TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/27 2002/03/0315

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

AVG §45 Abs2;
GGBG 1998 §1 Abs1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z2;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z1;
GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs3 Z2;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des P R in V, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 2. August 2001, Zl. KUVS- 253/4/2001, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 24. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Es wird Ihnen als das gemäß § 9 VStG für die Vertretung nach außen hin berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) des persönlich haftenden Gesellschafters der Fa. P R KG, zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Die oben genannte Gesellschaft hat am 9.6.2000 (Kontrolle am 9.6.2000 um 14.25 Uhr an der GREKO Drasenhofen) gefährliche Güter (leerer ungereinigter Tank der Klasse 6.1 Ziffer 91 ADR, letztes Ladegut 2291 Bleiverbindung, löslich, enthält Bleioxyd, Ziffer 26b) mit dem Sattelkraftfahrzeug (VK-62HX/VK-15IN-leeres Tankfahrzeug) als Absender zur Beförderung übergeben, wobei im mitgeführten und vorgelegten Beförderungspapier die Bezeichnung des beförderten gefährlichen Gutes fehlte.

Sie haben somit folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 27 Abs. 1 Ziffer 2 iVm. § 7 Abs. 3 Ziffer 2 GGBG idgF. iVm.

Rn 2622 Abs. 4 zweiter Absatz ADR idgF.

     Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende

Strafe verhängt:

     Geldstrafe von Schilling 10.000,-- falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tage, Strafbestimmung § 27

(1) 2 1.c."

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2001 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, B 1341/01-7, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Dezember 2002, B 1341/01-9, zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass im vorliegenden Fall eine Personalunion von Absender und Beförderer vorliege; er könne daher wegen der ihm angelasteten Tat nicht bestraft werden. Vor der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach sei das "Parallel"-Verfahren (gegen den Beförderer) geführt worden.

Die belangte Behörde tritt dem nicht entgegen, verweist jedoch sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Gegenschrift darauf, dass das Kumulationsprinzip anzuwenden sei.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Komplementärs des "Absenders" bestraft, weil dieser gefährliche Güter zur Beförderung übergeben habe, wobei im mitgeführten und vorgelegten Beförderungspapier die Bezeichnung des beförderten gefährlichen Gutes gefehlt habe. Die Verwirklichung einer derartigen Übertretung ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer (das ist gemäß § 3 Z 7 GGBG, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 leg.cit. durchführt) nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Der im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Tatvorwurf, das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hätte als Absender - an sich selbst als Beförderer - gefährliche Güter, für die nur mangelhafte Beförderungspapiere bestanden hätten, übergeben, ist somit nicht schlüssig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Feber 2004, Zl. 2001/03/0373).

Die belangte Behörde hat daher schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Mai 2004

Schlagworte

Beweise Mängel im Spruch Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030315.X00

Im RIS seit

02.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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