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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/03/0013 2007/03/0011Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Georg Willenig, Mag. Ingomar Arnez und Mag. Klaus R. Nagele, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Bahnhofplatz 4/1, gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie 1. vom 15. September 2006, Zl BMVIT-630.331/0016- III/PT2/2006 (protokolliert zur Zl 2007/03/0010),
2. vom 21. Juli 2006, Zl BMVIT-630.331/0010-III/PT2/2006 (protokolliert zur Zl 2007/03/0011) und 3. vom 21. Juli 2006, Zl BMVIT-630.331/0017-III/PT2/2006 (protokolliert zur Zl 2007/03/0013), jeweils betreffend Frequenzzuteilungsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20, insgesamt sohin EUR 3.513,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Der gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassene Bescheid des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 6. Juni 2006, Zl K 100196-JD/06, enthält folgenden Spruch:
"Auf Antrag wird gemäß § 84 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG 2003) die mit Bescheid vom 23.03.95, GZ K 200112-JD/95 erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen in der nach der"Auf Antrag wird gemäß Paragraph 84, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, (TKG 2003) die mit Bescheid vom 23.03.95, GZ K 200112-JD/95 erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen in der nach der
72. Änderung, GZ K 100930-JD/06, geltenden Fassung dahingehend geändert, wie dies aus dem mitfolgenden Verzeichnis der technischen Anlageblätter hervorgeht. Für diese Bewilligung ist gemäß § 82 des TKG 2003, in Verbindung mit § 1 und lit. B der Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 29/1998, in der jeweils geltenden Fassung die einmalige Gebühr von EUR 196,22 zu entrichten. Dieser Bescheid ist dem zitierten Erstbescheid anzuschließen. Die technischen Anlageblätter sind gemäß den Anlagen im Verzeichnis zu ordnen."72. Änderung, GZ K 100930-JD/06, geltenden Fassung dahingehend geändert, wie dies aus dem mitfolgenden Verzeichnis der technischen Anlageblätter hervorgeht. Für diese Bewilligung ist gemäß Paragraph 82, des TKG 2003, in Verbindung mit Paragraph eins und lit. B der Telekommunikationsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung die einmalige Gebühr von EUR 196,22 zu entrichten. Dieser Bescheid ist dem zitierten Erstbescheid anzuschließen. Die technischen Anlageblätter sind gemäß den Anlagen im Verzeichnis zu ordnen."
Dem Bescheid angeschlossen sind "technische Anlageblätter", in denen die näheren Daten der Funkstellen sowie die Sende- und Empfangsfrequenzen festgelegt sind.
Über Berufung der beschwerdeführenden Partei, welche sich nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid lediglich gegen die Gebührenvorschreibung richtete (die Berufung wurde mit den Verwaltungsakten nicht vorgelegt), erging der zur Zl 2007/03/0010 angefochtene Bescheid (in der Folge: erstangefochtener Bescheid), dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit § 82 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, (TKG 2003) sowie § 1 und Lit. B und E der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998 idF BGBl. II Nr. 190/2006, stattgegeben und der Spruch des in Rede stehenden Bescheides so abgeändert, dass der zweite Satz lautet:"Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit Paragraph 82, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, (TKG 2003) sowie Paragraph eins und Lit. B und E der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2006,, stattgegeben und der Spruch des in Rede stehenden Bescheides so abgeändert, dass der zweite Satz lautet:
'Für diese Bewilligung ist gemäß § 82 des TKG 2003, in Verbindung mit § 1 und Lit. E der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II N. 29/1998 in der jeweils geltenden Fassung die einmalige Gebühr von EUR 588,66 zu entrichten.'"'Für diese Bewilligung ist gemäß Paragraph 82, des TKG 2003, in Verbindung mit Paragraph eins und Lit. E der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, N. 29 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung die einmalige Gebühr von EUR 588,66 zu entrichten.'"
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid für zwei weitere in Ferlach bzw in Unterbergen befindliche Funkanlagen der beschwerdeführenden Partei vier Frequenzen zugeteilt worden seien. Darüber hinaus seien die Koordinaten der in Heiligenblut befindlichen Funkstelle der beschwerdeführenden Partei von Amts wegen berichtigt worden.
Die beschwerdeführende Partei habe vorgebracht, dass sie als Organisation, die mit Rettungsaufgaben betraut sei, von der Errichtung sämtlicher Gebühren befreit sei.
Die beschwerdeführende Partei sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts, der nach dem Kärntner Feuerwehrgesetz u. a. die Durchführung von Maßnahmen obliege, die der Einsatzbereitschaft und der Leistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Feuerwehren dienten.
Gemäß § 1 TKGV hätten die Parteien für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die imGemäß Paragraph eins, TKGV hätten die Parteien für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im
2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten. Die (monatlichen) Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes seien in lit A Z I.1 TKGV festgelegt. Gemäß lit B Z I.1 TKGV betrage die Gebühr für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Koordinierung bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) EUR 196,22, bei bundesweitem Einsatzgebiet EUR 981,08, und bei anderem Einsatzgebiet EUR 588,65.2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten. Die (monatlichen) Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes seien in lit A Z römisch eins.1 TKGV festgelegt. Gemäß lit B Z römisch eins.1 TKGV betrage die Gebühr für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Koordinierung bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß Paragraph 13, BFV) EUR 196,22, bei bundesweitem Einsatzgebiet EUR 981,08, und bei anderem Einsatzgebiet EUR 588,65.
Für Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen seien gemäß § 82 TKG 2003 und lit A TKGV regelmäßig Nutzungsgebühren zu entrichten. Allerdings sei mit der ersten Novelle zum TKG 2003 eine Ausnahme von diesem Grundsatz normiert worden, indem § 82 Abs 2 TKG 2003 ein weiterer Satz angefügt worden sei, wonach für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut seien, für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt seien, keine Gebühren zu entrichten seien.Für Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen seien gemäß Paragraph 82, TKG 2003 und lit A TKGV regelmäßig Nutzungsgebühren zu entrichten. Allerdings sei mit der ersten Novelle zum TKG 2003 eine Ausnahme von diesem Grundsatz normiert worden, indem Paragraph 82, Absatz 2, TKG 2003 ein weiterer Satz angefügt worden sei, wonach für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut seien, für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt seien, keine Gebühren zu entrichten seien.
Diese Gebührenbefreiung beziehe sich auf "Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen". Die hinsichtlich der einzelnen Arten von Funkanlagen festgelegten Gebührentatbestände seien in der TKGV zu lit A ("Frequenznutzungsgebühren") zusammengefasst. Die erstinstanzliche Behörde habe dementsprechend keine Gebühren gemäß lit A der TKGV vorgeschrieben.
Der bekämpfte Gebührenausspruch beziehe sich ausschließlich auf die Vorschreibung von Frequenzzuteilungsgebühren. Diese seien in der TKGV unter lit B ("Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren") zusammengefasst. Sie seien nicht für die Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb, sondern vielmehr für die Zuteilung einer Frequenz zu entrichten.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei habe sich auf vier Frequenzen bezogen, welche von in Ferlach und Unterbergen gelegenen Funkstellen der beschwerdeführenden Partei betrieben werden sollten. Für den Standort Unterbergen sei eine Koordinierung von drei näher bezeichneten Frequenzen erforderlich gewesen, da bei dieser in der Nähe der Staatsgrenze situierten Funkstelle auf Grund der geographischen Lage und der Hauptstrahlrichtung der Antenne in Richtung Slowenien die zulässige Störfeldstärke an der Staatsgrenze überschritten werde.
Zur Höhe der zu entrichtenden Gebühr sei auszuführen, dass es sich um Exklusivfrequenzen für ein lokales Einsatzgebiet handle und eine Koordinierung erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich dieser Frequenzen seien daher gemäß lit B Z I.1 lit a TKGV Zuteilungsgebühren in der Höhe von EUR 588,66 vorzuschreiben.Zur Höhe der zu entrichtenden Gebühr sei auszuführen, dass es sich um Exklusivfrequenzen für ein lokales Einsatzgebiet handle und eine Koordinierung erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich dieser Frequenzen seien daher gemäß lit B Z römisch eins.1 Litera a, TKGV Zuteilungsgebühren in der Höhe von EUR 588,66 vorzuschreiben.
2. Der gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassene Bescheid des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 7. März 2006, Zl K 101837-JD/05, enthält folgenden Spruch:
"Auf Antrag wird gemäß § 84 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG 2003) die mit Bescheid vom 25.02.97, GZ K 200310-JD/96 erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen in der nach der"Auf Antrag wird gemäß Paragraph 84, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, (TKG 2003) die mit Bescheid vom 25.02.97, GZ K 200310-JD/96 erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen in der nach der
4. Änderung, GZ K 100192-JD/06, geltenden Fassung dahingehend geändert, wie dies aus dem mitfolgenden Verzeichnis der technischen Anlageblätter hervorgeht. Für diese Bewilligung ist gemäß § 82 des TKG 2003, in Verbindung mit § 1 und lit. B der Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 29/1998, in der jeweils geltenden Fassung die einmalige Gebühr von EUR 981,10 zu entrichten. Dieser Bescheid ist dem zitierten Erstbescheid anzuschließen. Die technischen Anlageblätter sind gemäß den Anlagen im Verzeichnis zu ordnen."4. Änderung, GZ K 100192-JD/06, geltenden Fassung dahingehend geändert, wie dies aus dem mitfolgenden Verzeichnis der technischen Anlageblätter hervorgeht. Für diese Bewilligung ist gemäß Paragraph 82, des TKG 2003, in Verbindung mit Paragraph eins und lit. B der Telekommunikationsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung die einmalige Gebühr von EUR 981,10 zu entrichten. Dieser Bescheid ist dem zitierten Erstbescheid anzuschließen. Die technischen Anlageblätter sind gemäß den Anlagen im Verzeichnis zu ordnen."
Dem Bescheid angeschlossen ist ein "technisches Anlageblatt", in dem die näheren Daten der Funkstelle sowie die Sende- und Empfangsfrequenzen festgelegt sind.
Über Berufung der beschwerdeführenden Partei, welche sich nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid lediglich gegen die Gebührenvorschreibung richtete (die Berufung wurde mit den Verwaltungsakten nicht vorgelegt), erging der zur Zl 2007/03/0011 angefochtene Bescheid (in der Folge: zweitangefochtener Bescheid), dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit § 82 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, (TKG 2003) sowie § 1 und Lit. B und E der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998 idF BGBl. II Nr. 190/2006, stattgegeben und der Spruch des in Rede stehenden Bescheides so abgeändert, dass der zweite Satz lautet:"Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit Paragraph 82, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, (TKG 2003) sowie Paragraph eins und Lit. B und E der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2006,, stattgegeben und der Spruch des in Rede stehenden Bescheides so abgeändert, dass der zweite Satz lautet:
'Für diese Bewilligung ist gemäß § 82 des TKG 2003, in Verbindung mit § 1 und Lit. E der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II N. 29/1998 in der jeweils geltenden Fassung die einmalige Gebühr von EUR 588,66 zu entrichten.'"'Für diese Bewilligung ist gemäß Paragraph 82, des TKG 2003, in Verbindung mit Paragraph eins und Lit. E der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, N. 29 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung die einmalige Gebühr von EUR 588,66 zu entrichten.'"
Die Begründung des zweitangefochtenen Bescheides entspricht im Hinblick auf die hier relevanten Rechtsfragen jener des erstangefochtenen Bescheides.
3. Der gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassene Bescheid des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 13. März 2006, Zl K 101838-JD/05, enthält folgenden Spruch:
"Auf Antrag wird gemäß § 84 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG 2003) die mit Bescheid vom 08.07.93, GZ K 302617-3/92 erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen in der nach der 8. Änderung, GZ K 101769-JD/98, geltenden Fassung dahingehend geändert, wie dies aus dem mitfolgenden Verzeichnis der technischen Anlageblätter hervorgeht. Für diese Bewilligung ist gemäß § 82 des TKG 2003, in Verbindung mit § 1 und lit. B der Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 29/1998, in der jeweils geltenden Fassung die einmalige Gebühr von EUR 196,22 zu entrichten. Dieser Bescheid ist dem zitierten Erstbescheid anzuschließen. Die technischen Anlageblätter sind gemäß den Anlagen im Verzeichnis zu ordnen.""Auf Antrag wird gemäß Paragraph 84, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, (TKG 2003) die mit Bescheid vom 08.07.93, GZ K 302617-3/92 erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen in der nach der 8. Änderung, GZ K 101769-JD/98, geltenden Fassung dahingehend geändert, wie dies aus dem mitfolgenden Verzeichnis der technischen Anlageblätter hervorgeht. Für diese Bewilligung ist gemäß Paragraph 82, des TKG 2003, in Verbindung mit Paragraph eins und lit. B der Telekommunikationsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung die einmalige Gebühr von EUR 196,22 zu entrichten. Dieser Bescheid ist dem zitierten Erstbescheid anzuschließen. Die technischen Anlageblätter sind gemäß den Anlagen im Verzeichnis zu ordnen."
Dem Bescheid angeschlossen sind "technische Anlageblätter", in denen die näheren Daten der Funkstellen sowie die Sende- und Empfangsfrequenzen festgelegt sind.
Über Berufung der beschwerdeführenden Partei, welche sich nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid lediglich gegen die Gebührenvorschreibung richtete (die Berufung wurde mit den Verwaltungsakten nicht vorgelegt), erging der zur Zl 2007/03/0013 angefochtene Bescheid (in der Folge: drittangefochtener Bescheid), dessen Spruch wie folgt lautet:
"Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit § 82 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, (TKG 2003) sowie § 1 und Lit. B der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998 idF BGBl. II Nr. 190/2006, abgewiesen.""Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit Paragraph 82, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, (TKG 2003) sowie Paragraph eins und Lit. B der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2006,, abgewiesen."
Die Begründung des drittangefochtenen Bescheides entspricht im Hinblick auf die hier relevanten Rechtsfragen jener des erstangefochtenen Bescheides.
4. Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschlüssen vom 6. Dezember 2006, Zlen B 1841/06, B 1595/06 und B 1593/06, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5. In den auftragsgemäß ergänzten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die beschwerdeführende Partei die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine gemeinsame Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass "die Feuerwehren Kärntens seit Jahren dieselben Frequenzen benutzen und keine neuen Frequenzen beantragt oder verwendet wurden." Da die Neuzuteilung von Frequenzen nicht Antragsgegenstand gewesen sei, habe die belangte Behörde insoweit nicht antragsgemäß entschieden. Nach § 82 Abs 2 TKG 2003 habe die beschwerdeführende Partei als "Blaulichtorganisation" für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage keine Gebühren zu entrichten, sodass es unzulässig sei, eine Gebühr nach der Telekommunikationsgebührenverordnung vorzuschreiben. 1.1. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass "die Feuerwehren Kärntens seit Jahren dieselben Frequenzen benutzen und keine neuen Frequenzen beantragt oder verwendet wurden." Da die Neuzuteilung von Frequenzen nicht Antragsgegenstand gewesen sei, habe die belangte Behörde insoweit nicht antragsgemäß entschieden. Nach Paragraph 82, Absatz 2, TKG 2003 habe die beschwerdeführende Partei als "Blaulichtorganisation" für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage keine Gebühren zu entrichten, sodass es unzulässig sei, eine Gebühr nach der Telekommunikationsgebührenverordnung vorzuschreiben.
1.2. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift darauf, dass die in § 81 TKG 2003 geregelte Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage und die in § 54 TKG 2003 geregelte Frequenzzuteilung zwei voneinander zu unterscheidende behördliche Akte seien, welche jedoch, soweit die Zuständigkeit zur Vornahme dieser beiden Handlungen derselben Behörde zukomme, "regelmäßig mit ein und derselben Erledigung" vorgenommen würden. Im Hinblick darauf, dass eine bloße Betriebsbewilligung ohne hinzutretende Frequenzzuteilung nicht zu dem von der Partei erwünschten Ergebnis, nämlich der Befugnis zur Errichtung einer Funkanlage sowie zu deren Betrieb auf einer bzw mehreren Frequenzen führe, habe die Behörde die in den Bewilligungsanträgen vorgenommene Angabe der von der beschwerdeführenden Partei gewünschten Frequenzen zu Recht als Antrag auf Frequenzzuteilung werten können. Dem stehe auch nicht entgegen, dass diese Frequenzen bereits anderen Funkanlagen der beschwerdeführenden Partei zugeteilt gewesen seien, da die Zuteilung für jede Funkanlage gesondert zu erfolgen habe. Bei den gegenständlichen Funkanlagen müsse für jeden einzelnen Standort die Verträglichkeit der in Aussicht genommenen Frequenznutzung mit anderen Frequenznutzungen überprüft werden, sodass entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei neu zu errichtenden Funkanlagen jeweils auch Frequenzen zugeteilt worden seien. 1.2. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift darauf, dass die in Paragraph 81, TKG 2003 geregelte Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage und die in Paragraph 54, TKG 2003 geregelte Frequenzzuteilung zwei voneinander zu unterscheidende behördliche Akte seien, welche jedoch, soweit die Zuständigkeit zur Vornahme dieser beiden Handlungen derselben Behörde zukomme, "regelmäßig mit ein und derselben Erledigung" vorgenommen würden. Im Hinblick darauf, dass eine bloße Betriebsbewilligung ohne hinzutretende Frequenzzuteilung nicht zu dem von der Partei erwünschten Ergebnis, nämlich der Befugnis zur Errichtung einer Funkanlage sowie zu deren Betrieb auf einer bzw mehreren Frequenzen führe, habe die Behörde die in den Bewilligungsanträgen vorgenommene Angabe der von der beschwerdeführenden Partei gewünschten Frequenzen zu Recht als Antrag auf Frequenzzuteilung werten können. Dem stehe auch nicht entgegen, dass diese Frequenzen bereits anderen Funkanlagen der beschwerdeführenden Partei zugeteilt gewesen seien, da die Zuteilung für jede Funkanlage gesondert zu erfolgen habe. Bei den gegenständlichen Funkanlagen müsse für jeden einzelnen Standort die Verträglichkeit der in Aussicht genommenen Frequenznutzung mit anderen Frequenznutzungen überprüft werden, sodass entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei neu zu errichtenden Funkanlagen jeweils auch Frequenzen zugeteilt worden seien.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie sei als "Blaulichtorganisation" von der Entrichtung sämtlicher Gebühren nach der TKGV befreit, führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zusammengefasst aus, dass das TKG 2003 zwischen der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage einerseits und der Zuteilung einer Frequenz andererseits unterscheide. Die Gebührenbefreiung in § 82 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 beziehe sich nur auf die Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, nicht aber auf die Frequenzzuteilung. Die beschwerdeführende Partei sei daher nur von den Frequenznutzungsgebühren, nicht aber von den Frequenzzuteilungsgebühren befreit.Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie sei als "Blaulichtorganisation" von der Entrichtung sämtlicher Gebühren nach der TKGV befreit, führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zusammengefasst aus, dass das TKG 2003 zwischen der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage einerseits und der Zuteilung einer Frequenz andererseits unterscheide. Die Gebührenbefreiung in Paragraph 82, Absatz 2, letzter Satz TKG 2003 beziehe sich nur auf die Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, nicht aber auf die Frequenzzuteilung. Die beschwerdeführende Partei sei daher nur von den Frequenznutzungsgebühren, nicht aber von den Frequenzzuteilungsgebühren befreit.
2. Gemäß § 74 Abs 1 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. 2. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig.
Das Verfahren zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen gemäß § 74 TKG 2003 sowie zur nachträglichen Änderung der Bewilligung ist in den §§ 81, 83 und 84 TKG 2003 wie folgt geregelt:Das Verfahren zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen gemäß Paragraph 74, TKG 2003 sowie zur nachträglichen Änderung der Bewilligung ist in den Paragraphen 81, 83 und 84 TKG 2003 wie folgt geregelt:
"Bewilligungsverfahren
§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 sind schriftlich einzubringen.Paragraph 81, (1) Anträge gemäß Paragraph 74, sind schriftlich einzubringen.
Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
...
Ablehnung
§ 83. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn Paragraph 83, Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
1. die Anlage den technischen Anforderungen nach § 73 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind; 1. die Anlage den technischen Anforderungen nach Paragraph 73, nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;
2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;
3. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;
4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind; 4. seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder
7. eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.
Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
§ 84. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarfParagraph 84, (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
§ 54 TKG 2003 lautet - soweit hier wesentlich - wie folgt: Paragraph 54, TKG 2003 lautet - soweit hier wesentlich - wie folgt:
"Frequenzzuteilung
§ 54. (1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen.Paragraph 54, (1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen.
1. für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,