Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der J W in G, vertreten durch Dr. Christian Hadeyer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juli 2006, Zl. SV(SanR)-410158/6-2006-Sax-Gu, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens über eine Beitragsnachverrechnung und einen Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei:
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 13. September 2002 im Instanzenzug festgestellt, dass G.W. in der Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. August 1996 bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner Tätigkeit als Tankwart, Servicemann und Techniker in einem der Pflichtversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnis stand. Die dagegen von G.W. und der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 22. September 2004, Zlen. 2002/08/0257 und 0258, als unbegründet abgewiesen.
Mit Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. November 2002 wurde die Beschwerdeführerin zu einer Beitragsnachzahlung und zur Entrichtung eines Beitragszuschlages auf Grund der oben genannten Tätigkeit des G.W. verpflichtet. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2003/08/0012, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin brachte am 18. August 2004 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse den Antrag zum Betreff "Beitragsnachverrechnungen 1995 bis 1998 zu Kontonummer 0121740705" auf
"Aufhebung/Rückrechnung der Beitragsschuld
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG bildet es auch einen Wiederaufnahmegrund, wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG bildet es auch einen Wiederaufnahmegrund, wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. August 2004 als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag gewertet. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser Antrag auf Grund seiner undeutlichen Formulierung nicht nur auf das Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung (vgl. dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0194), sondern offenbar auch auf das Verfahren betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag bezogen hat. Es verschlägt daher nichts, dass über diesen Antrag bereits mit Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 6. April 2006 insoweit, als er (auch) das Verfahren betreffend die Pflichtversicherung zum Gegenstand hatte, entschieden worden ist. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. August 2004 als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag gewertet. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser Antrag auf Grund seiner undeutlichen Formulierung nicht nur auf das Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung vergleiche , dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0194), sondern offenbar auch auf das Verfahren betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag bezogen hat. Es verschlägt daher nichts, dass über diesen Antrag bereits mit Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 6. April 2006 insoweit, als er (auch) das Verfahren betreffend die Pflichtversicherung zum Gegenstand hatte, entschieden worden ist.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2006 und vom 27. Februar 2006 um keine weiteren eigenständigen Anträge. Wie sich nämlich aus dem Wortlaut dieser Eingaben ergibt, wurde damit lediglich der bescheidmäßige Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. August 2004 begehrt. Der angefochtene Bescheid ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin daher nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, weil kein ausdrücklicher Abspruch über die beiden Eingaben vom Februar 2006 erfolgt ist.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine Manuduktionspflicht der belangten Behörde bestanden habe, der die belangte Behörde nicht nachgekommen sei, ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006 zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine Manuduktionspflicht der belangten Behörde bestanden habe, der die belangte Behörde nicht nachgekommen sei, ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006 zu verweisen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat im Übrigen die belangte Behörde über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die "Rückrechnung der Beitragsschuld" inhaltlich abgesprochen. Dazu, dass dieser Abspruch rechtens erfolgte, weil hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen kein Wiederaufnahmetatbestand erfüllt war, ist ebenfalls auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006 zu verweisen.
Dass der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG nicht vorgelegen ist, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten. Dass der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG nicht vorgelegen ist, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 20. Februar 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080249.X00Im RIS seit
07.04.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008