Norm
StPO §477 Abs1Rechtssatz
Das Berufungsgericht ist zu einer amtswegigen Maßnahme gemäß § 477 Abs 1 StPO nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn dadurch ein Nachteil für den Angeklagten beseitigt wird.Das Berufungsgericht ist zu einer amtswegigen Maßnahme gemäß Paragraph 477, Absatz eins, StPO nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn dadurch ein Nachteil für den Angeklagten beseitigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101951Dokumentnummer
JJR_19940316_OGH0002_0130OS00008_9400000_004