TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/19 2003/08/0012

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. Peter Bründl, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Burggraben 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. November 2002, Zl. SV(SanR) - 410158/1-1998-Ruc/May, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei:

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung allgemeiner Beiträge in der Höhe von S 325.692,-- (EUR 23.668,96) und eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG in der Höhe von S 44.700,-- (EUR 3.248,48) verpflichtet worden war.

Die belangte Behörde habe - so die Begründung - bereits mit Bescheid vom 18. Jänner 2000 festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. August 1996 bei dieser hinsichtlich seiner Beschäftigung als Tankwart, Servicemann und Techniker gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG der Vollversicherung und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes habe das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen mit Bescheid vom 13. September 2002 abgewiesen. Es stehe daher rechtskräftig fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Nachverrechnungszeitraum Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bei der Beschwerdeführerin gewesen sei.

Zu dem "Antrag festzustellen, dass der monatliche Bezug (des Ehemannes) inklusive Spesen 7.979,00 ATS (= 579,86 Euro) betragen habe und dieser Betrag der Nachverrechnung zu Grunde gelegt werde", der auf die Behauptung gestützt worden sei, das versicherungspflichtige Entgelt müsse um Rückzahlungsraten für einen Betriebsmittelkredit gekürzt werden, die der Ehemann der Beschwerdeführerin geleistet habe, verwies die belangte Behörde darauf, dass dies im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht zulässig sei: Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin mit einem Teil "des Geldes" (gemeint: des ihm zugerechneten Entgelts im Sinne des § 49 ASVG) einen Bankkredit (ergänze: der Beschwerdeführerin) beglichen habe, sei für die Frage der Beitragspflicht unerheblich und könne zu keiner Verminderung der Beitragsgrundlage führen. Dazu komme, dass ein im genannten Sinne gekürzter Monatsverdienst von S 7.979,-- bei weitem unter den kollektivvertraglichen Mindestsätzen liegen würde. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, die (von einer Gesellschaft) ausgestellten Rechnungen (ergänze: auf Grund derer Zahlungen der Beschwerdeführerin geleistet wurden, welche als Arbeitsentgelt qualifiziert wurden), bezögen sich auf den gesamten Zeitraum vom 1. September 1993 bis 31. Juli 1997, gebe es keinen Anhaltspunkt und es hätten dafür keine Beweise vorgelegt werden können. Auch eine Gegenrechnung der vom Ehemann der Beschwerdeführerin an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, welche andere Tätigkeiten bzw. andere Zeiträume betreffen würden und mit der vorliegenden Rechtssache in keinerlei Zusammenhang stünden, sei nicht möglich. Da auch "Meldeverstöße" vorlägen, habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auch zu Recht den Beitragszuschlag "verhängt".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt und - anders als die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - für diesen Fall den Zuspruch von Aufwandersatz im Sinne des § 48 Abs. 2 VwGG begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet sich die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen gegen die Annahme der belangten Behörde, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei deren Dienstnehmer gewesen.

Die Frage der Versicherungspflicht ist im Verfahren über die Beitragspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, über welche hier aber bereits mittels rechtskräftigem Berufungsbescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 13. September 2002 als Hauptfrage entschieden worden ist. Abgesehen davon, dass der Landeshauptmann bei Erlassung des angefochtenen Bescheides daher an den Bescheid des Bundesministers über die Versicherungspflicht gebunden gewesen ist, ist die Beschwerdeführerin auch darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. September 2004, Zlen. 2002/08/0257, 0258, die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gegen diesen Bescheid des Bundesministers erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Es ist daher auch für das Beitragsverfahren davon auszugehen, dass die mittels Rechnungen einer näher bezeichneten GesmbH in Rechnung gestellten und von der Beschwerdeführerin bezahlten Geldbeträge als Entgelt für den Ehemann der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sind, welches dieser auf Grund einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erhielt. Auf den Teil der Beschwerdeausführungen, in dem die Versicherungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin weiterhin in Zweifel gezogen wird, ist daher nicht weiter einzugehen.

Auch die als Verfahrensrügen bezeichneten Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht:

Zunächst vermag sie sich nicht mit Erfolg auf den in Rechtskraft erwachsenen Aussetzungsbescheid der belangten Behörde zu berufen, da dieser nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Versicherungspflicht einer Fortsetzung des Verfahrens vor der belangten Behörde im Wege stehen konnte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, tritt die Rechtskraft des Bescheides des Bundesministers nicht etwa erst dann ein, wenn auch "keine Beschwerde an einen Sondergerichtshof, wie dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde", sondern bereits mit seiner Erlassung. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides verstieß daher nicht gegen eine rechtskräftig verfügte Aussetzung des Verfahrens.

Auch die Rüge betreffend die Höhe der Beiträge ist unbegründet. Es trifft nicht zu, dass "die Unterinstanzen einfach die Höhe der Honorarnoten umgelegt und davon die entsprechenden Beiträge nachverrechnet" hätten; es ergibt sich vielmehr aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, dass die dem Ehemann der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Entgelte für den gesamten Nachverrechnungszeitraum jeweils die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten hätten, sodass die Beiträge von der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage berechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin zieht weder die Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage in Zweifel, noch vermag sie darzutun, dass die ihr mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge die unter Zugrundelegung der Höchstbeitragsgrundlage höchst zulässigen Beiträge überschreiten. Die nicht weiter substanziierte Beschwerdebehauptung, die Vorgangsweise der belangten Behörde sei "schlicht und einfach falsch und verletzt Verfahrensvorschriften" vermag weder einen Verfahrensmangel noch einen Umstand aufzuzeigen, wonach dieser auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss sein konnte.

Gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe der Verzugszinsen wendet sich die Beschwerde nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080012.X00

Im RIS seit

28.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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