RS OGH 2004/4/22 13Os8/94, 13Os146/97, 15Os4/04

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Norm

StPO §477 Abs1
  1. StPO § 477 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtssatz

Das Berufungsgericht ist zu einer amtswegigen Maßnahme gemäß § 477 Abs 1 StPO nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn dadurch ein Nachteil für den Angeklagten beseitigt wird.Das Berufungsgericht ist zu einer amtswegigen Maßnahme gemäß Paragraph 477, Absatz eins, StPO nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn dadurch ein Nachteil für den Angeklagten beseitigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101951

Dokumentnummer

JJR_19940316_OGH0002_0130OS00008_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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