TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/14 92/07/0036

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §480;
ABGB §492;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2;
GSGG §3;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des V in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 21. Oktober 1991, Zl. Agrar 11-437/6/91, betreffend Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: G in M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit seiner Eingabe vom 2. Mai 1989 erstattete der Beschwerdeführer an die Agrarbezirksbehörde (AB) folgendes Anbringen:

Er sei Eigentümer der Liegenschaft EZ 23, KG N, zu welcher u. a. die Grundstücke 476/2 und 476/5, welche die Hofstelle darstellten, sowie die Grundstücke 471, 470/3 und 470/1, 470/2, 470/4, 470/5, 472, 493 und 494 gehörten, welche er über einen Dienstbarkeitsweg auf dem Grundstück 476/1 erreiche. Bei seiner Hofstelle auf dem Grundstück 476/2 sei 1981 zwischen seinem Grundstück 476/5 und der im Eigentum des V (Voreigentümer der nunmehr am Verfahren mitbeteiligten Partei) stehenden Parzelle 476/1 ein Holzzaun mit einem Gatter errichtet worden, dessen Durchfahrtsbreite 2,4 m betrage. Da diese Durchfahrtsbreite im Bereich des Holzzaunes zu schmal sei, stelle er den Antrag auf "Erweiterung der Durchfahrtsbreite". Im Betreff seines Schriftsatzes bezeichnete der Beschwerdeführer sein Anbringen als "Antrag auf Erweiterung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes auf Parzelle 476/1, KG N".

Die AB beraumte mit der Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes als Antrag des Beschwerdeführers auf "Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zum Zwecke der Verbreiterung des über die Parzelle 476, KG N., führenden Servitutsweges" eine Verhandlung an, in deren Verlauf namens des Antragsgegners erklärt wurde, mit dem beantragten Bringungsrecht zum Zwecke der Verbreiterung des Servitutsweges nicht einverstanden zu sein.

Der von der AB beigezogene Amtssachverständige führte in seinem schriftlich erstatteten Befund und Gutachten vom 27. April 1990 aus, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verbreiterung des zwischen den Parzellen 476/1 und 476/5 befindlichen Holzgatters von derzeit 2,40 m auf 3,0 m Durchfahrtsbreite beschränkt habe, gelangte jedoch zur Auffassung, daß zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der notleidenden Parzellen mit den hiefür erforderlichen landwirtschaftlichen Maschinen die derzeitige Durchfahrtsbreite von 2,40 m ausreichend zu sein scheine; die Fahrbahnbreite des dem Beschwerdeführer auf Grund eines unverbücherten Dienstbarkeitsrechtes zur Verfügung stehenden Feldweges auf der Parzelle 476/1 betrage 2,40 m bis maximal 2,70 m, die Parzellen des Beschwerdeführers würden als Wiesenflächen bewirtschaftet und erschienen zur Anpflanzung von Mais oder Getreide nicht geeignet.

Der Beschwerdeführer trat den Ausführungen des Amtssachverständigen mit der Behauptung entgegen, auf seinen Grundstücken sehr wohl auch Ackerbau zu betreiben und präzisierte seinen Antrag durch das Ersuchen, die im Befund des Sachverständigen angegebene Erweiterung auf 3 m Durchfahrtsbreite zu genehmigen. Aus Anlaß einer neuerlichen örtlichen Begehung am 11. Juli 1990 wurde festgestellt, daß die Parzelle 471 des Beschwerdeführers in einem Ausmaß von rund 3/4 ha als Getreideacker in Bewirtschaftung stehe; der Amtssachverständige hielt an der von ihm eingenommenen Auffassung, wonach eine Verbreiterung der Durchfahrt auf 3 m nicht erforderlich sei, mit der Begründung fest, daß auch der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Dienstbarkeitsweg nicht durchgehend 3 m breit sei.

Mit Bescheid vom 15. Juni 1990 wies die AB den Antrag des Beschwerdeführers "auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zum Zwecke der Verbreiterung des auf der Parzelle 476/1, KG O., bestehenden Servitutsweges" mit der Begründung ab, daß nach den - zuvor wiedergegebenen - Ausführungen des Amtssachverständigen ein Bringungsnotstand nicht bestehe.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer erneut auf den Umstand, daß er auf den notleidenden Parzellen auch Ackerbau betreibe, und führte ins Treffen, daß die Durchfahrtsbreite von 2,40 m im Zaunbereich das Durchfahren auch mit einem kleinen Mähdrescher, welchen er für die Bewirtschaftung seiner Parzellen benötige, unmöglich mache und das Durchfahren mit einem Ladewagen für die Bringung von Heu oder Stroh erheblich beeinträchtige. Daß auch der Servitutsweg nicht durchgehend eine befahrbare Breite von 3 m aufweise, könne die Abweisung seines Antrages deswegen nicht tragen, weil landwirtschaftliche Geräte so gebaut seien, daß sie über die Spurbreite seitlich hinausragten oder so angehoben werden könnten, daß sie im Luftraum über dem Boden fahren könnten. Zu einem Hindernis sei jedoch ein seitlicher Sicherheitsabstand erforderlich.

Im Zuge von Erhebungen durch das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, daß die Getreideerntearbeiten per Lohndrusch erfolgten, wobei der dazu verwendete Mähdrescher eine Breite von ca. 2,70 bis 2,80 m habe. Der vom Nachbarn ausgeborgte Ladewagen habe eine Spurweite von ca. 2,10 m, wobei aber berücksichtigt werden müsse, daß der Beschwerdeführer in einer Kurve zur Tenne fahren müsse und dabei der Ladewagen im Bereich des Gatters ausschere. Da dem Beschwerdeführer eine direkte Zufahrt zur Tenne bei der Gatterbreite von 2,40 m nicht möglich sei, müsse er bei der Auffahrt zur Tenne zurückstoßen, was große Schwierigkeiten verursache. Im übrigen bemerkte der Beschwerdeführer, daß er mit seinem Antrag vor der AB auch die notwendige Verbreiterung des ganzen Zufahrtsweges über die Parzelle 476/1 auf 3 m gemeint habe; die von ihm beantragte Durchfahrtsbreite von 3 m müsse allerdings keine eben befahrbare Fläche sein. Der Vertreter des Antragsgegners verwies auf den Eigentumsübergang der vom Antrag betroffenen Liegenschaft auf die nunmehr mitbeteiligte Partei (MP) und bestritt namens dieser das Vorliegen eines Bringungsnotstandes, indem er behauptete, daß mit dem Mähdrescher nie auf dem Servitutsweg gefahren würde. Probleme ergäben sich für den Beschwerdeführer dann, wenn er mit seinem Heuladewagen vom öffentlichen Weg über die Hoffläche zum Wirtschaftsgebäude zufahren müsse und dabei durch das Gatter zurückstoßen müsse, um in die Tenne gelangen zu können. Dafür bestehe aber das Dienstbarkeitsrecht des Beschwerdeführers nicht. Getreide baue der Beschwerdeführer tatsächlich nur auf einer Fläche an, auf welche sich sein Dienstbarkeitsrecht nicht erstrecke.

In seinem am 14. Jänner 1991 erstatteten Bericht beschrieb das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde Beschaffenheit und Verlauf des Dienstbarkeitsweges, die örtlichen Geländeverhältnisse und die vom Beschwerdeführer dargestellten Bringungsprobleme. Der Bericht enthält die Feststellung, daß auf dem Servitutsweg vom Beschwerdeführer "überwiegend" mit den zur Futterernte benötigten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, so mit dem Ladewagen gefahren werde. Ein Befahren dieses Weges mit dem Mähdrescher "dürfte kaum" in Frage kommen. Die Enge der Gatterdurchfahrt bereite dem Beschwerdeführer in zweifacher Hinsicht Schwierigkeiten: Kommend vom Servitutsweg müsse der Beschwerdeführer, um in seine Tenne zu gelangen, bereits unmittelbar nach Passieren des Gatters mit dem Traktor eine Richtungsänderung vornehmen, während der Ladewagen noch das Weidetor durchfahre und dabei wegen der vorgenommenen Richtungsänderung ausschere; dabei müsse sehr präzise gefahren werden, da bei der Breite des Ladewagens nur ein Sicherheitsabstand von ca. 20 cm zu den Torsäulen rechts und links vorhanden sei; die Gefahr der Beschädigung des Weidegatters sei sehr groß. Fahre der Beschwerdeführer durch den Hofraum seiner Liegenschaft mit Traktor und Ladewagen zur Tenne, dann müsse er in einem Bogen von ca. 160 Grad auf die Tennenbrücke fahren, wobei wegen der engen Kehre zuerst durch das Weidetor zurückgestoßen werden müsse, welches Fahrmanöver sehr präzise auszuführen sei und ebenfalls die Gefahr der Beschädigung des Gatters zufolge der vorhandenen Gatterbreite von nur 2,40 m mit sich bringe. Insbesondere im letzteren Fall könne von unzureichenden Bringungsverhältnissen gesprochen werden.

Die mitbeteiligte Partei erklärte in ihrer Stellungnahme zum Bericht des Senatsmitgliedes u.a., daß der Beschwerdeführer sich den Heuladewagen mit der extrem breiten Radstellung von 2 m gar nicht ausborgen müßte, weil er selbst über Geräte verfügte, mit welchen er für seine kleine Landwirtschaft als Nebenerwerbslandwirt durchaus das Auslagen finden könnte. Dennoch habe auch der ausgeborgte Heuladewagen stets anstandslos den Servitutsweg und die Gatter passiert. Die dargestellte Richtungsänderung, kommend vom Servitutsweg, sei weder erforderlich noch sinnvoll, weil der Beschwerdeführer ja nicht mit dem Traktor voraus in die Tenne fahre, er müsse vielmehr ohnehin zur Gänze in seine Hoffläche einfahren, um dort im Rückwärtsgang den Ladewagen in die Tenne zu schieben. Komme der Beschwerdeführer aber gar nicht vom Servitutsweg, dann habe er überhaupt keinen Rechtsanspruch zur Benützung dieses Servitutswegs, wenn er ihn dazu benütze, um zur leichteren Erreichung der Tenne im Rückwärtsgang mit dem Traktor auf ihn aufzufahren. Es habe sich der Beschwerdeführer die mit der Tennenauffahrt verbundenen Unzukömmlichkeiten im übrigen selbst zuzuschreiben, weil er in der Mitte des Hofes einen künstlichen Hügel aufgeworfen habe, welcher ihm die Zufahrt zur Tenne unnötig erschwere. Auch der Beschwerdeführer nahm zum Bericht des Senatsmitglieds Stellung und führte u.a. aus, daß der Ladewagen tatsächlich 2,1 m breit sei. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 21. Oktober 1991 brachte der Vertreter der MP vor, daß es mit keinem der verwendeten landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte - mit Ausnahme von überbreiten Mähdreschern - irgendwelche Schwierigkeiten gebe; der Beschwerdeführer äußerte, daß eine zweckmäßige Bewirtschaftung seiner rund 3,5 ha umfassenden, vorwiegend auf Getreideanbau ausgerichteten Liegenschaften eine Verbreiterung der Gatter erfordere. Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde stellte fest, daß unter den derzeit gegebenen Verhältnissen eine Zufahrt zur Tenne von seiten der berechtigten Grundstücke durchaus möglich sei, jedoch eine äußerst präzise, nicht von jedermann zu bewerkstelligende Fahrweise erfordere.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, daß lediglich bei der Auffahrt auf die Tenne als Ergebnis einer Zufahrt durch den Hofraum der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit Traktor und Ladewagen von unzureichenden Bringungsverhältnissen gesprochen werden könne, wie das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt habe. Eine Benützung der Dienstbarkeitstrasse im Anschluß an den Hofraum des Beschwerdeführers als Folge des Zurückstoßens übe der Beschwerdeführer jedoch nicht kraft Dienstbarkeitsrechtes, sondern lediglich aus dem Titel eines Präkariums aus. Dem Beschwerdeführer bleibe es anheim gestellt, einen Antrag auf Einräumung eines zweckentsprechenden Bringungsrechtes bei der AB mit dem Inhalt des Rechtes zur Benützung des Anfangsbereiches der Dienstbarkeitstrasse, verbunden mit der entsprechenden Erweiterung des bestehenden Gatters zum Zwecke der Zufahrt in die Tenne des Beschwerdeführers als Folge der Bewirtschaftung jener Grundstücke zu stellen, deren Erträgnisse durch den Hofraum zugeführt werden müßten. Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens sei lediglich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes auf Parzelle 476/1, KG N, welches Begehren nicht berechtigt sei, da die Erforderlichkeit präzisen Fahrens im Bereich des bestehenden Gatters den vom Beschwerdeführer begehrten Eingriff in bestehenden Rechte der MP nicht rechtfertige.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses aus dem Grunde seiner Rechtswidrigkeit begehrt; dem Inhalt seines gesamten Vorbringens nach erachtet er sich in seinem Recht auf Stattgebung seines Antrages auf Einräumung eines Bringungsrechtes durch Verbreiterung des zwischen den Grundstücken 476/5 und 476/1 bestehenden Gatters auf eine lichte Durchfahrtsbreite von 3 m verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die MP, eine Gegenschrift erstattet, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

Solche Bringungsrechte sind nach § 2 Abs. 1 des zitierten Gesetzes auf Antrag einzuräumen, wenn

1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Interpretation seines Antrages durch die Behörden im Sinne eines Begehrens auf Verbreiterung des auf dem Grundstück 476/1 bestehenden Dienstbarkeitsweges, indem er darauf hinweist, tatsächlich die Einräumung eines Bringungsrechtes nur durch Verbreiterung der Durchfahrtsbreite des zwischen den Grundstücken 476/5 und 476/1 bestehenden Gatters beantragt zu haben.

Mit diesem Vorbringen befindet sich der Beschwerdeführer zwar im Einklang mit der Aktenlage, verkennt aber die Rechtsnatur des Bringungsrechtes und des seine Einräumung regelnden Verfahrens. Der dem öffentlichen Recht angehörende und dementsprechend auch vor die Verwaltungsbehörden verwiesene Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes unterliegt nämlich nicht - wie die meisten privaten subjektiven Rechte - der uneingeschränkten Disposition des Berechtigten. Hinter der gesetzlichen Verweisung jener Normen, welche die Einräumung land- und forstwirtschaftlicher Bringungsrechte regeln, in den Kreis des öffentlichen Rechtes ist der Gedanke zu erkennen, daß solche Bringungsrechte nicht bloß dem privaten Interesse der Eigentümer zu berechtigender Liegenschaften dienen sollen, sondern dabei auch das volkswirtschaftliche öffentliche Interesse an der Sicherung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft zu fördern haben. Von daher kann es konsequenterweise nicht in das ausschließliche Belieben des Antragstellers gelegt sein, Art und Gestalt des begehrten Bringungsrechtes in einer die Entscheidungsbefugnis der Behörde weitestgehend bindenden Weise festzulegen. Dem nach dem Gesetz (hier § 2 Abs. 1 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969) erforderlichen Antrag kommt demnach nicht die vom Beschwerdeführer gesehene Beschränkung der Behörde auf den Wortlaut des geäußerten Begehrens, sondern nur die Funktion zu, die Behörde auf den Bestand eines bestimmten Bringungsnotstandes hinzuweisen und in diesem Umfang ihre Entscheidungspflicht auszulösen. Mit der Behauptung jener Umstände, welche für eine bestimmte Liegenschaft das vollständige Fehlen einer oder das Vorliegen einer nur unzureichenden Bringungsmöglichkeit begründen sollen, ist die Sache des über den Antrag abzuführenden Verwaltungsverfahrens bestimmt. In welcher Form einem von der Behörde bejahten Bringungsnotstand durch Einräumung welchen wie immer figurierenden Bringungsrechtes abzuhelfen ist, hat die Behörde nach den Gegebenheiten des Einzelfalles von Amts wegen festzulegen (vgl. in diesem Sinn auch das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem O.Ö. Bringungsrechtegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, 87/07/0133).

Im Beschwerdefall hätte demnach der abweisliche Spruch des angefochtenen Erkenntnisses den Beschwerdeführer nicht deswegen in einem Recht verletzen können, weil damit über die Einräumung eines inhaltlich anders als von ihm formuliert gestalteten Bringungsrechtes entschieden worden wäre. Die dargelegten Erwägungen erweisen allerdings die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses insoweit, als die belangte Behörde rechtsirrig auch selbst von ihrer Bindung an das formulierte Antragsbegehren des Beschwerdeführers ausgegangen ist und deshalb vermeint hat, die von ihr als unzureichend beurteilten Bringungsverhältnisse im Zusammenhang mit der Zufahrt zur Tenne durch den Hofraum der Liegenschaft des Beschwerdeführers seien nicht Gegenstand ihres Verfahrens. Diese Beurteilung war verfehlt. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen im Verfahren vor der AB einen durch die zu geringe Gatterbreite bewirkten Bringungsnotstand zu seiner Hofstelle geltend gemacht; sein Antrag umfaßte damit zugleich auch die Prüfung und bejahendenfalls Beseitigung solcher Bringungsunzukömmlichkeiten, welche ihm die zu geringe Gatterbreite dann verursacht, wenn er nicht vom Servitutsweg, sondern durch den Hofraum kommend zur Tenne zufahren muß. Auch dieser - von der belangten Behörde bejahte - Bringungsnotstand war demnach Sache des vor ihr anhängigen Berufungsverfahrens.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, daß auf der Basis der behördlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht ohne weiteres einsichtig ist, aus welchen rechtlichen Gründen die belangte Behörde der von der MP vorgetragenen Rechtsansicht beizupflichten scheint, daß der Beschwerdeführer seines vertraglich eingeräumten Dienstbarkeitsrechtes zum Befahren des auf der Parzelle 476/1 vorhandenen Weges in solchen Fällen verlustig gehen sollte, in welchen er Güter von seinem Hofraum oder der an diesen anschließenden Parzelle transportieren sollte. Ist der Beschwerdeführer auf Grund bestellter Dienstbarkeit auf dem auf der Parzelle 476/1 angelegten Weg fahrtberechtigt, dann erstreckt sich ein solches Fahrtrecht zwangsläufig auf das Befahren des Weges in beiden Richtungen und unabhängig von der vom Beschwerdeführer zuvor auf eigenem Grund zurückgelegten Wegstrecke zu dem vom Servitutsrecht umfaßten Zweck, sofern der die Dienstbarkeit begründende Privatrechtsakt Gegenteiliges nicht ausdrücklich einschränkend festgelegt haben sollte, wozu es an Feststellungen allerdings gänzlich fehlt. Auf der Basis des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde über die bloß präkaristische Benutzung des Servitutsweges durch den Beschwerdeführer im Falle des von der Hofdurchfahrt kommenden Reversierens ebenso irrig wie die Annahme, daß die damit verbundene Bringungsunzukömmlichkeit vom Antrag des Beschwerdeführers nicht umfaßt gewesen sei.

Das angefochtene Erkenntnis leidet deshalb an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Ob die vom in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied der belangten Behörde in der Schwierigkeit des Zufahrens zur Tenne vom Hofraum aus gesehene Unzulänglichkeit der Bringungsmöglichkeit mit sämtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 besteht, läßt sich allerdings aus Gründen noch nicht beurteilen, welche denen vergleichbar sind, aus denen das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auch insoweit ist, als es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 in bezug auf die den Beschwerdeführer bei der Durchfahrt des Gatters vom Servitutsweg zur Tenne treffenden Schwierigkeiten verneint.

Die belangte Behörde beschränkt sich in der Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Erkenntnisses auf die Aussage, daß im Bereich des bestehenden Gatters sehr präzise gefahren werden müsse und zitiert in diesem Zusammenhang die Aussage ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglieds, wonach die Zufahrt eine äußerst präzise, nicht von jedermann zu bewältigende Fahrweise erfordere. Zunächst ist schon die Behauptung des angefochtenen Erkenntnisses, wonach das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde dargelegt habe, daß "lediglich" bei der Auffahrt auf die Tenne als Ergebnis einer Zufahrt durch den Hofraum der Liegenschaft von unzureichenden Bringungsverhältnissen gesprochen werden könne, schlichtweg aktenwidrig. Tatsächlich hat das Mitglied der belangten Behörde nicht den Ausdruck "lediglich", sondern den Ausdruck "insbesondere" gebraucht und damit etwas entscheidend anderes als das von der belangten Behörde Behauptete ausgesagt. Darüber hinaus sind die von der belangten Behörde auf der Basis der Ausführungen ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglieds ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen für eine Prüfung der Richtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung unzulänglich geblieben. Die Schwierigkeit des bei der Bringung vom Servitutsweg zur Tenne anzustellenden Fahrmanövers bietet für sich allein keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Beurteilung der damit verbundenen Bringungsmöglichkeit als unzulänglich im Sinne des Gesetzes. Ebensowenig ist sie geeignet, als Grundlage für die Beantwortung der Frage zu dienen, ob deswegen die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Festzustellen wäre vielmehr gewesen, ob das nach der vorhandenen Gatterdurchfahrtsbreite anzustellende Fahrmanöver von einem durchschnittlichen Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke regelmäßig ausgeführt werden kann oder nicht, welche Frage das angefochtene Erkenntnis gerade nicht beantwortet. Angesichts der Sachverhaltsbehauptungen der mitbeteiligten Partei in ihrer Äußerung vor der belangten Behörde wäre schließlich des weiteren festzustellen gewesen, ob das vom Beschwerdeführer dargestellte Fahrmanöver überhaupt erforderlich und sinnvoll ist, weil der Einwand der MP, daß der Beschwerdeführer mit dem Heuwagen und nicht mit dem Traktor voran in die Tenne einfahre, nicht uneinsichtig anmutet. Ebenso im Zusammenhang mit den Einwendungen der MP wäre des weiteren festzustellen gewesen, ob die Verwendung des behauptetermaßen breiteren, ausgeborgten, anstelle des eigenen Heuwagens durch den Beschwerdeführer zur zweckmäßigen Bewirtschaftung seiner Grundstücke überhaupt erforderlich ist. Die in schlüssiger Beweiswürdigung getroffene Feststellung dieser Umstände erst hätte geeignet sein können, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 in rechtlich nachprüfbarer Weise zu beantworten. Im Falle der Bejahung dieser Tatbestandsvoraussetzung erst wären jene Sachverhaltsfeststellungen zu treffen gewesen, aus denen dann beurteilt werden könnte, ob der sich daraus ergebende Nachteil für den Beschwerdeführer nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden könnte.

Das angefochtene Erkenntnis leidet aber auch noch unter einem weiteren Begründungsmangel. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren die zu geringe Durchfahrtsbreite des Gatters wiederholt auch mit dem Argument beanstandet, daß ihm das Befahren seines Servitutsweges mit anderen landwirtschaftlichen Maschinen als nur einem Traktor mit Heuwagen, so etwa einem Mähdrescher, durch die geringe Durchfahrtsbreite des Gatters unmöglich gemacht werde. Das angefochtene Erkenntnis beschränkt sich zu dieser Frage auf die Feststellung, daß ein Befahren dieses Weges mit dem Mähdrescher "kaum in Frage kommen dürfte". Die Begründungserfordernisse des § 60 AVG schließen auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist (vgl. die bei Ringhofer, I (1987), E 38 und E 39 zu § 60 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis getroffene Aussage ist eine Mutmaßung und keine Sachverhaltsfeststellung. Sie entzieht die von ihr vorgenommene rechtliche Beurteilung der Überprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof damit auch aus diesem Grund. Schlüssig nachvollziehbar und eindeutig festzustellen wäre gewesen, ob die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken des Beschwerdeführers das Durchfahren des Gatters auch mit solchen landwirtschaftlichen Maschinen erfordert, denen die bestehende Durchfahrtsbreite die Durchfahrtsmöglichkeit nimmt, oder ob dies nicht der Fall ist.

Da die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aus dem Grunde der dargestellten Verletzungen von Verfahrensvorschriften der oben erörterten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes hintanzustehen hat, war das angefochtene Erkenntnis somit nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070036.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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