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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA idF 31996L0086;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JE in B, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 17. Dezember 2001, Zl. UVS-5/10927/4-2001, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der im erstinstanzlichen Bescheid unter den Spruchpunkten 4, 5, 6 und 8 angeführten Verwaltungsübertretungen abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Bescheid unter den Spruchpunkten 1, 2, 3, 7 und 11 angeführten Verwaltungsübertretungen wird der angefochtene Bescheid einschließlich des darauf entfallenden Kostenanteils wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen, also hinsichtlich der im erstinstanzlichen Bescheid unter Spruchpunkt 9 angeführten Verwaltungsübertretung, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E.-gesellschaft m.b.H. in B, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die Firma - wie anlässlich der Kontrolle eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws am 18. April 2000 um 07.30 Uhr an einem näher angeführten Ort - festgestellt worden sei,
1. am 18. April 2000 kurz vor 7.00 Uhr in B. als Absender ein gefährliches Gut (Aufsetztank mit einem Volumen von 990 1, Inhalt 713 1 Dieselkraftstoff, kl 3 Z. lc ADR, UN 1202) zur Beförderung übergeben, obwohl dem Beförderer das vorgeschriebene und vorschriftsmäßig ausgefüllte Beförderungspapier nicht übergeben worden sei, weil das vom Lenker vorgewiesene Beförderungspapier vom 17. April 2000 gewesen sei,
2. als Absender das gefährliche Gut zur Beförderung übergeben, obwohl vom Lenker keine schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) mitgeführt worden sei,
3. als Beförderer das gefährliche Gut befördert, obwohl dies nach den § 2 GGBG (Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) in Betracht kommenden Vorschrift nicht zulässig gewesen sei, weil der Lenker nicht im Besitz einer B-6 Bescheinigung (Gefahrgutlenkerausweis) gewesen sei, 3. als Beförderer das gefährliche Gut befördert, obwohl dies nach den Paragraph 2, GGBG (Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) in Betracht kommenden Vorschrift nicht zulässig gewesen sei, weil der Lenker nicht im Besitz einer B-6 Bescheinigung (Gefahrgutlenkerausweis) gewesen sei,
4. als Beförderer das gefährliche Gut befördert, obwohl vom zuständigen und bei der Beförderung tätigen Personal (Lenker O. E.) kein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt worden sei, weil kein Beförderungspapier habe vorgewiesen werden können (das vorgewiesene Beförderungspapier habe vom 17. April 2000 gestammt),
5. als Beförderer das gefährliche Gut befördert, obwohl vom zuständigen und bei der Beförderung tätigen Personal (Lenker O. E.) keine den Vorschriften entsprechende schriftliche Weisung mitgeführt worden sei, weil keine schriftliche Weisung mitgeführt worden sei,
6. als Beförderer das gefährliche Gut befördert, obwohl vom zuständigen und bei der Beförderung tätigen Personal (Lenker O. E.) kein den Vorschriften entsprechender 2 kg Feuerlöscher und 6 kg Feuerlöscher mitgeführt worden sei, weil am 6 kg Feuerlöscher die Plombierung gefehlt habe und kein 2 kg Feuerlöscher mitgeführt worden sei,
7. als Beförderer das gefährliche Gut befördert, obwohl die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 6 Z. 1 GGBG nicht zulässig gewesen sei, weil an der Hinterseite des LKWs keine gelb/ rot reflektierenden Warntafeln nach § 102(10a) KFG angebracht gewesen seien, 7. als Beförderer das gefährliche Gut befördert, obwohl die Verwendung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, GGBG nicht zulässig gewesen sei, weil an der Hinterseite des LKWs keine gelb/ rot reflektierenden Warntafeln nach Paragraph 102 (, 10 a,) KFG angebracht gewesen seien,
8. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das auf die Firma zugelassene Fahrzeug nur dann zur Beförderung des gefährlichen Gutes verwendet werde, wenn die Vorraussetzungen des § 6 GGBG erfüllt würden. Das Fahrzeug sei verwendet worden, obwohl es hinsichtlich der Ausstattung nicht den gemäß § 2 GGBG (Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) entsprechenden in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, weil entgegen RN 10240 ADR kein 2 kg Feuerlöscher mitgeführt worden sei und am 6 kg Feuerlöscher die Plombierung gefehlt habe, 8. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das auf die Firma zugelassene Fahrzeug nur dann zur Beförderung des gefährlichen Gutes verwendet werde, wenn die Vorraussetzungen des Paragraph 6, GGBG erfüllt würden. Das Fahrzeug sei verwendet worden, obwohl es hinsichtlich der Ausstattung nicht den gemäß Paragraph 2, GGBG (Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) entsprechenden in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, weil entgegen RN 10240 ADR kein 2 kg Feuerlöscher mitgeführt worden sei und am 6 kg Feuerlöscher die Plombierung gefehlt habe,
9. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das auf die Firma zugelassene Fahrzeug nur dann zur Beförderung des gefährlichen Gutes verwendet werde, wenn die Vorraussetzungen des § 6 GGBG erfüllt würden. Das Fahrzeug sei verwendet worden, obwohl die Verwendung des Fahrzeuges nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften nicht zulässig gewesen sei, weil an der Hinterseite des LKWs keine gelb/roten reflektierenden Warntafeln nach § 102(10a) KFG angebracht gewesen seien und die Firma als Zulassungsbesitzer nicht für die Bereitstellung der Warntafeln gesorgt habe, 9. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass das auf die Firma zugelassene Fahrzeug nur dann zur Beförderung des gefährlichen Gutes verwendet werde, wenn die Vorraussetzungen des Paragraph 6, GGBG erfüllt würden. Das Fahrzeug sei verwendet worden, obwohl die Verwendung des Fahrzeuges nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften nicht zulässig gewesen sei, weil an der Hinterseite des LKWs keine gelb/roten reflektierenden Warntafeln nach Paragraph 102 (, 10 a,) KFG angebracht gewesen seien und die Firma als Zulassungsbesitzer nicht für die Bereitstellung der Warntafeln gesorgt habe,
11. als Zulassungsbesitzer das Lenken der Beförderungseinheit, mit der das gefährliche Gut befördert worden sei, einer Person überlassen habe, obwohl dieser nicht im Sinne des § 14 GGBG besonders ausgebildet gewesen sei. 11. als Zulassungsbesitzer das Lenken der Beförderungseinheit, mit der das gefährliche Gut befördert worden sei, einer Person überlassen habe, obwohl dieser nicht im Sinne des Paragraph 14, GGBG besonders ausgebildet gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu
1. § 27 Abs. 1 Z. 2 GGBG und § 7 Abs. 3 Z. 2 GGBG und RN 2002 Abs. 3a ADR und § 9 (1) VStG 1. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GGBG und Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GGBG und RN 2002 Absatz 3 a, ADR und Paragraph 9, (1) VStG
2. § 27 Abs. 1 Z. 2 GGBG und § 7 Abs. 3 Z. 2 GGBG und RN 2002 Abs. 3b ADR und § 9 Abs. 1 VStG 2. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GGBG und Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GGBG und RN 2002 Absatz 3 b, ADR und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
3. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG und § 7 Abs. 2 Z. 1 GGBG und § 9 Abs. 1 VStG 3. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
4. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG und § 7 Abs. 2 Z. 7 und 8 GGBG und RN 2002 Abs. 3a ADR und § 9 Abs. 1 VStG 4. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 GGBG und RN 2002 Absatz 3 a, ADR und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
5. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG und § 7 Abs. 2 Z. 7 und 8 GGBG und RN 2002 Abs. 3b ADR und § 9 Abs. 1 VStG 5. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 GGBG und RN 2002 Absatz 3 b, ADR und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
6. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG und § 7 Abs. 2 Z. 7 und 8 GGBG und RN 10240 ADR und § 9 Abs. 1 VStG 6. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 GGBG und RN 10240 ADR und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
7. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG und § 7 Abs. 2 Z. 5 und § 6 Z. 1 GGBG und § 102 (10a) KFG und § 9 Abs. 1 VStG 7. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 6, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 102, (10a) KFG und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
8. § 27 Abs. 2 Z. 13 GGBG und § 13 (5) Z. 1 und § 6 Z. 2 GGBG und RN 10240 ADR und § 9 Abs. 1 VStG 8. Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 13, GGBG und Paragraph 13, (5) Ziffer eins und Paragraph 6, Ziffer 2, GGBG und RN 10240 ADR und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
9. § 27 Abs. 2 Z. 13 GGBG und § 13 (5) Z. 1 und § 6 Z. 1 GGBG und § 103 Abs. 1 Z. 2 KFG und § 9 Abs. 1 VStG 9. Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 13, GGBG und Paragraph 13, (5) Ziffer eins und Paragraph 6, Ziffer eins, GGBG und Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, KFG und Paragraph 9, Absatz eins, VStG
11. § 27 Abs. 2 Z. 13 GGBG und § 13 (5) Z. 2 und § 14 GGBG und § 9 Abs. 1 VStG, 11. Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 13, GGBG und Paragraph 13, (5) Ziffer 2 und Paragraph 14, GGBG und Paragraph 9, Absatz eins, VStG,
verletzt; über ihn wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der E.-gesellschaft m.b.H., die anlässlich des unstrittigen Gefahrguttransportes vom 18. April 2000 Absender, Beförderer, und Zulassungsbesitzer des von E.O. gelenkten Lkws gewesen sei. Der Meldungsleger habe als Zeuge vernommen angegeben, dass die Lenkberechtigung (Führerschein) des Fahrers E.O. mit 2. Oktober 1999 abgelaufen sei und dass dieser zugegeben habe, keinen Gefahrgutlenkerausweis zu besitzen, weil er der Meinung gewesen sei, dass er einen solchen erst bei einem Fahrzeug von über 4.000 kg benötige. Ferner habe das Beförderungspapier nicht entsprochen, weil es nicht für den Tatzeitpunkt (18. April 2000) ausgestellt gewesen sei und der Lenker lediglich ein Beförderungspapier mit dem Datum 17. April 2000 mitgeführt habe. Dabei sei ausgewiesen, dass der Tankinhalt 900 l betragen hatte und davon 187 l in Abzug zu bringen seien, sodass zum Überprüfungszeitpunkt um 07.30 Uhr noch 713 1 Diesel, Gefahrgut der Klasse 3, befördert worden seien; überdies habe die Konformitätserklärung gefehlt. Weiters sei keine schriftliche Weisung mitgeführt worden, ein 2 kg Feuerlöscher habe gefehlt und am mitgeführten 6 kg Feuerlöscher habe die Plombierung gefehlt. An der Hinterseite des Lkws seien auch keine Tafeln nach § 102 Abs. 10a bzw. 10c KFG angebracht gewesen.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der E.-gesellschaft m.b.H., die anlässlich des unstrittigen Gefahrguttransportes vom 18. April 2000 Absender, Beförderer, und Zulassungsbesitzer des von E.O. gelenkten Lkws gewesen sei. Der Meldungsleger habe als Zeuge vernommen angegeben, dass die Lenkberechtigung (Führerschein) des Fahrers E.O. mit 2. Oktober 1999 abgelaufen sei und dass dieser zugegeben habe, keinen Gefahrgutlenkerausweis zu besitzen, weil er der Meinung gewesen sei, dass er einen solchen erst bei einem Fahrzeug von über 4.000 kg benötige. Ferner habe das Beförderungspapier nicht entsprochen, weil es nicht für den Tatzeitpunkt (18. April 2000) ausgestellt gewesen sei und der Lenker lediglich ein Beförderungspapier mit dem Datum 17. April 2000 mitgeführt habe. Dabei sei ausgewiesen, dass der Tankinhalt 900 l betragen hatte und davon 187 l in Abzug zu bringen seien, sodass zum Überprüfungszeitpunkt um 07.30 Uhr noch 713 1 Diesel, Gefahrgut der Klasse 3, befördert worden seien; überdies habe die Konformitätserklärung gefehlt. Weiters sei keine schriftliche Weisung mitgeführt worden, ein 2 kg Feuerlöscher habe gefehlt und am mitgeführten 6 kg Feuerlöscher habe die Plombierung gefehlt. An der Hinterseite des Lkws seien auch keine Tafeln nach Paragraph 102, Absatz 10 a, bzw. 10c KFG angebracht gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I.: Zu römisch eins.:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Voraussetzungen des § 33a VwGG in Ansehung der im erstinstanzlichen Bescheid unter den Spruchpunkten 4, 5, 6 und 8 angeführten Verwaltungsübertretungen gegeben sind, konnte die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abgelehnt werden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 33 a, VwGG in Ansehung der im erstinstanzlichen Bescheid unter den Spruchpunkten 4, 5, 6 und 8 angeführten Verwaltungsübertretungen gegeben sind, konnte die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abgelehnt werden.
Zu II.: Zu römisch zwei.:
Im vorliegenden Fall fand eine Beförderung im Sinne des § 2 Z. 1 lit. a GGBG, nämlich innerhalb Österreichs, statt.Im vorliegenden Fall fand eine Beförderung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGBG, nämlich innerhalb Österreichs, statt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), ist dieses Bundesgesetz anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, (GGBG), ist dieses Bundesgesetz anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
"1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet". "1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet".
Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG i.d.F. der am 15. Juli 1999 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 108/1999 gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 u. a. innerhalb Österreichs die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (im Folgenden: Richtlinie/ADR) i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGBG i.d.F. der am 15. Juli 1999 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1999, gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, u. a. innerhalb Österreichs die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (im Folgenden: Richtlinie/ADR) i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999.
Im vorliegenden Fall war somit die Richtlinie/ADR in der angeführten Fassung anzuwenden.
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der in § 2 Z. 1 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), idF BGBl. I Nr. 108/1999, genannten Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 idF der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 die Regelungen des ADR in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurden. Da der Inhalt dieser Richtlinien mit dem ADR übereinstimmt, wurde der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch die inhaltsgleichen Regelungen des ADR angeführt hat (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0440).Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, (GGBG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1999,, genannten Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 in der Fassung , der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 die Regelungen des ADR in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurden. Da der Inhalt dieser Richtlinien mit dem ADR übereinstimmt, wurde der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch die inhaltsgleichen Regelungen des ADR angeführt hat vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0440).
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Ausdrücke "Anhang A" und "Anlage A" bzw. "Anhang B" und "Anlage B" der Richtlinie 94/55/EG idF der Richtlinie 96/86/EG synonym verwendet werden und dies auch für die Richtlinie 1999/47/EG gilt, die im Übrigen bereits durch ABl Nr. L 271 vom 21. Oktober 1999 dahin berichtigt wurde, dass es auf Seite 1 anstatt "Anhang" bzw. "Anhänge" heißen müsse: "Anlage" bzw. "Anlagen" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2002/03/0240, und vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0150). Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die vom Beschwerdeführer gegen § 2 Z. 1 lit. a GGBG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen.Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Ausdrücke "Anhang A" und "Anlage A" bzw. "Anhang B" und "Anlage B" der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG synonym verwendet werden und dies auch für die Richtlinie 1999/47/EG gilt, die im Übrigen bereits durch ABl Nr. L 271 vom 21. Oktober 1999 dahin berichtigt wurde, dass es auf Seite 1 anstatt "Anhang" bzw. "Anhänge" heißen müsse: "Anlage" bzw. "Anlagen" vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2002/03/0240, und vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0150). Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die vom Beschwerdeführer gegen Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGBG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen.
Zu den Spruchpunkten 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der näher angeführten Gesellschaft m.b.H. in ihrer Eigenschaft als Absender bestraft, weil ein näher angeführtes gefährliches Gut der Klasse 3 Z. 31c zur Beförderung übergeben worden sei, wobei dem Lenker das vorgeschriebene und vorschriftsmäßig ausgefüllte Beförderungspapier nicht übergeben worden sei und der Lenker auch keine schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) mitgeführt habe. Die Verwirklichung dieser Übertretungen ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/03/0373, und vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0315).Zu den Spruchpunkten 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der näher angeführten Gesellschaft m.b.H. in ihrer Eigenschaft als Absender bestraft, weil ein näher angeführtes gefährliches Gut der Klasse 3 Ziffer 31 c, zur Beförderung übergeben worden sei, wobei dem Lenker das vorgeschriebene und vorschriftsmäßig ausgefüllte Beförderungspapier nicht übergeben worden sei und der Lenker auch keine schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) mitgeführt habe. Die Verwirklichung dieser Übertretungen ist jedoch nur denkbar, w