) als rechtsirrig zu beurteilen.

Indem Art9 des Auslieferungsvertrages dem ersuchten Staat das Recht einräumt ('kann'), die Auslieferung nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen abzulehnen, 'wenn die auszuliefernde Person in ihrer Abwesenheit schuldig erkannt wurde', fällt diese Bestimmung, welche keine innerstaatliche Kompetenzabgrenzung vornimmt, wie aus deren Bezugnahme auf die Wahrung der Verteidigungsrechte zwanglos erhellt, insoweit in den Kompetenzbereich des über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidenden Strafgerichtes, als solcherart ein Aspekt der von Art6 EMRK garantierten Fairness des zum

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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