TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/19 2003/03/0150

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E07204010;
E3L E13301800;
E3L E15102050;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;
99/03 Kraftfahrrecht;

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL Art3;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL Art4;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL Art5;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL Art6;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL Art8;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31996L0086 Nov-31994L0055 Art1;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §13 Abs2;
GGBG 1998 §13 Abs3;
GGBG 1998 §2 Abs1 lita idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §2;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z10;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z11;
GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
GGBG 1998 §7 Abs2;
GGBG 1998 §9;
VStG §22 Abs1;
VStG §22;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HR in V, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 31. März 2003, Zl. Senat-MD-02-0012, betreffend Übertretung gemäß GGBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt II.3 des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer folgender am 9. August 2001, um

9.20 Uhr, an dem näher bezeichneten Tatort begangener, in Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 8. Jänner 2002 enthaltener Übertretungen gemäß dem Gefahrgutbeförderungsgesetz für schuldig erkannt:

"II) Sie haben in ihrer Eigenschaft als Beförderer mit dem LKW (Wechselaufbau-Container) mit dem behördlichen Kennzeichen M Gefahrgut in der Art Versandstück, nämlich leere ungereinigte Verpackungen der Kl. 5.1, 5.2, 8 und 9 ADR, 95 Fässer aus Stahl und Kunststoff befördert, obwohl

1) im Beförderungspapier folgende Eintragungen nicht richtig vorgenommen wurden:

-

die Anzahl der Versandstücke mit gefährlichen Gütern insgesamt zum Anhaltepunkt (Rn 2002 Abs. 3 lit. a ADR) (Die Gesamtanzahl an Versandstücken war nicht eingetragen, das Zusammenrechnen der eingetragenen Versandstücke ergab überdies eine falsche Gesamtzahl, da im Papier offensichtlich auch die Verpackungen angeführt waren, die kein Gefahrgut darstellten)

-

die Beschreibung der Versandstücke (Großpackmittel), Rn 2002 Abs. 3 lit. a ADR (Es waren nur Fässer aus Kunststoff angegeben, obwohl auch 4 Fässer aus Stahl befördert wurden)

...

              2)              die Ladung nicht gesichert war (Rn 10414 ADR)

...

              3)              am Versandstück der Kl. 9 der vorgeschriebene Gefahrzettel nicht angebracht war (Rn 2912 Abs. 4 - 8 ADR)

...

              4)              am Versandstück der Kl. 9 die Nummer zur Kennzeichnung des Gutes nicht angebracht war (Rn 2912 Abs. 1 ADR)

...

              5)              der Feuerlöscher nicht plombiert war (Rn 10240 Abs. 3 ADR)

...

              6)              die zulässige Verwendungsdauer eines Fasses aus Kunststoff (Herstellung 8/95) abgelaufen war (Rn 3526 lit. b ADR)

...

              7)              folgende 5 leere Verpackungen bei der Beförderung nicht dicht und verschlossen waren wie im befüllten Zustand, zumal die Schraubverschlüsse fehlten (Rn 2522 Abs. 1, 2567 Abs. 1, 2822 Abs. 1 und 2921 Abs. 2 ADR)

-

1 Fass, Kl. 5.1, letztes Ladegut UN 2014 - 1 Fass, Kl. 9, letztes Ladegut ungekannt

-

1 Fass, Kl. 8, letztes Ladegut UN 1824 - 1 Fass, Kl. 5.2, letztes Ladegut UN 3109 - 1 Fass, Kl. 8, letztes Ladegut UN 1805".

Er habe dadurch zu den Punkten 1 und 5 Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz, zu Punkt 2 eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz und zu den Punkten 3, 4, 6 und 7 Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz begangen. Über den Beschwerdeführer wurden gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz i.V.m. § 20 VStG jeweils Geldstrafen in der Höhe von EUR 363,36 (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt.

In dem nicht verfahrensgegenständlichen, vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht bekämpften Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 8. Jänner 2002 wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf die in den angeführten Punkten 1 bis 7 des wiedergegebenen Spruchpunktes II genannten Verhaltensweisen als Lenker des näher angeführten Lastkraftwagens gestützt auf § 27 Abs. 2 Z. 11 i.V.m. § 13 Abs. 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz bzw. § 27 Abs. 2 Z. 10 i.V.m. § 13 Abs. 2 Z. 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz bestraft und über ihn Geldstrafen in der Höhe von je EUR 36,34 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.

In seiner Berufung, über die mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde, hat der Beschwerdeführer nur Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betreffend die gegen ihn als Beförderer gerichteten Vorwürfe nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz bekämpft.

In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), ist dieses Bundesgesetz auf die Beförderung gefährlicher Güter anzuwenden:

              "1.              ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet".

Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG i.d.F. BGBl. I Nr. 108/1999 gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1

              "a)              innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich:

die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999, ABl. Nr. L 169 vom 5. Juli 1999, S 1;

b) in allen übrigen Fällen:

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 211/1998".

Gemäß § 7 Abs. 2 GGBG dürfen gefährliche Güter nur unter den in diesem Absatz genannten näheren Bedingungen befördert werden, u. a. wenn

"1. dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt worden ist,

2.

...

3.

die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß § 4 zulässig ist,

...

              7.              dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist, und

              8.              die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z. 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden."

Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

              "3.              er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind."

Gemäß § 13 Abs. 3 erster Satz GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die im § 7 Abs. 2 Z. 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 begeht, wer

              "1.              als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert ...,

wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 bis 43 603 Euro zu bestrafen."

Gemäß § 27 Abs. 2 Z. 10 und Z. 11 GGBG i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 begeht, wer

              "10.              als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

              11.              als Lenker entgegen § 13 Abs. 3 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt ... wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 bis 3633 Euro, im Fall der Z 12 mit einer Geldstrafe von 363 bis 3633 Euro, zu bestrafen."

Im vorliegenden Fall fand eine Beförderung im Sinne des § 2 Z. 1 lit. a GGBG, nämlich innerhalb Österreichs, statt. Es war daher die in dieser Bestimmung genannte Richtlinie in der angeführten Fassung (im Folgenden: Richtlinie/ADR) anzuwenden. Die in § 2 Z. 1 GGBG angeführte Richtlinie 1999/47/EG, mit der eine Änderung der Richtlinie 94/55/EG erfolgt ist, ist jene Richtlinie, mit der die Richtlinie/ADR im Zeitpunkt der Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 108/1999 zuletzt geändert worden war. Vor dieser Änderung war die Richtlinie/ADR auch durch die Richtlinie 96/86/EG geändert worden.

Mit der Richtlinie/ADR wurden die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; Stammfassung im BGBl. Nr. 522/1973) in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Abs. 2 und Abs. 12 der Einleitung der Richtlinie 94/55/EG). Da der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die inhaltsgleichen Regelungen des ADR herangezogen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342).

Im Zusammenhang mit der Anführung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) macht der Beschwerdeführer geltend, dass nach der im Tatzeitpunkt maßgebenden Fassung des § 2 Z. 1 lit. a GGBG die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG für anwendbar erklärt worden seien. Die deutschsprachige Fassung der Richtlinie 94/55/EG enthalte aber keinerlei Anlagen, insbesondere nicht die im Straferkenntnis zitierten Bestimmungen des ADR. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass in der englischen Fassung der Richtlinie 94/55/EG in der Anlage A und B das ADR angeschlossen gewesen sei, weil auf Grund von Art. 8 B-VG der Anhang der Richtlinie 94/55/EG nur dann Wirkung entfalten könnte, wenn er in der deutschen Fassung der Richtlinie enthalten sei. Die in den Spruchpunkten II.2. bis 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Verstöße bezögen sich nämlich auf Verstöße gegen Randzahlen des ADR, die weder in der Richtlinie 94/55/EG noch in der Richtlinie 1999/47/EG kundgemacht worden seien. Die im Spruchpunkt II.1. angeführte Übertretung betreffe zwar eine Bestimmung des ADR (Rn 2002 Abs. 3 lit. a ADR), die durch die Richtlinie 1999/47/EG geändert worden sei, allerdings betreffe diese Änderung nur eine Bemerkung zu dieser Randnummer. Sofern man ins Treffen führte, dass die als Anhänge A und B gedachten Bestimmungen des ADR zwischen der Kundmachung der Richtlinie 94/55/EG und der Kundmachung der Novellierung dieser Richtlinie durch die Richtlinie 1999/47/EG im Amtsblatt der EG 1996 L 275 und 1997 L 251 kundgemacht worden seien, wäre dem entgegenzuhalten, dass "§ 2 Z. 1 lit. b GGBG" (gemeint wohl: § 2 Z. 1 lit. a GGBG) eine statische Verweisung auf die Richtlinie 94/55/EG und die Richtlinie 1999/47/EG habe herbeiführen wollen. Die Kundmachung des ADR sei in keiner dieser beiden verwiesenen Bestimmungen erfolgt. Weiters seien statische Verweisungen auf Normen einer anderen Rechtsetzungsautorität nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt sei. Dies sei aber nicht der Fall, wenn - wie im vorliegenden Zusammenhang - das Verweisungsobjekt (die Richtlinie 94/55/EG) die verwiesene Norm gar nicht enthalte. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten wären daher nur dann strafbar, wenn die im Tatzeitpunkt maßgebende Fassung des § 2 Z. 1 lit. a GGBG explizit auf die Kundmachung im Amtsblatt 1996 L 275 verwiesen hätte.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Dass die Anführung der Bestimmungen des ADR statt richtigerweise der Richtlinie/ADR keine Rechtsverletzung darstellt, wurde bereits oben ausgeführt. Eine entsprechende Anfrage in der EU-Dokumentation Celex hat weiters ergeben, dass die Richtlinie 94/55/EG die Anlagen A und B enthält, in denen der Text der Anlagen A und B des ADR wiedergegeben wurde. Art. 3 bis 6 und Art. 8 der Richtlinie 94/55/EG sprechen zwar jeweils von den "Anhängen" A und B, es folgt nach den Artikeln dieser Richtlinie aber die "Anlage" A und die "Anlage" B, die u.a. bestimmt bezeichnete Anhänge enthalten. Aus dem Zusammenhalt dieser Regelungen kann aber geschlossen werden, dass mit den in den vorangestellten Artikeln der Richtlinie genannten Anhängen A und B die in der Folge angefügten Anlagen A und B gemeint sind.

Art. 1 der Richtlinie 96/86/EG betreffend eine Änderung der Richtlinie 94/55/EG sah im Übrigen auch Folgendes vor:

"Artikel 1

              1.              Anhang A:

Die Richtlinie 94/55/EG wird wie folgt geändert:

'Anlage A enthält die Bestimmungen der ab 1. Januar 1997 geltenden Randnummern 2 000 bis 3 999 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird.

NB: Sobald die Fassung von 1997 zur Änderung des kodifizierten Texts von 1995 der Anlage A des ADR in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt, wird sie veröffentlicht.'

              2.              Anhang B:

'Anlage B enthält die Bestimmungen der ab 1. Januar 1997 geltenden Randnummern 10 000 bis 270 000 der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird.

NB: Sobald die Fassung von 1997 zur Änderung des kodifizierten Texts von 1995 der Anlage B des ADR in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt, wird sie veröffentlicht.'"

Auch aus dieser Regelung ergibt sich nunmehr ausdrücklich, dass der Ausdruck "Anhang A" und "Anlage A" bzw. "Anhang B" und "Anlage B" der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG synonym verwendet werden. Eine gleichartige Änderung sah auch die Richtlinie 1999/47/EG zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG vor.

Die Verwendung der Begriffe "Anhang" und "Anlage" in der Richtlinie 94/55/EG wurde im Rahmen der Berichtigung der zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG durch die Richtlinie 1999/47/EG ausdrücklich beseitigt, indem angeordnet wurde, dass es auf Seite 1 der Richtlinie 1999/47/EG anstatt "Anhang" bzw. "Anhänge" heißen müsse: "Anlage" bzw. "Anlagen".

Weiters rügt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, es sei Gefahrgut befördert worden. Die belangte Behörde habe dies daraus geschlossen, dass die vom Beschwerdeführer beförderten leeren Fässer mit Gefahrgutzetteln nach dem ADR versehen und somit als gefährliche Güter deklariert gewesen seien sowie dass der Beschwerdeführer ein Beförderungspapier mitgeführt habe, in welchem die Versandstücke ebenfalls als Gefahrgüter bezeichnet gewesen seien. Weiters habe sich die belangte Behörde darauf gestützt, dass schon auf den der Anzeige beigelegten Lichtbildern massive äußerliche Verschmutzungen erkennbar gewesen seien, und auf die Zeugenaussage des Leiters des Betriebslabors der Firma H.A., Ing. B., demzufolge ein Übereinkommen mit der Firma E. bestanden hätte, dass die Fässer gereinigt zurückzubringen seien, diese Fässer jedoch zur Endreinigung dem Unternehmen des Beschwerdeführers übergeben worden seien. Daraus hätte sich nach Ansicht der belangten Behörde zweifelsfrei ergeben, dass eine Reinigung, die das Vorhandensein von Gefahrgut definitiv ausschließe, erst nach der verfahrensgegenständlichen Beförderung in das Unternehmen des Beschwerdeführers erfolgen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, keine gefährlichen Güter transportiert zu haben bzw. dass er nach Beendigung des Transportes festgestellt habe, dass die Fässer gereinigt gewesen seien, seien von der belangten Behörde als Schutzbehauptungen gewertet worden. Der Beschwerdeführer meinte, dass folgende Aspekte zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien:

-

der Meldungsleger hätte in der Verhandlung auch angegeben, dass er prinzipiell nicht an Fässern rieche, daraus folge, dass der Meldungsleger eine nähere Prüfung unterlassen habe, ob es sich tatsächlich um Gefahrgut handle;

-

die belangte Behörde habe sich nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung auseinander gesetzt, dass die massiven äußeren Verschmutzungen darauf zurückzuführen seien, dass die Fässer teilweise sehr lange bei den Firmen stünden und dadurch ersichtliche Verschmutzungen entstünden;

-

der Zeuge Ing. B. und der Beschwerdeführer hätten in ihren Vernehmungen übereinstimmend ausgesagt, dass die Kunden der Firma H. die von dieser Firma bezogenen Fässer zu reinigen gehabt hätten und dass beim Beschwerdeführer nur die Endreinigung zur Wiederbefüllung erfolge. Daher stehe keinesfalls zweifelsfrei fest, dass eine Reinigung, die das Vorhandensein von Gefahrgut definitiv ausschließe, erst nach der verfahrensgegenständlichen Beförderung in die Firma des Beschwerdeführers erfolgt sei.

-

der Beschwerdeführer und Ing. B. hätten ausgesagt, dass die Beförderungspapiere nur deshalb mitgeführt worden seien, weil auf den Fässern Gefahrzettel angebracht gewesen seien.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde, es liege Gefahrgut vor, als schlüssig zu erkennen und daher nicht zu beanstanden. Außer den von der belangten Behörde dafür ins Treffen geführten Argumenten war für die Beweiswürdigung auch beachtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme bei der Kontrolle und in seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 22. November 2001 das Vorliegen von Gefahrgut nicht bestritten hat. Es bestand daher für den Meldungsleger keine Veranlassung, die in Frage stehenden Fässer näher zu untersuchen. Auch wenn die massiven äußeren Verschmutzungen darauf zurückzuführen gewesen sein sollten, dass die Fässer sehr lange zur Abholung herumgestanden wären, ergibt sich daraus keinerlei Indiz, dass leere gereinigte Fässer vorgelegen wären, vielmehr spräche dieser Umstand zusätzlich dafür, vom Vorliegen leerer nicht gereinigter Fässer auszugehen. Auch der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Firma für die Endreinigung der Fässer zur Wiederbefüllung vorgesehen war, konnte von der belangten Behörde als Argument dafür herangezogen werden, dass eine Reinigung, die das Vorliegen von Gefahrgut definitiv ausschließe, noch nicht erfolgt sei. Weiters ist auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Aussage des Beschwerdeführers und des Zeugen Ing. B., die Beförderungspapiere seien nur deshalb mitgeführt worden, weil auf den Fässern Gefahrzettel angebracht gewesen seien (der Zeuge Ing. B. hat dies im Übrigen auch nur vermutet), nicht beachtet hat, weil die Überlegung, es würde ein Beförderungspapier für gereinigte Fässer ausgestellt, weil auf diesen noch Gefahrzettel angebracht seien, nicht schlüssig ist.

Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aussage im angefochtenen Bescheid, es stünde außer Streit, dass die im Straferkenntnis angeführten Mängel vorgelegen hätten, weshalb die angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen worden seien. Dieser Sachverhalt sei jedoch aktenwidrig. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2002 sämtliche im Straferkenntnis angeführten Sachverhalte bestritten.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit auf. Die in diesem Zusammenhang bezogene Aussage der belangten Behörde, die im Straferkenntnis angeführten Mängel stünden außer Streit, baute darauf auf, dass die verfahrensgegenständliche Beförderung gefährliche Güter betroffen habe. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestreitung der vorgeworfenen Übertretungen erfolgte inhaltlich ausschließlich in Bezug auf das Vorliegen von gefährlichen Gütern. Die gerügte Aussage der belangten Behörde bezog sich aber auf die in den Punkten 1 bis 7 näher angeführten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bei der Beförderung der in Frage stehenden gefährlichen Güter. In Bezug auf diese Verhaltensweisen konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass dagegen inhaltlich nichts vorgetragen worden ist. Wenn die diesbezügliche undifferenzierte Feststellung einer Außerstreitstellung auch unzutreffend war, stellte dies keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Übrigen nicht, dass sich die belangte Behörde auf die erstinstanzliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. November 2001, die in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlesen worden war, maßgeblich gestützt hätte.

Weiters meint der Beschwerdeführer, falls man vom Vorliegen von Gefahrgut ausgehe, liege eine mangelhafte Bescheidbegründung vor, weil der angefochtene Bescheid nicht erkennen lasse, woraus die belangte Behörde die rechtliche Beurteilung im Spruch, der Beschwerdeführer habe Gefahrgut der Klassen 5.1, 5.2, 8 und 9 ADR befördert, logisch ableite.

Mit diesem Vorbringen tut der Beschwerdeführer jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde hat dies zwar in der Begründung nicht angeführt, aus dem bei der Kontrolle vorgelegten Beförderungspapier ergab sich aber das Vorliegen ungereinigter leerer Verpackungen u.a. der Klasse 5.1 Z 41, der Klasse 5.2 Z 31 bzw. der Klasse 8 Z 91 und der Klasse 9 Z 71 ADR.

Weiters hält es der Beschwerdeführer für rechtswidrig, dass er viermal gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 3 GGBG und zweimal gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG bestraft worden sei. Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG sei zu bestrafen, wer gefährliche Güter befördere, ohne dass die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IPC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß § 4 zulässig sei. Tatbildmäßig sei also die Beförderung gefährlicher Güter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, und nicht die Nichterfüllung der Voraussetzungen nach dem ADR für die Beförderung gefährlicher Güter. Daher spiele es keine Rolle, ob eine oder mehrere Voraussetzungen - konkret gehe es um Vorschriften des ADR - nicht erfüllt seien. Unzutreffend habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer für den Verstoß gegen jede der zu erfüllenden gesetzlichen Voraussetzungen gesondert bestraft. Dies gelte auch für Übertretungen gemäß § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG. Tatbildmäßig sei auch hier die Beförderung gefährlicher Güter ohne das Mitführen der Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände und nicht der Verstoß gegen einzelne Bestimmungen des ADR betreffend Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände.

Auch dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wenn § 7 Abs. 2 Z. 1 GGBG anordnet, dass gefährliche Güter nur befördert werden dürfen, wenn dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt worden ist, ergibt sich daraus, dass die in § 2 angeführten verwiesenen Vorschriften (im vorliegenden Fall die Richtlinie/ADR) einzuhalten sind, ansonsten wird eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung begangen. Dieses Gebot der Einhaltung des umfangreichen Regelwerkes der Richtlinie/ADR kann nicht anders verstanden werden, als dass jeder einzelne Verstoß gegen eine der verwiesenen Vorschriften eine Verwaltungsübertretung darstellt, weil dadurch jeweils eine Verletzung der jeweils in Frage kommenden Vorschrift der Richtlinie/ADR erfolgt.

Da der Beschwerdeführer sowohl als Lenker als auch als Beförderer für ein und dasselbe Verhalten bestraft wurde, liege nach Auffassung des Beschwerdeführers auch eine unzulässige Doppelbestrafung vor.

Auch diese Ansicht wird nicht geteilt. Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG ist der Beförderer zu bestrafen, wenn er entgegen § 7 Abs. 2 gefährliche Güter befördert. Unter dem Beförderer ist gemäß § 3 Z. 7 GGBG der zu verstehen, der mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 durchführt. Nach dem vorgelegten Beförderungspapier war der Beschwerdeführer der Frachtführer und damit der Beförderer. Dem gegenüber wird der Lenker gemäß § 27 Abs. 2 Z. 10 und 11 GGBG dafür bestraft, dass er entgegen § 13 Abs. 2 GGBG eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt bzw. entgegen § 13 Abs. 3 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt. Für den Lenker ist somit das maßgebliche Verhalten, bei dem die näher angeführten Vorschriften (insbesondere der Richtlinie/ADR oder des ADR) einzuhalten sind, das Inbetriebnehmen oder Lenken einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern bzw. das Nichtmitführen von bestimmten vorgeschriebenen Papieren und Gegenständen dabei, während für den Beförderer das maßgebliche Verhalten, bei dem § 7 Abs. 2 GGBG einzuhalten ist, das Befördern bzw. das Durchführen einer Beförderung von gefährlichen Gütern ist. Die Verpflichtungen der Richtlinie/ADR treffen den Beförderer bzw. den Lenker also in unterschiedlichen Funktionen, es kommt diesen Verwaltungsübertretungen, auch wenn ein und dieselbe Person deswegen bestraft wird, damit ein unterschiedlicher Unwertgehalt zu (vgl. zum Verhältnis der Strafnormen im GGBG betreffend eine Person in den Funktionen als Zulassungsbesitzer und als Beförderer u. a. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0143, und betreffend die Funktionen Auftraggeber und Verlader das Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl. 2002/03/0327).

Der Beschwerdeführer meint weiters, der Spruch erfülle nicht die Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (es wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0188, verwiesen), müsse nämlich der Spruch jenes Sachverhaltselement enthalten, das die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Beförderung gefährlicher Güter indiziere. Der Vorwurf der Beförderung eines gefährlichen Gutes einer bestimmten Klasse stelle keinen Vorwurf dar, sondern sei in Wahrheit das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes.

Dem genügt es entgegenzuhalten, dass es nicht zutrifft, dass die belangte Behörde von der Beförderung eines (nicht näher bestimmten) gefährlichen Gutes näher angeführter Klassen ausgegangen ist. Sie bezog sich vielmehr auf leere ungereinigte Verpackungen der genannten Klassen des ADR. Leere ungereinigte Verpackungen stellen aber nach dem ADR bzw. nach der Richtlinie/ADR eine eigene in einer Ziffer zusammengefasste Kategorie von Stoffen der jeweiligen Klasse dar (vgl. u.a. Anlage A Rn 2501 Z 41 betreffend ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe der Klasse 5.1 enthalten haben, und Anlage A Rn 2551 Z 31 betreffend ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe der Klasse 5.2 enthalten haben).

Weiters sei nach Ansicht des Beschwerdeführers der Spruch unvollständig, weil er das Tatbestandselement nicht enthalte, ob eine Beförderung innerhalb Österreichs bzw. innerhalb der EU oder eine sonstige Beförderung stattgefunden habe.

Dem genügt es entgegenzuhalten, dass es sich dabei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts der verletzten Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 1 bzw. § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG nicht um ein wesentliches Tatbestandselement, das im Spruch enthalten sein muss, handelt. Dass es sich aber im vorliegenden Fall um eine Beförderung innerhalb Österreichs gehandelt hat, ergab sich aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits ausgeführt, dass die Anführung der jeweils inhaltsgleichen Bestimmung des ADR, die in den Fällen des § 2 Z. 1 lit. b GGBG anzuwenden wäre, statt der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie/ADR, die gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG heranzuziehen ist, keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers darstellt.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, Spruchpunkt II.3. sei rechtswidrig, weil nicht zu erkennen sei, auf welchen der Abs. 4 bis 8 der Rn 2912 ADR sich die Behörde gestützt habe. Es ergebe sich zudem aus diesen Bestimmungen, dass es für eine Verletzung nicht ausreiche, es habe sich um ein Versandstück der Klasse 9 gehandelt, sondern es müssten weitere Tatbestandsmerkmale angeführt sein.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist berechtigt. Rn 2912 der Richtlinie/ADR sieht im Zusammenhang mit den Regelungen für die gefährlichen Güter der Klasse 9 Folgendes vor:

"(4) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse, ausgenommen Stoffe der Ziffer 4 c), sind mit einem Zettel nach Muster 9 zu versehen.

(5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 2 b), die einen Flammpunkt bis höchstens 61 Grad C haben, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.

(6) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 6 oder 7 sind nur dann mit einem Zettel nach Muster 9 zu versehen, wenn der Gegenstand völlig in der Verpackung, in Körben oder anderen Mitteln eingeschlossen ist, die eine schnelle Identifizierung des Gegenstandes behindern.

(7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 13, die in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff befördert werden, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 2 zu kennzeichnen.

(8) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen."

Der Vorwurf lautete in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des Einleitungssatzes dahin, dass "am Versandstück der Kl. 9 der vorgeschriebene Gefahrzettel nicht angebracht war (Rn 2912 Abs. 4 - 8 ADR)". Die in diesem Spruchpunkt angeführten Bestimmungen sehen jeweils für Stoffe der Klasse 9 unterschiedlich bestimmte Gefahrzettel vor. Welcher Gefahrzettel im vorliegenden Fall an dem Versandstück der Klasse 9 gemäß Anlage A Rn 2912 Abs. 4 bis 8 der Richtlinie/ADR nicht angebracht war, ist aus diesem Spruchpunkt nicht ersichtlich. Indem die belangte Behörde diese nähere Konkretisierung nicht vorgenommen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Weiters sei nach Ansicht des Beschwerdeführers Spruchpunkt II.7. unzureichend, der den Vorwurf enthalte, dass fünf leere Verpackungen nicht dicht und verschlossen gewesen seien wie im befüllten Zustand. Nach den angeführten Bestimmungen des ADR (Rn 2522 Abs. 1, 2567 Abs. 1, 2822 Abs. 1 und 2921 Abs. 1) sei jedoch nicht die Beförderung leerer Verpackungen, sondern die Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen tatbildmäßig.

Dem kann nicht gefolgt werden, da sich aus dem Einleitungssatz des Spruchpunktes II. eindeutig ergibt, dass sich die im Folgenden in den Punkten 1 bis 7 enthaltenen Vorwürfe auf leere ungereinigte Verpackungen der näher angeführten Klassen beziehen.

Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass die Angabe bestimmter Fassungen des GGBG bzw. des ADR nicht erfolgt sei. Nach der im Tatzeitpunkt anwendbaren Fassung des GGBG könnten nämlich je nach Sachverhalt unterschiedliche Fassungen des ADR anwendbar sein:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a GGBG seien auf Beförderungen innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem EWR-Mitgliedstaat registrierten oder zugelassenen Fahrzeug zwischen Österreich und einem EWR-Mitgliedstaat die Anhänge A und B der Richtlinie 94/55/EG i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG anzuwenden. Hingegen sei für alle übrigen Beförderungen das ADR, BGBl. Nr. 522/1973 i.d.F. BGBl. III Nr. 211/1998, anzuwenden. Wenngleich sich beide Fundstellen auf das ADR bezögen, stimmten die dort kundgemachten Texte dennoch nicht überein. Vor dem Hintergrund, dass zwei verschiedene ADR kundgemacht seien - eines im Amtsblatt der EG, das andere im Bundesgesetzblatt Teil III - hätte die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides angeben müssen, auf welches der beiden ADR sie sich beziehe. Eine weitere Rechtswidrigkeit stelle der Umstand dar, dass das Gefahrgutbeförderungsgesetz nicht samt Fundstelle angegeben sei. Dies sei schon deshalb relevant, weil das GGBG zwischen dem Zeitpunkt der zur Last gelegten Tat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 tief greifend novelliert worden sei.

Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf beziehen, dass die belangte Behörde im Spruch die Bestimmungen des ADR angeführt hat und nicht die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie/ADR, genügt es darauf zu verweisen, dass in diesem Umstand - sofern die Bestimmungen inhaltsgleich sind, wie bereits dargelegt - keine Rechtsverletzung gesehen wird. Der Beschwerdeführer führt auch keine der angewendeten Randnummern ins Treffen, in Bezug auf die seiner Ansicht nach in den beiden unterschiedlichen Kundmachungen (nämlich des ADR bzw. der Richtlinie/ADR) unterschiedliche Texte enthalten sein sollten. Aber auch der Umstand, dass die belangte Behörde die Fundstelle des angewendeten Gefahrgutbeförderungsgesetzes nicht angeführt hat, führt zu keiner Rechtswidrigkeit. Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - allein darauf kommt es im Lichte des § 1 Abs. 2 VStG an - hat das GGBG in der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fassung des BGBl. I Nr. 86/2002 nämlich noch nicht gegolten.

Spruchpunkt II.3. war - wie ausgeführt - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Oktober 2004

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030150.X00

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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