TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/9 99/07/0118

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
GSGG §2;
GSGG §3;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §2;
GSLG Tir §3 Abs1;
GSLG Tir §3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der AP in T, vertreten durch Dr. Angelika Lener, Rechtsanwalt in Feldkirch, Dorfstraße 23, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25. März 1999, Zl. LAS 411/10-93, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: JH, T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 1538 und Nr. 1541 je Wald der KG Pians mit einer Größe von ca. 1,7 ha mit einer schlagbaren Holzmasse von rund 800 Festmetern. Weiters ist der Mitbeteiligte Eigentümer der Grundstücke Nr. 1539, 1540 und 1543 der KG Pians im Ausmaß von rund 3,7 ha; hiebei handelt es sich um Wiesenflächen (genannt "Paulas Wiese"). An das Grundstück Nr. 1540 grenzt das Grundstück Nr. 1609/3 Wiese der Beschwerdeführerin. Das gesamte Gebiet, genannt "Plonwiesen", ist "im Wesentlichen nicht erschlossen und verwachsen" (Schreiben der Bezirksforstinspektion Landeck vom 7. Juli 1989 an den Mitbeteiligten).

Mit Eingabe vom 12. September 1989, beim Amt der Tiroler Landesregierung eingelangt am 18. September 1989, beantragte der Mitbeteiligte die "Gewährung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes" für seine oben näher bezeichneten Grundstücke, weil er diese für die Erhaltung seines Viehbestandes benötige. Da die Grundstücke keine Zufahrt hätten und ihm die Bitte um Durchfahrt durch mehrere andere Besitzgründe nicht gewährt worden sei, befinde er sich in einem Bringungsnotstand. Eine zeitgemäße Bewirtschaftung und Pflege dieser Grundflächen und des dort befindlichen Waldes sowie der Gebäude sei nicht mehr möglich. Da unweit seiner Grundstücke der Bau eines Güterweges in Angriff genommen werde, ersuche er sich bei diesem Projekt beteiligen zu dürfen.

Der im Antrag des Mitbeteiligten erwähnte, bereits bestehende "Güterweg" führt vom öffentlichen Weg Grundstück Nr. 3045/2 über die Grundstücke Nr. 2994/1 (Agrargemeinschaft T.), Nr. 1591/1 (A. St.), Nr. 1590 (A. St.), sodann entlang der Grenze dieses Grundstückes zum Grundstück Nr. 1589 (J. L.), über die Grundstücke Nr. 1593/2 und Nr. 1593/3 (je Beschwerdeführerin), Nr. 1595 und Nr. 1607 (je R.R.) und endet nach Überquerung des Grundstückes Nr. 1555 (J.L.) an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 1609/3 der Beschwerdeführerin. Ein neu anzulegender, den Bringungsnotstand des Mitbeteiligten beseitigender Weg soll nach Überquerung des letztgenannten Grundstückes beim Grundstück Nr. 1540 des Mitbeteiligten enden.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1991 wurde festgehalten, dass der bestehende Weg lediglich als Wiesenweg ausgebaut und nicht befestigt sei und teilweise eine Steigung von ca. 18 % aufweise. Für Holztransporte und für die Bringung von Holz von den Grundstücken des Mitbeteiligten sei dieser Weg nicht geeignet. Die Grundstückseigentümer des bestehenden Weges sprachen sich gegen die Mitbenützung durch den Mitbeteiligten aus. Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen den Neubau eines Weges über ihr Grundstück aus. Der Bringungsnotstand der beantragten Grundstücke wurde "nicht bestritten". Es wurde jedoch "die Meinung vertreten, dass diese Grundstücke auf einer anderen Trassenvariante im Gebiet der sogenannten 'Schützenäcker' besser zu erschließen sind".

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 27. Oktober 1993 wurde der Antrag des Mitbeteiligten vom 12. September 1989 abgewiesen. Es liege zwar ein Bringungsnotstand vor. Da der Antragsteller jedoch auf die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes für seine Wiesen- und Waldgrundstücke ausschließlich auf dem bestehenden (für Holzlieferungen ungeeigneten) Wiesenweg beharre, könne gegen den erklärten Willen des Bringungsrechtswerbers auf der (möglichen) Variante über die "Schützenäcker" ein Bringungsrecht nicht eingeräumt werden.

Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 3. März 1994 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge gegeben, der Bescheid der AB behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es liege eindeutig ein Bringungsnotstand bezüglich der Grundstücke des Antragstellers vor. Er habe daher grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes. Die AB hätte diejenige Bringungstrasse von Amts wegen suchen müssen, die zur Behebung dieses Bringungsnotstandes führe und den Intentionen des § 3 GSLG (möglichst geringe Kosten, möglichst geringe Fremdgrundinanspruchnahme, usw.) entspreche. Der Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft habe keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte Trasse. Die Trasse sei vielmehr von der Behörde nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles festzulegen.

In der Folge überprüfte die AB drei mögliche Varianten für die Einräumung des beantragten Bringungsrechtes. Variante I. über den bestehenden oben näher beschriebenen Weg ("Öttlen-Wiesenweg"); Variante II. über den sogenannten "Schadweg" ("Anderl") und Variante III. über die "Schützenäcker". In der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 1995 schlug der Vertreter der Beschwerdeführerin eine vierte Variante unter Vorlage eines Lageplanes vor, deren genauer Verlauf jedoch noch zu fixieren sei (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 1995).

Mit Bescheid der AB vom 18. Dezember 1996 wurde dem Mitbeteiligten ein Bringungsrecht im Sinne der Variante I. (über den sogenannten "Öttlen-Wiesenweg") erteilt.

Mit Bescheid des LAS vom 4. Dezember 1997 wurde u.a. über Berufung der Beschwerdeführerin dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die AB zurückverwiesen, weil das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Hinsichtlich der forstlichen Bringung liege kein begründetes schlüssiges Gutachten vor. Die AB müsse sich mit der Variante "Schützenäcker" näher auseinander setzen; die planliche Darstellung des Bringungsweges sei falsch.

Nach Ergänzung des Verfahrens räumte die AB dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 12. November 1998 ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht "auf einem bestehenden Weg (Öttlen-Wiesenweg) und Neuanlage eines Bringungsweges zur Erschließung von Wiesen- und Waldgrundstücken aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wie folgt ein:

"I.

Gemäß der §§ 1, 2 und 3 GSLG 1970 wird zugunsten der Grundstücke 1538, 1539, 1540, 1541 und 1543, alle in EZ 90018 GB Tobadill, Eigentümer: J. H.(Mitbeteiligter),

a) ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht auf der bestehenden Weganlage (dem sog. Öttlen-Wiesenweg) und

b) auf dem Grundstück 1609/3 auch zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines 2,50 m (Nutzbreite 2,30 m) breiten (neuen) nichtöffentlichen Bringungsweges nach Maßgabe des generellen Projektes der Abteilung IIId4 des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7.5.1998, IIId4-22-28-07/14, und beide (lit. a und b) dem Verlaufe nach, wie im beim Projekt liegenden Lageplan grün (bestehender Weg) und rot (Neubaustrecke) ausgewiesen, wobei Holztransporte nur mittels Schlepper mit einem Gesamtgewicht bis zu 5 to durchgeführt werden dürfen,

auf nachstehenden Grundstücken eingeräumt, und zwar:

(nunmehr werden die belasteten Grundstücke nach Nummern, Einlagezahlen, Grundbuch und Eigentümer in einem Raster näher aufgezählt).

II.

a) Gemäß § 7 Abs. 1 lit. b GSLG 1970 hat der Antragsteller an den Eigentümer des Grundstückes 1609/3 in EZ 52 GB Tobadill, A. P. (Beschwerdeführerin), für die Grundinanspruchnahme zur Errichtung der Bringungsanlage eine einmalige Entschädigung von ATS 8.543,-- nach Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen.

b) Gemäß § 10 GSLG 1970 hat der Antragsteller an die nachstehenden Interessenten (belastete Grundeigentümer) des sogenannten Öttlen-Wiesenweges nachträgliche Baukosten (Einkaufskosten) in der Höhe von insgesamt ATS 14.061,-- nach Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen und zwar:

...

c) an A. P. (Beschwerdeführerin) (EZ 52): ATS 8.281,21

...

...

c) Der Antragsteller ist an den künftigen und nachweislichen Erhaltungskosten am sog. (schon bestehenden) Öttlen-Wiesenweg mit 25,8 % von 100 % beteiligt. Die Neubaustrecke auf Grundstück 1609/3 hat der Antragsteller allein auf seine Kosten zu errichten und zu erhalten.

..."

In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Erschließung der Grundstücke des Mitbeteiligten kämen nur die beiden Varianten "Öttlenweg" und "Schützenäcker" in Betracht. Das neue generelle Projekt der Abteilung Agrarwirtschaft gehe von der Variante "Öttlenweg" aus. Die geplante Neubaustrecke beginne an der nord-östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 1609/3 und ende nach 111 lfm an der nord-westlichen Grenze dieser Grundparzelle. Dem Gelände anpassend betrügen die Längsneigungen der Wegtrasse die ersten 15 lfm 0 bis 2 %, die nächsten 35 lfm 4 % abfallend und bis zum Wegende auf 10 % ansteigend. Die Hangneigungen im Trassenbereich bis ca. 80 lfm 0 bis 15 % und von dort bis zum Wegende bis 30 % ansteigend. Nach 20 lfm Trassenlänge und dann wieder nach 70 lfm wäre jeweils ein 20 cm breiter Wasserwal, der nur zeitweise Wasser führe. Diese Wässer seien mit Auskehren aus Holz über den Weg abzuleiten. Bei der Schneeschmelze und langanhaltendem Regen käme es im Trassenbereich zu leichten Bodenvernässungen, weshalb die beiden Fahrspuren entsprechend zu schottern seien. Der Mittelstreifen werde mit der vorhandenen Pflanzenstruktur grün gehalten. Im Bereich, wo die Hangneigung 30 % betrage, ergäben sich zwangsläufig Böschungen. Im Zuge des Wegbaues müssten diese Böschungen so ausgezogen werden, dass eine maschinelle Bewirtschaftung weiterhin möglich sei. Der agrartechnische Sachverständige habe zur Variante "Schützenäcker" ausgeführt, dass diese Trasse mit ca. 307 lfm gegenüber dem Öttlenweg (351 lfm) um 44 lfm kürzer sei und ebenfalls zur Gänze Fremdgrund in Anspruch nehme. Die Neigungsverhältnisse seien derart, dass dieser Weg im untersten Bereich (bei Grundstück Nr. 1648) ca. 16 % Steigung, im Weiteren bei Grundstück Nr. 1635 ca. 24 %, bei den Grundstücken Nr. 1630/1, 1629, 1627 ca. 25 % Steigung aufweisen würde. Die notwendige Kehre bei Grundstück Nr. 1609/3 verliefe im Bereich der Birke im flacheren Bereich, der Anstieg zu Grundstück Nr. 1540 zum Feldstadel des Mitbeteiligten würde ca. 27 % betragen. Dieser vorgeschlagene Bringungsweg müsste erst zur Gänze neu errichtet werden und würde über mehrere stark vernässte Bereiche - besonders bei der Birke - führen und auch Wasserwale queren. Bei der Neuanlegung eines ganzen Weges müsste die Wegtrasse aber so geplant werden, dass im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Trasse eine Steigung von 15 % nicht überschritten werde. Ein Überschreiten dieser Neigung sei vor allem im Hinblick auf die forstliche Bringung zu vermeiden. Bei Überwindung des gegebenen Höhenunterschiedes von ca. 55 m würde dies bei einer durchschnittlichen Steigung von 15 % eine Weglänge von 367 lfm ergeben. Damit würde ein Weg über die Schützenäcker um 16 lfm länger sein als der Öttlenweg und damit auch eine höhere Fremdgrundinanspruchnahme ergeben. Bezüglich der bewilligten Variante sei festzuhalten, dass die letzten ca. 30 lfm der Wegtrasse über Grundstück Nr. 1609/3 in einer etwa 30 % geneigten Hangfläche verliefen. Bei dieser Hangneigung ergäben sich zwangsläufig hangseitig bzw. talseitig Böschungen. Im Zuge des Wegausbaues müssten diese Böschungen ca. 4 bis 5 m berg- und talseitig ausgezogen werden, um eine maschinelle Bewirtschaftung (Motormäher) zu ermöglichen. Bei einer derartigen Böschungsgestaltung würde sich gegenüber der derzeitigen stark kupierten Geländeoberfläche eine Verbesserung der Bewirtschaftung ergeben. Östlich des Feldstadels der Beschwerdeführerin auf Grundstück Nr. 1609/3 liege eine ca. 120 m2 große ebene Fläche vor dem Stadeleingang. Die bewilligte Wegtrasse verlaufe durch bzw. am Rande dieser ebenen Fläche, die sich vom nordöstlichen Stadeleck ca. 14 m, vom südöstlichen Stadeleck ca. 4,5 m und im Bereich des Stadeltores ca. 9 m nach Osten erstrecke. Bei den vom Mitbeteiligten durchzuführenden notwendigen Fuhren für die Bewirtschaftung seiner Grundstücke sei eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten bzw. könne auf dem flachen größeren Bereich leicht ausgewichen werden. Der forsttechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten festgehalten, dass die Trassenvariante "Schützenäcker" (wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen) auf einer Länge von ca. 210 m Steigungen über 24 % aufweise, während die Variante "Öttlenweg" nur ein kurzes Teilstück Steigungen mit ca. 23 % habe. Üblicherweise erfolge die Bringung von Holz über landwirtschaftliche Grundstücke und damit auch die Holzabfuhr im Winter. Landwirtschaftliche Wege bzw. Forstwege seien im Winter teilweise vereist bzw. in der Regel zumindest schneebedeckt. Diese Bedingungen führten sehr häufig zu Unfällen besonders bei sehr steilen Wegen. Es seien daher Steigungen bei einem Wegneubau über 15 % tunlichst zu vermeiden. Das Befahren von Steilstücken über 15 % Steigung sei daher umso gefährlicher je steiler und länger solche Wegabschnitte seien. Bei der Variante "Öttlenweg" gehe das relativ kurze Steilstück in eine ebene Gemeindestraße über und sei daher weit weniger gefährlich als die Variante "Schützenäcker" mit sehr langen, aneinander folgenden Steilstücken. Die Variante "Öttlenweg" sei aus Sicherheitsgründen der Variante "Schützenäcker" vorzuziehen. Die AB kam daher in ihrem Bescheid zum Ergebnis, dass die Einräumung und Ausübung des eingeräumten Bringungsrechtes auf der Amtsvariante ("Öttlenweg") im Gegensatz zur Variante "Schützenäcker" der Vorzug zu geben sei. Die Amtsvariante benötige weniger Fremdgrundinanspruchnahme, weise geringere Steigungen auf und verursache geringere Kosten. Zudem werde bei der Amtsvariante ein bestehender Weg auf einer Länge von 250 m mitbenützt und betrage hier die Neubaustrecke 111 m, wo hingegen die Variante "Schützenäcker" zur Gänze neu auf einer Länge von 367 m errichtet werden müsste. Die von der Beschwerdeführerin behauptete "völlige Devastierung" des Grundstückes Nr. 1609/3 werde nicht eintreten. Dieses Grundstück weise insgesamt eine Fläche von

31.919 m2 auf und werde durch die Bringungsrechtseinräumung lediglich im Ausmaß von 255 m2 in Anspruch genommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des LAS vom 25. März 1999 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Bereits im Bescheid des LAS vom 3. März 1994 sei festgestellt worden, dass sich die zu erschließenden Grundstücke unzweifelhaft in einem Bringungsnotstand befänden. Auch die Beschwerdeführerin habe den Bringungsnotstand de facto außer Streit gestellt. Sie beanstande aber nach wie vor, dass der Notstand vom Antragsteller selbst verschuldet worden sei. Das landwirtschaftliche Bringungsrecht kenne jedoch anders als das Notwegerecht keine Berücksichtigung der Verschuldensfrage. Es sei lediglich das objektive Kriterium der Erschließungsbedürftigkeit zu prüfen und nicht die Frage, warum dieser Mangel eingetreten sei. Ein selbstverschuldeter Notstand hindere die Behörde nicht, ein Bringungsrecht einzuräumen. Die gegenständliche Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke stelle geradezu einen klassischen Fall des Güter- und Seilwegerechtes dar. Das rechtliche Instrumentarium zur Beseitigung des Bringungsnotstandes liefere das GSLG 1970. Die Behörde habe die bestmögliche Trasse zu suchen. Bringungsrechte dienten nicht bloß dem privaten Interesse der Eigentümer, sondern hätten auch das volkswirtschaftliche öffentliche Interesse an der Sicherung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft zu fördern. Dem Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes komme daher nur die Funktion zu, die Behörde auf den Bestand eines Bringungsnotstandes hinzuweisen und ihre Entscheidungspflicht auszulösen. Wie dem Bringungsnotstand abzuhelfen sei, habe die Behörde nach den Gegebenheiten des Einzelfalles von Amts wegen zu beurteilen. Die AB habe mehrere Möglichkeiten zur Erschließung der notleidenden Grundstücke geprüft. Unzutreffend sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, die AB hätte nur die Alternativen "Öttlen-Wiesenweg" und "Schützenäcker" einer Sachverständigenbeurteilung unterzogen. Bereits in der agrartechnischen Stellungnahme vom 24. Juli 1991 sei u. a. eine Bringungsmöglichkeit ausgehend vom Ortsteil "Anderl" ("Schadweg") einer Beurteilung unterzogen worden. Aufgrund der Weglänge (Gesamtlänge 600 lfm) und der Steigungsverhältnisse der langen Neubaustrecke (350 lfm) sei jedoch diese Trasse verworfen worden. In der forstfachlichen Äußerung vom 11. April 1995 sei diese Option als gefährlich eingestuft und für die Holzbringung als gänzlich ungeeignet bezeichnet worden. Auch eine Erschließung über die "Schützenäcker" sei damals bereits andiskutiert worden. Die Bringung über den "Öttlen-Wiesenweg" habe der forstfachliche Sachverständige unter der Voraussetzung einer Tonnagebeschränkung für Holztransporte für tauglich erachtet. Dass diese Aussagen zum Teil bereits Jahre zurücklägen, sei unbeachtlich, zumal eine allfällige zwischenzeitlich eingetretene Änderung von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet worden sei. Keineswegs müsse die Behörde ad infinitum immer eine bessere Trasse suchen. Vielmehr läge es im Rahmen der dem Verwaltungsverfahren immanenten Mitwirkungspflicht der Parteien, eine Wegführung vorzuschlagen, sollten sie nach der behördlichen Wahl noch der Meinung sein, es gebe eine bessere Alternative als die Amtstrasse. Die Variante "Schützenäcker", welche von der Beschwerdeführerin offensichtlich bevorzugt werde und mit einer im Anfangsbereich abgeänderten Wegführung neuerlich ins Spiel gebracht worden sei (Eingabe vom 26. Juni 1996, Punkt 8.), sei der Sachverständigenbeurteilung unterzogen worden. Im Übrigen sei festzustellen, dass es entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht schade, wenn sich die AB auf die Stellungnahme des sachverständigen Senatsmitgliedes stütze. Nach den Sachverständigenfeststellungen betrage die Länge der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Trasse ca. 307 lfm und würde zur Gänze auf Fremdgrund liegen. Die Neigungsverhältnisse seien derart, dass dieser Weg im untersten Bereich (bei Grundstück Nr. 1648) ca. 16 % Steigung, im Weiteren bei Grundstück Nr. 1635 ca. 24 % Steigung und bei den Grundstücken Nr. 1630/1, 1629, 1627 ca. 25 % Steigung aufweisen würde. Die Kehre bei Grundstück Nr. 1609/3 im Bereich der Birke verliefe im flacheren Bereich, der Anstieg zu Grundstück Nr. 1540 zum Feldstadel des Mitbeteiligten würde ca. 27 % betragen. Diese Bringungsvariante müsste zur Gänze neu errichtet werden und würde durch mehrere stark vernässte Bereiche führen. Die Amtstrasse hingegen folge ausgehend vom Grundstück Nr. 1994/1 auf einer Länge von 240 lfm dem bereits bestehenden "Öttlen-Wiesenweg" bis ca. 15 m vor Grundstück Nr. 1609/3. Die geplante Neubaustrecke beginne an der Grenze der Grundstücke Nr. 1555 und 1609/3 und verlaufe die ersten 15 m entlang der bereits in der Natur vorhandenen Feldspur bis zum Bereich vor dem Stadel. Sie führe weiter an der Südostecke dieses Gebäudes vorbei, verlaufe in der Folge flach und steige die letzten 30 m mit ca. 10 % bis zur Grundgrenze des zu erschließenden Grundstückes Nr. 1540 an. Die geplante Länge der Neubaustrecke betrage 111 lfm, die Gesamtlänge dieser Variante betrage sohin 351 lfm. Der "Öttlen-Wiesenweg" weise auf dem ersten Teilstück auf einer Länge von ca. 40 m eine Steigung von ca. 23 % auf und führe dann in einen flachen Bereich. Im Mittelteil des Grundstückes Nr. 1593/3 befinde sich nochmals ein kleineres Steilstück mit ca. 17 % Steigung und einer Länge von etwa 25 lfm. In der Folge betrage die Steigung weniger bzw. kaum mehr als 10 %. Nicht nachvollzogen werden könne, wenn die Beschwerdeführerin ausführe, die Variante "Schützenäcker" sei nicht in der Intensität begutachtet worden, um sie mit der Trasse über den "Öttlen-Wiesenweg" anhand der Vorgaben des § 3 GSLG einer vergleichbaren Überprüfung unterziehen zu können. Der dem Erstbescheid zugrunde gelegten Stellungnahme des agrartechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. G. sei vielmehr eine planliche Darstellung dieser Bringungsmöglichkeit im Maßstab 1 : 1000 angeschlossen. Diese Darstellung entspräche der Bestimmung des § 4 der Güter- und Seilwegeverordnung (Bote für Tirol Nr. 41/1975); auch die eingeräumte Trasse über den "Öttlen-Wiesenweg" sei in dieser Weise projektiert worden. Die Vergleichbarkeit der Alternativen sei gegeben. Bei der Einräumung eines Bringungsrechtes gelte es grundsätzlich Art, Inhalt und Umfang so festzusetzen, dass fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werde. Die Variante "Öttlen-Wiesenweg" nehme mit 351 lfm 44 lfm mehr Fremdgrund in Anspruch als die Variante "Schützenäcker" mit 307 lfm. Allerdings sei diese im gesamten als Neubaustrecke über landwirtschaftliche Nutzflächen projektiert, während im Bereich "Öttlen-Wiesenweg" der Weg auf eine Länge von 240 lfm bereits errichtet sei und lediglich ca. 100 lfm neu zu bauen seien. Damit entspräche gerade diese Trasse der gesetzlichen Forderung des schonenden Umgangs mit fremdem Grund und Boden unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes (§ 3 Abs. 1 Z. 3 GSLG). Außerdem werde eine zusätzliche Erschließung im Nahbereich vermieden; dieser Umstand komme dem Grundgedanken der möglichst sparsamen Verwendung landwirtschaftlicher Flächen zusätzlich entgegen. Dass die Option "Öttlen-Wiesenweg" geringere Kosten verursache als ein Neubau über die "Schützenäcker" sei aktenkundig (Stellungnahme des agrartechnischen Sachverständigen vom 10. Juni 1997 und die forstfachliche Stellungnahme vom 28. Mai 1998). Bei einer Gegenüberstellung des Vorteils für die Antragsgrundstücke zu den Nachteilen für die Grundstücke der Beschwerdeführerin überwiege der Erschließungsvorteil die zu erwartenden Nachteile. Als solcher Nachteil gelte aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes letztlich allein die Belastung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin. Die Mitbenützung des "Öttlen-Wiesenweges" durch den Mitbeteiligten werde durch die sachverständig festgestellten Wegeeinkaufs- und Erhaltungskosten entschädigt. Der Verlust von ca. 255 m2 landwirtschaftlicher Nutzfläche könne bei einer Betriebsgröße von ca. 5 ha keinesfalls die Landwirtschaft der Beschwerdeführerin gefährden. Davon abgesehen erhalte die Beschwerdeführerin auch für diesen Bereich eine Entschädigung. Der effektive Nachteil sei mit S 8.543,-- errechnet worden. Demgegenüber sei der kapitalisierte Ertragswert der zu erschließenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke mit S 453.456,-- festgestellt worden, zuzüglich des Ertragswertes der Waldflächen. Letztlich führe die Variante "Schützenäcker" über längere Strecken über steiles Gebiet und weise etwa auf einer Länge von 240 lfm eine Steigung von 24 % bzw. im letzten Teilbereich 27 % auf. Der "Öttlen-Wiesenweg" steige auf eine Länge von ca. 40 m im Anfangsbereich bis zu 23 % und verlaufe dann flach. Diesbezüglich sei die erste Instanz mit Erkenntnis das LAS vom 4. Dezember 1997 aufgefordert worden abzuklären, inwieweit die forstliche Bringung in diesem Bereich möglich sei. Hiezu habe der zuständige Sachverständige in seinem forstfachlichen Gutachten vom 28. Mai 1998 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass dieses Steilstück zum einen relativ kurz sei, zum anderen in eine ebene Gemeindestraße übergehe und daher ein begrenztes Gefährdungspotential aufweise. Demgegenüber werde die Erschließung über die "Schützenäcker" als zu gefährlich für den Holztransport bezeichnet. Diese Betrachtungsweise sei in der Verhandlung des LAS vom 25. März 1999 vom sachverständigen Mitglied Dipl. Ing. A.P. unterstützt worden. Eine Bewirtschaftung der Waldflächen bei einem nutzbaren Anteil von 20 Festmetern jährlich werde als durchaus sinnvoll bezeichnet, die Lieferung mit Schlepper über den "Öttlen-Wiesenweg" sei auch über das Steilstück im Anfangsbereich problemlos möglich. Hinsichtlich des Transportes von landwirtschaftlichen Produkten sei die Trasse bereits als geeignet bezeichnet worden. In der Gesamtbetrachtung ergebe sich sohin, dass der Erschließung über den "Öttlen-Wiesenweg" gegenüber der Variante "Schützenäcker" der Vorzug zu geben sei. Der befürchteten Verwüstung von Landwirtschaftsflächen durch Vernässung bzw. das dadurch bedingte Ausweichen in die umliegenden Felder werde durch Einbau der im technischen Bericht vorgesehenen Wale begegnet, die Erosionsgefahr in den Vernässungsbereichen damit ausgeschaltet und die Sickerwässer abgeleitet. Durch die Schotterung der Fahrspuren sowie die Begrünung des Mittelstreifens und der Bankette werde das Ausschwemmen des Schotters und damit ein Abtrag in die angrenzenden Wiesen ebenso wie die damit einhergehende Verschmutzung vermieden. Der Sachverständige Dipl. Ing. G. habe ausdrücklich festgestellt, dass bei der relativ kleinen Zahl der notwendigen Fuhren für land- und forstwirtschaftliche Zwecke keine Beeinträchtigung für die Bewirtschaftung des Grundstückes der Beschwerdeführerin zu erwarten sei. Die AB habe sich auf schlüssige und nachvollziehbare Fachgutachten gestützt, denen die Beschwerdeführerin auch in ihrem Rechtsmittel nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Bereits in der mit einem Augenschein verbundenen mündlichen Verhandlung durch die Beauftragten des LAS vom 30. April 1997 sei festgestellt worden, dass durch die Neuerrichtung der Wegtrasse auf Grundstück Nr. 1609/3 für die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Wirtschaftserschwernisse entstünden. Der Verhandlungsniederschrift wie auch dem technischen Bericht über die Neubaustrecke sei zu entnehmen, dass lediglich die letzten 30 m auf diesem Grundstück mit Böschungen zu versehen seien. Diese seien dergestalt projektiert, dass eine maschinelle Bearbeitung weiterhin möglich sei und in dem stark kupierten Gelände sogar eine Verbesserung in den Bewirtschaftungsmöglichkeiten eintrete. Ein Bringungsrecht sei lediglich auf Antrag des Eigentümers eines notleidenden Grundstückes einzuräumen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Realisierung der Amtstrasse mit dem Grundstück Nr. 1609/3 nicht mehr ausschließlich berechtigt, sondern auch belastet sei, ändere nichts daran, dass diese Trasse der Erschließung eines relativ großen land- und forstwirtschaftlichen Bereiches diene. Sollten sich, wie die Beschwerdeführerin befürchtet, weitere Antragsteller um die Benützung der Weganlage bewerben, würde entsprechend § 14 GSLG unter den dort normierten Voraussetzungen ex lege eine Bringungsgemeinschaft entstehen. Die Festsetzung der Entschädigung im Bescheid der AB stütze sich auf § 7 GSLG. Die Rechtseinräumung auf dem "Öttlen-Wiesenweg" in Verbindung mit der Neuerrichtung auf Grundstück Nr. 1609/3 entspreche daher in einer Gesamtschau den Voraussetzungen des GSLG.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 23. Juni 1999, B 835/99-3, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und gleichzeitig die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem Vorbringen in der Beschwerde zufolge in dem Recht verletzt, entgegen § 3 GSLG auf ihren Grundstücken nicht mit einem Bringungsrecht des Mitbeteiligten belastet zu werden. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Schon in ihrem auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid vom 3. März 1994 hat die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass für die beschwerdegegenständlichen Grundstücke des Mitbeteiligten ein Bringungsnotstand im Sinne des § 2 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - GSLG 1970 (in der Folge: GSLG) besteht und aufgrund dieser Rechtsansicht der AB aufgetragen, im Sinne des § 3 leg. cit. Art, Inhalt und Umfang des beantragten Bringungsrechtes festzusetzen. Aufgrund dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides liegt sohin eine auch den Verwaltungsgerichtshof treffende Bindungswirkung bezüglich der maßgeblichen Rechtsfrage des Vorliegens eines Bringungsnotstandes vor (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 96/07/0215). Die Klärung dieser Rechtsfrage war Voraussetzung für den einen tragenden Aufhebungsgrund bildenden Auftrag des LAS an die AB zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß § 3 GSLG nach Ergänzung des Verfahrens unter Abstandnahme der von der AB in ihrem Bescheid vom 27. Oktober 1993 vertretenen Rechtsansicht. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es daher im Beschwerdefall verwehrt, die Voraussetzungen des § 2 GSLG in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof den Bringungsnotstand mit dem Hinweis auf ein Verschulden des Antragstellers in Frage stellt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Begriff des "selbstverschuldeten Notstandes" dem GSLG fremd und daher von den Agrarbehörden nicht zu berücksichtigen ist, soweit auf diesen Umstand nicht bei der nach § 3 Abs. 1 GSLG 1970 vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1994, Zl. 91/07/0128, mit weiteren Nachweisen). Liegen aber die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß § 2 GSLG 1970 vor, ist auf Antrag gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen das Bringungsrecht einzuräumen.

Gemäß § 3 Abs. 1 GSLG 1970 sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass

a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

b)

weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

c)

fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

              d)              möglichst geringe Kosten verursacht werden.

Gemäß Abs. 2 sind Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften trägt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bereits in ihrer Berufung gerügt, dass die AB ausschließlich die Wegvariante "Öttlen-Wiesenweg" und "Schützenäcker" in die Beurteilung miteinbezogen habe. Dies widerspräche zum Nachteil der Beschwerdeführerin dem amtswegigen Auftrag, eine optimale Bringungsmöglichkeit zu schaffen. Die belangte Behörde habe diesem Vorbringen zwar entgegnet, die Behörden hätten in früheren Verfahrensgängen auch den "Schadweg" in die Beurteilung miteinbezogen, diesen aber als zu gefährlich verworfen. Dass die hiezu eingeholten gutächtlichen Äußerungen bereits Jahre zurücklägen, sei unbeachtlich, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet habe, zwischenzeitlich seien Änderungen eingetreten. Mit diesen Begründungsdarlegungen entferne sich jedoch die belangte Behörde weitgehend von dem gesetzlichen Auftrag betreffend die Durchführung eines öffentlich rechtlichen Verwaltungsverfahrens. Es seien nicht Parteien- sondern Behördenfehler gewesen, weshalb der Antrag des Mitbeteiligten vom September 1989 in zehn Jahren nicht erledigt habe werden können. Zum anderen sei es nicht Aufgabe einer Partei, dafür Sorge zu tragen, dass der Behörde die aktuellen Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stünden. Ebenso wenig könne es Auftrag einer Partei sein, bessere Alternativen vorzuschlagen. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin ihre Argumente nicht nur aus dem Blickwinkel ihrer eigenen Landwirtschaft vorgetragen, vielmehr wiederholt auf die Erfordernisse der Bodenreform hingewiesen und sich damit dagegen gewehrt, "das Bauernopfer in einem Schachspiel zu sein, in dem die falsche Strategie verfolgt werde".

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin weder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde noch eine solche des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat nämlich in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise ausführlich begründet dargelegt, warum die von den Agrarbehörden als Bringungstrasse gewählte Variante den Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 GSLG entspricht. Aufgrund der von den beauftragten Sachverständigen durchgeführten Erhebungen ergaben sich im Beschwerdefall drei mögliche Varianten (Öttlen-Wiesenweg, Schadweg, Weg über Schützenäcker) für die Einräumung des beantragten Bringungsrechtes. Die von der Beschwerdeführerin als vierte Variante (etwas abweichend von der Variante "Schützenäcker") ins Spiel gebrachte Trassenführung wurde von den Behörden ebenfalls einer Bewertung unterzogen. In der Beschwerde wird nicht ausgeführt, dass die Variante "Schadweg" der von den Behörden gewählten Variante vorzuziehen gewesen wäre, vielmehr wird der belangten Behörde nur zur Last gelegt, dass sie noch andere Varianten von Amts wegen ausforschen hätte müssen, ohne jedoch aufzuzeigen, dass tatsächlich auch andere Varianten möglich gewesen wären, welche im Vergleich zu der von der Behörde gewählten den Voraussetzungen des § 3 GSLG eher entsprochen hätten. Hiezu wäre die Beschwerdeführerin jedoch schon deshalb verpflichtet gewesen, weil die Behörden bereits im ersten Rechtsgang davon ausgegangen sind, dass keine weiteren Trassenführungen als die von ihnen in das Ermittlungsverfahren einbezogenen grundsätzlich geeignet seien.

Insoweit die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde darauf beharrt, dass die Variante "Schützenäcker" der von den Behörden gewählten Alternative "Öttlen-Wiesenweg" vorzuziehen gewesen wäre, ist auf die zutreffenden Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen. In der Beschwerde werden keine weiteren Argumente vorgetragen, welche nicht schon von der belangten Behörde als unzutreffend nachgewiesen worden sind. Mit der Behauptung, die Variante "Schützenäcker" sei ausschließlich deshalb für nicht geeignet angesehen worden, weil die Gesamtstrecke neu errichtet werden müsste und daher dem Kostenaspekt einseitig Gewicht verliehen worden sei, übersieht die Beschwerdeführerin, dass diese Variante von den Agrarbehörden vor allem deshalb verworfen worden ist, weil sie für die vorgesehene Bringung aufgrund der Steigung zu gefährlich ist.

Schließlich trägt die Beschwerdeführerin vor, im Rahmen der durch § 3 GSLG gebotenen umfassenden Interessenabwägung, noch dazu angesichts der zu erwartenden Ausweitung des Bringungsrechtes durch eine künftige Bringungsgemeinschaft, von welcher selbst die belangte Behörde ausgehe, könne es nicht in erster Linie darauf ankommen, ob die Wegekosten minimal seien. Denn es sei nicht der Zweck des Bringungsrechtes, die jeweils billigste Lösung herbeizuführen. Vielmehr wäre auf die Interessen aller Beteiligten und das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme im Sinne geringstmöglicher Beschränkungen Bedacht zu nehmen. Von der Trasse über die "Schützenäcker" wären im Wesentlichen nutzungsberechtigte Anrainer tangiert, sie verliefe also auf "Eigengrund". Der Weg könne überdies weitgehend besonders im unteren flachen Teil entlang der Grundstücksgrenzen geführt werden, also über nicht nutzbare Raine anstelle durch genutzte Landwirtschaftsflächen; dies entspräche dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus ökologischem Blickwinkel. Die Trasse über den "Öttlen-Wiesenweg" durchschneide demgegenüber die wertvollste Wiese der Beschwerdeführerin und führe darüber hinaus unmittelbar an ihrem Feldstadel vorbei.

In welcher Form einem von der Behörde bejahten Bringungsnotstand durch Einräumung welchen wie immer figurierenden Bringungsrechtes abzuhelfen ist, hat die Behörde nach den Gegebenheiten des Einzelfalles von Amts wegen festzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 92/07/0036). Im Beschwerdefall haben die Agrarbehörden die durch die Einräumung und Ausübung des als notwendig erkannten Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile den damit verbundenen Nachteilen umfassend gegenübergestellt. Die durch die Einräumung des Bringungsrechtes erforderliche Durchschneidung des Grundstückes Nr. 1609/3 der Beschwerdeführerin wurde bei der hiebei gebotenen Interessensabwägung miteinbezogen und ausreichend gewürdigt. Die dadurch der Beschwerdeführerin entstehenden Nachteile sind - wie die Ergebnisse des Verfahrens zeigen - aber nicht so gravierend, weil im Hinblick auf die Größe dieses Grundstückes ein im Vergleich hiezu geringer Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche entsteht, welcher auf das Bewirtschaftungsergebnis des Betriebes der Beschwerdeführerin kaum von Einfluss ist. Der durch den Verlust der Nutzfläche bewirkte - durch Geldentschädigung ausgeglichene - Nachteil der Beschwerdeführerin ist jedoch im Vergleich zu dem durch das eingeräumte Bringungsrecht bewirkten Vorteil für den Mitbeteiligten als eher geringfügig anzusehen.

Verfehlt ist die Beschwerdebehauptung, die Trasse "Schützenäcker" verliefe auf "Eigengrund", vielmehr müsste auch bei dieser Trassenführung im Wesentlichen Fremdgrund in Anspruch genommen werden. Beschwerdegegenständlich ist nur die Einräumung des Bringungsrechtes zugunsten des antragstellenden Mitbeteiligten; ob allenfalls dieses Bringungsrecht in Zukunft ausgeweitet wird, hat bei der hier vorzunehmenden Interessensabwägung außer Betracht zu bleiben.

Die Beschwerdeführerin vermag demnach eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand zu nehmen. Stammt die angefochtene Entscheidung von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK, ist die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entbehrlich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/07/0148, m. w.N.).

Wien, am 9. März 2000

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070118.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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