TE OGH 2008/6/26 15Os50/08d

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Klaus S***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG wegen §§ 6 ff MedienG, AZ 095 Hv 135/05a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2006, AZ 18 Bs 303/06z, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Mag. Knibbe sowie des Vertreters der Antragsgegnerin Dr. Aixberger zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Klaus S***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG wegen Paragraphen 6, ff MedienG, AZ 095 Hv 135/05a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2006, AZ 18 Bs 303/06z, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Mag. Knibbe sowie des Vertreters der Antragsgegnerin Dr. Aixberger zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

In der die Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit Todesfolge in einem mit der Überschrift „Überschlag mit Cabrio: Linzer (36) getötet!" in der Ausgabe der periodischen Druckschrift „O*****" vom 18. Juni 2005 veröffentlichten Artikel betreffenden Medienrechtssache des Antragstellers Klaus S***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG, AZ 095 Hv 135/05a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, begehrte der Antragsteller am 1. August 2005 die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 7a Abs 1 und § 7b Abs 1 MedienG (ON 1).In der die Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit Todesfolge in einem mit der Überschrift „Überschlag mit Cabrio: Linzer (36) getötet!" in der Ausgabe der periodischen Druckschrift „O*****" vom 18. Juni 2005 veröffentlichten Artikel betreffenden Medienrechtssache des Antragstellers Klaus S***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG, AZ 095 Hv 135/05a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, begehrte der Antragsteller am 1. August 2005 die Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 7 a, Absatz eins und Paragraph 7 b, Absatz eins, MedienG (ON 1).

Mit Urteil vom 30. Juni 2006 (ON 27) wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Entschädigung nach § 7b Abs 1 MedienG in Höhe von 4.000 Euro verurteilt; ein Entschädigungsanspruch nach § 7a Abs 1 MedienG wurde hingegen wegen Verwirklichung des Ausschlussgrunds des § 7a Abs 3 Z 2 MedienG aus rechtlichen Erwägungen verneint.Mit Urteil vom 30. Juni 2006 (ON 27) wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Entschädigung nach Paragraph 7 b, Absatz eins, MedienG in Höhe von 4.000 Euro verurteilt; ein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG wurde hingegen wegen Verwirklichung des Ausschlussgrunds des Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, MedienG aus rechtlichen Erwägungen verneint.

Dieses - vom Antragsteller nicht angefochtene - Urteil bekämpfte die Antragsgegnerin (neben einer Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe) mit einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, mit der sie sich gegen die Urteilsfeststellungen, wonach der Antragsteller in dem inkriminierten Artikel als einer gerichtlich strafbaren Handlung (des Vergehens der fahrlässigen Tötung) schuldig hingestellt werde, wandte (ON 34).

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2006, AZ 18 Bs 303/06z (ON 38 des Hv-Akts), wurde „in Stattgebung der Berufung [wegen des Ausspruchs über die Schuld] und aus Anlass der Berufung in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO" das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Entschädigung nach § 7a Abs 1 MedienG in Höhe von 2.000 Euro an den Antragsteller verurteilt wurde.Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2006, AZ 18 Bs 303/06z (ON 38 des Hv-Akts), wurde „in Stattgebung der Berufung [wegen des Ausspruchs über die Schuld] und aus Anlass der Berufung in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO" das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Entschädigung nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG in Höhe von 2.000 Euro an den Antragsteller verurteilt wurde.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass aufgrund der nach Ergänzung des Beweisverfahrens durch Verlesung des inkriminierten Artikels getroffenen Feststellungen der Antragsteller nicht als der Begehung einer strafbaren Handlung schuldig oder überführt hingestellt, sondern vielmehr als bloß tatverdächtig bezeichnet worden sei, die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7b Abs 1 MedienG daher nicht vorlägen. Hingegen seien aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7a Abs 1 MedienG gegeben, wobei der Ausschlussgrund des § 7a Abs 3 Z 2 MedienG entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht verwirklicht und dem Antragsteller daher eine Entschädigung nach § 7a Abs 1 MedienG zuzuerkennen sei.Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass aufgrund der nach Ergänzung des Beweisverfahrens durch Verlesung des inkriminierten Artikels getroffenen Feststellungen der Antragsteller nicht als der Begehung einer strafbaren Handlung schuldig oder überführt hingestellt, sondern vielmehr als bloß tatverdächtig bezeichnet worden sei, die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 7 b, Absatz eins, MedienG daher nicht vorlägen. Hingegen seien aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG gegeben, wobei der Ausschlussgrund des Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, MedienG entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht verwirklicht und dem Antragsteller daher eine Entschädigung nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG zuzuerkennen sei.

Zu diesem Vorgehen erachtete sich das Berufungsgericht deshalb als berechtigt, weil der Antragsteller mit seinem auch auf § 7a Abs 1 MedienG gestützten Antrag auf Entschädigung den Artikel als historischen Sachverhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht habe, die rechtliche Qualifikation (die Beurteilung der Verwirklichung eines oder mehrerer der in §§ 6 bis 7c MedienG normierten Entschädigungstatbestände) aber - soweit der Antragsteller nicht einzelne Tatbestände explizit ausschließe - dem Gericht obliege.Zu diesem Vorgehen erachtete sich das Berufungsgericht deshalb als berechtigt, weil der Antragsteller mit seinem auch auf Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG gestützten Antrag auf Entschädigung den Artikel als historischen Sachverhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht habe, die rechtliche Qualifikation (die Beurteilung der Verwirklichung eines oder mehrerer der in Paragraphen 6 bis 7 c MedienG normierten Entschädigungstatbestände) aber - soweit der Antragsteller nicht einzelne Tatbestände explizit ausschließe - dem Gericht obliege.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die wie folgt ausführt:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht steht in folgender Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Indem der Persönlichkeitsschutz des Mediengesetzes auf bestimmte Anspruchstatbestände abstellt und prozessual am Strafverfahren anknüpft (§ 8 Abs 1 [§ 41 Abs 1], § 8a Abs 1 MedienG), sind die dafür entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis ebenso anzuführen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), wie die gesetzliche Kategorie (§§ 6 bis 7c MedienG; § 260 Abs 1 Z 2 StPO), auf welcher der die Sanktion darstellende Entschädigungsbetrag ruht (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO). Somit entspricht bei Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen bei gleichzeitiger Verneinung der Ausschlussgründe als Sanktionsanknüpfungspunkt einem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), der zuerkannte Entschädigungsbetrag daher der verhängten strafrechtlichen Sanktion (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO; Ratz WK-StPO § 281 Rz 297; 14 Os 118, 119/02). Solcherart stehen mehrere durch ein und denselben Medienartikel verwirklichte Entschädigungsansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz im strafrechtlichen Sinn (14 Os 33/97; Oberlandesgericht Wien MR 2000, 216 [218].Indem der Persönlichkeitsschutz des Mediengesetzes auf bestimmte Anspruchstatbestände abstellt und prozessual am Strafverfahren anknüpft (Paragraph 8, Absatz eins, [§ 41 Absatz eins ],, Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG), sind die dafür entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis ebenso anzuführen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), wie die gesetzliche Kategorie (Paragraphen 6 bis 7 c MedienG; Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), auf welcher der die Sanktion darstellende Entschädigungsbetrag ruht (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Somit entspricht bei Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen bei gleichzeitiger Verneinung der Ausschlussgründe als Sanktionsanknüpfungspunkt einem Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), der zuerkannte Entschädigungsbetrag daher der verhängten strafrechtlichen Sanktion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 297; 14 Os 118, 119/02). Solcherart stehen mehrere durch ein und denselben Medienartikel verwirklichte Entschädigungsansprüche nach Paragraphen 6 bis 7 c MedienG zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz im strafrechtlichen Sinn (14 Os 33/97; Oberlandesgericht Wien MR 2000, 216 [218].

Bei Verneinung des Vorliegens einer Idealkonkurrenz mehrerer inkriminierter Tatbestände ist kein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO zu fällen (der Antrag auf Zuerkennung des entsprechenden Entschädigungsanspruchs nicht abzuweisen), sondern nur in den Entscheidungsgründen zu erörtern, weshalb der Tatbestand der anderen Straftat (der weitere Entschädigungsanspruch) nicht angenommen wurde (RIS-Justiz RS0091051; neuerlich Oberlandesgericht Wien MR 2000, 216 [218]). Gleichwohl kann aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO nicht nur die irrige Bejahung, sondern - durch den solcherart beschwerten Ankläger (Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren; § 8a MedienG) - auch die irrige Verneinung einer ideel konkurrierenden strafbaren Handlung (eines ideel konkurrierenden Entschädigungsanspruchs nach dem MedienG) bekämpft werden (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 68; Ratz aaO § 281 Rz 647; abermals Oberlandesgericht Wien MR 2000, 216). Damit ist die Nichtannahme eines idealkonkurrierenden Tatbestands aber - obwohl nicht Gegenstand des Urteilsspruchs - zufolge ihrer selbständigen Bekämpfbarkeit zwangsläufig ein den anfechtungsspezifischen Bezugspunkt der Berufung darstellender „Teil des (erst-)richterlichen Erkenntnisses" (§ 477 Abs 1 erster Satz StPO aF).Bei Verneinung des Vorliegens einer Idealkonkurrenz mehrerer inkriminierter Tatbestände ist kein Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zu fällen (der Antrag auf Zuerkennung des entsprechenden Entschädigungsanspruchs nicht abzuweisen), sondern nur in den Entscheidungsgründen zu erörtern, weshalb der Tatbestand der anderen Straftat (der weitere Entschädigungsanspruch) nicht angenommen wurde (RIS-Justiz RS0091051; neuerlich Oberlandesgericht Wien MR 2000, 216 [218]). Gleichwohl kann aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO nicht nur die irrige Bejahung, sondern - durch den solcherart beschwerten Ankläger (Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren; Paragraph 8 a, MedienG) - auch die irrige Verneinung einer ideel konkurrierenden strafbaren Handlung (eines ideel konkurrierenden Entschädigungsanspruchs nach dem MedienG) bekämpft werden (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 68; Ratz aaO Paragraph 281, Rz 647; abermals Oberlandesgericht Wien MR 2000, 216). Damit ist die Nichtannahme eines idealkonkurrierenden Tatbestands aber - obwohl nicht Gegenstand des Urteilsspruchs - zufolge ihrer selbständigen Bekämpfbarkeit zwangsläufig ein den anfechtungsspezifischen Bezugspunkt der Berufung darstellender „Teil des (erst-)richterlichen Erkenntnisses" (Paragraph 477, Absatz eins, erster Satz StPO aF).

Daraus folgt: nach der vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gemäß § 489 Abs 1 StPO aF iVm § 8a Abs 1 MedienG anzuwendenden Bestimmung des § 477 Abs 1 erster Satz StPO aF (siehe übrigens zu der Sache nach unveränderten Rechtslage aufgrund des am 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformbegleitgesetzes I [BGBl I 2007/93] § 471 iVm 489 Abs 1 StPO) hat sich der Gerichtshof bei Erledigung einer Berufung auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken und darf nur die Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern, gegen die die Berufung gerichtet ist. Das nur mit der Berufung der Antragsgegnerin befasste Oberlandesgericht Wien war daher nur berechtigt, den solcherart ausschließlich in Anfechtung gezogenen erstrichterlichen Ausspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung nach § 7b Abs 1 MedienG (unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Berufungspunkte gemäß § 464 Z 1 und Z 2 StPO), nicht aber auch die (vom dazu ausschließlich anfechtungslegitimierten Antragsteller nicht bekämpfte) Verneinung des überdies geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nach § 7a Abs 1 MedienG zu überprüfen. Durch die dennoch erfolgte Zuerkennung einer Entschädigung nach dem vom Berufungsgericht als vom Erstgericht rechtsirrig verneint anerkennten Anspruchstatbestand des § 7a Abs 1 MedienG hat das Oberlandesgericht im Ergebnis - wie der Spruch seines Urteils ohnedies verdeutlicht - von Amts wegen eine Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO (§ 468 Abs 1 Z 4 iVm § 489 Abs 1 aF StPO sowie § 8a Abs 1 MedienG) - freilich zum Nachteil der (als Medieninhaberin gemäß § 41 Abs 6 MedienG einem Angeklagten gleichgestellten) Antragsgegnerin und damit (auch) unter Verletzung des § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO aF (RIS-Justiz RS0101951) - wahrgenommen. Das Oberlandesgericht hätte vielmehr bei rechtsrichtigem Vorgehen in Stattgebung der Berufung der Antragsgegnerin nach Aufhebung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung einer Entschädigung abzuweisen gehabt.Daraus folgt: nach der vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gemäß Paragraph 489, Absatz eins, StPO aF in Verbindung mit , Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 477, Absatz eins, erster Satz StPO aF (siehe übrigens zu der Sache nach unveränderten Rechtslage aufgrund des am 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformbegleitgesetzes römisch eins [BGBl I 2007/93] Paragraph 471, in Verbindung mit 489, Absatz eins, StPO) hat sich der Gerichtshof bei Erledigung einer Berufung auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken und darf nur die Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern, gegen die die Berufung gerichtet ist. Das nur mit der Berufung der Antragsgegnerin befasste Oberlandesgericht Wien war daher nur berechtigt, den solcherart ausschließlich in Anfechtung gezogenen erstrichterlichen Ausspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 7 b, Absatz eins, MedienG (unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Berufungspunkte gemäß Paragraph 464, Ziffer eins, und Ziffer 2, StPO), nicht aber auch die (vom dazu ausschließlich anfechtungslegitimierten Antragsteller nicht bekämpfte) Verneinung des überdies geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG zu überprüfen. Durch die dennoch erfolgte Zuerkennung einer Entschädigung nach dem vom Berufungsgericht als vom Erstgericht rechtsirrig verneint anerkennten Anspruchstatbestand des Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG hat das Oberlandesgericht im Ergebnis - wie der Spruch seines Urteils ohnedies verdeutlicht - von Amts wegen eine Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 489, Absatz eins, aF StPO sowie Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG) - freilich zum Nachteil der (als Medieninhaberin gemäß Paragraph 41, Absatz 6, MedienG einem Angeklagten gleichgestellten) Antragsgegnerin und damit (auch) unter Verletzung des Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO aF (RIS-Justiz RS0101951) - wahrgenommen. Das Oberlandesgericht hätte vielmehr bei rechtsrichtigem Vorgehen in Stattgebung der Berufung der Antragsgegnerin nach Aufhebung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung einer Entschädigung abzuweisen gehabt.

Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien, (nach Aufhebung des Ersturteils in Stattgebung der Berufung) zur rechtlichen Tatbeurteilung in jeder Richtung berechtigt zu sein, verkennt, dass die damit angesprochene Bestimmung des § 262 StPO nach der Verweisungsnorm des § 474 (aF) StPO bei einer Entscheidung in der Sache selbst nach Aufhebung des Ersturteils zwar auch vom Berufungsgericht anzuwenden ist (dazu Mayrhofer StPO5 § 477 E 2, Ratz aaO § 290 Rz 33), dies aber nur vorbehaltlich anderslautender Regelungen in den nachfolgenden Bestimmungen für das Berufungsverfahren (§ 474 letzter Halbsatz [aF] StPO), somit nur im - vorbeschriebenen, hier überschrittenen - Bereich der durch § 477 Abs 1 erster Satz StPO aF beschränkten Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts.Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien, (nach Aufhebung des Ersturteils in Stattgebung der Berufung) zur rechtlichen Tatbeurteilung in jeder Richtung berechtigt zu sein, verkennt, dass die damit angesprochene Bestimmung des Paragraph 262, StPO nach der Verweisungsnorm des Paragraph 474, (aF) StPO bei einer Entscheidung in der Sache selbst nach Aufhebung des Ersturteils zwar auch vom Berufungsgericht anzuwenden ist (dazu Mayrhofer StPO5 Paragraph 477, E 2, Ratz aaO Paragraph 290, Rz 33), dies aber nur vorbehaltlich anderslautender Regelungen in den nachfolgenden Bestimmungen für das Berufungsverfahren (Paragraph 474, letzter Halbsatz [aF] StPO), somit nur im - vorbeschriebenen, hier überschrittenen - Bereich der durch Paragraph 477, Absatz eins, erster Satz StPO aF beschränkten Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

Ein Verstoß gegen § 477 Abs 1 erster Satz StPO aF lag schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht seine abweichende rechtliche Beurteilung nicht auf die Berufung (die allein Gegenstand des ersten Satzes leg cit ist), sondern auf amtswegige Wahrnehmung nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO aF gegründet hat, die ja gerade die nicht in Beschwerde gezogenen Punkte und die nicht von der Berufung umfassten Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses betrifft.Ein Verstoß gegen Paragraph 477, Absatz eins, erster Satz StPO aF lag schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht seine abweichende rechtliche Beurteilung nicht auf die Berufung (die allein Gegenstand des ersten Satzes leg cit ist), sondern auf amtswegige Wahrnehmung nach Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO aF gegründet hat, die ja gerade die nicht in Beschwerde gezogenen Punkte und die nicht von der Berufung umfassten Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses betrifft.

Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 2 MedienG ist das Gericht bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden (vgl auch § 4 Abs 3 zweiter Satz StPO nF, § 262 letzter Satz StPO). Daran vermag auch ein Unterlassen des Antragstellers, die Nichtannahme einer von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen anzufechten, nichts zu ändern. Der Äußerung der Antragsgegnerin gemäß § 24 StPO zuwider ist eine Disposition des Antragstellers im Sinn eines „Verzichts" auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage iSd §§ 6 ff MedienG nach Urteilsfällung erster Instanz jedenfalls schon aufgrund des Immutabilitätsprinzips unbeachtlich (vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 29).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 2, MedienG ist das Gericht bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach Paragraphen 6, 7, 7 a, 7 b, oder 7c MedienG an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden vergleiche auch Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz StPO nF, Paragraph 262, letzter Satz StPO). Daran vermag auch ein Unterlassen des Antragstellers, die Nichtannahme einer von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen anzufechten, nichts zu ändern. Der Äußerung der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 24, StPO zuwider ist eine Disposition des Antragstellers im Sinn eines „Verzichts" auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage iSd Paragraphen 6, ff MedienG nach Urteilsfällung erster Instanz jedenfalls schon aufgrund des Immutabilitätsprinzips unbeachtlich vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 29).

Das Oberlandesgericht war daher grundsätzlich berechtigt, eine Unterstellung der inkriminierten Textstelle nach § 7a MedienG vorzunehmen. Dass dies in amtswegiger Wahrnehmung nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO aF geschah, wirkte - der Wahrungsbeschwerde zuwider - infolge Annahme einer denselben Entschädigungshöchstbetrag ausweisenden Anspruchsgrundlage und gleichzeitiger Nichtannahme der vom Erstgericht als gegeben erachteten Anspruchsgrundlage im konkreten Fall nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin.Das Oberlandesgericht war daher grundsätzlich berechtigt, eine Unterstellung der inkriminierten Textstelle nach Paragraph 7 a, MedienG vorzunehmen. Dass dies in amtswegiger Wahrnehmung nach Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO aF geschah, wirkte - der Wahrungsbeschwerde zuwider - infolge Annahme einer denselben Entschädigungshöchstbetrag ausweisenden Anspruchsgrundlage und gleichzeitiger Nichtannahme der vom Erstgericht als gegeben erachteten Anspruchsgrundlage im konkreten Fall nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin.

Weil das Oberlandesgericht - der Bestimmung des § 262 StPO Rechnung tragend - den Antragsgegner zur beabsichtigten geänderten rechtlichen Beurteilung gehört hat (S 321), gehen auch die Ausführungen der Antragsgegnerin gemäß § 24 StPO zu einem behaupteten Verstoß gegen „Art 6 und 10 MRK" ins Leere.Weil das Oberlandesgericht - der Bestimmung des Paragraph 262, StPO Rechnung tragend - den Antragsgegner zur beabsichtigten geänderten rechtlichen Beurteilung gehört hat (S 321), gehen auch die Ausführungen der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 24, StPO zu einem behaupteten Verstoß gegen „Art 6 und 10 MRK" ins Leere.

Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war somit zu verwerfen.

Zwar war das prozessuale Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 477 Abs 1 zweiter Satz aF (§ 281 Abs 1 Z 10) StPO - aus anderen als von der Generalprokuratur bezeichneten Gründen - verfehlt, weil die erstinstanzliche - aus Sicht des Oberlandesgerichts verfehlte - Subsumtion nach § 7b MedienG anstelle jener - aus Sicht des Oberlandesgerichts rechtsrichtig anzunehmenden - nach § 7a MedienG infolge gleicher Sanktionsdrohungen (Entschädigungshöchstbeträge) gleichfalls nicht zum (amtswegig zu beachtenden) Nachteil der Antragsgegnerin wirkte. Richtiger Weise hätte das Berufungsgericht daher der - nicht auf eine Unterstellung unter einen anderen Anspruchsgrund, sondern ausschließlich auf Abweisung des Antrags auf Entschädigungsanspruch zielenden - Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit und Schuld mangels Beschwer keine Folge zu geben gehabt. Mangels Vorliegens eines einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund gleichkommenden Fehlers des Berufungsgerichts kam jedoch ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofs nach § 290 Abs 1 StPO nicht in Betracht (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 41).Zwar war das prozessuale Vorgehen des Berufungsgerichts nach Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz aF (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10,) StPO - aus anderen als von der Generalprokuratur bezeichneten Gründen - verfehlt, weil die erstinstanzliche - aus Sicht des Oberlandesgerichts verfehlte - Subsumtion nach Paragraph 7 b, MedienG anstelle jener - aus Sicht des Oberlandesgerichts rechtsrichtig anzunehmenden - nach Paragraph 7 a, MedienG infolge gleicher Sanktionsdrohungen (Entschädigungshöchstbeträge) gleichfalls nicht zum (amtswegig zu beachtenden) Nachteil der Antragsgegnerin wirkte. Richtiger Weise hätte das Berufungsgericht daher der - nicht auf eine Unterstellung unter einen anderen Anspruchsgrund, sondern ausschließlich auf Abweisung des Antrags auf Entschädigungsanspruch zielenden - Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit und Schuld mangels Beschwer keine Folge zu geben gehabt. Mangels Vorliegens eines einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund gleichkommenden Fehlers des Berufungsgerichts kam jedoch ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht in Betracht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 41).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Textnummer

E88093

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00050.08D.0626.000

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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