TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/27 2007/07/0033

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung;

Norm

PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §30;
VStG §22 Abs1;
VStG §33 Abs2;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VStG § 33 heute
  2. VStG § 33 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. VStG § 33 gültig von 15.08.2018 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 33 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden des E Z in P, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark

1.) vom 3. Jänner 2007, Zl. UVS 30.6-77/2006-11 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/07/0033), und 2.) vom 9. Jänner 2007, Zl. UVS 30.6- 103/2006-10 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/07/0034), jeweils betreffend eine Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Z-GmbH mit Sitz in XXXX P und der P C sarl mit Sitz in Luxemburg.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass im Zuge einer am 4. Juli 2005 im Lager M vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) gemäß § 28 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 (PMG), durchgeführten Kontrolle ein von der P C sarl an einen österreichischen Landwirt ausgestellter Lieferschein u. a. betreffend die Pflanzenschutzmittel Streptomycin und Secatutto gefunden wurde. Die genannten Pflanzenschutzmittel wurden laut Aussage des Landwirtes A. wegen Fehlens einer Zulassung in Österreich von diesem wieder an die P C sarl retourniert.Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass im Zuge einer am 4. Juli 2005 im Lager M vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, (PMG), durchgeführten Kontrolle ein von der P C sarl an einen österreichischen Landwirt ausgestellter Lieferschein u. a. betreffend die Pflanzenschutzmittel Streptomycin und Secatutto gefunden wurde. Die genannten Pflanzenschutzmittel wurden laut Aussage des Landwirtes A. wegen Fehlens einer Zulassung in Österreich von diesem wieder an die P C sarl retourniert.

Am 21. Juli 2005 führte das BAES am Sitz der Z-GmbH eine Kontrolle in Bezug auf das weitere Schicksal des Mittels Streptomycin, welches von A. an die Firma P C sarl retourniert worden war, durch. Laut der von den Kontrollorganen über den Ablauf dieser Kontrolle aufgenommenen und vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten Niederschrift beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, was nach der Retournierung mit diesem Mittel passiert sei, nicht; er meinte, er habe auf Grund einer Besprechung wenig Zeit und verlangte eine schriftliche Fragestellung. Aussagen würde er erst in Absprache mit seinem Rechtsvertreter tätigen.

Am 16. August 2005 führte das BAES erneut eine Kontrolle am Sitz der Z-GmbH "bei der Fa. P-c" durch, wobei dem Beschwerdeführer folgende Fragen gestellt wurden:

  • "-Strichaufzählung
    Was ist mit der Retourware (Streptomycin, Secatutto) passiert?
  • -Strichaufzählung
    Wo wurde die Retourware hingeliefert?
  • -Strichaufzählung
    Wo sind die Belege für die Rücknahme bzw. für den Weitertransport?
  • -Strichaufzählung
    Von wem wurde die Abholung durchgeführt?
  • -Strichaufzählung
    Wie erfolgte die Bestellung der genannten Produkte?
  • -Strichaufzählung
    Wurde Streptomycin 2004 von der Firma P C in Verkehr gesetzt?
  • -Strichaufzählung
    Wurde Streptomycin 2005 von der Firma P C in Verkehr gesetzt?
  • -Strichaufzählung
    Von welcher Firma hat P C das Streptomycin bezogen? Wo sind die Belege hiefür?
  • -Strichaufzählung
    Wie viel Streptomycin und Secatutto wurde von der Firma P
    C in Österreich in Verkehr gesetzt?
  • -Strichaufzählung
    Wo befindet sich die Buchhaltung der Firma P C?
  • -Strichaufzählung
    Anfrage betreffend gesonderten EDV-Auszug aus der Buchhaltung hinsichtlich PSM."
Der Beschwerdeführer gab laut Niederschrift an, dass zu sämtlichen Fragen der Firma P C sarl nach Rücksprache mit seinem Anwalt und auf Grund des laufenden Verfahrens nicht Stellung genommen werde. Die Fragen sollten in schriftlicher Form über seinen Anwalt gestellt werden. Auch die anlässlich dieser Kontrolle erstellte Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer nicht unterfertigt.
Im Zuge des hinsichtlich der Kontrolle vom 16. August 2005 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens legte der Beschwerdeführer ein angeblich an das BAES übermitteltes Schreiben vom 9. September 2005 vor, mit welchem die P C sarl die Fragen des BAES vom 16. August 2005 folgendermaßen beantwortete:
  • "-Strichaufzählung
    Die Retourware wurde wieder an die Hersteller geliefert. Streptomycin an den belgischen Hersteller, Secatutto an den italienischen Hersteller.
  • -Strichaufzählung
    Die Abholung erfolgte in unserem Auftrag.
  • -Strichaufzählung
    Die Bestellung der genannten Produkte erfolgte per Fax
  • -Strichaufzählung
    Streptomycin wurde 2004 von der P C in Österreich nicht in Verkehr gesetzt.
  • -Strichaufzählung
    Streptomycin wurde 2004 von der P C in Österreich nicht in Verkehr gesetzt. Von A. wurde das Mittel hier in Luxemburg gekauft. Wir haben es auf Wunsch des Genannten wieder zurückgenommen.
  • -Strichaufzählung
    Streptomycin wurde von G bezogen.
  • -Strichaufzählung
    In Österreich wurden beide Mittel nicht in Verkehr gesetzt. P C hat Secatutto an europäische Landwirte in Luxemburg verkauft.
  • -Strichaufzählung
    Unsere Buchhaltung befindet sich in Luxemburg.
  • -Strichaufzählung
    EDV-Auszüge aus der Buchhaltung betreffend bestimmte Waren sind technisch nicht möglich."
Mit Straferkenntnis vom 2. Mai 2006 sprach die Bezirkshauptmannschaft Weiz (BH) aus:
"Straferkenntnis
Tatzeit: 21.07.2005 13.45 Uhr
Tatort: Z-GmbH Landesprodukte -
Pflanzenschutz G 186, XXXX P, Bezirk W
Ihre Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer, bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer
Herr Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer, bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma P Ct GmbH., 1a, Rue du P, L-XXXX M, bzw. der Firma Z-GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, im G 186 in XXXX P, seiner Verpflichtung für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht entsprochen.Herr Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer, bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma P Ct GmbH., 1a, Rue du P, L-XXXX M, bzw. der Firma Z-GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, im G 186 in römisch 40 P, seiner Verpflichtung für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht entsprochen.
Im Zuge einer gemäß § 28 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF. durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im kontrollierten Betrieb Z-GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, G 186, XXXX P, Ort der Amtshandlung, G 186, XXXX Pischelsdorf, am 21.7.2005 wurde folgende Verwaltungsübertretung festgestellt:Im Zuge einer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF. durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im kontrollierten Betrieb Z-GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, G 186, römisch 40 P, Ort der Amtshandlung, G 186, römisch 40 Pischelsdorf, am 21.7.2005 wurde folgende Verwaltungsübertretung festgestellt:
Herr Beschwerdeführer gab am angeführten Ort und zur angeführten Zeit den Kontrollorganen anlässlich der durchgeführten Betriebskontrolle keine Auskunft gemäß § 30 Pflanzenschutzmittelgesetz auf die ihm gestellten Fragen.Herr Beschwerdeführer gab am angeführten Ort und zur angeführten Zeit den Kontrollorganen anlässlich der durchgeführten Betriebskontrolle keine Auskunft gemäß Paragraph 30, Pflanzenschutzmittelgesetz auf die ihm gestellten Fragen.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 34 Abs. 1 Z 1 lit f Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF. iVm. § 30 Abs. 1 u 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBI. I Nr. 60/1997 idgF.Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, idgF. in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, u 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBI. römisch eins Nr. 60/1997 idgF.
Geldstrafe: EUR 800,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 34 Abs. 1 Z 1 lit f Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF"Gemäß: Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, idgF"
Am 30. Mai 2006 erließ die BH ein weiteres Straferkenntnis, dessen Spruch - soweit hier wesentlich - lautet:

     "Straferkenntnis

     Tatzeit: 16.08.2005, 13.30 Uhr

     Tatort: Z-GmbH, Landesprodukte -

Pflanzenschutz, G 186, XXX P, Bezirk W, P C GmbH 1 a, Rue du P, L-

XXXX M

     Ihre Funktion: Handelsrechtlicher Geschäftsführer

bzw. Gesellschafter und Geschäftsführer

              1.       Übertretung
Herr Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma P C GmbH., 1 a, Rue du P, L-XXXX M, bzw. der Firma Z-GmbH., Landesprodukte - Pflanzenschutz im G 186 in XXX P, Bez. W, seiner Verpflichtung für die Einhaltung d. Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht entsprochen.Herr Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma P C GmbH., 1 a, Rue du P, L-XXXX M, bzw. der Firma Z-GmbH., Landesprodukte - Pflanzenschutz im G 186 in römisch 30 P, Bez. W, seiner Verpflichtung für die Einhaltung d. Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht entsprochen.
Im Zuge einer gemäß § 28 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im kontrollierten Betrieb Z-GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, G 186, XXX P, Ort der Amtshandlung, siehe wie oben angeführt, am 16.8.2005 um 13.30 Uhr wurde folgende Verwaltungsübertretung festgestellt:Im Zuge einer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im kontrollierten Betrieb Z-GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, G 186, römisch 30 P, Ort der Amtshandlung, siehe wie oben angeführt, am 16.8.2005 um 13.30 Uhr wurde folgende Verwaltungsübertretung festgestellt:
Herr Beschwerdeführer gab am angeführten Ort und zu angeführter Zeit den Kontrollorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der durchgeführten Betriebskontrolle keine Auskunft gemäß § 30 Pflanzenschutzmittelgesetz auf die ihm gestellten Fragen.Herr Beschwerdeführer gab am angeführten Ort und zu angeführter Zeit den Kontrollorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der durchgeführten Betriebskontrolle keine Auskunft gemäß Paragraph 30, Pflanzenschutzmittelgesetz auf die ihm gestellten Fragen.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 34 Abs 1 Z 1 lit f Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBI. IParagraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBI. römisch eins
Nr. 60/1997 idgF. iVm. § 30 Abs. 1 und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF.Nr. 60/1997 idgF. in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, idgF.
Geldstrafe: EUR 800,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 34 Abs 1 Z 1 lit f Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF"Gemäß: Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, idgF"
Der Beschwerdeführer berief gegen beide Straferkenntnisse.
In beiden Berufungen brachte er zusammengefasst vor, aus § 30 PMG sei nicht ableitbar, dass Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften verpflichtet seien, der AGES (gemeint wohl: BAES) Rede und Antwort zu stehen, da weder der Geschäftsführer noch die Gesellschaft selbst unter das Regime des österreichischen PMG fielen. Die einschlägigen Bestimmungen des § 30 PMG seien klar und unzweideutig formuliert. Bei korrekter Anwendung dieser Bestimmung hätte die Behörde erkennen müssen, dass die P C sarl nicht dem österreichischen Pflanzenschutzmittelregime unterliege und dass weiters die Bereitschaft bestanden habe, sich zu den Fragen zu äußern, jedoch eine unverzügliche Stellungnahme allein schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil sich die entsprechenden Geschäftsunterlagen in Luxemburg befunden hätten.In beiden Berufungen brachte er zusammengefasst vor, aus Paragraph 30, PMG sei nicht ableitbar, dass Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften verpflichtet seien, der AGES (gemeint wohl: BAES) Rede und Antwort zu stehen, da weder der Geschäftsführer noch die Gesellschaft selbst unter das Regime des österreichischen PMG fielen. Die einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 30, PMG seien klar und unzweideutig formuliert. Bei korrekter Anwendung dieser Bestimmung hätte die Behörde erkennen müssen, dass die P C sarl nicht dem österreichischen Pflanzenschutzmittelregime unterliege und dass weiters die Bereitschaft bestanden habe, sich zu den Fragen zu äußern, jedoch eine unverzügliche Stellungnahme allein schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil sich die entsprechenden Geschäftsunterlagen in Luxemburg befunden hätten.
Pflanzenschutzmittel der P C sarl würden generell nicht in Österreich, sondern in Luxemburg verkauft. Der Verkauf finde ab Lager Luxemburg statt. Die Käufer hätten den Ankauf und den Transport ab Lager Luxemburg zu organisieren. Da in Österreich kein Inverkehrbringen erfolgt sei, sei auch der Geschäftsführer der P C nicht verpflichtet, irgendwelche Auskünfte zu geben. Zu bemerken sei, dass die P C zu sämtlichen Vorwürfen, die an sie herangetragen worden seien, mit entsprechenden Stellungnahmen reagiert habe und damit auch der österreichischen Gesetzeslage entsprochen worden sei.
Unter Heranziehung der verfassungsgesetzlich zustehenden Rechte von Beschuldigten in Strafverfahren sei festzuhalten, dass ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht verhalten werden könne, sich zu Fragen zu äußern, die ihn gegebenenfalls belasten könnten. Es sei aus der Gesamtschau des Rechts auf ein faires Verfahren nicht zulässig, dass durch das Pflanzenschutzmittelgesetz die verfassungsgesetzlich gewährten Schutzrechte außer Kraft gesetzt würden. Dass gegen den Beschuldigten mehrere Verfahren wegen angeblicher Verletzungen des PMG eingeleitet worden seien, sei der BH bekannt gewesen, weshalb dies zu berücksichtigen gewesen sei.
In seiner Berufung gegen den Bescheid vom 30. Mai 2006 führte der Beschwerdeführer überdies noch aus, die Behörde übersehe, dass es sich allenfalls um ein fortgesetztes Delikt handle. Die Behörde habe am 2. Mai 2006 ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer wegen des angeblichen Verstoßes gegen § 30 PMG erlassen. In diesem Straferkenntnis führe die Behörde an, dass der Beschwerdeführer keine Auskunft gemäß § 30 PMG auf die ihm gestellten Fragen erteilt habe. Die gestellten Fragen hätten sich ebenfalls auf die P C bezogen. Dieses Straferkenntnis leide daher an Rechtswidrigkeit wegen unzulässiger Doppelbestrafung.In seiner Berufung gegen den Bescheid vom 30. Mai 2006 führte der Beschwerdeführer überdies noch aus, die Behörde übersehe, dass es sich allenfalls um ein fortgesetztes Delikt handle. Die Behörde habe am 2. Mai 2006 ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer wegen des angeblichen Verstoßes gegen Paragraph 30, PMG erlassen. In diesem Straferkenntnis führe die Behörde an, dass der Beschwerdeführer keine Auskunft gemäß Paragraph 30, PMG auf die ihm gestellten Fragen erteilt habe. Die gestellten Fragen hätten sich ebenfalls auf die P C bezogen. Dieses Straferkenntnis leide daher an Rechtswidrigkeit wegen unzulässiger Doppelbestrafung.
Am 7. September 2006 führte die belangte Behörde über beide Berufungen eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Vertreter des Beschwerdeführers und die Kontrollorgane vernommen wurden. Letztere sagten übereinstimmend aus, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der P C sarl befragt hätten.
Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der P C sei. Diese Firma verfüge über keine Niederlassung in Österreich. Es gebe eine luxemburgische Gewerbeberechtigung; der Inhalt des Gewerbes sei der Handel mit Pflanzenschutzmitteln, und zwar im ganzen EU-Raum. Die P Ct habe als Geschäftsfeld ausschließlich den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ab Lager Luxemburg, insbesondere an Endabnehmer. Die österreichischen "pauschalierten Bauern" kauften in Luxemburg zu einem deutlich geringeren Umsatzsteuersatz. Durch diese Ersparnis könnten die österreichischen Bauern in der EU zugelassene Pflanzenschutzmittel deutlich günstiger erwerben. Die Transportkosten von Pflanzenschutzmitteln machten im Durchschnitt 0,2 bis 0,5 % des Wertes der Pflanzenschutzmittel aus. Da die Transportkosten vernachlässigbar seien, habe die Firma P C ihre Pflanzenschutzmittel in einem österreichischen Lager der Firma M zwischengelagert, um hohe Lagergebühren in Luxemburg zu vermeiden. Die Idee sei gewesen, den Transport nach Österreich und die Lagerung in Österreich bis zur nächsten Pflanzenschutzmittelverkaufsaison zu haben und zur Pflanzenschutzmittelverkaufsaison die Waren wieder nach Luxemburg zu transportieren. Daher befänden sich die Pflanzenschutzmittel der Firma P C im Lager der Firma Md. Wären die Pflanzenschutzmittel nicht beschlagnahmt worden, wären diese Ende des Jahres wieder nach Luxemburg transportiert und von der P C ab Lager Luxemburg verkauft worden. Die P C könne nur ab Lager Luxemburg verkaufen, da sonst den pauschalierten Landwirten der Steuervorteil nicht zukommen könnte. Da eine Beschlagnahme unter dem Verdacht des Inverkehrbringens in Österreich stattgefunden habe, habe die P C zum Nachweis im Sinne des § 3 PMG die Pflanzenschutzmittel an zwei Abnehmer in Belgien und Italien verkauft, wobei sämtliche Pflanzenschutzmittel in der EU und in den Zielländern Italien und Belgien zugelassen seien. Damit habe man den Nachweis im Sinne des § 3 PMG erbracht, also dass in Österreich ein Pflanzenschutzmittel der Firma P C in Verkehr gebracht worden sei.Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der P C sei. Diese Firma verfüge über keine Niederlassung in Österreich. Es gebe eine luxemburgische Gewerbeberechtigung; der Inhalt des Gewerbes sei der Handel mit Pflanzenschutzmitteln, und zwar im ganzen EU-Raum. Die P Ct habe als Geschäftsfeld ausschließlich den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ab Lager Luxemburg, insbesondere an Endabnehmer. Die österreichischen "pauschalierten Bauern" kauften in Luxemburg zu einem deutlich geringeren Umsatzsteuersatz. Durch diese Ersparnis könnten die österreichischen Bauern in der EU zugelassene Pflanzenschutzmittel deutlich günstiger erwerben. Die Transportkosten von Pflanzenschutzmitteln machten im Durchschnitt 0,2 bis 0,5 % des Wertes der Pflanzenschutzmittel aus. Da die Transportkosten vernachlässigbar seien, habe die Firma P C ihre Pflanzenschutzmittel in einem österreichischen Lager der Firma M zwischengelagert, um hohe Lagergebühren in Luxemburg zu vermeiden. Die Idee sei gewesen, den Transport nach Österreich und die Lagerung in Österreich bis zur nächsten Pflanzenschutzmittelverkaufsaison zu haben und zur Pflanzenschutzmittelverkaufsaison die Waren wieder nach Luxemburg zu transportieren. Daher befänden sich die Pflanzenschutzmittel der Firma P C im Lager der Firma Md. Wären die Pflanzenschutzmittel nicht beschlagnahmt worden, wären diese Ende des Jahres wieder nach Luxemburg transportiert und von der P C ab Lager Luxemburg verkauft worden. Die P C könne nur ab Lager Luxemburg verkaufen, da sonst den pauschalierten Landwirten der Steuervorteil nicht zukommen könnte. Da eine Beschlagnahme unter dem Verdacht des Inverkehrbringens in Österreich stattgefunden habe, habe die P C zum Nachweis im Sinne des Paragraph 3, PMG die Pflanzenschutzmittel an zwei Abnehmer in Belgien und Italien verkauft, wobei sämtliche Pflanzenschutzmittel in der EU und in den Zielländern Italien und Belgien zugelassen seien. Damit habe man den Nachweis im Sinne des Paragraph 3, PMG erbracht, also dass in Österreich ein Pflanzenschutzmittel der Firma P C in Verkehr gebracht worden sei.
Weiters sei der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Zorn GmbH. Die Firma Z-GmbH vertreibe Pflanzenschutzmittel in Österreich und bringe diese in Verkehr. Die Z-GmbH habe die Pflanzenschutzmittel im Tatzeitraum sowohl am Standort in P gelagert, als auch, da dieses Lager zu klein gewesen sei, im Lager der Spedition M, was räumlich getrennt erfolgt sei. Es habe sich bei dem Pflanzenschutzmittel der Z-GmbH ausschließlich um solche gehandelt, die in Österreich zugelassen seien. Die Pflanzenschutzmittel der Zorn GmbH und der Power Consult seien im Bereich des Lagers M anfänglich nicht eindeutig räumlich getrennt gelagert worden. Nach der ersten Nachschau durch die AGES (gemeint wohl: BAES) habe der Beschwerdeführer veranlasst, dass die Pflanzenschutzmittel der P C und die Pflanzenschutzmittel der Z-GmbH auch räumlich getrennt aufgestellt würden. Am nächsten Tag seien die Pflanzenschutzmittel schon sichtlich räumlich getrennt und die Pflanzenschutzmittel der P C entsprechend gekennzeichnet worden.
A. habe von der P C ab Lager Luxemburg das Pflanzenschutzmittel Streptomycin bezogen. A. habe das Mittel bestellt und bekommen und zwar sicherlich eindeutig vor den gegenständlichen Tatzeitpunkten, er habe festgestellt, dass er keine Genehmigung für die Verwendung des Mittels bekomme und habe bei der P C die Rücknahme urgiert. Das Pflanzenschutzmittel sei in weiterer Folge über A. auch wieder an die P C zurückgekommen. Seines Wissens sei das Mittel zu keinem Zeitpunkt in P oder im Lager der Spedition M gelagert, sondern vielmehr an den Erstverkäufer (also an den Verkäufer des Mittels an die P C) retourniert worden. Es sei üblich, dass Pflanzenschutzmittel, die DE registriert würden oder deren Zulassung auslaufe, von den Produzenten zurückgenommen würden.
Die gegenständlichen Niederschriften stimmten teilweise. Ein wesentlicher Punkt fehle jedoch: der Beschwerdeführer habe den Kontrollorganen gegenüber ausgeführt, dass die gewünschten Geschäftsunterlagen (die zur Auskunftserteilung erforderlich gewesen seien) nicht präsent seien und daher die Fragen schriftlich formuliert werden sollten, damit man dazu konkret Stellung beziehen könne.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 3. Jänner 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 2. Mai 2006 dem Grunde nach ab. Hinsichtlich der verhängten Strafe wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer gemäß § 19 VStG eine Strafe von EUR 400,- im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzarrest, verhängt wurde.Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 3. Jänner 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 2. Mai 2006 dem Grunde nach ab. Hinsichtlich der verhängten Strafe wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, VStG eine Strafe von EUR 400,- im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzarrest, verhängt wurde.
Der Spruch des Straferkenntnisses vom 2. Mai 2006 wurde dahingehend präzisiert, dass in der Zeile "ihre Funktion:" die Worte "bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer" gestrichen wurden.
Weiters wurde der erste Absatz des genannten Straferkenntnisses folgendermaßen geändert:
"Herr Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z-GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, diese ist Betriebsinhaber des untersuchten Betriebes im G 186 in XXXX P, seiner Verpflichtung für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht entsprochen."
Der letzte Absatz des Straferkenntnis erfuhr folgende Modifizierung:
"Herr Beschwerdeführer gab am angeführten Ort und zur angeführten Zeit den Kontrollorganen anlässlich der durchgeführten Betriebskontrolle keine Auskunft gemäß § 30 Pflanzenschutzmittelgesetz, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, auf die ihm gestellte Frage: Was ist mit dem Mittel"Herr Beschwerdeführer gab am angeführten Ort und zur angeführten Zeit den Kontrollorganen anlässlich der durchgeführten Betriebskontrolle keine Auskunft gemäß Paragraph 30, Pflanzenschutzmittelgesetz, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, auf die ihm gestellte Frage: Was ist mit dem Mittel
Streptomycin, welches von Herrn A. ... an die Firma P C GmbH
retourniert wurde, passiert?"
Die verletzten Rechtsvorschriften wurden wie folgt präzisiert:
"§ 34 Abs 1 Z 1 lit f Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF iVm § 30 Abs 1 Z 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF.""§ 34 Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, idgF in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, idgF."
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 9. Jänner 2007 wies die belangte Behörde auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der BH vom 30. Mai 2006 ab.
Der Spruch des in Berufung gezogenen Straferkenntnisses wurde ebenfalls dahingehend präzisiert, dass in der Zeile "ihre Funktion:" die Worte "bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer" bzw. in der Zeile "Tatort:" die Worte "P C GmbH 1a, Rue du P, L-XXXX M" gestrichen wurden.
Der erste Absatz des Straferkenntnisses wurde folgendermaßen modifiziert:
"Herr Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z-GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, diese ist Betriebsinhaber des untersuchten Betriebes im G 186 in XXXX P, seiner Verpflichtung für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht entsprochen."
Der letzte Absatz des Straferkenntnisses wurde wie folgt geändert:
"Herr Beschwerdeführer gab am angeführten Ort und zur angeführten Zeit den Kontrollorganen anlässlich der durchgeführten Betriebskontrolle keine Auskunft gemäß § 30 Pflanzenschutzmittelgesetz, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, auf die ihm gestellten Fragen (es folgt eine Aufzählung der bereits im Zusammenhang mit der Beschreibung der Kontrolle vom 16. August 2005 wiedergegebenen Fragen der Kontrollorgane).""Herr Beschwerdeführer gab am angeführten Ort und zur angeführten Zeit den Kontrollorganen anlässlich der durchgeführten Betriebskontrolle keine Auskunft gemäß Paragraph 30, Pflanzenschutzmittelgesetz, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, auf die ihm gestellten Fragen (es folgt eine Aufzählung der bereits im Zusammenhang mit der Beschreibung der Kontrolle vom 16. August 2005 wiedergegebenen Fragen der Kontrollorgane)."
Die verletzten Rechtsvorschriften erhielten nachstehende Präzisierung:
"§ 34 Abs 1 Z 1 lit f Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF iVm § 30 Abs 1 Z 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF.""§ 34 Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, idgF in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, idgF."
Begründend führte die belangte Behörde in beiden Bescheiden aus, es erscheine durchaus logisch nachvollziehbar, dass den Kontrollorganen des BAES bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Z-GmbH sei. Sie hätten sich daher am 21. Juli 2005 dorthin begeben, um an den Beschwerdeführer in seiner Funktion auch als Geschäftsführer der P C sarl Fragen hinsichtlich des Pflanzenschutzmittels Streptomycin zu stellen. Diesbezüglich sei auszuführen, dass sowohl die Firma P C sarl als auch die Firma Z- GmbH, deren Geschäftsführer jeweils der Beschwerdeführer sei, mit Pflanzenschutzmitteln handelten. Weiters sei den Kontrollorganen bereits bekannt gewesen, dass die Firma P C das Pflanzenschutzmittel Streptomycin an A. geliefert habe bzw. dieses laut dessen Auskunft wieder retourniert worden sei.
Da der Beschwerdeführer Geschäftsführer beider genannter Firmen sei, habe er natürlich die Berechtigung, in sämtliche Unterlagen beider Firmen Einsicht zu nehmen. Ebenso hätte die Möglichkeit bestanden, Nachschau im nahe gelegenen Lager M zu halten, um dort etwaig nach Unterlagen - wie z.B. dem Lieferschein des nachgefragten Streptomycins - zu suchen.
Die Auskunft (gemeint wohl: Auskunftspflicht) des Beschwerdeführers beim Betrieb Z-GmbH habe deshalb bestanden, weil dieser Betrieb über das Lager von Pflanzenschutzmitteln in P mit dem Betrieb der P C GmbH durch kostengünstige Zwischenlagerungen ungenehmigter Pflanzenschutzmittel in Geschäftsverbindung stehe, und daher nicht ausgeschlossen habe werden können, dass das an die P C GmbH retournierte und offensichtlich in Österreich zur Verwendung vorgesehene Streptomycin vor dem Verkauf an den österreichischen Bauern im Bereich der Z-GmbH gelagert gewesen sei, und dass dort über seinen Verbleib Aufzeichnungen bestanden hätten.
Somit bestünden für die belangte Behörde keinerlei Bedenken, dass am 21. Juli 2005 um ca. 13.45 Uhr an den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der Z-GmbH, zumal er auch Geschäftsführer der P C sarl sei, am Sitz der Firma Zorn GmbH die Frage gestellt worden sei:
"Was ist mit dem Mittel Streptomycin, welches von A.
an die Firma P C GmbH retourniert wurde, passiert?"
Auf diese Frage habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 21. Juli 2005 im Zuge der Amtshandlung bis zu deren Ende um 17.00 Uhr keine Antwort gegeben bzw. die Beamten im Wesentlichen auf später vertröstet.
Es sei daher für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, auf die ihm gestellte Frage Auskunft zu geben. Die Frage sei gerechtfertigt und für den Beschwerdeführer die Antwort auch möglich und zumutbar gewesen, da er Geschäftsführer beider Betriebe sei und daher auch mit Sicherheit davon ausgegangen habe werden können, dass eine Überprüfung der Vorgänge im Lager M auch im kontrollierten Betrieb im G 186 möglich sein würde. So diene der kontrollierte inländische Betrieb grundsätzlich dazu, die inländischen Lager zu überwachen und zu überprüfen, und könne das Lager M somit von diesem Betrieb aus jedenfalls leichter überprüft werden als von Luxemburg aus.
Auch wäre eine Übersendung von Unterlagen aus Luxemburg auf Grund der Datenvernetzung (Computer, e-mail, Fax etc.) jedenfalls an den kontrollierten Betrieb möglich und zumutbar gewesen. Dies sei als wirtschaftliche Erfahrungstatsache zu werten und es sei daher für die Kontrollorgane vor Ort möglich gewesen, entsprechende Fragen zu stellen. Zu etwaigen Computerausfällen sei vom Beschwerdeführer nichts ausgeführt worden, auch sonstige Organisationsgebrechen seien von ihm nicht geltend gemacht worden.
Ebenso sei auszuführen, dass laut Gewerberegisterauszug die Firma Z-GmbH als Gewerbeinhaber aufscheine (ebenso sinngemäß im Firmenbuch) und der Beschwerdeführer nur als Geschäftsführer und nicht als Inhaber angeführt sei. Somit sei der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z-GmbH und diese als Betriebsinhaber des untersuchten Betriebes im G 186 in XXXX P für die Nichterteilung der Antwort verantwortlich. Eine diesbezügliche Präzisierung habe erfolgen können, da dem Beschwerdeführer sowohl der Akteninhalt von der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht worden sei, als auch sinngemäße Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung laut Straferkenntnis aufschienen, wobei dies noch innerhalb der noch einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt sei.Ebenso sei auszuführen, dass laut Gewerberegisterauszug die Firma Z-GmbH als Gewerbeinhaber aufscheine (ebenso sinngemäß im Firmenbuch) und der Beschwerdeführer nur als Geschäftsführer und nicht als Inhaber angeführt sei. Somit sei der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z-GmbH und diese als Betriebsinhaber des untersuchten Betriebes im G 186 in römisch 40 P für die Nichterteilung der Antwort verantwortlich. Eine diesbezügliche Präzisierung habe erfolgen können, da dem Beschwerdeführer sowohl der Akteninhalt von der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht worden sei, als auch sinngemäße Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung laut Straferkenntnis aufschienen, wobei dies noch innerhalb der noch einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt sei.
Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut der zitierten Bestimmungen des § 30 Abs. 1 PMG die Auskunft unverzüglich geben bzw. dafür hätte sorgen müssen, dass die Auskunft etwa von einem Stellvertreter bzw. Beauftragten erteilt werde. Dies sei nicht geschehen. Auch etwaige Bemühungen dahingehend, dass er entsprechende Auskünfte telefonisch oder mittels Fax aus Luxemburg eingeholt hätte, seien vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Etwaige Recherchen hinsichtlich der weiteren Verwendung des Mittels Streptomycin wären auch durch eine vom Beschwerdeführer beauftragte Person unverzüglich vor Ort möglich gewesen und hätte der Beschwerdeführer trotzdem an einer Besprechung mit der Firma BASF weiter teilnehmen können. Solches sei jedoch nicht geschehen und seien die Kontrollorgane lediglich immer weiter vertröstet worden.Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut der zitierten Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins, PMG die Auskunft unverzüglich geben bzw. dafür hätte sorgen müssen, dass die Auskunft etwa von einem Stellvertreter bzw. Beauftragten erteilt werde. Dies sei nicht geschehen. Auch etwaige Bemühungen dahingehend, dass er entsprechende Auskünfte telefonisch oder mittels Fax aus Luxemburg eingeholt hätte, seien vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Etwaige Recherchen hinsichtlich der weiteren Verwendung des Mittels Streptomycin wären auch durch eine vom Beschwerdeführer beauftragte Person unverzüglich vor Ort möglich gewesen und hätte der Beschwerdeführer trotzdem an einer Besprechung mit der Firma BASF weiter teilnehmen können. Solches sei jedoch nicht geschehen und seien die Kontrollorgane lediglich immer weiter vertröstet worden.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei weiters entgegenzuhalten, dass am 21. Juli 2005 noch kein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Mittels Streptomycin wegen einer Übertretung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz eingeleitet gewesen sei. Es habe somit lediglich ein allgemeiner Verdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden und könne daraus noch kein Entschlagungsrecht abgeleitet werden.
Zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 30. Mai 2006, es handle sich um ein fortgesetztes Delikt, führte die belangte Behörde aus, dass ein solches für sie nicht ersichtlich sei. So habe kein zeitlicher Zusammenhang zur Amtshandlung am 21. Juli 2005 bestanden. Auch sei dort "laut Tatzeit" am 21. Juli 2005 um 13.45 Uhr lediglich eine Frage gestellt worden, wobei diese Frage nicht beantwortet worden sei. Die Fragen am 16. August 2005 seien wesentlich umfangreicher und auch konkreter gewesen.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde, in denen er Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte in ihren Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des PMG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 55/2007) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des PMG (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 2007,) lauten:

"§ 28. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Aufsichtsorganen eine Ausweisurkunde auszustellen.

  1. (2)Absatz 2,Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug - alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien - im folgenden "Gegenstände" genannt - im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen.

......

§ 30. (1) Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglichParagraph 30, (1) Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglich

1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeiten dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien zu gestatten,

2. die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte - insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel sowie über ihre Bestandteile - zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,

3. die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und

4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung zu stellen.

  1. (2)Absatz 2,Die - und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.Die - und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Absatz eins, genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.

     § 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet

oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

     1. mit Geldstrafe bis zu 14 530 EUR, im Wiederholungsfall bis

29 070 EUR, wer

     ......

     f) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen

Stellvertreter oder Beauftragter den in § 30 Abs. 1 oder 2

festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

     ......"

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der P C sarl ist und als deren strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG anzusehen ist. Unstrittig ist weiters, dass die P

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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