Der zu Zl. 2006/07/0074 auftretende Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Waldes (des G-Waldes), an welchem auf Grund eines vor der k.k. Statthalterei in Grundablösungs- und Regulierungs-Angelegenheiten am 19. Oktober 1860 zu Nr.1680 abgeschlossenen Vergleiches, abgeändert mit Vergleich vom 26. April 1872, Nr. 199, Eigentümer von 33 Liegenschaften u.a. holzbezugsberechtigt sind. Darunter befinden sich die zur Zl. 2006/07/0070 beschwerdeführenden Parteien. Der Verpflichtete ist als Eigentümer von berechtigten Liegenschaften gleichzeitig auch Einforstungsberechtigter.
Der Einfachheit halber werden in weiterer Folge die zur Zl. 2007/07/0070 auftretenden Beschwerdeführer "Einforstungsberechtigte", der zu Zl. 2007/07/0074 einschreitende Beschwerdeführer "Verpflichteter" genannt.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 20. August 1996 genehmigte die Agrarbezirksbehörde X gemäß §§ 11 Abs. 3 und 40 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (StELG 1983), LGBl. Nr. 1/1983, einen vom Verpflichteten für das Dezennium 1995 bis 2004 vorgelegten Waldwirtschaftsplan unter bestimmten Festlegungen und Auflagen. So wurde die Gesamtholzabgabemenge für dieses Dezennium mit 5980,42 efm festgelegt und die den einzelnen Eingeforsteten zustehenden jährlichen Bauholz- und Brennholzgebühren fixiert. Weiters wurde vorgeschrieben:Mit rechtskräftigem Bescheid vom 20. August 1996 genehmigte die Agrarbezirksbehörde römisch zehn gemäß Paragraphen 11, Absatz 3 und 40 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (StELG 1983), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1983,, einen vom Verpflichteten für das Dezennium 1995 bis 2004 vorgelegten Waldwirtschaftsplan unter bestimmten Festlegungen und Auflagen. So wurde die Gesamtholzabgabemenge für dieses Dezennium mit 5980,42 efm festgelegt und die den einzelnen Eingeforsteten zustehenden jährlichen Bauholz- und Brennholzgebühren fixiert. Weiters wurde vorgeschrieben:
"3.) Im Dezennium 1995 - 2004 steht der verpflichteten Partei ein freier Einschlag nicht zu.
4.) Die Auszeige und Abgabe des Holzes hat wirtschaftsplangemäß in den angeführten Abteilungen bzw. Unterabteilungen zu erfolgen.
5.) Sämtliches aus holzbelasteten Grundstücken der (belasteten Waldung) anfallendes Holz ist - falls urkundsgemäß bringbar und geeignet - als Einforstungsholz abzugeben und anzunehmen.
6.) Notwendige Nutzungen (insbesondere Schadholz) in der Unterabteilung 4n (Buchwald) sind dem Obmann des Ausschusses oder einem von diesem schriftlich bevollmächtigten Vertreter auszuzeigen. Der Erlös ist auf alle Berechtigten im Verhältnis der Brennholzgebühren aufzuteilen. Bei Nichtannahme des ausgezeigten Holzes durch den Ausschussvertreter steht die Nutzung (Verpflichteter) zu.
Lieferungen aus der Unterabteilung 4n dürfen nur bei gefrorenem bzw. schneebedecktem Boden erfolgen. Die Abmaßbereitstellung hat in Abänderung der urkundlichen Bestimmungen bis spätestens 30. April des Folgejahres zu erfolgen.
Die bezogene Holzmenge wird auf die für das Dezennium festgelegte Brennholzgebühr nicht angerechnet (zusätzliche Abgabe).
Ein Holzanfall im Bereich der U. Schütt ist ab rechenbarer Größenordnung dem Dezennialhiebsatz hinzuzurechnen (prozentuelle Anspruchserhöhung).
7.) Die im Waldwirtschaftsplan vorgesehenen Kultur- und Pflegemaßnahmen sind wirtschaftsplangemäß durchzuführen.
8.) Die Vorschriften im Waldwirtschaftsplan über die Endnutzung (Bauholz 100 %, Brennholz zu 75 %) sind zur Minderung des Durchschnittsalters einzuhalten. Insbesondere ist der Laubholzhiebsatz von 67 efm pro Jahr tunlichst einzuhalten.
9.) ..."
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass im Dezennium 1995 bis 2004 das Bauholz zur Gänze abgegeben werden könne, während nach dem vorgelegten Waldwirtschaftsplan die Brennholzgebühren zur nachhaltigen Sicherung der Bezüge gekürzt worden seien. Nachdem der Verpflichtete über Antrag der Einforstungsberechtigten bescheidmäßig zur Vorlage eines Waldwirtschaftsplanes verpflichtet worden sei, sei dieser Wirtschaftsplan vom 10. April 1995, erstellt von der
X. Gesellschaft m.b.H, am 6. Dezember 1995 von der Bezirksverwaltungsbehörde der AB vorgelegt worden. Unter Senkung des zu hoch angesetzten Ernteverlustes von 24 % auf 22,5 % ergebe sich nach dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für die Jahre 1995 bis 2004 ein Hiebsatz von 5.980,42 efm, mit welchem die Ansprüche der berechtigten Parteien wie folgt zu bedecken seien:römisch zehn. Gesellschaft m.b.H, am 6. Dezember 1995 von der Bezirksverwaltungsbehörde der Ausschussbericht vorgelegt worden. Unter Senkung des zu hoch angesetzten Ernteverlustes von 24 % auf 22,5 % ergebe sich nach dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für die Jahre 1995 bis 2004 ein Hiebsatz von 5.980,42 efm, mit welchem die Ansprüche der berechtigten Parteien wie folgt zu bedecken seien:
"a) der 100 %ige urkundliche Bauholzanspruch der berechtigten Parteien mit 1.182,50 efm
die zum Teil bedeckten Brennholzgebühren der Berechtigten in der Höhe von 6.404,20 rm, d.s. 4.482,94 efm."
Eine gegen diesen im Instanzenzug aufrecht erhaltenen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 26. April 2001,
97/07/0132, als unbegründet abgewiesen.
Am 15. und 16. November 2002 verursachte ein Föhnsturm in Waldungen des Verpflichteten massive Schäden durch Windwurf. Der vorliegende Beschwerdefall hat die rechtliche Aufarbeitung dieses Windwurfereignisses zum Gegenstand.
Am 13. März 2003 wandte sich der Leiter der Bezirksforstinspektion X an die Bezirkshauptmannschaft L und ersuchte diese, dem Verpflichteten die unverzügliche Aufarbeitung und Abfuhr bzw. die bekämpfungstechnische Behandlung des Schadholzes, das auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 1079/1, 1079/2 und 1083/1 alle KG N, angefallen sei, unter Hinweis auf die Forstschutzverordnung mittels Bescheides aufzutragen. Dieses Schreiben erging am gleichen Tag auch an die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle X (ABB) zur Kenntnis.Am 13. März 2003 wandte sich der Leiter der Bezirksforstinspektion römisch zehn an die Bezirkshauptmannschaft L und ersuchte diese, dem Verpflichteten die unverzügliche Aufarbeitung und Abfuhr bzw. die bekämpfungstechnische Behandlung des Schadholzes, das auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 1079/1, 1079/2 und 1083/1 alle KG N, angefallen sei, unter Hinweis auf die Forstschutzverordnung mittels Bescheides aufzutragen. Dieses Schreiben erging am gleichen Tag auch an die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle römisch zehn (ABB) zur Kenntnis.
Mit Schreiben des Obmannes des "Ausschusses der Eingeforsteten" der G-Waldung vom 21. März 2003 und mit einem weiteren, von einem Großteil der Eingeforsteten unterfertigten Schreiben vom 23. März 2003 ersuchten diese die ABB um die Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen. Die Behörde möge insbesondere die Aufarbeitung des Schadholzes durch die Berechtigten im Wege der Inanspruchnahme gleichmäßiger Vorausbezüge an Bau- und Brennholz im erforderlichen Ausmaß bescheidmäßig anweisen.
Im erstinstanzlichen Akt erliegt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 26. März 2003, mit welchem dem Verpflichteten aufgetragen wurde, nachweislich die unverzügliche Aufarbeitung und Abfuhr bzw. die bekämpfungstechnische Behandlung des auf Teilflächen der obgenannten Grundstücke angefallenen Schadholzes (Ausmaß ca. 2000 fm) bis längstens 30. Mai 2003 vorzunehmen. Bei nicht oder nicht vollständiger Entsprechung innerhalb der vorgesehenen Frist würden die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und eine Ersatzvornahme erfolgen. Mit einem weiteren Bescheid der BH vom 16. Juni 2003 wurde derselbe Auftrag neuerlich erlassen und als Erfüllungsfrist der 30. Juni 2003 festgesetzt.
In einem ebenfalls dem erstinstanzlichen Akt beiliegenden Schreiben der Forstaufsichtsstation X an die BH vom 10. Juli 2003 wurde mitgeteilt, dass die komplette Aufarbeitung des Schadholzes, wovon rd. 200 fm auf liegendes und hängendes Holz entfielen, nicht erreicht worden sei und die Schadinsekten bereits in die angrenzenden Bestände ausgeflogen seien. Samt den bereits befallenen Bestandesrändern sei zur Zeit noch eine Schadholzaufarbeitung im geschätzten Ausmaß von ca. 500 fm notwendig.In einem ebenfalls dem erstinstanzlichen Akt beiliegenden Schreiben der Forstaufsichtsstation römisch zehn an die BH vom 10. Juli 2003 wurde mitgeteilt, dass die komplette Aufarbeitung des Schadholzes, wovon rd. 200 fm auf liegendes und hängendes Holz entfielen, nicht erreicht worden sei und die Schadinsekten bereits in die angrenzenden Bestände ausgeflogen seien. Samt den bereits befallenen Bestandesrändern sei zur Zeit noch eine Schadholzaufarbeitung im geschätzten Ausmaß von ca. 500 fm notwendig.
Mit Bescheid der BH vom 11. Juli 2003 wurde dem Verpflichteten daraufhin aufgetragen, die restliche Aufarbeitung des anfallenden Schadholzes (im Ausmaß von ca. 500 fm) bis spätestens 25. Juli 2003 vorzunehmen.
Einem handschriftlichen Aktenvermerk vom 24. Juli 2003 ist zu entnehmen, dass der Bezirksforstinspektor anlässlich einer Begehung mit dem Verpflichteten darauf hinwies, dass für die Bezirksforstinspektion allein der Grundeigentümer für die Aufarbeitung des Schadholzes zuständig und Ansprechpartner sei. Während der Begehung habe der Verpflichtete einem Holzschlägerungsunternehmen den Auftrag erteilt, das Schadholz aufzuarbeiten und habe der Bezirksforstinspektor darauf hingewiesen, dass bei einer vollständigen Durchführung der Aufarbeitung innerhalb von 14 Tagen von einer Zwangsverfügung Abstand genommen werden könne.
Schließlich wurde mit Schreiben der Bundesforstinspektion X an die BH vom 16. Dezember 2003 mitgeteilt, dass nach örtlicher Überprüfung und Rücksprache mit der ABB die Aufarbeitung des angefallenen Schadholzes auf den angeführten Grundstücken abgeschlossen sei.Schließlich wurde mit Schreiben der Bundesforstinspektion römisch zehn an die BH vom 16. Dezember 2003 mitgeteilt, dass nach örtlicher Überprüfung und Rücksprache mit der ABB die Aufarbeitung des angefallenen Schadholzes auf den angeführten Grundstücken abgeschlossen sei.
Die ABB führte am 26. April 2004 eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher von den Eingeforsteten unbeschadet der Sicherungsanträge die Bereitschaft erklärt wurde, sich Schadholz anzuweisen und anrechnen zu lassen. Der Vertreter der Eingeforsteten führte damals aus, dass die ABB die Anträge vom
21. und 23. März 2002 bis dato keiner Erledigung zugeführt habe und Holzlagerschäden und Holzpreisverfall damit nicht hingenommen werden müssten. Der Verpflichtete erstattete den Vorschlag, die Aufarbeitung des Windwurfes den Berechtigten als Vorausbezug anrechnen zu lassen. Der Verhandlungsschrift ist außerdem eine "Holzaufstellung Windwurf M 2003" angeschlossen, wonach die Gesamtholzmenge mit 2.026,88 fm festgestellt wurde; dazu komme eine Nutzung durch einzelne Einforstungsberechtigte im Ausmaß von 414,09 fm.
Anlässlich einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 wurde ein weiterer vom Amtssachverständigen erarbeiteter Aufteilungsvorschlag mit einem Umrechnungsschlüssel von Nutzholz zu Brennholz ausgearbeitet. Demnach sollten die Windwurfmengen bzw. das dafür erhaltene Entgelt auf die Berechtigten in diesem Verhältnis aufgeteilt werden; es hätte sich bei dieser Berechnung ein Vorausbezug an Brennholz von 2,42 Jahren und an Nutzholz von 7,6 Jahren ergeben. Die Eingeforsteten sprachen sich mit näherer Begründung gegen diese Vorgangsweise aus.
Mit Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen der ABB vom 28. Juni 2004 wurde eine neuerliche Berechnung des Aufteilungsschlüssels des Gesamterlöses des Schadholzes (EUR 36.456,84) vorgenommen, unter Anrechnung der von einzelnen Einforstungsberechtigten selbst geworbenen Holzmenge von 419,34 fm für diese als Vorausbezug. Dem Verpflichteten stehe kein freier Einschlag zu, daher habe eine gleichmäßige Aufteilung des Erlöses zu erfolgen, dh anteilig der jeweiligen Jahresansprüche der Liegenschaften. Die Auszahlung des Erlöses habe anteilig unter Nichtanrechnung der Mengen als Vorausbezug zu erfolgen, da sich die Auswirkungen des Windwurfereignisses im neuen Wirtschaftsplan niederschlagen und jede berechtigte Liegenschaft anteilig ihres Bezugsrechtes treffen werde.
Dazu führte der Vertreter der Einforstungsberechtigten in einer Stellungnahme aus, dass im Gutachten die Bemühungen der Einforstungsberechtigten hinsichtlich der Schadholzaufarbeitung außer Acht gelassen worden seien, der Verpflichtete das von ihm geworbene Holz eigenmächtig verkauft habe, obwohl ihm kein freier Einschlag zustehe. Des Weiteren seien den Einforstungsberechtigten durch die Nichtfreigabe bzw. Nichtvorzeige des Windwurfholzes zur Aufarbeitung und die viel zu späte Aufarbeitung und Verwertung durch den Verpflichteten sowie durch die nicht rechtzeitige Bearbeitung der schon im März 2003 eingebrachten Sicherungsanträge durch die ABB vermögensrechtliche Nachteile entstanden.
Der Verpflichtete ersuchte anlässlich einer Vorsprache am 23. Juli 2004, die als Folge der von ihm in Auftrag gegebenen und durchgeführten Aufarbeitungsarbeiten notwendig gewordene Straßenreparatur- und Sanierungskosten in den Aufteilungsschlüssel einzurechnen. Diese Sanierungskosten beliefen sich auf EUR 2.784,--.
Der Vertreter der Einforstungsberechtigten stellte in einem Schriftsatz vom 22. September 2004 diesbezüglich die Zuständigkeit der ABB in Frage.
In einer weiteren Stellungnahme des Verpflichteten vom 14. Oktober 2004 sprach sich dieser dagegen aus, dass Vorausbezüge nur für diejenigen in Anschlag gebracht würden, die selbst geworben hätten, hingegen für alle Berechtigten die Auszahlung des Erlöses anteilig im Umfang ihrer Nutzungsrechte unter Nichtanrechnung der Vorausbezüge erfolgen solle. Er legte zwei Rechnungen von Holzschlägerungsunternehmen vor.
Mit Bescheid der ABB vom 1. Dezember 2004 verfügte diese gemäß den §§ 1 Abs. 4, 48 Abs. 1, 2 und 58 StELG 1983, und dem Bescheid der ABB vom 20. August 1996 die Aufteilung des Reinerlöses aus dem Windwurfereignis vom 15. und 16. November 2002. Mit Spruchpunkt 1 wurde vorgeschrieben, dass der Reinerlös von EUR 33.606,05 abzüglich des auf dem Konto zu verbleibenden Sperrbetrages von EUR 2.784,-- für die geltend gemachten Schäden an der Gemeindestraße, somit in der Höhe von EUR 30.822,05 von der verpflichteten Partei anteilig an jeden Berechtigten im Umfang seines Holzbezugsrechtes binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zur Auszahlung zu bringen sei. Teil dieses Spruchpunktes ist eine Liste der Berechtigten, aus der der konkret auf jeden entfallende Betrag und dessen Berechnung zu entnehmen ist.Mit Bescheid der ABB vom 1. Dezember 2004 verfügte diese gemäß den Paragraphen eins, Absatz 4, 48, Absatz eins, 2 und 58 StELG 1983, und dem Bescheid der ABB vom 20. August 1996 die Aufteilung des Reinerlöses aus dem Windwurfereignis vom 15. und 16. November 2002. Mit Spruchpunkt 1 wurde vorgeschrieben, dass der Reinerlös von EUR 33.606,05 abzüglich des auf dem Konto zu verbleibenden Sperrbetrages von EUR 2.784,-- für die geltend gemachten Schäden an der Gemeindestraße, somit in der Höhe von EUR 30.822,05 von der verpflichteten Partei anteilig an jeden Berechtigten im Umfang seines Holzbezugsrechtes binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zur Auszahlung zu bringen sei. Teil dieses Spruchpunktes ist eine Liste der Berechtigten, aus der der konkret auf jeden entfallende Betrag und dessen Berechnung zu entnehmen ist.
Spruchpunkt 2 legte fest, dass die anfallenden Zinsen seitens des Verpflichteten an die Berechtigten anteilig im Umfang ihres Nutzungsrechtes - analog dem Aufteilungsschlüssel Windwurf 2002 - zur Auszahlung zu bringen sei.
Mit Spruchpunkt 3 wurde verfügt, dass bis zur Klärung, ob die von der Gemeinde geltend gemachten Straßenschäden kausale Katastrophenholzwerbungskosten darstellten, bzw. bis die tatsächliche Höhe des Schadens geklärt sei, der geltend gemachte Schadensbetrag auf dem Erlöskonto zu verbleiben habe und sich der auszuzahlende Betrag um die geltend gemachten EUR 2.784,-- verringere.
Mit Spruchpunkt 4 wurde festgelegt, dass die Berechtigten, die selbst Holz aufgearbeitet hätten, sich die jeweils von ihnen konsumierte Holzmenge gemäß nachstehender Tabelle als Vorausbezug anrechnen zu lassen hätten (folgt Tabelle).
Begründend führte die ABB nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass sich der Katastrophenfall als zufälliges Ereignis im Vermögen aller Berechtigter ereignet habe, da eben eine Restringierung existiere und dem Verpflichteten kein freier Einschlag zukomme. Aus den "einschlägigen" Bestimmungen des ABGB resultiere, dass der Schaden anteilig unter den Berechtigten im Rahmen ihrer jeweiligen Nutzungsrechte aufzuteilen sei. Da zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht worden sei, liege ein Streitfall vor und es sei damit die Zuständigkeit der ABB gemäß § 48 Abs. 1 und 2 StELG 1983 gegeben. Inhaltlich gründe sich die Entscheidung auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 28. Juni 2004. Eine Anrechnung der Katastrophenholzmenge als Vorausbezug für die jeweiligen Berechtigten sei nach Auffassung der Behörde nicht erforderlich, weil sich der Entzug dieser Holzmenge in der bekannten vorliegenden Größe im künftigen Zuwachs und Ertrag dieser Waldung, die restringiert sei, und somit im Vermögen aller Berechtigter niederschlagen werde. Da es sich bei der anfallenden Holzmenge um Holz aus Altholzbeständen handle, sei nach erfolgter Aufforstung mittelfristig (Zeitraum von 20 bis 30 Jahren) sogar mit vermehrten Zuwächsen zu rechnen. Die von einigen Berechtigten selbst geworbene Restmenge im Ausmaß von 419 fm sei von diesen selbst konsumiert und daher als Vorausbezug im Holzbuch des Verpflichteten anzurechnen gewesen.Begründend führte die ABB nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass sich der Katastrophenfall als zufälliges Ereignis im Vermögen aller Berechtigter ereignet habe, da eben eine Restringierung existiere und dem Verpflichteten kein freier Einschlag zukomme. Aus den "einschlägigen" Bestimmungen des ABGB resultiere, dass der Schaden anteilig unter den Berechtigten im Rahmen ihrer jeweiligen Nutzungsrechte aufzuteilen sei. Da zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht worden sei, liege ein Streitfall vor und es sei damit die Zuständigkeit der ABB gemäß Paragraph 48, Absatz eins, und 2 StELG 1983 gegeben. Inhaltlich gründe sich die Entscheidung auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 28. Juni 2004. Eine Anrechnung der Katastrophenholzmenge als Vorausbezug für die jeweiligen Berechtigten sei nach Auffassung der Behörde nicht erforderlich, weil sich der Entzug dieser Holzmenge in der bekannten vorliegenden Größe im künftigen Zuwachs und Ertrag dieser Waldung, die restringiert sei, und somit im Vermögen aller Berechtigter niederschlagen werde. Da es sich bei der anfallenden Holzmenge um Holz aus Altholzbeständen handle, sei nach erfolgter Aufforstung mittelfristig (Zeitraum von 20 bis 30 Jahren) sogar mit vermehrten Zuwächsen zu rechnen. Die von einigen Berechtigten selbst geworbene Restmenge im Ausmaß von 419 fm sei von diesen selbst konsumiert und daher als Vorausbezug im Holzbuch des Verpflichteten anzurechnen gewesen.
Dagegen erhoben u.a. die Einforstungsberechtigten Berufung und machten geltend, dass sie sich bemüht hätten, rasch nach dem Schadensereignis die wesentlich geringere Schadholzmenge als Vorausbezug zu übernehmen. Die gestellten Sicherungsanträge seien unerledigt geblieben und es hätten die Berechtigten keine Veranlassung gehabt, bei der Holzanmeldung im Jahr 2003 mehr als ihren jährlichen Holzanspruch anzumelden und seien sie auch vom anwesenden Vertreter der ABB und dem Verpflichteten dazu nicht angehalten worden. Nach dem Regulierungsvergleich 1680/1860 seien vor allem Windbrüche als Brennholz abzugeben. Weil die Schadholzmenge nach der erklärten Absicht des Verpflichteten nur diesem als dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten einforstungsberechtigter Liegenschaften zur Nutzung zugeteilt worden sei und ausschließlich dieser über die Schlägerung, Bringung und den Verkauf dieser Holzbezugsmenge disponiert habe, sei die genutzte Holzmenge diesem als Vorausbezug anzurechnen; dementsprechend stehe auch der Erlös aus dem Verkauf dieser Holzbezugsmenge dem Verpflichteten in seiner Eigenschaft als Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten einforstungsberechtigter Liegenschaften zu. Die erfolgte Erlösaufteilung sei daher rechtswidrig. Es sei von einem von ihnen nicht überprüfbaren Nettoerlös ausgegangen worden, die Zinsen wären nicht konkretisiert worden. Zudem sei die anteilige Erlösaufteilung nicht nachvollziehbar. Die Lösung der ABB führe zu einer Ungleichbehandlung der Berechtigten untereinander in Bezug auf deren Beteiligung an der Schadholzaufarbeitung, deren Möglichkeit auf die Erzielung von Holzerlösen und Arbeitseinkommen und in Bezug auf die Anrechnung von Holzbezügen. Die verfügte Erlösaufteilung sei rechtswidrig, weil sie im Widerspruch zu den Bestimmungen der Regulierungsurkunde und des StELG 1983 stünde. Das Gutachten des Amtssachverständigen vom 22. April 2003 sei den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht worden. Mehrfach sei nur ein Teil der Parteien geladen und damit das Parteiengehör verletzt worden. Sie beantragten daher eine Sachentscheidung dahingehend, dass die vom Verpflichteten bezogene und verkaufte Schadholzmenge im Umfang von 2.026,88 fm verhältnismäßig auf dessen Holzbezugsrechte anzurechnen sei und der Nettoerlös aus der Verwertung dieser Holzmenge dem Verpflichteten zustehe. Unter einem legten sie eine Erklärung vor, wonach sie beim Holzverlass am 17. April 2003 vom Verpflichteten nicht befragt worden seien, ob sie Nutzholz aus dem Schadensfall benötigten, und es ihnen nicht bewusst gewesen wäre, dass es sich bei den geworbenen Holzmengen durch den Verpflichteten nicht nur um das Holz des Verpflichteten als Berechtigter handeln solle, sondern um das aller Einforstungsberechtigten.
Gegen den Bescheid der ABB vom 1. Dezember 2004 erhob auch der Verpflichtete Berufung, in der er vorerst darauf hinwies, dass die Behörde zu Recht davon ausgehe, dass die Folgen des Schadensereignisses konkret das Vermögen sämtlicher Holzbezugsberechtigter und nicht allein dasjenige des Verpflichteten betreffen. In letzter Konsequenz sei jedoch ausschließlich das Vermögen des Verpflichteten betroffen, der über behördlichen Zwang verpflichtet gewesen sei, die Aufarbeitung des Windwurfes binnen einer bestimmten Frist vorzunehmen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde aber die gesamte aufgearbeitete Holzmenge als Vorausbezug sämtlicher Berechtigter diesen anrechnen müssen. Die Rechtsansicht der Behörde, wonach eine Anrechnung als Vorausbezug für die jeweiligen Berechtigten nicht erforderlich sei, weil sich der Entzug dieser Holzmenge in der bekannten vorliegenden Größe im künftigen Zuwachs und Ertrag dieser Waldung, die restringiert sei, und somit im Vermögen aller Berechtigten niederschlagen werde, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er beantrage daher eine Abänderung des Bescheides der ABB dahingehend, sämtlichen Bezugsberechtigten die Gesamtholzmenge im Ausmaß von 2.446,22 fm als Vorausbezug anzurechnen und verwies weiters darauf, dass er vom Auszahlungsbetrag 12 % Umsatzsteuer entrichten müsse und zur Auszahlung daher nur die jeweiligen Nettobeträge gelangen könnten.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein weiteres Gutachten eines forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein und führte eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Vertreter der Einforstungsberechtigten vorbrachte, diese hätten bereits bisher auf 27 % ihrer Brennholzbezugsrechte jahrzehntelang verzichten müssen, weil der Ertrag der G-Waldung nicht reiche, die urkundlichen Bezugsansprüche abzudecken. Bereits im Dezember des Schadensjahres hätten die Berechtigten den Verpflichteten mehrfach ersucht, das Schadholz vorzuzeigen bzw. freizugeben. Erst danach hätten die Berechtigten bei der ABB sogenannte Sicherungsanträge eingebracht, aus denen explizit hervorgehe, dass die Berechtigten das Schadholz aufarbeiten wollten. Die Schadholzmenge wäre damals mit rd. 800 fm geschätzt worden. Dem Vernehmen nach verfüge der Verpflichtete selbst über 5 einforstungsberechtigte Liegenschaften und hätte diese Schadholzmenge leicht selbst aufsaugen oder auch die übrigen Berechtigten im Sinne einer Gleichbehandlung mit diesem Schadholz beteilen können. Die Berechtigten hätten das Schadholz nicht selbständig aufarbeiten können, da eine solche Vorgehensweise durch die Regulierungsurkunde mit einer Strafe verbunden wäre. Außerdem sei nicht einzusehen, warum die Verpflichtung nach Spruchpunkt 4 des Bescheides der ABB, wonach das von einigen Berechtigten aufgearbeitete Schadholz diesen anzurechnen sei, nicht auch für den Berechtigten selbst gelten würde.
Dazu führte der Verpflichtete aus, dass beim Holzverlass 2003 nur seitens von zwölf berechtigten Liegenschaften, wovon vier auf ihn selbst fielen, Nutzholz angemeldet worden sei. Die Forstbehörde habe ihn als Grundeigentümer zur Schadholzaufarbeitung verpflichtet, wobei ihr die Belastung der gesamten Fläche zu 100 % mit Einforstungsrechten bekannt gewesen sei. Schon damals sei von einer Schadholzmenge von 2.400 fm die Rede gewesen. Anlässlich des Holzverlasses hätten die Berechtigten alle gesagt, sie würden den Jahresbezug in Brennholz anmelden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gaben einige Einforstungsberechtigte an, dass ihnen im Jahre 2003 anderes als das Schadholz ausgezeigt worden sei. Bei den Auszeigen sei teilweise Holz in schwieriger Bringungslage vorgezeigt worden. Der Vertreter der Eingeforsteten gab sodann jene Liegenschaften bekannt, die im Einverständnis mit dem Verpflichteten einen Vorausbezug lt. Spruchpunkt 4. des Bescheides der ABB bezogen hatten; daraufhin erklärte der Verpflichtete, dass er 400 fm auf seine Bezüge hin geworben habe und weitere ca. 100 fm dem Altersheim N zuzuordnen seien.
Der Fünftbeschwerdeführer führte aus, dass die zwingend in der ersten Maiwoche zu erfolgende Auszeige nicht zur Gänze erfolgt sei, sondern die letzten Auszeigen erst im November 2003 stattgefunden hätten.
Der Verpflichtete meinte, er habe, bevor er den behördlichen Auftrag zur Schadholzaufarbeitung erhalten habe, keine Akkordanten oder Maschinen beauftragen können, da nicht klar gewesen sei, ob er nicht bei alleiniger Holzaufarbeitung haftbar sei und er auch deshalb gegen den Bescheid der BH berufen habe. Es wäre dann schwer gewesen, Maschinen und Arbeitskräfte zu finden und hätten überdies die Sägewerke im August in der Regel geschlossen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. März 2006 wurde der Bescheid der ABB vom 1. Dezember 2004 gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 1 AgrVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. März 2006 wurde der Bescheid der ABB vom 1. Dezember 2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen damit begründet, dass die Einforstungsrechte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen seien. Der Windwurfschaden und der Schaden durch Forstschädlinge seien auf dem Grundstück des Verpflichteten eingetreten und hätten sich daher in dessen Vermögen ereignet. Die Rechtsauffassung der ABB, wonach wegen der Restringierung das verfügungsberechtigte Vermögen aller betroffen sei, sei unzutreffend. Die Einforstungsrechte selbst würden durch das Schadensereignis als solche weder geschmälert noch sonst beeinträchtigt oder entzogen.
Entsprechend den Feststellungen des von der belangten Behörde beigezogenen forstlichen Amtssachverständigen seien 2.446,22 fm Schadholz angefallen. Aus dem Bescheid der ABB vom 20. August 1996 ergebe sich, dass die Gesamtholzabgabemenge für das Dezennium 1995-2004 mit insgesamt 5.980,42 efm festgelegt worden sei, aus denen der urkundliche Bauholzanspruch zu 100 % und die Brennholzgebühren nur zum Teil bedeckt würden. Da schon bisher die Erträgnisse des belasteten Grundes unzureichend gewesen seien, werde dieser Zustand durch den vorgenannten Schadholzanfall vorübergehend noch verstärkt. Aus der Berufung der Einforstungsberechtigten ergebe sich, dass sich diese bemüht hätten, rasch nach dem Schadensereignis die wesentlich geringere Schadholzmenge als Vorausbezug zu übernehmen. Dazu sei aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass die Agrarbehörde nur unter den im § 11 Abs. 1 StELG 1983 genannten Voraussetzungen einen Vorausbezug gewähren könne, die die Einforstungsberechtigten jedoch nicht nachgewiesen hätten. Völlig verfehlt sei die Rechtsansicht des Verpflichteten, wonach die belangte Behörde die gesamte aufgearbeitete Holzmenge als Vorausbezug sämtlicher Mitglieder diesen hätte anrechnen müssen, da ein Vorausbezug nur bei Bedarf der berechtigten Liegenschaften bewilligt werden könne. Auch aus Punkt VII. der Regulierungsurkunde 1680/1860 ergebe sich, dass es den Berechtigten nur bezüglich des Bauholzes frei und damit in deren Belieben stehe, die entfallenen Quantitäten auch partienweise für mehrere Jahre nachträglich auf einmal und auch für mehrere Jahre im Vorhinein, jedoch höchstens für eine 10- jährige Periode in Anspruch zu nehmen. Auch ein solcher Vorausbezug sei von ihnen vom Verpflichteten nicht verlangt worden. Zur Regulierungsbestimmung III., wonach als Brennholz vor allem u.a. auch Windbrüche, soweit sie nicht als Bauholz zu verwenden seien, verwendet werden müssten, sei auszuführen, dass unabhängig vom Ausmaß des Windbruches die Berechtigten an das Ausmaß ihrer Nutzungsrechte gebunden seien. Die Eigentümer der einforstungsberechtigten Liegenschaften könnten daher auch nach Windbrüchen nur die ihnen eingeforsteten Holzbezugsrechte und bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 StELG 1983 bzw. Punkt VII der Regulierungsurkunde 1680/1860 Vorausbezüge, aber nicht mehr als diese, ausnutzen.Entsprechend den Feststellungen des von der belangten Behörde beigezogenen forstlichen Amtssachverständigen seien 2.446,22 fm Schadholz angefallen. Aus dem Bescheid der ABB vom 20. August 1996 ergebe sich, dass die Gesamtholzabgabemenge für das Dezennium 1995-2004 mit insgesamt 5.980,42 efm festgelegt worden sei, aus denen der urkundliche Bauholzanspruch zu 100 % und die Brennholzgebühren nur zum Teil bedeckt würden. Da schon bisher die Erträgnisse des belasteten Grundes unzureichend gewesen seien, werde dieser Zustand durch den vorgenannten Schadholzanfall vorübergehend noch verstärkt. Aus der Berufung der Einforstungsberechtigten ergebe sich, dass sich diese bemüht hätten, rasch nach dem Schadensereignis die wesentlich geringere Schadholzmenge als Vorausbezug zu übernehmen. Dazu sei aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass die Agrarbehörde nur unter den im Paragraph 11, Absatz eins, StELG 1983 genannten Voraussetzungen einen Vorausbezug gewähren könne, die die Einforstungsberechtigten jedoch nicht nachgewiesen hätten. Völlig verfehlt sei die Rechtsansicht des Verpflichteten, wonach die belangte Behörde die gesamte aufgearbeitete Holzmenge als Vorausbezug sämtlicher Mitglieder diesen hätte anrechnen müssen, da ein Vorausbezug nur bei Bedarf der berechtigten Liegenschaften bewilligt werden könne. Auch aus Punkt römisch sieben. der Regulierungsurkunde 1680/1860 ergebe sich, dass es den Berechtigten nur bezüglich des Bauholzes frei und damit in deren Belieben stehe, die entfallenen Quantitäten auch partienweise für mehrere Jahre nachträglich auf einmal und auch für mehrere Jahre im Vorhinein, jedoch höchstens für eine 10- jährige Periode in Anspruch zu nehmen. Auch ein solcher Vorausbezug sei von ihnen vom Verpflichteten nicht verlangt worden. Zur Regulierungsbestimmung römisch drei., wonach als Brennholz vor allem u.a. auch Windbrüche, soweit sie nicht als Bauholz zu verwenden seien, verwendet werden müssten, sei auszuführen, dass unabhängig vom Ausmaß des Windbruches die Berechtigten an das Ausmaß ihrer Nutzungsrechte gebunden seien. Die Eigentümer der einforstungsberechtigten Liegenschaften könnten daher auch nach Windbrüchen nur die ihnen eingeforsteten Holzbezugsrechte und bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz eins, StELG 1983 bzw. Punkt römisch sieben der Regulierungsurkunde 1680/1860 Vorausbezüge, aber nicht mehr als diese, ausnutzen.
Der Erlös aus dem Verkauf des angefallenen Schadholzes stehe allein dem Verpflichteten zu, der auch alle Aufwendungen, die sich aus dem forstbehördlichen Auftrag ergeben hätten, insbesondere auch die Kosten der Straßensanierung, zu tragen habe. Eine zwingende Anrechnung der Schadholzmenge als Vorausbezug auf die dem Verpflichteten eigentümlichen einforstungsberechtigten Liegenschaften, wie von den beschwerdeführenden Einforstungsberechtigten vorgebracht, sei unzulässig, weil die diesbezüglichen Bestimmungen des StELG 1983 alle Einforstungsberechtigten schütze, unabhängig davon, ob auch der Verpflichtete gleichzeitig Eigentümer von berechtigten Liegenschaften sei. Jene Holzmenge von 419,34 fm, die von sechs Berechtigten selbst aufgearbeitet worden sei, sei - soweit der damit verbundene Bezug nicht im Rahmen der Regulierungsbestimmung VII erfolgt sei - als freiwillig vom Verpflichteten gewährt anzusehen und berechtige die Eigentümer dieser Liegenschaften nicht, insgesamt mehr als die ihnen zustehenden Holzbezüge zu beziehen. Dass ein freiwilliger, vom Verpflichteten gewährter Vorausbezug nicht dem StELG 1983 widerspreche, ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus § 11 Abs. 2 letzter Satz leg cit, wonach die Ersichtlichmachung im Grundbuche von der ABB auf Antrag des Verpflichteten zu veranlassen sei, wenn der Vorausbezug mit ihrer Genehmigung erfolgt sei. Folglich widersprechen Vorausbezüge, die ohne Genehmigung der Agrarbehörde gewährt würden, nicht dem Gesetz.Der Erlös aus dem Verkauf des angefallenen Schadholzes stehe allein dem Verpflichteten zu, der auch alle Aufwendungen, die sich aus dem forstbehördlichen Auftrag ergeben hätten, insbesondere auch die Kosten der Straßensanierung, zu tragen habe. Eine zwingende Anrechnung der Schadholzmenge als Vorausbezug auf die dem Verpflichteten eigentümlichen einforstungsberechtigten Liegenschaften, wie von den beschwerdeführenden Einforstungsberechtigten vorgebracht, sei unzulässig, weil die diesbezüglichen Bestimmungen des StELG 1983 alle Einforstungsberechtigten schütze, unabhängig davon, ob auch der Verpflichtete gleichzeitig Eigentümer von berechtigten Liegenschaften sei. Jene Holzmenge von 419,34 fm, die von sechs Berechtigten selbst aufgearbeitet worden sei, sei - soweit der damit verbundene Bezug nicht im Rahmen der Regulierungsbestimmung römisch sieben erfolgt sei - als freiwillig vom Verpflichteten gewährt anzusehen und berechtige die Eigentümer dieser Liegenschaften nicht, insgesamt mehr als die ihnen zustehenden Holzbezüge zu beziehen. Dass ein freiwilliger, vom Verpflichteten gewährter Vorausbezug nicht dem StELG 1983 widerspreche, ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz leg cit, wonach die Ersichtlichmachung im Grundbuche von der ABB auf Antrag des Verpflichteten zu veranlassen sei, wenn der Vorausbezug mit ihrer Genehmigung erfolgt sei. Folglich widersprechen Vorausbezüge, die ohne Genehmigung der Agrarbehörde gewährt würden, nicht dem Gesetz.
§ 41 Abs. 1 StELG 1983 bestimme, dass die Bestimmungen des § 23 leg. cit. auch zum Zwecke der Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung fänden. Im fortgesetzten Verfahren werde daher zu klären sein, inwieweit und für welchen Zeitraum sich die Berechtigten auf Grund des Schadensereignisses und des gesamten festgestellten Schadholzanfalles von 2.446,22 fm gemäß § 11 Abs. 3 leg cit., soweit nicht ein anderes Übereinkommen getroffen werde, einen verhältnismäßigen Abzug würden gefallen lassen müssen. Im Hinblick auf eine Ersatzleistung für die gekürzten Nutzungsrechte bestimmeParagraph 41, Absatz eins, StELG 1983 bestimme, dass die Bestimmungen des Paragraph 23, leg. cit. auch zum Zwecke der Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung fänden. Im fortgesetzten Verfahren werde daher zu klären sein, inwieweit und für welchen Zeitraum sich die Berechtigten auf Grund des Schadensereignisses und des gesamten festgestellten Schadholzanfalles von 2.446,22 fm gemäß Paragraph 11, Absatz 3, leg cit., soweit nicht ein anderes Übereinkommen getroffen werde, einen verhältnismäßigen Abzug würden gefallen lassen müssen. Im Hinblick auf eine Ersatzleistung für die gekürzten Nutzungsrechte bestimme
§ 23 Abs. 1 StELG 1983, dass die Ersatzleistung dann eintrete, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Wald, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet worden sei, sei es infolge eines anderen Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung fänden. Eine die Nutzungsrechte nicht berücksichtigende Wirtschaftsweise hätte vom Verpflichteten insofern vorgenommen werden können, als er durch nicht sachgerechte Auszeige eine einen Windwurfschaden begünstigende ungleichmäßige Altersklassenverteilung habe entstehen lassen. Insoweit eine die Nutzungsrechte nicht berücksichtigende Wirtschaftsweise dem Verpflichteten nicht vorzuwerfen sei, sei dem Verpflichteten kein Verschulden im Hinblick auf das Windwurfereignis und den dadurch entstandenen geschätzten Schaden anzulasten. Eine Ersatzleistung für den geschätzten Umfang des Windwurfschadens stehe daher, soweit dem Verpflichteten eine die Nutzungsrechte nicht berücksichtigende Wirtschaftsweise nicht vorzuwerfen ist, den Berechtigten nicht zu.Paragraph 23, Absatz eins, StELG 1983, dass die Ersatzleistung dann eintrete, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Wald, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet worden sei, sei es infolge eines anderen Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung fänden. Eine die Nutzungsrechte nicht berücksichtigende Wirtschaftsweise hätte vom Verpflichteten insofern vorgenommen werden können, als er durch nicht sachgerechte Auszeige eine einen Windwurfschaden begünstigende ungleichmäßige Altersklassenverteilung habe entstehen lassen. Insoweit eine die Nutzungsrechte nicht berücksichtigende Wirtschaftsweise dem Verpflichteten nicht vorzuwerfen sei, sei dem Verpflichteten kein Verschulden im Hinblick auf das Windwurfereignis und den dadurch entstandenen geschätzten Schaden anzulasten. Eine Ersatzleistung für den geschätzten Umfang des Windwurfschadens stehe daher, soweit dem Verpflichteten eine die Nutzungsrechte nicht berücksichtigende Wirtschaftsweise nicht vorzuwerfen ist, den Berechtigten nicht zu.
Zwingende Gründe, warum der Verpflichtete die Aufarbeitung nicht zeitgerecht durchgeführt habe, hätten nicht ermittelt werden können, sondern stelle der vom LAS beigezogene forsttechnische Amtssachverständige fest, dass die rechtzeitige Aufarbeitung leicht möglich gewesen wäre. Für den Fall, dass keine Holzernteunternehmen eingesetzt hätten werden können, hätten auch die zur Schadholzaufarbeitung bereit gewesenen einforstungsberechtigten Landwirte beschäftigt werden können. Und für den Fall, dass Sägewerke wegen Urlaubszeit zur Weiterverarbeitung des Holzes nicht zur Verfügung gestanden seien, hätte eine bekämpfungstechnische Behandlung des Holzes durchgeführt werden müssen, um eine Ausweitung des Schadholzausmaßes wegen Schädlingsbefalls zu verhindern. Im Hinblick auf diese rechnerische Schadholzmenge durch Schädlingsbefall im Ausmaß von rd. 300 fm liege daher jedenfalls ein Verschulden des Verpflichteten vor. Für die deswegen jedenfalls zeitlich unbedeckten Nutzungsrechte sei gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. Ersatz zu leisten. Weder der Regulierungsurkunde 1680/1860 noch der Urkunde 199/1872 könne entnommen werden, dass Aushilfsgrundstücke vorgesehen wären. Es wäre daher ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder sei von ihm in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Im fortgesetzten Verfahren werde daher die ABB, nachdem sie den verhältnismäßigen Abzug der Gebühren insgesamt ermittelt und davon den auf Grund des Verschuldens des Verpflichteten eventuell wegen einer vorwerfbaren die Nutzungsrechte nicht berücksichtigenden Wirtschaftsweise, jedenfalls aber wegen verspäteter Aufarbeitung des Schadholzes notwendigen Abzug bestimmt habe, weitere Verhandlungen mit den Einforstungsberechtigten und dem Verpflichteten mit dem Ziel zu führen haben, ein anderes Grundstück des Verpflichteten zur Ersatzleistung zu bestimmen oder ihm in anderer Weise Naturalersatz vorzuschreiben. Soweit kein Ersatz erzielt werden könne und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden könne, habe die ABB im fortgesetzten Verfahren den Berechtigten eine jährliche Rente gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. zuzuerkennen, welche auf dem Gute des Verpflichteten im Grundbuch sicherzustellen sei. Zugleich wären diese Rentenbezugsrechte gemäß § 42 Abs. 1 als Zugehör des berechtigten Gutes bei diesem im Grundbuch ersichtlich zu machen. Durch die Vorschreibung der Ersatzleistungen würden damit die Nutzungsrechte der Einforstungsberechtigten, soweit sie durch das Verschulden des Verpflichteten auf den belasteten Grundstücken nicht erbracht werden könnten, gesichert.Zwingende Gründe, warum der Verpflichtete die Aufarbeitung nicht zeitgerecht durchgeführt habe, hätten nicht ermittelt werden können, sondern stelle der vom LAS beigezogene forsttechnische Amtssachverständige fest, dass die rechtzeitige Aufarbeitung leicht möglich gewesen wäre. Für den Fall, dass keine Holzernteunternehmen eingesetzt hätten werden können, hätten auch die zur Schadholzaufarbeitung bereit gewesenen einforstungsberechtigten Landwirte beschäftigt werden können. Und für den Fall, dass Sägewerke wegen Urlaubszeit zur Weiterverarbeitung des Holzes nicht zur Verfügung gestanden seien, hätte eine bekämpfungstechnische Behandlung des Holzes durchgeführt werden müssen, um eine Ausweitung des Schadholzausmaßes wegen Schädlingsbefalls zu verhindern. Im Hinblick auf diese rechnerische Schadholzmenge durch Schädlingsbefall im Ausmaß von rd. 300 fm liege daher jedenfalls ein Verschulden des Verpflichteten vor. Für die deswegen jedenfalls zeitlich unbedeckten Nutzungsrechte sei gemäß Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. Ersatz zu leisten. Weder der Regulierungsurkunde 1680/1860 noch der Urkunde 199/1872 könne entnommen werden, dass Aushilfsgrundstücke vorgesehen wären. Es wäre daher ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder sei von ihm in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Im fortgesetzten Verfahren werde daher die ABB, nachdem sie den verhältnismäßigen Abzug der Gebühren insgesamt ermittelt und davon den auf Grund des Verschuldens des Verpflichteten eventuell wegen einer vorwerfbaren die Nutzungsrechte nicht berücksichtigenden Wirtschaftsweise, jedenfalls aber wegen verspäteter Aufarbeitung des Schadholzes notwendigen Abzug bestimmt habe, weitere Verhandlungen mit den Einforstungsberechtigten und dem Verpflichteten mit dem Ziel zu führen haben, ein anderes Grundstück des Verpflichteten zur Ersatzleistung zu bestimmen oder ihm in anderer Weise Naturalersatz vorzuschreiben. Soweit kein Ersatz erzielt werden könne und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden könne, habe die ABB im fortgesetzten Verfahren den Berechtigten eine jährliche Rente gemäß Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit. zuzuerkennen, welche auf dem Gute des Verpflichteten im Grundbuch sicherzustellen sei. Zugleich wären diese Rentenbezugsrechte gemäß Paragraph 42, Absatz eins, als Zugehör des berechtigten Gutes bei diesem im Grundbuch ersichtlich zu machen. Durch die Vorschreibung der Ersatzleistungen würden damit die Nutzungsrechte der Einforstungsberechtigten, soweit sie durch das Verschulden des Verpflichteten auf den belasteten Grundstücken nicht erbracht werden könnten, gesichert.
Nach Wiedergabe des § 66 Abs. 2 AVG erläuterte die belangte Behörde, dass die Voraussetzungen für ein auf diese Gesetzesstelle gestütztes Vorgehen vorlägen, weil der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur unter Zuziehung aller sonst für die Ermittlung desselben in Betracht kommenden Personen (auch Sachverständige) festgestellt werden könne.Nach Wiedergabe des Paragraph 66, Absatz 2, AVG erläuterte die belangte Behörde, dass die Voraussetzungen für ein auf diese Gesetzesstelle gestütztes Vorgehen vorlägen, weil der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur unter Zuziehung aller sonst für die Ermittlung desselben in Betracht kommenden Personen (auch Sachverständige) festgestellt werden könne. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden der Einforstungsberechtigten (hg. Zl.
2006/07/0070) sowie des Verpflichteten (hg. Zl. 2006/07/0074).
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.
Sowohl die Einforstungsberechtigten als auch der Verpflichtete erstatteten in den Verfahren, in denen sie als mitbeteiligte Parteien auftraten, Gegenschriften, in denen sie jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
1. Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. September 2001, 98/07/0033, mwN). Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2004/07/0136, mwN). 1. Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend vergleiche , das hg Erkenntnis vom 20. September 2001, 98/07/0033, mwN). Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für di