TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/26 97/07/0132

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/06 Bodenreform;

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §40 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §40 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §40 Abs6;
VwRallg;
WWSGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Ing. BM in I, vertreten durch Dr. Franz Rainer und Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming, Hauptplatz 36, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 1997, Zl. 8 - LAS 16 Ne 10/6 - 97, betreffend Sicherung von Holzbezugsrechten (mitbeteiligte Partei: BK in T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Waldes, an welchem auf Grund eines vor der k.k. Statthalterei in Grundablösungs- und Regulierungs-Angelegenheiten am 19. Oktober 1860 zu Nr.1680 abgeschlossenen Vergleiches Eigentümer von 33 Liegenschaften (unter diesen Eigentümern auch die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - mP) u.a. holzbezugsberechtigt sind. Wie den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten insgesamt entnommen werden muss, lebt der Beschwerdeführer mit seinen Einforstungsberechtigten über die Befriedigung der verbrieften Rechte in einer Weise in Streit, welche die Eigentümer der bezugsberechtigten Liegenschaften wiederholt dazu veranlasst hat, bei der Agrarbehörde mit der Bitte um Intervention zur Durchsetzung der verbrieften Rechte vorstellig zu werden.

In einer aus Anlass eines anderen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Einforstungsberechtigten anhängigen Verfahrens durchgeführten Verhandlung vor der Agrarbezirksbehörde S (AB) vom 20. Februar 1990 wurde für das betroffene Verfahren einvernehmlich eine Vorgangsweise festgelegt, nach welcher zur Ermittlung des Holzbestandes im belasteten Gebiet das belastete Gebiet begangen, vermarkt und vermessen, über die Bestandesverhältnisse ein Wirtschaftsplan erstellt und Überleitungsbestimmungen erlassen werden sollten. In der Folge teilte die AB dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 1990 mit, dass mit den Arbeiten für die Erstellung des Wirtschaftsplanes von Seiten der AB im Jahre 1990 nicht begonnen werden könne, weshalb der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 40 Abs. 1 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 - StELG 1983, LGBl. Nr. 1/1983, aufgefordert werde, für das Dezennium 1991/2000 einen Plan über die Ausnützung der belasteten Grundstücke im betroffenen Wald vorzulegen. Des Weiteren wurde die Erfüllung schon zuvor erteilter Auskunftsaufträge urgiert und für den Fall fortgesetzter Weigerung einer Auftragserfüllung dem Beschwerdeführer die Erlassung entsprechender Sicherungsmaßnahmen unter Bezugnahme auf § 58 StELG 1983 angedroht.

Mit Bescheid vom 25. Februar 1993 trug die AB dem Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 StELG 1983 auf, bis spätestens 31. Dezember 1993 einen Plan über die Ausnutzung der auf Grund des Regulierungsvergleiches im Wald eingeräumten Holzbezugsrechte vorzulegen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Nachdem die mP in ihrer Eigenschaft als Obmann der Eingeforsteten mit Schreiben vom 3. März 1994 die Zwangsvollstreckung des bescheidmäßig erteilten Auftrages vom 25. Februar 1993 begehrt hatte, wurde am 6. Dezember 1995 von der Bezirksforstinspektion S der AB ein im Auftrag des Beschwerdeführers erstelltes, als "Wirtschaftsplan (technischer Bericht plus Bestandeskarte)" genanntes Konvolut übermittelt, welches in der Folge dem zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides führenden "Genehmigungsverfahren" unterzogen wurde.

Das der AB von der Bezirksforstinspektion übermittelte Konvolut besteht aus zwei kartografischen Walddarstellungen und aus einem so genannten technischen Bericht, dessen erste Seiten eine Fußzeile haben, in welcher eine X. Gesellschaft m.b.H genannt wird, was der einzige Hinweis dieses Konvolutes auf seinen Urheber ist. Es enthält dieses Konvolut Flächenübersichten nach Nutzungen, Abteilungen und Unterabteilungen, Bestandesbeschreibungen, grafische Darstellungen verschiedener Parameter, eine Hiebsatzberechnung für die unterschiedlichen Baumarten, welche zu einer Endnutzung des Hiebsatzes auf der Basis eines 24 %-igen Ernteverlustes gelangt, Aufstellungen über die Nutzungsarten in den unterschiedlichen Waldabteilungen für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 2004 und im Einzelnen tabellarisch aufgelistete Kultur- und Pflegemaßnahmen für beide Hälften des betroffenen Dezenniums. In einem Vorwort dieses technischen Berichtes wird auf eine Bearbeitung der vom Forstbetrieb gelieferten Bestandesdaten durch ein näher genanntes EDV-Programm sowie darauf hingewiesen, dass im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die Auswertung zum Auswertungsstichtag 1. Jänner 1995 sowie nach weiteren, im Folgenden genannten Merkmalen vorgenommen worden sei. Auf den Bestand von Servitutsrechten wird im gesamten Konvolut an keiner einzigen Stelle hingewiesen.

In einer vor der AB am 1. Februar 1996 durchgeführten Verhandlung wurde der "Wirtschaftsplan" vom Amtssachverständigen der AB mit den Parteien erörtert und dabei auf den nach wie vor hohen Altholzanteil hingewiesen. Die Einforstungsberechtigten meldeten verschiedene Wünsche an, zu denen der Beschwerdeführer darauf verwies, dass bei der Genehmigung eines Wirtschaftsplanes urkundliche Bestimmungen nicht abgeändert werden könnten. Auf eine in der Folge von der AB an die Bezirksforstinspektion gerichtete Anfrage bezüglich von Nutzungen in der Unterabteilung 4n wurde von der Bezirksforstinspektion die dort als möglich angesehene Nutzung bezeichnet und darauf hingewiesen, dass Gemeinschaftsschlägerungen zur Hintanhaltung von Erosionsschäden nur mit Seillieferung durchgeführt werden sollten; Bodenlieferungen dürften nur bei gefrorenem bzw. schneebedecktem Boden erfolgen. Sodann erstattete der Amtssachverständige der AB zur Waldbewirtschaftung auf Grund des vorliegenden Planes gutachterliche Äußerungen, welche den Parteien jeweils zur Kenntnis übermittelt und welche von der mP jeweils mit Stellungnahmen beantwortet wurden.

Mit Bescheid vom 20. August 1996 traf die AB in der Angelegenheit ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:

"1.) Die Gesamtholzabgabemenge für das Dezennium 1995 bis 2004 (je einschließlich) wird mit 5.980,42 efm festgelegt.

2.) Für das Dezennium 1995 - 2004 (je einschließlich) stehen den Eingeforsteten in der (belastete Waldung) nachstehende jährliche Bau- und Brennholzgebühren zu:

(Es folgt eine aus den Spalten laufende Nummer, Vulgoname, Einlagezahl, Bauholz fm, und Brennholz rm, bestehende Tabelle, in welcher die Bau- und Brennholzmengen für 33 Einforstungsberechtigte angeführt werden)

3.) Im Dezennium 1995 - 2004 steht (Beschwerdeführer) ein freier Einschlag nicht zu.

4.) Die Auszeige und Abgabe des Holzes hat wirtschaftsplangemäß in den angeführten Abteilungen bzw. Unterabteilungen zu erfolgen.

5.) Sämtliches aus holzbelasteten Grundstücken der (belastete Waldung) anfallende Holz ist - falls urkundsgemäß bringbar und geeignet - als Einforstungsholz abzugeben und anzunehmen.

6.) Notwendige Nutzungen (insbesondere Schadholz) in der Unterabteilung 4n (Buchwald) sind dem Obmann des Ausschusses oder einem von diesem schriftlich bevollmächtigten Vertreter auszuzeigen. Der Erlös ist auf alle Berechtigten im Verhältnis der Brennholzgebühren aufzuteilen. Bei Nichtannahme des ausgezeigten Holzes durch den Ausschussvertreter steht die Nutzung (Beschwerdeführer) zu.

Lieferungen aus der Unterabteilung 4n dürfen nur bei gefrorenem bzw. schneebedecktem Boden erfolgen. Die Abmaßbereitstellung hat in Abänderung der urkundlichen Bestimmungen bis spätestens 30. April des Folgejahres zu erfolgen.

Die bezogene Holzmenge wird auf die für das Dezennium festgelegte Brennholzgebühr nicht angerechnet (zusätzliche Abgabe).

Ein Holzanfall im Bereich der U. Schütt ist ab rechenbarer Größenordnung dem Dezennialhiebsatz hinzuzurechnen (prozentuelle Ansprucherhöhung).

7.) Die im Waldwirtschaftsplan vorgesehenen Kultur- und Pflegemaßnahmen sind wirtschaftsplangemäß durchzuführen.

8.) Die Vorschriften im Waldwirtschaftsplan über die Endnutzung (Bauholz 100 %, Brennholz zu 75 %) sind zur Minderung des Durchschnittsalters einzuhalten. Insbesondere ist der Laubholzhiebsatz von 67 efm pro Jahr tunlichst einzuhalten.

9.) Sollte die gemäß Bescheid vom ... abzugebende Gemeinschaftsholzmenge von insgesamt 116,88 fm im anhängigen Rechtsmittelverfahren oder in einem gesonderten Verfahren (Ablöse etc.) herabgesetzt oder (Beschwerdeführer) von der Abgabe befreit werden, wird die entsprechende Holzmenge der abzugebenden Dezennialbrennholzmenge hinzugerechnet werden.

10.) Klargestellt wird, dass in der urkundlichen Dezennialabrechnung, insbesondere hinsichtlich der Nutzholzverfallbestimmungen keine Änderung eintritt (Abrechnungsperiode 1991 - 2000)."

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass im Dezennium 1995 bis 2004 das Bauholz zur Gänze abgegeben werden könne, während nach dem vorgelegten Waldwirtschaftsplan die Brennholzgebühren zur nachhaltigen Sicherung der Bezüge gekürzt worden seien. Nachdem der Beschwerdeführer über Antrag der Holzbezugsberechtigten bescheidmäßig zur Vorlage eines Waldwirtschaftsplanes verpflichtet worden sei, sei dieser Wirtschaftsplan vom 10. April 1995, erstellt von der X. Gesellschaft m.b.H, am 6. Dezember 1995 von der Bezirksverwaltungsbehörde der AB vorgelegt worden. Unter Senkung des zu hoch angesetzten Ernteverlustes von 24 % auf 22,5 % ergebe sich nach dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für die Jahre 1995 bis 2004 ein Hiebsatz von 5.980,42 efm, mit welchem die Ansprüche der berechtigten Parteien wie folgt zu bedecken seien:

a)

der 100 %ige urkundliche Bauholzanspruch der berechtigten Parteien mit

1.182,50 efm

b)

die urkundlichen Gemeinschaftsholzansprüche für die Jahre 1981 - 2004 in der Höhe von

116,88 efm

c)

die Verfallholzansprüche der verpflichteten Partei aus 1981 - 1990

61,84 efm

d)

die Brennholzverfallansprüche der verpflichteten Partei von 1991 - 1994 in der Höhe von

136,26 efm

e)

die zum Teil bedeckten Brennholzgebühren der Berechtigten in der Höhe von

4.482,94 efm

 

insgesamt daher

5.980,42 efm

Die von 9.166,80 rm (urkundliche Gebühr gemäß Bescheid ...) auf 6.404,20 rm zu kürzende Brennholzmenge für die Jahre 1995 bis 2004 (Kürzung um rund 30 %) sei auf die einzelnen Berechtigten im Verhältnis der urkundlichen Brennholzgebühr aufgeteilt worden. Zufolge der notwendigen Kürzungen der urkundlichen Brennholzgebühren im Sinne des § 11 Abs. 3 StELG 1983 sei klarzustellen gewesen, dass dem Beschwerdeführer kein freier Einschlag zukomme. Klarzustellen sei ferner gewesen, dass sämtliches auf belasteten Waldgrundstücken außerplanmäßig anfallende Holz Einforstungsholz darstelle, welches urkundsgemäß - ab rechenbarer Größenordnung unter Erhöhung des Brennholzanspruches - an die berechtigten Parteien abzugeben sei, was auch für anfallendes Holz im Bereich der U. Schütt gelte. Die Zuweisung der Unterabteilung 4n in den Schutzwaldbereich (ohne planmäßige Nutzung) gründe sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen, wobei für anfallende außerplanmäßige Nutzungen die zusätzliche Abgabe bei Annahme durch die Berechtigten sichergestellt sei. Da die ab 1981 offene Gemeinschaftsholzgebühr sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach strittig sei, sei klarzustellen gewesen, dass ab 1981 nicht abzugebende Gemeinschaftsholzmengen den Brennholzansprüchen der berechtigten Parteien hinzuzurechnen seien. Zum Einwand der berechtigten Parteien, dass im Wirtschaftsplan die Wirtschaftswaldfläche wesentlich verkleinert ausgewiesen worden sei, müsse bemerkt werden, dass diese Flächendifferenz durch Ausscheiden jener Flächen begründet sei, in denen derzeit keine längerfristige planmäßige Nutzung möglich erscheine. Dies gelte insbesondere für die Bereiche der Unterabteilung 4n und für die in diesem Plan nicht ausgewiesenen Teile der U. Schütt. Dass in diesen Bereichen anfallendes Holz unter Erhöhung des Brennholzhiebsatzes den Berechtigten abzugeben sei, sei klargestellt worden. Dass an den urkundlichen Verfallbestimmungen durch die abweichend festgelegte Wirtschaftsplanperiode (von 1995 bis 2004) keine Änderung eintrete, sei über Wunsch der Berechtigten festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die mP sowohl im eigenen Namen als auch in ihrer Eigenschaft als Obmann des Ausschusses der Eingeforsteten eine Berufung, in welcher sie sich im Wesentlichen dagegen wandte, dass die planmäßige Verringerung der Waldausstattung durch den Beschwerdeführer, die einer dauerhaften Sicherung der Holzbezugsrechte entgegenlaufe, nicht unterbunden und der fortschreitenden Überalterung des Waldbestandes nicht durch eine Anhebung des Einschlages im Altholz gegengesteuert werde. Auch die von den Einforstungsberechtigten geforderte Aufzeichnungspflicht des Beschwerdeführers über vorgenommene Pflegemaßnahmen habe in den Bescheid keinen Eingang gefunden, wie es auch nötig gewesen wäre, die talseitige Grenze der neuen vergrößerten Schutzwaldabteilung 4n in der Natur den Berechtigten ersichtlich zu machen.

Der Beschwerdeführer seinerseits erhob eine Berufung, der sich im Wesentlichen folgende Kritikpunkte am Bescheid der AB vom 20. August 1996 entnehmen lassen:

Der Plan über die Ausnutzung des belasteten Gebietes hätte nach der Verhandlung vom 20. Februar 1990 nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Behörde erstellt werden sollen. Die Behörde hätte vereinbarungsgemäß auch das belastete Gebiet vermarken und vermessen müssen. Der Umfang des belasteten Gebietes sei zu klären. Mangels Durchführung der von der Behörde in Aussicht gestellten Vermarkung und Vermessung des belasteten Gebietes seien die auf Grund des vorliegenden Operates von der Behörde vorgenommenen Feststellungen rechtswidrig. § 40 Abs. 3 StELG 1983 sei nicht beachtet worden. Für die Herabsetzung des Ernteverlustes von 24 % auf 22,5 % werde keine schlüssige Begründung gegeben. Die Vorschreibung einer Lieferung aus der Abteilung 4n bei gefrorenem bzw. schneebedecktem Boden sei verfehlt; eine solche Lieferung würde nie wieder gutzumachende Schäden an den darunter liegenden Beständen und Kulturen verursachen, verstieße gegen die Bestimmungen des Forstgesetzes und müsste eine Anzeige wegen Waldverwüstung nach sich ziehen. Die mit der Lieferbeschränkung verbundene Abänderung des urkundlichen Abmaßtermines sei rechtswidrig. Gleiches gelte für die U. Schütt, die überwiegend als Ödland ausgewiesen und mit Holzbezugsrechten überhaupt nicht belastet sei. Bereits abzugebende Holzmengen an Gemeinschaftsholz festzulegen, gehe mangels rechtskräftigem Mengenbescheid bei einem anhängigen Rechtsmittelverfahren nicht an. Dies sei ein grober Eingriff in ein laufendes Verfahren. Der Wirtschaftsplan sei entsprechend dem Verlangen der Behörde für den Zeitraum 1991 bis 2000 bzw. 1995 bis 2000 vorgelegt worden, die Schlägerungen des Jahres 1994 seien fast ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Wirtschaftsplanerhebungen erfolgt, dennoch seien die Bezugsfeststellungen von 1995 bis 2004 getroffen worden. Über- oder Minderbezüge zum Stichtag 31. Dezember 1994 seien unberücksichtigt geblieben. Dass die Parzelle der Abteilung 4n nur teilweise belastet sei, sei nicht festgestellt worden. Nur die von der Behörde in Aussicht gestellte Vermessung könnte eine Nutzung auf nicht belastetem Grund ausschließen. Erträge des belasteten Waldes nur bedingt anzunehmen, dem Verpflichteten aber eine 100 %ige Abgabe aufzutragen, könne nicht angehen, weshalb es unzulässig sei, dem Beschwerdeführer einen freien Einschlag zu verwehren. Eine Vorschrift über die Aufteilung der Endnutzung zu 100 % auf Bauholz und zu 75 % auf Brennholz könne dem vorgelegten Waldwirtschaftsplan nicht entnommen werden. Es werde festzustellen sein, in welchem Umfang die Absprüche des Bescheides der AB bestehenden urkundlichen Bestimmungen in grobem Maße widersprächen. Abgabe von Holz könne nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes nur solange erfolgen, als kein außerplanmäßiges Holz anfalle; entgegen der behördlichen Auffassung hätten außerplanmäßige Nutzungen zu Einsparungen im Bereiche der planmäßigen Nutzungen zu führen. Wider besseres Wissen gehe die Behörde im bekämpften Bescheid von urkundsgemäß bringbarem Einforstungsholz aus.

Vom Vorsitzenden der belangten Behörde wurde mit einer an ihr in forstlichen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied gerichteten Verfügung vom 9. Jänner 1997 dessen "Beiziehung als Amtssachverständigen gemäß § 52 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950" mit dem Ersuchen um Gutachtenserstellung erklärt. Dieser Verfügung wurde nicht durch das in forstlichen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde, sondern durch einen Dipl. Ing. S. aus der forstlichen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung mit einer Stellungnahme vom 3. April 1997 entsprochen, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Nach bescheidmäßiger Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Vorlage eines Wirtschaftsplanes sei dieser von der X. Gesellschaft m.b.H. am 10. April 1995 mit dem Auswertungsstichtag 1. Jänner 1995 und mit Nutzungsvorschreibungen für das Dezennium 1995 bis 2004 erstellt und am 6. Dezember 1995 durch die Bezirksverwaltungsbehörde der AB vorgelegt worden. Darin seien der Wirtschaftswald und der Schutzwald nach Fläche, Masse, Zuwachs usw., die Altersklassenverteilung, die Hiebsatzberechnung, die Vornutzung und Endnutzung nach Unterabteilung und Nutzungsart und die Kultur- und Pflegemaßnahmen detailliert ausgewiesen. Die Darstellung der Altersklassen zeige eine deutliche und fortgeschrittene Überalterung der Bestände. Der Hiebsatz sei nach fünf verschiedenen in Österreich üblichen Methoden errechnet worden. Bei einem angenommenen Ernteverlust von 24 % sei dabei eine Endnutzung von 471 efm und eine Vornutzung von 114 efm ermittelt worden. In der Unterabteilung 4n (Buchwald) im Schutzwald sei auf einer Teilfläche angrenzend an den Wirtschaftswald eine Endnutzung mit 17 efm Holzanfall gerechnet worden. Der Amtssachverständige der AB habe die Hiebsatzberechnung übernommen, jedoch einen Ernteverlust von 22,5 % zu Grunde gelegt und dadurch eine Endnutzung von ca. 481 efm und eine Vornutzung von ca. 117 efm ermittelt, was im Dezennium eine Gesamtnutzung von ca. 5980 efm ergebe. Nach Ausführungen zum Berufungsvorbringen der mP nahm der Amtssachverständige zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Die in der Verhandlung vor der AB am 20. Februar 1990 festgelegten Vorgangsweisen könnten den Beschwerdeführer als Eigentümer des verpflichteten Gutes von seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht entbinden; auch das Unterbleiben einer Begehung, Vermarkung und Vermessung des belasteten Gebietes könne eine Mangelhaftigkeit des vorgelegten Wirtschaftsplanes nicht begründen. Dass auf die volle Bedeckung der urkundenmäßigen Weiderechte entgegen der gesetzlichen Vorgaben im Wirtschaftsplan nicht eingegangen worden sei, treffe zu; da die Weiderechte schon längere Zeit (seit ca. 1950) nicht mehr ausgeübt würden, sei dies derzeit auch nicht nötig. Die Masse stehender Bäume werde als Vorratsmasse bezeichnet und in Vorratsfestmetern angegeben, die Masse der ausgeformten Holzsortimente werde als Erntemasse bezeichnet und in Erntefestmetern angegeben. Die Differenz zwischen Vorratsmasse und Erntemasse sei der Ernteverlust, dessen genaue Ermittlung sehr schwierig sei, weil neben der Größe des tatsächlichen Ernteverlustes auch die - bei jeder Messung oder Schätzung unvermeidlichen - Fehler berücksichtigt werden müssten. Üblicherweise liege der Ernteverlust zwischen 20 % und 25 %. Der Amtssachverständige der AB habe auf Grund einer Überprüfung des im Wirtschaftsplan angenommenen Ernteverlustes nach Tabellen eines näher genannten Institutsleiters den Ernteverlust auf 22,5 % herabgesetzt. Während der Holzanfall bei 24 % Ernteverlust 586,7 efm betrage, belaufe er sich bei 22,5 % Ernteverlust auf 598,3 efm. Die Differenz betrage "12,3 efm" (richtig wohl: 11,6 efm), was ein Wert sei, der durch Schätz- oder Messfehler, bei wenig sorgsamer Schlägerungsarbeit und Ausformung oder bei klimatisch bedingten jährlichen Zuwachsschwankungen bei weitem übertroffen würde. Bei sorgfältiger Schlägerung und Ausformung sei der Ernteverlust gering, ansonsten wesentlich höher. Die Festsetzung durch den Amtssachverständigen der AB stelle einen Durchschnittswert dar, der keinesfalls falsch sei. In der Schutzwald-Unterabteilung 4n (Buchwald) seien keine Nutzungen vorgesehen. Sollte jedoch eine Nutzung infolge eines Ereignisses anfallen, so müsse das Holz notgedrungen auch geliefert werden. Da jede Bodenlieferung die Erosion fördere und den zukünftigen Bestand beeinträchtige, wäre bei Holzmengen über ein näher genanntes Maß hinaus die Seillieferung vorzuschreiben, während bei gefrorenem und schneebedecktem Boden auch eine Erdlieferung möglich sei. Die U. Schütt sei ein auch in der Österreichkarte eingetragener bekannter Lawinenstrich, der im Wirtschaftsplan und der dazugehörigen Karte als Ödland eingetragen sei. Da Lawinen- und Murenereignisse das Aufwachsen des Waldes zumeist verhinderten, sei ein Holzanfall in der Schütt nur als marginal und daher bedeutungslos anzusehen. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid der AB vom 25. Februar 1993 zur Vorlage eines Planes über die Ausnutzung der auf Grund des Regulierungsvergleiches in der betroffenen Waldung eingeräumten Holzbezugsrechte verpflichtet worden. Da der vorgelegte Wirtschaftsplan dieser Nutzungsplan sei, seien die eingezeichneten Waldflächen als vom Beschwerdeführer anerkannte servitutsbelastete Waldflächen anzusehen. Über die Gemeinschaftsholzmenge sei ein Rechtsmittelverfahren anhängig. Der bekämpfte Bescheid sichere, dass bei rechtskräftigem Ausgang dieses Verfahrens das anfallende Holz eingerechnet werde. Im vorgelegten Waldwirtschaftsplan seien die Nutzungen für den Zeitraum 1995 bis 2004 ermittelt worden. Wenn sich die Gültigkeit des Wirtschaftsplanes verschiebe, sei dies kein Mangel, zumal die Verschiebung auf Gründe zurückzuführen sei, die nicht bei der Behörde lägen. Da anzunehmen sei, dass der vorgelegte Wirtschaftsplan alle servitutsbelasteten Waldflächen umfasse und die Unterabteilung 4n (Buchwald) im Wirtschaftsplan aufscheine, sei auch diese ganze Unterabteilung als belastet anzusehen, weshalb eine Vermessung zum Zwecke des Ausschließens nicht belasteten Grundes nicht nötig sei. Der Wirtschaftsplan bestimme den nachhaltigen Holzeinschlag und lege fest, wie viel Holz entnommen werden könne, ohne in die Substanz einzugreifen und zukünftige Nutzungen zu gefährden. Er bestimme auch das Ausmaß von End- und Vornutzungen. Zur Regelung des Anspruches der Bezugsberechtigten sei auch der Anteil von Bau- und Brennholz an der Endnutzung bestimmt worden. Die Aufteilung sei logisch und folgerichtig, um einen Ausgleich des verschobenen Altersklassenverhältnisses einzuleiten. Auf die Tauglichkeit von Sortimenten einzugehen, sei nicht Aufgabe der Genehmigung eines Waldwirtschaftsplanes. In einem solchen Plan könnten auch nur die ordentlichen und voraussichtlichen Nutzungen und Maßnahmen enthalten sein. Außerplanmäßiger Holzanfall durch Windwürfe und Schneebrüche u.dgl. könne nicht vorhergesehen und deshalb auch nicht geplant werden. Ein solches Ereignis größeren Ausmaßes würde die Einhaltung des Wirtschaftsplanes unmöglich machen und dessen Überarbeitung oder eine Neuerstellung erfordern.

Die belangte Behörde brachte diese gutachterliche Äußerung des Amtssachverständigen u.a. dem Beschwerdeführer und der mP zur Kenntnis und führte sodann am 23. April 1997 die mündliche Verhandlung durch, in welcher vom Beschwerdeführer sein Berufungsvorbringen ausgeführt und ergänzt wurde, dass er es nicht für richtig halte, den Wirtschaftsplan mit dem Katasterplan gleichzustellen. Dadurch würden nämlich nicht belastete Flächen belastet werden, was rechtswidrig sei. Nur eine neue Vermessung, welche von der Behörde durchzuführen wäre, könnte Klarheit schaffen. Der Wirtschaftsplan, dessen Erstellung ebenso wie auch die Vermessung durch die Agrarbehörde zugesichert worden sei, sei von ihm nicht kontrollierbar. Nicht ausgenützte Weiderechte sollten abgelöst werden. Von Vertretern der Einforstungsberechtigten wurde darauf hingewiesen, dass die Agrarbehörde bei Genehmigung des Wirtschaftsplanes die Eignung der Betriebsvorschriften zu prüfen habe, die gesamten Rechte dauernd zu sichern. Mittlerweile habe sich die Produktionsfläche teilweise durch Schotterabbau ständig verringert; Waldflächen seien nach dem Forstgesetz als solche zu bewirtschaften. Der Antrag auf Ablöse der Weiderechte sei ohnehin gestellt worden. Den Einforstungsberechtigten sei keine Möglichkeit gegeben worden, in den Wirtschaftsplan Einsicht zu nehmen. Eine Grenzmarkierung durch die Behörde sei notwendig; der Beschwerdeführer, der gleichzeitig auch Berechtigter sei, nutze seine Bezugsrechte besser. Zufolge der Reduzierung der Brennholzbezüge stehe den Bezugsberechtigten das "Holz am Stamm" zu. Die Bezugsberechtigten seien gezwungen, in den Buchenwald auszuweichen, jedoch sei dieser Abschnitt (Abschnitt 4n) nunmehr Schutzwald. Das in forstlichen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde äußerte, dass die Behörde auch einen von einem privaten Unternehmen erstellten Wirtschaftsplan zu prüfen habe und ihr die Modifizierung eines solchen unbenommen bleibe. Bei einer Änderung der Altersklassenverhältnisse sei auch eine Steigerung des Zuwachses möglich. Eine Seilbringung sei erst ab 50 efm als wirtschaftlich zu beurteilen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach "Vereinigung" der Berufungen des Beschwerdeführers und der mP "zur gemeinsamen Entscheidung" (Spruchpunkt 1.) diese Berufungen als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.) und die von der mP in ihrer Eigenschaft als Obmann des Ausschusses namens der Einforstungsberechtigten eingebrachte Berufung als unzulässig zurück (Spruchpunkt 3.). In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der gutachterlichen Äußerung des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen und zahlreicher Vorschriften des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 zur Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers inhaltlich auf die vom Amtssachverständigen der belangten Behörde gelieferten Argumente verwiesen, indem diese weitgehend wörtlich wiederholt werden. Ein Rechtsanspruch auf Einhaltung der in der Verhandlung vom 20. Februar 1990 vorgesehenen Vorgangsweise habe nicht bestanden. Auf seit dem Jahre 1950 nicht mehr ausgeübte Weiderechte habe nicht eingegangen werden müssen, was den Beschwerdeführer auch in keinem Recht verletzen könne. Den nachvollziehbaren Überlegungen des Amtssachverständigen zur Reduzierung des Ernteverlustes sei der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Ein vom Beschwerdeführer in seiner Berufung gesehener Widerspruch des erstinstanzlichen Bescheides über die Zulässigkeit einer Erdlieferung von Holz bei gefrorenem und schneebedecktem Boden zu einem forstrechtlichen Bescheid der BH bestehe nicht, weil der betroffene forstrechtliche Bescheid auf jene Bestimmung des Forstgesetzes 1975 verweise, nach welcher die Bringung unter größtmöglicher Schonung des Bodens zu erfolgen habe. Eine Festlegung der Bringung ausschließlich mittels Seiles sei gesetzlich nicht vorgesehen, auf der Basis der sachverständigen Bekundungen sei die Auflage, dass Lieferungen aus der Unterabteilung 4n nur bei gefrorenem und schneebedecktem Boden erfolgen dürften, sowie die damit im Zusammenhang stehende Abänderung des urkundlichen Abmaßtermines rechtmäßig erfolgt. Die Auflage, dass ein Holzanfall im Bereich der U. Schütt ab rechenbarer Größe dem Dezenniumshiebsatz hinzuzurechnen sei, müsse in Ansehung der reduzierten Brennholzbezüge als gerechtfertigt angesehen werden, zumal der Holzanfall in der Schütt nach sachverständiger Bekundung ohnehin nur marginal und deshalb bedeutungslos sei. Die im Bescheid der AB erfolgte Festlegung des rechtlichen Schicksales des Gemeinschaftsholzes sei zur Sicherung desselben erfolgt, zumal hierüber ein abgesondertes Rechtsverfahren (die Gemeinschaftsholzgebühr sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach strittig) anhängig sei und im Falle einer Herabsetzung oder Ablöse des Gemeinschaftsholzbezuges dieses Holz zur Bedeckung der restringierten Brennholzbezüge heranzuziehen sei. Ein Eingriff in ein laufendes Verfahren liege nicht vor. Da der Waldwirtschaftsplan mit dem Auswertungsstichtag 1. Jänner 1995 erstellt worden sei, sei eine Festlegung des Ausnützungsplanes in Übereinstimmung mit dem Waldwirtschaftsplan (Fällungsplan) von 1995 bis 2004 sinnvoll; im Nutzungsplan seien die Nutzungen auch für diesen Zeitraum vorgesehen. Die in diesem Nutzungsplan eingezeichneten Waldflächen seien als vom Beschwerdeführer anerkannte servitutsbelastete Waldflächen anzusehen, weil dieser Wirtschaftsplan in Erfüllung des Auftrages der AB vom 25. Februar 1993 vorgelegt worden sei. Aus dieser vom Amtssachverständigen gebrauchten Argumentation erweise sich auch eine Vermessung zum Zwecke des Ausschließens nicht belasteten Grundes als unnötig. Es stehe dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, vor Ablauf des Dezenniums 1991 bis 2000 der AB einen revidierten Wirtschaftsplan vorzulegen.

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich erkennbar allerdings nur im Umfang der Abweisung der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der AB vom 20. August 1996 erhobenen Berufung, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der aus dem Kontext des Beschwerdevorbringens erschließbaren Erklärung begehrt wird, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Umfang dessen Ausspruches über die Abweisung seiner Berufung in seinem Recht darauf als verletzt ansieht, in der Nutzung des in seinem Eigentum stehenden Waldes nicht über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus beschränkt zu werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Den gleichen Antrag stellt die mP in der von ihr erstatteten Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen der Verwertung des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens an. Sollte dieses Gutachten von dem in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied der belangten Behörde stammen, dann liege die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in einer daraus resultierenden Befangenheit des genannten Mitgliedes, weil dieses nicht sein eigenes Gutachten der Beweiswürdigung unterziehen dürfe. Stammte dieses Gutachten jedoch nicht von dem in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied der belangten Behörde, sondern von dem diesem dienstrechtlich unterstellten Dipl. Ing. S., dann fehlte es für eine Gutachtenserstattung durch diese Person an einem formellen Bestellungsakt.

Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dass an der Teilnahme sachverständiger Mitglieder, die im Verfahren eine fachliche Äußerung abgegeben haben, an dem zur Entscheidung berufenen Agrarsenat nach der gesetzlich besonders gestalteten Zusammensetzung der Agrarsenate durch die Aufnahme sachkundiger Mitglieder in diese Spruchkörper keine Bedenken bestehen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1998, 97/07/0128, 0129, vom 16. November 1995, 93/07/0139, vom 27. Juni 1995, 92/07/0006, und vom 4. Mai 1992, 89/07/0117). Das von der belangten Behörde verwertete Gutachten wurde im vorliegenden Fall entgegen dem vom Vorsitzenden erstatteten Ersuchen aber nicht vom in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied der belangten Behörde, sondern von Dipl. Ing. S., einem Mitarbeiter der forstlichen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung, erstattet. Der Verfasser der gutachterlichen Äußerung wurde, wie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde entnommen werden kann, von dieser als Amtssachverständiger unter Berufung auf § 52 AVG der Verhandlung beigezogen. Nach der genannten, nach § 1 AgrVG 1950 auch im Verfahren vor den Agrarbehörden anwendbaren Bestimmung des § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, ohne dass es eines vom Beschwerdeführer vermissten besonderen Bestellungsaktes bedurft hätte. Zweifel an der Eigenschaft des Verfassers der gutachterlichen Stellungnahme als Amtssachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG werden in der Beschwerde nicht angemeldet.

Das vom Amtssachverständigen erstattete Gutachten sei mangelhaft geblieben, trägt der Beschwerdeführer vor, weil der Amtssachverständige sich nicht vor Ort ein Bild von der Situation gemacht und den Bestand nicht genauestens erhoben habe. Eine Bewertung nach einer Tabelle könne die Verhältnisse in der Natur nie richtig wiedergeben. Bei genauer Ermittlung aller Umstände vor Ort wäre der Amtssachverständige zu einem ganz anderen Ergebnis gelangt, welches sich zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte.

Diese Verfahrensrüge ist untauglich ausgeführt, weil inhaltsleer. Sie stellt nicht dar, welches konkrete Sachverhaltselement im Falle einer Ermittlung des Amtssachverständigen an Ort und Stelle anders als in der geschehenen Weise hätte festgestellt werden sollen.

Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben einer Bedachtnahme auf bestehende Weiderechte in der Erstellung des Wirtschaftsplanes, auf welches Argument er auch in Ausführung der Rechtsrüge wieder zurückkommt. Inhaltlich rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid, abgesehen vom Grund der fehlenden Berücksichtigung der Weiderechte, vor allem auch deshalb, weil nicht belastete oder zumindest nur teilweise belastete Flächen in die jährlich zu leistenden Bau- und Brennholzgebühren einbezogen worden seien. Dies treffe für die U. Schütt zu und widerspreche Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches in § 40 StELG 1983 einen Plan nur über die Ausnützung der belasteten Grundstücke vorsehe. Die Behörde habe bei ihrer Entscheidung den eingereichten Wirtschaftsplan zu Grunde gelegt, obwohl die belasteten Flächen im Regulierungsvergleich klar festgelegt worden seien und deren genauen Ausmaße feststünden. Dies bedeute eine gesetzwidrige Servitutsausweitung.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 40 StELG 1983 findet sich in dem mit "Sicherung von Nutzungsrechten (Einforstungsrechten)" überschriebenen IV. Abschnitt dieses Gesetzes und hat folgenden Wortlaut:

"Nutzungsplan der belasteten Grundstücke"

§ 40

(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten, bei mehreren Berechtigten auf Verlangen eines Drittels, hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn und durch die Berechtigten vorzulegen. Die Agrarbehörde hat diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antriebe vorgelegten Plan vom Standpunkte dieses Gesetzes und des Forstgesetzes zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über dessen Genehmigung unter Bedachtnahme auf allfällige Einwendungen zu entscheiden.

(2) Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu prüfen, ob die im Plane vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers bei Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsrechte der nachhaltige Ertrag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegelegungen die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.

(3) Der Wirtschaftsplan für einen mit Weiderechten belasteten Wald hat nachzuweisen, in welcher Weise für die volle Bedeckung der urkundenmäßigen Weiderechte gesorgt ist.

(4) Über Beschwerden wegen Nichteinhaltung des Planes hinsichtlich der Nutzungsrechte entscheidet die Agrarbehörde.

(5) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb des Verfahrens verlangen, dass ihnen Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne, also auch in das jährliche Nutzungsvorhaben, in Urbücher und sonstige auf die Nutzungsrechte Bezug habenden Dokumente gewährt werde.

(6) Wenn der Verpflichtete dem Auftrage zur Vorlage des Wirtschaftsplanes nicht nachkommt, hat die Agrarbehörde alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Ausübung der Nutzungsrechte sichern."

Die an diese Vorschrift anschließende Bestimmung des § 41 StELG 1983 ist mit "Ersatzleistungen für Nutzungsrechte" überschrieben und bestimmt in ihrem ersten Absatz, dass die Bestimmungen des § 23 auch zum Zwecke der Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung finden. Im zweiten Absatz des § 41 leg. cit. wird angeordnet, dass alle Ersatzleistungen auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte der Berechtigten eingeschränkt und während dieser Zeit dem Verpflichteten nur Nutzungen gestattet sind, welche die Wiederherstellung des früheren Standes nicht beeinträchtigen.

Die in § 41 Abs. 1 StELG 1983 angesprochene Vorschrift des § 23 leg. cit. ordnet in ihrem ersten Absatz an, dass in Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, unter den im Folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten ist. Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Walde, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines anderen Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Falle eines Verschuldens des Verpflichteten ein.

Nach § 23 Abs. 2 StELG 1983 ist in beiden vorbezeichneten Fällen für die Bedeckung zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Wenn auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein Ersatz erzielt und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden, so ist den Berechtigten eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche dem jeweiligen Werte des Nutzungsrechtes zu entsprechen hat und auf dem Gute des Verpflichteten sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.

Die Bestimmung des § 40 StELG 1983 dient ihrem Gesetzeszweck nach, wie sich dies sowohl aus dem Wortlaut der getroffenen Regelungen als auch aus ihrer systematischen Stellung innerhalb des Gesetzes eindeutig ergibt, ausschließlich dem Schutz der Einforstungsberechtigten. Der in § 40 Abs. 1 StELG 1983 genannte Plan hat die Ausnützung des belasteten Grundstückes sowohl durch den Eigentümer des verpflichteten Waldes als auch durch die an diesem Wald Servitutsberechtigten vorzusehen. Erfüllt ein vom Verpflichteten vorgelegter Plan diese Aufgabe nur unzulänglich, dann obliegt es der Agrarbehörde, wie sich dies aus der Bestimmung des zweiten Satzes des § 40 Abs. 1 StELG 1983, aus der Regelung des § 40 Abs. 2 leg. cit. und letztlich auch aus der Bestimmung des § 40 Abs. 6 leg. cit. ergibt, in der nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StELG 1983 zu treffenden Entscheidung über diesen Plan solche den Plan ergänzende oder abändernde Verfügungen zu treffen, die für den der Agrarbehörde im gegenständlichen Zusammenhang aufgetragenen Schutz der Einforstungsrechte erforderlich sind. Dem Verpflichteten obliegt es, durch die Vorlage eines Planes offen zu legen, mit welcher Bewirtschaftungsweise er die Einforstungsrechte sicherstellen will, während es Sache der Behörde ist, den Einforstungsrechten und bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des Forstrechtes zuwiderlaufende Bewirtschaftungsvorstellungen des Verpflichteten durch abweichende Verfügungen zu korrigieren. Unterlässt der Verpflichtete es, dem ihm erteilten Auftrag zur Offenlegung seiner Bewirtschaftungsabsichten hinsichtlich der Deckung der Einforstungsrechte nachzukommen, sieht § 40 Abs. 6 StELG 1983 dafür als Sanktion die Befugnis und Obliegenheit der Agrarbehörde vor, alle jene Vorkehrungen zu treffen, welche zur Ausübung der Nutzungsrechte nötig sind.

Im Lichte dieses Verständnisses von der Funktion eines Wirtschaftsplanes nach § 40 Abs. 1 StELG 1983 zeigt eine Betrachtung des dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegten Konvolutes der X. Gesellschaft m.b.H. das Fehlen seiner Eignung, als Plan im Sinne der genannten Gesetzesstelle zu gelten. Das von der X. Gesellschaft m.b.H. ausgearbeitete Konvolut mag für den Beschwerdeführer eine betriebswirtschaftlich brauchbare Arbeitsunterlage darstellen; ein Plan im Sinne des § 40 StELG 1983 ist es nicht. Dies hat seinen Grund schon darin, dass diese Tabellensammlung in keiner erkennbaren Weise auf das Bestehen fremder Rechte am untersuchten Wald Bezug nimmt und dementsprechend nicht nur entgegen der Bestimmung des § 40 Abs. 3 StELG 1983 nichts über Weiderechte aussagt, sondern vor allem auch keinerlei Aussage über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch die Holzbezugsberechtigten trifft. Blieb die Belastung des Waldes mit fremden Rechten in der von der X. Gesellschaft m.b.H. angefertigten Tabellensammlung aus welchen Gründen immer völlig ausgespart, dann nahm dies dem erarbeiteten Konvolut naturgemäß von vornherein die Eignung, als Wirtschaftsplan im Sinne des § 40 Abs. 1 StELG 1983 gelten zu können. Der Beschwerdeführer war mit der Vorlage dieses Konvolutes dem Bescheid der AB vom 25. Februar 1993 rechtlich nicht nachgekommen, was Befugnis und Obliegenheit der Agrarbehörde ausgelöst hatte, nach § 40 Abs. 6 StELG 1983 vorzugehen.

Nichts anderes hat die AB mit ihrem im vorliegenden Verfahren ergangenen Bescheid vom 20. August 1996 auch getan. Mit der in der Präambel dieses Bescheides ausgesprochenen "Genehmigung" des "vorgelegten Waldwirtschaftsplanes" wurden von der AB im Grunde nur die betriebswirtschaftlichen Vorhaben des Konvolutes der X. Gesellschaft m.b.H. im akzeptabel erscheinenden Ausmaß übernommen, während mit den Spruchpunkten 1.) bis 10.) des Bescheides der AB sodann die die Ausübung der Nutzungsrechte der Einforstungsberechtigten sichernden Vorkehrungen verfügt wurden.

Wenn der Beschwerdeführer nun, wie etwa unter Bezugnahme auf die nicht berücksichtigten Weiderechte, der belangten Behörde vorwirft, im Instanzenzug einen Plan genehmigt zu haben, der den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche, dann mutet dies, worin der mP in ihrer diesbezüglichen Äußerung in der Gegenschrift Recht zu geben ist, gewiss seltsam an, weil sich die geäußerte Kritik des Beschwerdeführers an der Unzulänglichkeit des vorgelegten "Wirtschaftsplanes" ja gegen eine ihm selbst zuzurechnende Vorgangsweise richtet. Es geht diese Kritik rechtlich im Beschwerdefall aber schon deswegen ins Leere, weil die im von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Bescheid der AB vom 20. August 1996 getroffenen Verfügungen im Lichte der Bestimmung des § 40 Abs. 6 StELG 1983 das vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare und verfolgte subjektivöffentliche Recht nur dann verletzten, wenn er mit den betroffenen Verfügungen in der Bewirtschaftung seines Waldes über das gesetzlich zulässige Maß hinaus beeinträchtigt würde. Dies ist nicht der Fall.

Sicherungsvorkehrungen der Agrarbehörde zu Gunsten der Holzbezugsrechte auch aus solchen Teilen des Waldes, die von Belastungen mit Holzbezugsrechten frei wären, hätten im Sinne des § 23 StELG 1983 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 leg. cit. Sachverhaltsfeststellungen erfordert, in deren rechtlicher Würdigung eine behördliche Beurteilung dahin hätte erfolgen können, dass die gebührenden Nutzungsrechte im belasteten Wald deswegen keine genügende Bedeckung finden, weil der Wald entweder in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde oder den Verpflichteten ein anderes Verschulden trifft. Dass sich für Sachverhaltsfeststellungen, die eine solche rechtliche Beurteilung im Beschwerdefall zugelassen hätten, ein ausreichendes Substrat hätte finden lassen, ist im Beschwerdefall nicht von vornherein von der Hand zu weisen; es hat die belangte Behörde aber die in § 23 Abs. 1 Satz 2 StELG 1983 formulierten Tatbestandsvoraussetzungen für die in § 23 Abs. 2 leg. cit. genannten Rechtsfolgen nicht geprüft, weshalb es auf der Basis des im Beschwerdefall festgestellten Sachverhaltes rechtlich nicht zulässig gewesen wäre, Holzbezugsrechte der Einforstungsberechtigten gegen den Willen des Beschwerdeführers auch aus solchen Grundstücken zu sichern, die von urkundlichen Belastungen frei wären.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Auffassung wurde aber mit dem von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Sicherungsbescheid der AB eine Sicherung der Einforstungsrechte aus mit Servitutsrechten nicht belasteten Waldteilen tatsächlich ohnehin nicht verfügt. Gegen die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geäußerte Befürchtung spricht, worauf die mP in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist, Spruchpunkt 5.) des erstinstanzlichen Bescheides, mit welchem unmissverständlich klargestellt worden war, dass als Einforstungsholz nur das aus holzbelasteten Grundstücken anfallende Holz abzugeben und anzunehmen ist. Diese Bestimmung des erstinstanzlichen Bescheides schlägt auf alle seine Spruchpunkte durch und schützt den Beschwerdeführer damit in ausreichender Weise vor einer auf dem Sicherungsweg vorgenommenen Inanspruchnahme unbelasteter Grundstücke, deren rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen im angefochtenen Bescheid - die Eingeforsteten haben ihn nicht bekämpft - ungeprüft geblieben waren. Damit fällt das Beschwerdevorbringen bezüglich eines in der U.-Schütt gegebenenfalls in rechenbarer Größenordnung sich ereignenden Holzanfalles in sich zusammen, zumal auch der Beschwerdeführer insoweit im Einklang mit dem Vorbringen der mP in deren Gegenschrift von einer jedenfalls auch teilweisen Belastung des solcherart benannten Gebietsteiles mit Holzbezugsrechten ausgeht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belasteten Flächen in der Urkunde klar festgelegt seien und auch deren genaue Ausmaße feststünden, weshalb die Behörde den eingereichten Wirtschaftsplan nicht hätte zu Grunde legen dürfen, gewährleistet gerade eine unterstellte Richtigkeit dieser Beschwerdebehauptung auf der Basis des Spruchpunktes 5.) des erstinstanzlichen Bescheides den Schutz des Beschwerdeführers vor sicherungsweiser Inanspruchnahme belastungsfreier Waldteile.

Dass Weiderechte nicht gesichert wurden, hat sachbezogen seinen einfachen Grund darin, dass eine Sicherung solcher Rechte nach § 40 Abs. 6 StELG 1983 nicht für erforderlich erachtet wurde, was eine Verletzung des vom Beschwerdeführer verfolgten subjektivöffentlichen Rechtes nicht bewirken konnte. Eine solche Rechtsverletzung hätte durch das Unterbleiben einer Vorsorge für Weiderechte nicht einmal dann bewirkt werden könnten, wenn das vom Beschwerdeführer vorgelegte Konvolut als Wirtschaftsplan im Sinne des § 40 Abs. 1 StELG 1983 hätte angesehen werden können, in welchem Falle der Wirtschaftsplan im Grunde des § 40 Abs. 3 leg. cit. mangelhaft und seine "Genehmigung" (nur) objektiv rechtswidrig gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer wendet sich des Weiteren gegen die Ermittlung der Gesamtholzabgabemenge mit dem Vorbringen, dass für die Herabsetzung des Prozentsatzes des Ernteverlustes von 24 % auf 22,5 % keine tragfähige Begründung gegeben worden wäre.

Der Vorwurf ist aber nicht berechtigt. Die im Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde gegebene Begründung dafür, weshalb dem Ansatz eines Ernteverlustes mit 22,5 % gefolgt werden könne, ist als ausreichend anzusehen. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer vor Durchführung der Verhandlung vor der belangten Behörde bekannt gegeben. An ihm wäre es gelegen, den fachkundigen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene oder mit gleichen fachlichen Argumenten zu erwidern, was er nicht getan hat. Eine Unschlüssigkeit der gutachterlichen Äußerung wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Dass eine präzisere Schätzung künftiger Ernteverluste Erhebungen an Ort und Stelle vorausgesetzt hätte, wie der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof meint, ist keine fachlich ernst zu nehmende Kritik. Weshalb die Vielzahl der zur Höhe des zu prognostizierenden Ernteverlustes beitragenden Faktoren sich an Ort und Stelle besser als nach allgemeinen Erfahrungswerten hätte abschätzen lassen sollen, ist angesichts der vom Amtssachverständigen unwiderlegt begutachteten Art der maßgebenden Faktoren in keiner Weise einsichtig.

Es erachtet sich der Beschwerdeführer des Weiteren auch dadurch beschwert, dass Lieferungen aus der Unterabteilung 4n bei gefrorenem bzw. schneebedecktem Boden gestattet worden seien. Das Schleifen des Holzes bei gefrorenem und schneebedecktem Boden anstatt der allein zulässigen Abseilung verletze das Forstgesetz und führe zu einer Schädigung des Waldbestandes.

Zu dieser Frage hat der Amtssachverständige der belangten Behörde ausgeführt, dass in der betroffenen Unterabteilung ohnehin planmäßige Nutzungen gar nicht vorgesehen seien, dass aber ereignisbedingt anfallende Nutzungen zwangsläufig auch zu einer Lieferung des Holzes nötigten, welche bei gefrorenem und schneebedecktem Boden auch im Wege einer Erdlieferung möglich wäre. In gleicher Weise hatte sich zuvor schon die Bezirksforstinspektion geäußert. Ob eine - ohnehin nicht planmäßig vorgesehene, sondern nur durch ein Ereignis nötig werdende - Bringung von Holz aus der betroffenen Unterabteilung bei gefrorenem und schneebedecktem Boden mittels Erdlieferung ohne Verletzung der vom Forstgesetz geschützten und auch der Rechtssphäre des Beschwerdeführers zuzurechnenden Güter nach Lage des Falles möglich ist, ist eine auf sachverständiger Ebene zu lösende Sachfrage. Der Beschwerdeführer widerspricht der von den Amtssachverständigen beider Instanzen gefundenen Sachfragenlösung, ohne sich für seine gegenteilige Auffassung auf eine sachverständige Grundlage stützen zu können und ohne einen Widerspruch der Auffassungen der Amtssachverständigen zu allgemeinem Erfahrungsgut, den Denkgesetzen oder anerkannten Grundsätzen des Fachgebietes des Amtssachverständigen darzustellen. Aus diesem Grund muss auch diese Rüge erfolglos bleiben.

Schließlich sieht der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid auch noch deswegen als rechtswidrig an, weil "die Frage des freien Einschlages keine Berücksichtigung fand" und es nicht angehen könne, dass die Servitutsberechtigten ihnen nicht genehme Flächen nicht nutzten, weshalb auf jenen Flächen das Holz verfaule, während andere Flächen wiederum weit über das normale und wirtschaftlich vertretbare Maß hinaus genutzt würden. Zumindest auf den nicht genutzten Flächen müsse dem Beschwerdeführer ein freier Einschlag zustehen.

Dass die Frage des freien Einschlages keine Berücksichtigung gefunden hätte, wie der Beschwerdeführer vorträgt, trifft nicht zu. In Spruchpunkt 3.) des von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Bescheides der AB vom 20. August 1996 wurde unmissverständlich klargestellt, dass dem Beschwerdeführer ein freier Einschlag im Dezennium 1995 bis 2004 nicht zusteht. Dass diese Verfügung rechtswidrig wäre, ist angesichts des Umstandes, dass sich die Einforstungsberechtigten mangels Bedeckung ihrer verbrieften Rechte im Sinne des § 11 Abs. 3 StELG 1983 schon eine Restringierung ihrer Brennholzbezüge gefallen lassen mussten, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Mit welcher Bestimmung des im Instanzenzug aufrecht erhaltenen Bescheides der AB dem Beschwerdeführer aber eine Minder- oder Übermaßnutzung im Verhältnis zu den ihm zurechenbaren Bewirtschaftungsvorschlägen im Konvolut der X.-Gesellschaft m.b.H. aufgetragen worden wäre, ist nicht zu erkennen und wird von ihm auch nicht aufgezeigt.

Es erwies sich die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen. Stammt die angefochtene Entscheidung doch von einem Landesagrarsenat und damit entgegen den vom Beschwerdeführer geäußerten Zweifeln von einem Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK, was auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse etwa vom 9. März 2000, 99/07/0118, und vom 3. Februar 2000, 99/07/0168, jeweils mit weiterführenden Nachweisen).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren der mP an Stempelgebühren für die zum Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung erstattete Stellungnahme war abzuweisen, weil dem Verfahren über einen nach § 30 Abs. 2 VwGG gestellten Antrag ein Ersatz von in diesem Verfahren aufgelaufenen Aufwendungen fremd ist.

Wien, am 26. April 2001

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070132.X00

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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