TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/22 2002/08/0257

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0258

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden 1. des G (protokolliert zur hg. Zl. 2002/08/0257, im Folgenden: Beschwerdeführer) und 2. der J (protokolliert zur hg. Zl. 2002/08/0258, im Folgenden: Beschwerdeführerin), beide in

W und beide vertreten durch Dr. Peter Bründl, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Denisgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 13. September 2002, Zl. 124.466/3-6/02, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien:

1. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4010 Linz; 2. Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1201 Wien; 4. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, Europaplatz 9, 4021 Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gemäß einer im Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse befindlichen Vertragsurkunde, unterzeichnet am 27. Juli 1993, hat die Beschwerdeführerin eine Tankstelle ("Esso-Station") auf unbestimmte Zeit gepachtet und es übernommen, Treibstoffe, Heizöl, Motoröl sowie weitere Produkte zu verkaufen und zu lagern. Gemäß Punkt 16 des Vertrages war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, selbst Arbeitsleistungen zu erbringen, sondern konnte sich "bei der Aufrechterhaltung des Betriebes" dritter Personen bedienen.

Aus dem Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ergibt sich auch, dass am 2. Dezember 1996 in dem von der Beschwerdeführerin gepachteten Betrieb eine Beitragsprüfung durchgeführt worden ist. Dabei wurden in den Unterlagen zwei Schreiben der S. GmbH vom 31. August 1996 gefunden. Die beiden Schreiben enthalten als Betreff die Vermerke "Rechnung für Leistungszeitraum 1995" bzw. "Rechnung - Dienstleistung für Leistungszeitraum 1996". Dem folgt jeweils der Text: Aus dem Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ergibt sich auch, dass am 2. Dezember 1996 in dem von der Beschwerdeführerin gepachteten Betrieb eine Beitragsprüfung durchgeführt worden ist. Dabei wurden in den Unterlagen zwei Schreiben der Sitzung , GmbH vom 31. August 1996 gefunden. Die beiden Schreiben enthalten als Betreff die Vermerke "Rechnung für Leistungszeitraum 1995" bzw. "Rechnung - Dienstleistung für Leistungszeitraum 1996". Dem folgt jeweils der Text:

"Für die Stationsführung Ihrer Esso-Tankstelle berechnen wir Ihnen gemäß der mit ihnen getroffenen Vereinbarung für den Leistungszeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 (bzw. 1. Jänner 1996 bis 31. August 1996) die Kosten nach folgender Aufstellung und Berechnung:".

Daran schließen jeweils Aufstellungen über tägliche Arbeitszeiten, getrennt nach dem Zeitraum "Montag bis Freitag", und den Tagen "Samstag" und "Sonntag", an, nach denen die tägliche Arbeitszeit zwischen acht und 12,25 Stunden lag. Für die am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden wurde ein Zuschlag von 100%, somit die doppelte Stundenzahl ausgewiesen. Gemäß diesen Aufstellungen wurden für das Jahr 1995 3.872 Stunden verrechnet, die mit einem "Verrechnungspreis" von S 139,-- pro Stunde multipliziert wurden. Daraus ergab sich der Rechnungsbetrag samt Mehrwertsteuer von S 645.849,60. Für das Jahr 1996 wurden insgesamt 2.734,5 Stunden verrechnet, was einen Rechnungsbetrag von S 456.114,60 brutto ergab. Am Ende der Rechnungen findet sich jeweils der Vermerk:

"Wir bestätigen, dass die Zahlung des gesamten Rechnungsendbetrages durch laufende A-Contierungen während des gesamten Jahres 1995 (bzw. 1996 fast) zur Gänze geleistet wurde ...".

Am 18. Juli 1997 gab der Beschwerdeführer bei einer von einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse durchgeführten Einvernahme an:

"1989 wurde die Fa. S. GmbH gegründet. Als Gesellschafter fungierten meine Gattin (Beschwerdeführerin) (25 %) u. mein Sohn Gerhard jun. (75 %). Ich war handelsrechtl. Gesch.führer. Gegenstand d. Tätigkeiten waren die Betriebssanierungen von diversen Firmen. Die Fa.  S. beschäftigte nie Dienstnehmer bzw. Werkvertragsnehmer. Ich wollte bei der SVA d. GW eine Pflichtversicherung beginnen. Diese wurde jedoch mangels Zuordnung zu einem Gewerbe abgelehnt. In der Folge schloß ich eine freiwillige KV bei der OÖGKK ab. Seit ca. 1993 bin ich hr. GF d. Fa. P. GmbH (später I. GmbH) ... und auch b. d. SVA d. GW pflichtversichert. Parallel dazu bin ich bei der I. GmbH ... hr. GF ohne Bezug. "1989 wurde die Fa. Sitzung GmbH gegründet. Als Gesellschafter fungierten meine Gattin (Beschwerdeführerin) (25 %) u. mein Sohn Gerhard jun. (75 %). Ich war handelsrechtl. Gesch.führer. Gegenstand d. Tätigkeiten waren die Betriebssanierungen von diversen Firmen. Die Fa.  Sitzung beschäftigte nie Dienstnehmer bzw. Werkvertragsnehmer. Ich wollte bei der SVA d. GW eine Pflichtversicherung beginnen. Diese wurde jedoch mangels Zuordnung zu einem Gewerbe abgelehnt. In der Folge schloß ich eine freiwillige KV bei der OÖGKK ab. Seit ca. 1993 bin ich hr. GF d. Fa. P. GmbH (später römisch eins. GmbH) ... und auch b. d. SVA d. GW pflichtversichert. Parallel dazu bin ich bei der römisch eins. GmbH ... hr. GF ohne Bezug.

Die Fa. S. GmbH stellte für die Zeit von 1/95 - 8/96 eine Honorarnote an die Tankstelle (Beschwerdeführerin). Die Rechnung wurde für die Stationsführung (mittätig) gestellt. Die Arbeiten wurden ausschließlich von mir persönlich geleistet und umfaßten sämtliche Tätigkeiten, welche auf einer SB-Tankstelle anfielen (inkl. Verkauf u. Serviceleistungen sowie technische Arbeiten), mit Ausnahme von Teilen des kaufm. Bereiches. Die Öffnungszeiten der TS von wöchentlich 98 Stunden wurden somit durch meine Mittätigkeit (im Rahmen meiner selbständigen Tätigkeit als hr. GF d. Fa. S.) abgedeckt. Ich führte diese Arbeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses durch, war weder an fixe Arbeitszeiten gebunden, noch in der Betriebsorganisation eingegliedert. Ich war auch keinen Weisungen meiner Gattin unterlegen. Da meine wöchentlichen Gesamtarbeitszeiten bis zu 80 Stunden (inkl. Geschäftsführertätigkeiten) betragen können (ungeregelt!) sind auch die in Rechnung gestellten Stunden (worin auch Stehzeiten enthalten sind) tatsächlich von mir geleistet worden. Die Fa. Sitzung , GmbH stellte für die Zeit von 1/95 - 8/96 eine Honorarnote an die Tankstelle (Beschwerdeführerin). Die Rechnung wurde für die Stationsführung (mittätig) gestellt. Die Arbeiten wurden ausschließlich von mir persönlich geleistet und umfaßten sämtliche Tätigkeiten, welche auf einer SB-Tankstelle anfielen (inkl. Verkauf u. Serviceleistungen sowie technische Arbeiten), mit Ausnahme von Teilen des kaufm. Bereiches. Die Öffnungszeiten der TS von wöchentlich 98 Stunden wurden somit durch meine Mittätigkeit (im Rahmen meiner selbständigen Tätigkeit als hr. GF d. Fa. Sitzung abgedeckt. Ich führte diese Arbeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses durch, war weder an fixe Arbeitszeiten gebunden, noch in der Betriebsorganisation eingegliedert. Ich war auch keinen Weisungen meiner Gattin unterlegen. Da meine wöchentlichen Gesamtarbeitszeiten bis zu 80 Stunden (inkl. Geschäftsführertätigkeiten) betragen können (ungeregelt!) sind auch die in Rechnung gestellten Stunden (worin auch Stehzeiten enthalten sind) tatsächlich von mir geleistet worden.

Seit 8.1.97 wurde der Fa.-Name von S. GmbH in SD. GmbH umgeändert. Beteiligungsverhältnisse u. Geschäftsführung blieben gleich! Seit 8.1.97 wurde der Fa.-Name von Sitzung , GmbH in SD. GmbH umgeändert. Beteiligungsverhältnisse u. Geschäftsführung blieben gleich!

Hauptgrund für diese Art der Rechnungslegung war die gemeinsame gewerbliche Führung der TS - nicht im Rahmen eines DV sondern im Rahmen der Selbständigkeit. Seitens der TS-Konzerne ist nur 1 Pächter möglich.

Diese Niederschrift kann von (der Beschwerdeführerin) inhaltlich in der Form bestätigt werden, indem die in der Rechnung enthaltenen Stunden ausschließlich vom (Beschwerdeführer) geleistet wurden. ..."

In einem Bericht vom 23. April 1998 wurde über die genannte Betriebsprüfung unter anderem festgehalten, dass der Prüfer der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom Steuerberater der S. GmbH erfahren habe, dass Letzterer von den an die Beschwerdeführerin gelegten Honorarnoten für Tätigkeiten in den Jahren 1995 und 1996 keine Kenntnis hätte und seines Wissens auch keine Mehrwertsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer in einem Telefonat am 23. April 1998 angegeben, während des Bestandes der P. GmbH ausschließlich für dieses Unternehmen tätig gewesen zu sein und dafür keinen Bezug erhalten zu haben. Allerdings - so der Bericht weiter - habe die P. GmbH für die "Geschäftsführung" im Jahr 1995 insgesamt S 266.962,-- an die S. GmbH überwiesen, bei der dieser Betrag mit Aufwendungen überwiegend gegengerechnet worden sei. In einem Bericht vom 23. April 1998 wurde über die genannte Betriebsprüfung unter anderem festgehalten, dass der Prüfer der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom Steuerberater der Sitzung , GmbH erfahren habe, dass Letzterer von den an die Beschwerdeführerin gelegten Honorarnoten für Tätigkeiten in den Jahren 1995 und 1996 keine Kenntnis hätte und seines Wissens auch keine Mehrwertsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer in einem Telefonat am 23. April 1998 angegeben, während des Bestandes der P. GmbH ausschließlich für dieses Unternehmen tätig gewesen zu sein und dafür keinen Bezug erhalten zu haben. Allerdings - so der Bericht weiter - habe die P. GmbH für die "Geschäftsführung" im Jahr 1995 insgesamt S 266.962,-- an die Sitzung , GmbH überwiesen, bei der dieser Betrag mit Aufwendungen überwiegend gegengerechnet worden sei.

Mit Bescheid vom 11. Mai 1998 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. August 1996 auf Grund seiner Beschäftigung als Tankwart, Servicemann und Techniker bei der Beschwerdeführerin in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert gewesen sei. In der Begründung wurden die eben dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben und in rechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf § 539a ASVG ausgeführt, dass die S. GmbH eine "Scheinfirma" sei, über die lediglich die Verrechnung erfolgt sei, während der Beschwerdeführer seine Tätigkeit tatsächlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin für deren Tankstellenbetrieb durchgeführt habe. Mit Bescheid vom 11. Mai 1998 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. August 1996 auf Grund seiner Beschäftigung als Tankwart, Servicemann und Techniker bei der Beschwerdeführerin in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert gewesen sei. In der Begründung wurden die eben dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben und in rechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf Paragraph 539 a, ASVG ausgeführt, dass die Sitzung , GmbH eine "Scheinfirma" sei, über die lediglich die Verrechnung erfolgt sei, während der Beschwerdeführer seine Tätigkeit tatsächlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin für deren Tankstellenbetrieb durchgeführt habe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Einsprüche. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Einspruch unter anderem vor, er habe im Juli 1993 alle Verträge mit D. (dem Verpächter der Tankstelle) ausgehandelt, die Verträge mit unterschrieben, als Mitschuldner eine Haftungserklärung gegenüber D. sowie einen Blankowechsel unterschrieben, er sei von D. zur Einschulung geschickt worden, habe am 1. September 1993 mit einem Mitarbeiter des Verpächters den Stationsbetrieb aufgenommen, habe seit 1. September 1993 ununterbrochen die Tankstelle geführt und beaufsichtigt, habe in weiterer Folge Personal aufgenommen und eingeschult, habe Neukunden Kredit gewährt, habe persönlich für den Bankkredit gebürgt, das Shop-Sortiment und die Preise für Shopwaren festgelegt, mit den von D. vorgegebenen Lieferanten für Shopwaren allein verhandelt, an verpflichtend vorgeschriebenen Schulungen teilgenommen, Protokollbücher geführt, Anweisungen ausschließlich von D. erhalten, den gesamten Geldverkehr über 47 Monate allein abgewickelt und darüber entschieden, dem Steuerberater die Buchhaltungsunterlagen aufbereitet, den gesamten technischen Dienst abgewickelt, Betriebsergebnisse diskutiert und Betriebskostenzuschüsse ausgehandelt, Umbauten und Änderungen an der Station verhandelt und abgeschlossen. Er habe unter Anweisung von D. und seiner persönlichen vertraglichen Verpflichtung D. gegenüber die Tankstelle über 47 Monate hinweg geführt; dies mit seiner Frau sowie einem voll- und einem teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter. Sodann heißt es wörtlich:

"Ich persönlich habe v.1.9.93 bis 31.7.97, täglich um 6 Uhr 45 aufgesperrt und um 21 Uhr 10 oder später - meist mit meiner Frau - zugesperrt, das sind ohne einen einzigen Tag Unterbrechung, non stop 1.430 Tage."

Er habe in einem "totalen Abhängigkeitsverhältnis" zu D. gestanden. Auf Grund seiner Stellung sei ihm eine Dienstnehmereigenschaft sachlich und rechtlich nicht zugekommen. Bei den verrechneten Stunden seien etwa Feiertagsstunden enthalten, die mit einem 100 %igen Zuschlag versehen seien, somit ergäbe eine Arbeitsstunde zwei Verrechnungsstunden. Die tatsächliche Arbeitszeit sei daher geringer als die verrechnete Stundenzahl. Er sei vom 1. September 1993 bis 31. Juli 1994 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse selbst versichert gewesen, vom 1. August 1994 bis 31. Mai 1997 "GSVG-vollversichert". Wie in den Rechnungen ausgewiesen, sei die Führung einer Tankstelle verrechnet worden. Dazu habe die Fakturierung, Kundenbuchhaltung, Kreditkartenabrechnung, Belegaufbereitung, Zahlungsverkehr, Bestellungen, Mahnungen, Bankverkehr etc. gehört. Die S. GmbH sei die Führungszentrale gewesen, bei der alle Fäden zusammengelaufen seien. Auch die Beschwerdeführerin habe für ihre Tankstelle und für Büroarbeiten die Einrichtungen der S. GmbH benützt. Die Kerntätigkeit der S. GmbH habe der Beschwerdeführer selbst ausgeübt (Beteiligungen anbahnen und realisieren), dafür sei er GSVG-versichert gewesen. Er habe selbst bestimmt, wann er sich wo einsetze. Er habe in einem "totalen Abhängigkeitsverhältnis" zu D. gestanden. Auf Grund seiner Stellung sei ihm eine Dienstnehmereigenschaft sachlich und rechtlich nicht zugekommen. Bei den verrechneten Stunden seien etwa Feiertagsstunden enthalten, die mit einem 100 %igen Zuschlag versehen seien, somit ergäbe eine Arbeitsstunde zwei Verrechnungsstunden. Die tatsächliche Arbeitszeit sei daher geringer als die verrechnete Stundenzahl. Er sei vom 1. September 1993 bis 31. Juli 1994 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse selbst versichert gewesen, vom 1. August 1994 bis 31. Mai 1997 "GSVG-vollversichert". Wie in den Rechnungen ausgewiesen, sei die Führung einer Tankstelle verrechnet worden. Dazu habe die Fakturierung, Kundenbuchhaltung, Kreditkartenabrechnung, Belegaufbereitung, Zahlungsverkehr, Bestellungen, Mahnungen, Bankverkehr etc. gehört. Die Sitzung , GmbH sei die Führungszentrale gewesen, bei der alle Fäden zusammengelaufen seien. Auch die Beschwerdeführerin habe für ihre Tankstelle und für Büroarbeiten die Einrichtungen der Sitzung , GmbH benützt. Die Kerntätigkeit der Sitzung , GmbH habe der Beschwerdeführer selbst ausgeübt (Beteiligungen anbahnen und realisieren), dafür sei er GSVG-versichert gewesen. Er habe selbst bestimmt, wann er sich wo einsetze.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Einspruch unter anderem vor, der Beschwerdeführer sei bei den Vertragsverhandlungen federführend gewesen, sei den Verträgen beigetreten und habe gegenüber dem Verpächter persönliche Haftungen übernehmen müssen. Nur auf Grund des Versprechens des Beschwerdeführers, bei der Beschwerdeführerin "mittätig" zu sein bzw. auf Grund des besseren technischen Verständnisses des Beschwerdeführers, die Tankstelle selbständig zu führen, habe die Beschwerdeführerin die Verträge unterschrieben. Die gemeinsame Führung der Tankstelle sei auch mit dem Verpächter vereinbart worden.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat den Einsprüchen der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom 18. Jänner 2000 keine Folge gegeben. In der Begründung heißt es unter anderem, die Beschwerdeführerin sei von Mitte 1993 bis 31. Juli 1997 Pächterin der Tankstelle gewesen. Von der S. GmbH seien nie Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden. Diese habe nur eine "Jahresbuchhaltung" geführt, die einmal jährlich erstellt worden sei. Außer den in der Buchhaltung aufscheinenden Geschäftsführervergütungen der Firma P. an die Firma S., die mit Aufwendungen für Miete, Strom usw. gegengerechnet wurden, seien aus der Buchhaltung der S. GmbH in den Jahren 1995 und 1996 keine weiteren Geschäftsaktivitäten ersichtlich. Die in den Rechnungen angeführten Dienstleistungen seien ausschließlich vom Beschwerdeführer persönlich durchgeführt worden und hätten - mit Ausnahme von Teilen des kaufmännischen Bereiches - sämtliche Tätigkeiten umfasst, die auf einer Tankstelle anfielen (inkl. Verkauf und Serviceleistungen sowie technische Arbeiten). Aus den Stundenaufzeichnungen (in den Rechnungen) sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer regelmäßig für die von der Beschwerdeführerin gepachtete Tankstelle Leistungen erbracht habe. Wie bereits bei der Beitragsprüfung festgestellt, sei am 27. Juli 1993 zwischen D. und der Beschwerdeführerin ein Pachtvertrag über die Tankstelle abgeschlossen worden. Im Pachtvertrag scheine sowohl bei der Parteienbezeichnung als auch bei der Unterschrift ausdrücklich nur die Beschwerdeführerin als Pächterin auf. Daraus ergebe sich, dass der Pachtvertrag nur mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in diesen Vertrag nicht eingebunden gewesen. "Seitens der Tankstellenkonzerne sei nur ein Pächter möglich" gewesen. Nur die Beschwerdeführerin allein sei "Stationärin" und somit Pächterin des Betriebes gewesen; nur sie sei Vertragspartnerin ihrer Kunden gewesen und habe die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung gehabt. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Dienstnehmer - darunter ihren Sohn - beschäftigt und bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angemeldet; sie sei auf den Anmeldungen als Dienstgeberin angeführt. Der Betrieb der Tankstelle sei somit auf alleinige Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin geführt worden. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat den Einsprüchen der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom 18. Jänner 2000 keine Folge gegeben. In der Begründung heißt es unter anderem, die Beschwerdeführerin sei von Mitte 1993 bis 31. Juli 1997 Pächterin der Tankstelle gewesen. Von der Sitzung GmbH seien nie Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden. Diese habe nur eine "Jahresbuchhaltung" geführt, die einmal jährlich erstellt worden sei. Außer den in der Buchhaltung aufscheinenden Geschäftsführervergütungen der Firma P. an die Firma S., die mit Aufwendungen für Miete, Strom usw. gegengerechnet wurden, seien aus der Buchhaltung der Sitzung GmbH in den Jahren 1995 und 1996 keine weiteren Geschäftsaktivitäten ersichtlich. Die in den Rechnungen angeführten Dienstleistungen seien ausschließlich vom Beschwerdeführer persönlich durchgeführt worden und hätten - mit Ausnahme von Teilen des kaufmännischen Bereiches - sämtliche Tätigkeiten umfasst, die auf einer Tankstelle anfielen (inkl. Verkauf und Serviceleistungen sowie technische Arbeiten). Aus den Stundenaufzeichnungen (in den Rechnungen) sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer regelmäßig für die von der Beschwerdeführerin gepachtete Tankstelle Leistungen erbracht habe. Wie bereits bei der Beitragsprüfung festgestellt, sei am 27. Juli 1993 zwischen D. und der Beschwerdeführerin ein Pachtvertrag über die Tankstelle abgeschlossen worden. Im Pachtvertrag scheine sowohl bei der Parteienbezeichnung als auch bei der Unterschrift ausdrücklich nur die Beschwerdeführerin als Pächterin auf. Daraus ergebe sich, dass der Pachtvertrag nur mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in diesen Vertrag nicht eingebunden gewesen. "Seitens der Tankstellenkonzerne sei nur ein Pächter möglich" gewesen. Nur die Beschwerdeführerin allein sei "Stationärin" und somit Pächterin des Betriebes gewesen; nur sie sei Vertragspartnerin ihrer Kunden gewesen und habe die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung gehabt. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Dienstnehmer - darunter ihren Sohn - beschäftigt und bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angemeldet; sie sei auf den Anmeldungen als Dienstgeberin angeführt. Der Betrieb der Tankstelle sei somit auf alleinige Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin geführt worden.

Die Beschwerdeführerin - so der Landeshauptmann weiter - habe den Pachtvertrag nur unter der Vorraussetzung unterschrieben, dass der Beschwerdeführer "die anfallenden Arbeiten auf der Tankstelle übernimmt". Die Bestimmungsfreiheit des Beschwerdeführers sei ausgeschaltet gewesen, er habe "ein Dienstversprechen" abgegeben und sich gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet, "sich entsprechend der ihr im Pachtvertrag auferlegten Pflichten zu verhalten". Er habe sämtliche Arbeiten eines Tankwartes, Servicemannes und Technikers ausgeübt. Seine tägliche Arbeitszeit habe acht bis zehn Stunden betragen. Aus den Rechnungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, täglich zu bestimmten Zeiten an der Tankstelle zu arbeiten. Er sei in das Organisationsgefüge des Tankstellenbetriebes eingebunden und hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit gebunden gewesen. Nach dem Gesamtbild der Beschäftigung sei die Bestimmungsfreiheit des Beschwerdeführers weitgehend ausgeschaltet gewesen. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei.

Die von den beschwerdeführenden Parteien gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen befinden sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten. Dem angefochtenen Bescheid zufolge habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der S. GmbH um eine "vollwertige" Kapitalgesellschaft und keineswegs um eine Scheinfirma handle. Sie sei zu 95 % Gesellschafterin der I. GmbH (vormals P. GmbH) sowie in Verträge mit der Kreditgarantiegesellschaft, in Bankverträge sowie in Liefervereinbarungen eingebunden gewesen. Weiters sei eine persönliche Abhängigkeit nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei ohnehin bei der I. GmbH nach GSVG versichert, eigene Dienstnehmer habe die S. GmbH nicht, da kein Bedarf bestanden habe. Es sei ein Widerspruch, dass eine Versicherungspflicht lediglich im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. August 1996 festgestellt worden sei, die Tankstellenpacht jedoch vom 1. September 1993 bis 31. Juli 1997 gedauert habe und gerade in der schwierigen Startphase eine Mithilfe nicht angenommen worden sei. Es sei unmöglich, dass er wegen der gleichzeitig ausgeübten Geschäftsführertätigkeit bei der I. GmbH täglich 10,61 Stunden auf der Tankstelle gearbeitet habe. Er habe für seine Frau täglich um 6.45 Uhr die Tankstelle aufgesperrt, abends die Einnahmen in den Tresor gebracht und die Tankstelle um 21 Uhr geschlossen. Daraus habe sich keine Dienstpflicht oder fixe Arbeitszeit ergeben. Der Tankstellenkonzern bemesse den "Ehegatten-Anteil" mit max. S 100.000,-- jährlich. Aus diesem Grund sei eine Anstellung bei der Tankstelle mit einem Verdienst darüber hinaus nicht möglich. Über die S. GmbH sei der Tankstelle ein erhebliches Treibstoffvolumen verschafft worden; den von der S. GmbH ausgestellten Rechnungen sei niemals eine adäquate Arbeitszeitleistung in Verbindung mit einer Dienstpflicht gegenüber gestanden. Die von den beschwerdeführenden Parteien gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen befinden sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten. Dem angefochtenen Bescheid zufolge habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Sitzung , GmbH um eine "vollwertige" Kapitalgesellschaft und keineswegs um eine Scheinfirma handle. Sie sei zu 95 % Gesellschafterin der römisch eins. GmbH (vormals P. GmbH) sowie in Verträge mit der Kreditgarantiegesellschaft, in Bankverträge sowie in Liefervereinbarungen eingebunden gewesen. Weiters sei eine persönliche Abhängigkeit nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei ohnehin bei der römisch eins. GmbH nach GSVG versichert, eigene Dienstnehmer habe die Sitzung , GmbH nicht, da kein Bedarf bestanden habe. Es sei ein Widerspruch, dass eine Versicherungspflicht lediglich im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. August 1996 festgestellt worden sei, die Tankstellenpacht jedoch vom 1. September 1993 bis 31. Juli 1997 gedauert habe und gerade in der schwierigen Startphase eine Mithilfe nicht angenommen worden sei. Es sei unmöglich, dass er wegen der gleichzeitig ausgeübten Geschäftsführertätigkeit bei der römisch eins. GmbH täglich 10,61 Stunden auf der Tankstelle gearbeitet habe. Er habe für seine Frau täglich um 6.45 Uhr die Tankstelle aufgesperrt, abends die Einnahmen in den Tresor gebracht und die Tankstelle um 21 Uhr geschlossen. Daraus habe sich keine Dienstpflicht oder fixe Arbeitszeit ergeben. Der Tankstellenkonzern bemesse den "Ehegatten-Anteil" mit max. S 100.000,-- jährlich. Aus diesem Grund sei eine Anstellung bei der Tankstelle mit einem Verdienst darüber hinaus nicht möglich. Über die Sitzung , GmbH sei der Tankstelle ein erhebliches Treibstoffvolumen verschafft worden; den von der Sitzung , GmbH ausgestellten Rechnungen sei niemals eine adäquate Arbeitszeitleistung in Verbindung mit einer Dienstpflicht gegenüber gestanden.

Die Beschwerdeführerin habe dem angefochtenen Bescheid zufolge in ihrer Berufung vorgebracht, dass die von der S. GmbH gelegten Rechnungen nicht Leistungsausweis einer Dienstpflicht gewesen seien, sondern Rechnungsbasis für eine Zuwendung, die der Beschwerdeführer mit dem Verpächter ausgehandelt habe. Die Rechnungen habe die S. GmbH gelegt, deren Gesellschafterin sie nie gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dem angefochtenen Bescheid zufolge in ihrer Berufung vorgebracht, dass die von der Sitzung , GmbH gelegten Rechnungen nicht Leistungsausweis einer Dienstpflicht gewesen seien, sondern Rechnungsbasis für eine Zuwendung, die der Beschwerdeführer mit dem Verpächter ausgehandelt habe. Die Rechnungen habe die Sitzung , GmbH gelegt, deren Gesellschafterin sie nie gewesen sei.

In einer Stellungnahme vom 5. Juli 2002 brachte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren unter anderem noch vor:

"Inhalt der S.-Rechnungen sind - die Dienstleistung als Gegenstand und ein Zeitkatalog. ... Die verrechneten Leistungen waren Unternehmerleistungen an fremde Dritte (S. an TS) im Zuge von Consulting-Leistungen im Sinne eines Werkvertrages wie folgt: "Inhalt der S.-Rechnungen sind - die Dienstleistung als Gegenstand und ein Zeitkatalog. ... Die verrechneten Leistungen waren Unternehmerleistungen an fremde Dritte Sitzung an TS) im Zuge von Consulting-Leistungen im Sinne eines Werkvertrages wie folgt:

Infolge Verpächter (D.) seitiger TS-Standortauflösungen und Verlegungen (es wurden 3 Tankstellen auf einen Standort zusammengezogen) verfehlte diese verfahrensgegenständliche Station den Planumsatz von 3. Mio. Liter, verlor weiteres Potenzial und sackte auf 1,5 Mio. Liter Jahresleistung ab. Für D. bestand dringend Handlungsbedarf, die Station wurde zur Neuverpachtung ausgeschrieben.

Es war ein völlig neues Konzept zur Sanierung des TS-Geschäftes zu erarbeiten ... allesamt Aufgaben, die genau dem Betriebszweck der S. entsprachen (Betriebsanalysen, Firmensanierungen, Verwaltungsdienstleistungen). Es war ein völlig neues Konzept zur Sanierung des TS-Geschäftes zu erarbeiten ... allesamt Aufgaben, die genau dem Betriebszweck der Sitzung entsprachen (Betriebsanalysen, Firmensanierungen, Verwaltungsdienstleistungen).

Ich erblickte darin ein Geschäft für die S., denn diese damit auf den neuen Pächter (wer immer das auch gewesen wäre) zukommenden Aufgaben überstiegen bei Weitem den Rahmen einer üblichen TS-Pachtung, da hiefür durchaus profundes Fachwissen erforderlich war, sonst hätte D. ja mit dem langjährig vorher amtierenden Pächter die Station weiterhin betreiben können.

Daher waren die Anforderungen schon von vornherein 2-geteilt, nämlich die Pachtung der TS und parallel dazu deren Sanierung.

Da meine Frau dann die TS in Pacht nahm, konnten beide Parteien (D. und meine Frau) damit rechnen, dass ich im Rahmen meiner anderen beruflichen Tätigkeiten die Sanierung der TS nach mir verfügbaren Möglichkeiten schon irgendwie unterbringen und bewerkstelligen werde. Eine Verpflichtung dazu bestand für mich aber nie - sehr wohl aber das wirtschaftliche Interesse.

Für mich war daher klar, dass ich den Auftrag natürlich übernehme, das wurde dann auch gemacht und auch abgerechnet, nämlich die Sanierung des TS-Geschäftes als unterstützende Begleitmaßnahme zum laufenden Betrieb. ..."

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien keine Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. August 1996 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien keine Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. August 1996 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.

Begründend gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder, stellte die einschlägige Rechtslage dar und traf folgende Feststellungen:

"(Die Beschwerdeführerin) war im Zeitraum vom 1.9.1993 bis 31.7.1997 Pächterin der Esso-Tankstelle (Adresse). Anlässlich einer Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass an die ESSO-Tankstelle, (der Beschwerdeführerin) von einer Firma (S. GmbH) Rechnungen über Dienstleistungen ausgestellt wurden. Es wurden zwei Honorarnoten betreffend den Zeitraum vom 1.1.1995 bis 31.12.1995 und vom 1.1.1996 bis 31.8.1996 vorgelegt. Nach dem Text der Honorarnoten bestanden die Dienstleistungen in der 'Stationsführung der ESSO-Tankstelle'. Die in den Rechnungen angeführten Dienstleistungen wurden ausschließlich (vom Beschwerdeführer) persönlich durchgeführt und umfassten sämtliche Tätigkeiten, die auf einer Tankstelle anfielen. Aus den Stundenaufzeichnungen ist ersichtlich, dass (der Beschwerdeführer) regelmäßig für die von (der Beschwerdeführerin) gepachtete Tankstelle Leistungen erbrachte. Als Entgelt wurden laut den Rechnungen von 1995 insgesamt öS 538.208,-- (+ 20 % Ust) und für 1996 öS 380.095,50 (+ 20 % Ust). "(Die Beschwerdeführerin) war im Zeitraum vom 1.9.1993 bis 31.7.1997 Pächterin der Esso-Tankstelle (Adresse). Anlässlich einer Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass an die ESSO-Tankstelle, (der Beschwerdeführerin) von einer Firma Sitzung GmbH) Rechnungen über Dienstleistungen ausgestellt wurden. Es wurden zwei Honorarnoten betreffend den Zeitraum vom 1.1.1995 bis 31.12.1995 und vom 1.1.1996 bis 31.8.1996 vorgelegt. Nach dem Text der Honorarnoten bestanden die Dienstleistungen in der 'Stationsführung der ESSO-Tankstelle'. Die in den Rechnungen angeführten Dienstleistungen wurden ausschließlich (vom Beschwerdeführer) persönlich durchgeführt und umfassten sämtliche Tätigkeiten, die auf einer Tankstelle anfielen. Aus den Stundenaufzeichnungen ist ersichtlich, dass (der Beschwerdeführer) regelmäßig für die von (der Beschwerdeführerin) gepachtete Tankstelle Leistungen erbrachte. Als Entgelt wurden laut den Rechnungen von 1995 insgesamt öS 538.208,-- (+ 20 % Ust) und für 1996 öS 380.095,50 (+ 20 % Ust).

...

Die (S. GmbH) wurde 1989 gegründet. Sie verfügte über keine Gewerbeberechtigung. Gegenstand des Unternehmens waren 'Betriebssanierung diverser Firmen' sowie 'Beteiligung an anderen Firmen. Die Namen des Unternehmens wurden mehrfach geändert, zuletzt in SD GmbH. Gesellschafter waren während des gesamten Zeitraums (die Beschwerdeführerin) zu 25 % und ihr Sohn (Name) zu 75 %, handelsrechtlicher Geschäftsführer war (der Beschwerdeführer). Die Sitzung GmbH) wurde 1989 gegründet. Sie verfügte über keine Gewerbeberechtigung. Gegenstand des Unternehmens waren 'Betriebssanierung diverser Firmen' sowie 'Beteiligung an anderen Firmen. Die Namen des Unternehmens wurden mehrfach geändert, zuletzt in SD GmbH. Gesellschafter waren während des gesamten Zeitraums (die Beschwerdeführerin) zu 25 % und ihr Sohn (Name) zu 75 %, handelsrechtlicher Geschäftsführer war (der Beschwerdeführer).

(Der Beschwerdeführer) war außerdem seit 11.10.1993 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH (später I. GmbH). Gesellschafter dieser Firma waren wieder die S. GmbH zu 95 % und (der Beschwerdeführer) zu 5 %. (Der Beschwerdeführer) war außerdem seit 11.10.1993 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH (später römisch eins. GmbH). Gesellschafter dieser Firma waren wieder die Sitzung , GmbH zu 95 % und (der Beschwerdeführer) zu 5 %.

...

Im Übrigen wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich verwiesen."

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Rechnungslegung durch die S. GmbH in erster Linie deshalb erfolgt sei, um Bestimmungen aus dem Pachtvertrag zu umgehen, weil eine angemessene Honorierung für Leistungen des Beschwerdeführers sonst nicht möglich gewesen wäre. Eine Verpachtung habe nur an einen Ehegatten erfolgen können, dessen Bezahlung mit max. S 100.000,-- jährlich begrenzt gewesen sei. Es sei für den Zeitraum, über den Rechnung gelegt worden sei, von einer Scheinkonstruktion auszugehen, weil die S. GmbH außer den genannten Verrechnungen keine Geschäftstätigkeit im üblichen Sinn durchgeführt habe; in der Buchhaltung der Jahre 1995 und 1996 seien als Ausgaben lediglich Miete und Telefonkosten, als Einnahmen Geschäftsführervergütungen der P. GmbH und Rechnungen der Esso-Tankstelle aufgeschienen. Dienstnehmer seien keine angemeldet worden. Die Tätigkeiten und Entgelte seien daher dem Beschwerdeführer persönlich zuzurechnen. Insbesondere die mit den beschwerdeführenden Parteien am 18. Juli 1997 aufgenommene Niederschrift besitze einen erhöhten Grad an Glaubwürdigkeit, weil die erste Einvernahme noch eher unbeeinflusst erfolgt sei. Die späteren Behauptungen, die verrechneten Leistungen hätten sich auf die Sanierung des Betriebes der Tankstelle bezogen, hätten nicht nachgewiesen werden können. Die immer neuen Behauptungen und Begründungen im laufenden Verfahren hätten nicht zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beigetragen. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Rechnungslegung durch die Sitzung GmbH in erster Linie deshalb erfolgt sei, um Bestimmungen aus dem Pachtvertrag zu umgehen, weil eine angemessene Honorierung für Leistungen des Beschwerdeführers sonst nicht möglich gewesen wäre. Eine Verpachtung habe nur an einen Ehegatten erfolgen können, dessen Bezahlung mit max. S 100.000,-- jährlich begrenzt gewesen sei. Es sei für den Zeitraum, über den Rechnung gelegt worden sei, von einer Scheinkonstruktion auszugehen, weil die Sitzung , GmbH außer den genannten Verrechnungen keine Geschäftstätigkeit im üblichen Sinn durchgeführt habe; in der Buchhaltung der Jahre 1995 und 1996 seien als Ausgaben lediglich Miete und Telefonkosten, als Einnahmen Geschäftsführervergütungen der P. GmbH und Rechnungen der Esso-Tankstelle aufgeschienen. Dienstnehmer seien keine angemeldet worden. Die Tätigkeiten und Entgelte seien daher dem Beschwerdeführer persönlich zuzurechnen. Insbesondere die mit den beschwerdeführenden Parteien am 18. Juli 1997 aufgenommene Niederschrift besitze einen erhöhten Grad an Glaubwürdigkeit, weil die erste Einvernahme noch eher unbeeinflusst erfolgt sei. Die späteren Behauptungen, die verrechneten Leistungen hätten sich auf die Sanierung des Betriebes der Tankstelle bezogen, hätten nicht nachgewiesen werden können. Die immer neuen Behauptungen und Begründungen im laufenden Verfahren hätten nicht zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beigetragen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei den Arbeiten an der Tankstelle jedenfalls der stillen Autorität der Beschwerdeführerin unterlegen sei. Er habe für die Tätigkeiten Entgelt erhalten, diese seien deshalb von einer familienhaften Mithilfe abzugrenzen. Unter diesen Umständen wäre auch jeder andere Dienstnehmer der Versicherungspflicht unterlegen. Die relative Freiheit hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit ergebe sich in erster Linie aus der familiären Beziehung und könne in diesem Fall somit kein Hindernis zur Feststellung der Versicherungspflicht sein.

Gegen diesen Bescheid richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerden. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift, das mitbeteiligte Arbeitsmarktservice einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz (beide mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde) erstattet, während die übrigen mitbeteiligten Behörden von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen haben.

Die Beschwerdeverfahren wurden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist in den vorliegenden Verfahren zunächst, ob die vom Beschwerdeführer für den Betrieb der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind oder ob sie auf Grund eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der S. GmbH von dieser erbracht wurden. Die belangte Behörde ist zur Auffassung gelangt, ein Sachverhalt, aus dem sich ein solches Rechtsverhältnis ableiten lasse, sei nicht nachgewiesen worden. Strittig ist in den vorliegenden Verfahren zunächst, ob die vom Beschwerdeführer für den Betrieb der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind oder ob sie auf Grund eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Sitzung GmbH von dieser erbracht wurden. Die belangte Behörde ist zur Auffassung gelangt, ein Sachverhalt, aus dem sich ein solches Rechtsverhältnis ableiten lasse, sei nicht nachgewiesen worden.

Gegen diese Schlussfolgerung wenden sich - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in Wahrheit die Beweiswürdigung der belangten Behörde rügend - die beschwerdeführenden Parteien in ihren bis auf die verfahrensspezifischen Daten gleichlautenden Beschwerden. Die S. GmbH sei keine "Scheinfirma", sondern sie sei in diverse Verträge mit dem Verpächter eingebunden gewesen. Ihre Leistungen seien für die Beschwerdeführerin vorteilhaft gewesen, sie habe für die von ihr durchgeführten Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung gebraucht. Die Leistungen seien von dieser Gesellschaft erbracht worden und ihr daher auch zuzurechnen. Gegen diese Schlussfolgerung wenden sich - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des In

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten