TE Vfgh Erkenntnis 2007/6/21 B1082/06

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art90 Abs2
StGG Art5
EMRK Art6 Abs2
TelekommunikationsG 2003 §86 Abs4, §109

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Verhängung einer Geldstrafe wegenUnterlassung der Erteilung von Auskünften über Sendeanlagen nach demTelekommunikationsgesetz 2003 aufgrund denkunmöglicherGesetzesanwendung; Verletzung des Anklageprinzips durch Annahme einerAuskunftspflicht des Beschuldigten in einemVerwaltungsstrafverfahren; kein Gebot zur Selbstbeschuldigung bzw zumEinbekenntnis einer Schuld

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Schreiben vom 29. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten zur Last gelegt, dafür verantwortlich zu sein, dass näher bezeichnete Funkanlagen von diesem Unternehmen ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben worden sind. Der vom Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz formulierte Tatvorwurf lautete wie folgt:

"Es wird ihnen zur Last gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ... und damit als zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen berufene Person, für nachfolgende Verwaltungsübertretungen verantwortlich zu sein:

Betrieb der nachstehend angeführten Funkanlagen - welche nicht den Bestimmungen der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 542/2003, entsprechen - ohne fernmeldebehördliche Bewilligung:

1A) am 14.11.2005 um ca. 14:00 Uhr am Standort Salzburg-Gaisberg-ORF-Sendermast Funksendeanlage des Herstellers Proxim mit der Typenbezeichnung A 11 HCE und der SNr. 04AT07580225 mit einer abgestrahlten Leistung von >40 dBm auf der Frequenz 5,50 GHz

1B) am 15.11.2005 um ca. 11:00 Uhr in 5303 Thalgau, Egg 3 Funksendeanlage des Herstellers Proxim ohne Typenbezeichnung und ohne Seriennummer auf der Frequenz 5,47 GHz

2) am 14.11.2005 um ca. 14:30 Uhr am Standort Salzburg-Gaisberg-ORF-Sendermast Funksendeanlage des Herstellers Proxim ohne Typenbezeichnung und ohne Seriennummer auf der Frequenz 5,70 GHz

3) am 14.11.2004 um ca. 15:00 Uhr am Standort Salzburg-Gaisberg-ORF-Sendermast Funksendeanlage des Herstellers Meconet ohne Typenbezeichnung mit der Seriennummer 0403040630-SPC8-Z8T mit einer abgestrahlten Leistung von >25 dBm auf der Frequenz 2,468 GHz

4) am 14.11.2005 um ca. 15:30 Uhr am Standort Salzburg-Gaisberg-ORF-Sendermast Zwei Funksendeanlagen des Herstellers Proxim ohne Typenbezeichnung und ohne Seriennummer auf der Frequenz 5,7 GHz

5) am 16.11.2005 um ca. 13:00 Uhr am Standort TechnoZ, Jakob-Haringerstr. 1, 5020 Salzburg Funksendeanlage des Herstellers Proxim ohne Typenbezeichnung und ohne Seriennummer auf der Frequenz 5,63 GHz

6) am 16.11.2005 um ca. 13:30 Uhr am Standort TechnoZ, Jakob-Haringerstr. 1, 5020 Salzburg Funksendeanlage des Herstellers Proxim ohne Typenbezeichnung und ohne Seriennummer auf der Frequenz 5,785 GHz mit einer Strahlungsleistung von >42 dBm

7) am 16.11.2005 um ca. 14:00 Uhr am Standort TechnoZ, Jakob-Haringerstr. 1, 5020 Salzburg Funksendeanlage des Herstellers Proxim ohne Typenbezeichnung und ohne Seriennummer auf der Frequenz 5,69 GHz

7/1) Diese Funkanlage wurde am 08.11.2005 um ca. 11:00 Uhr auf der Frequenz 5,825 GHz betrieben

8) am 15.11.2005 um ca. 11:30 Uhr am Standort 5303 Thalgau, Egg 3 Funksendeanlage des Herstellers Proxim ohne Typenbezeichnung und ohne Seriennummer auf der Frequenz 5,68 GHz

9) am 16.11.2005 um ca. 10:00 Uhr am Standort Josef Lindnerstr. 4, 5071 Wals bei Salzburg Funksendeanlage des Herstellers Proxim mit der Typenbezeichnung A 11 HCE und der Seriennummer 04AT08590197 auf der Frequenz 5,69 GHz mit einer Strahlungsleistung von >33 dBm im Brennpunkt des nachgeschalteten 4m-Parabolspiegels

10) am 09.11.2005 um ca. 10:30 Uhr am Standort Loderbichl-Mittelstation Loferer Bergbahnen, 5090 Lofer, Betrieb der Richtung Predigtstuhl gerichteten Funksendeanlage auf der Frequenz 5,745 GHz".

1.1. Anlässlich der mündlichen Rechtfertigung zu diesen Vorwürfen am 11. Jänner 2006 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg gemäß §86 Abs4 TKG 2003 aufgetragen, näher bezeichnete Auskünfte über die vom Unternehmen verwendeten Funkanlagen zu erteilen. Dieser Auftrag lautete wie folgt:

"Hrn. ... wird aufgetragen innerhalb von 2 Wochen den Organen der Fernmeldebehörde (FÜ Salzburg) gem. §86 Abs4 TKG folgende Auskünfte über die verwendeten Anlagen und deren Betrieb zu geben:

1. Übersichtsplan über die im Zusammenhang mit dem Betrieb des WLAN-Netzes errichteten und betriebenen Funkanlagen (Standorte, Gegenstellen, ausgenommen Endkunden)

2. Angaben über die an den angegebenen Standorten betriebenen Funkanlagen (techn. Beschreibungen, Notifizierungen, verw. Frequenzbereich, erforderliche Leistung)

3. Angabe über die bei den einzelnen Standorten verwendeten Antennen (techn. Beschreibung)"

Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag nur teilweise nach.

1.2. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 13. März 2006 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §86 Abs4 iVm §109 Abs1 Z12 TKG 2003 eine Geldstrafe in Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt, weil er es unterlassen habe, dem nach §86 Abs4 TKG 2003 erteilten Auftrag vom 11. Jänner 2006 innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen im erforderlichen Umfang nachzukommen.

2. Der Berufung gegen dieses Straferkenntnis gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 2. Mai 2006 keine Folge.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich verankerten Verbots des Zwangs zur Selbstbezichtigung (Art90 Abs2 B-VG) sowie die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf ein faires Verfahren und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet wird.

3.1. Ausschließlicher Zweck des Auskunftsbegehrens vom 11. Jänner 2006 sei, vom Beschwerdeführer die benötigten Auskünfte zu erzwingen, um im laufenden Verwaltungsstrafverfahren Z102560-JD/05 den Nachweis führen zu können, dass Funkanlagen ohne die erforderliche fernmeldebehördliche Bewilligung und damit gesetzwidrig betrieben werden. Dies belege schon allein der Umstand, dass dieses Strafverfahren bis heute in erster Instanz behänge. Ein solches Auskunftsbegehren verstoße jedoch gegen das auch im Verwaltungsstrafverfahren geltende "materielle Anklageprinzip". Intentional auf eine Informationsbeschaffung zum Zwecke strafrechtlicher Verfolgung des Verpflichteten gerichtete Melde- und Auskunftspflichten seien unzulässig.

Das gegenständliche Auskunftsverlangen verstoße außerdem gegen die Unschuldsvermutung (Art6 Abs2 EMRK). Auch sei es verfassungsrechtlich nicht zulässig, durch die Anwendung gesetzlich verankerter, unter Strafsanktion stehender Auskunftspflichten, eine Verschiebung der Beweislast im Strafverfahren zu bewirken.

Das Unterlassen jeglicher Ermittlungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich schuldhaft und vorsätzlich die von ihm anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Jänner 2006 verlangten Auskünfte nicht bzw. nur mangelhaft erteilt habe, verletze darüber hinaus das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Abgesehen davon habe sowohl die erstinstanzliche Behörde wie auch die Behörde zweiter Instanz durch ihre Vorgangsweise in einem solchen Ausmaß gegen die in einem Strafverfahren beachtlichen Verfahrensgrundsätze verstoßen, dass der Beschwerdeführer auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei.

Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "alle erforderlichen Auskünfte" in §86 Abs4 TKG 2003. Die Bestimmung, wonach den Organen der Fernmeldebüros "alle erforderlichen Auskünfte" über die Anlagen und deren Betrieb zu erteilen sind, sei in einem solchen Ausmaß unbestimmt, dass damit eine Verfassungswidrigkeit infolge Missachtung des Art18 Abs1 B-VG gegeben sei. Selbst wenn jedoch von einer noch ausreichenden Bestimmtheit des §86 Abs4 letzter Satz TKG 2003 auszugehen sei, wäre es nach Auffassung des Beschwerdeführers notwendig gewesen, durch einen Sachverständigen für Fernmeldetechnik zu klären, ob die erteilten Auskünfte ausreichten, den Organen der Fernmeldebehörden bzw. des Fernmeldebüros zu ermöglichen, ihre Kontroll- und Überwachungsbefugnis in Bezug auf die vom in Rede stehenden Unternehmen betriebenen Funkanlagen zu erfüllen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erstattete eine Gegenschrift, in der das Beschwerdevorbringen bestritten und die Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4.1. In der Gegenschrift vom 1. März 2007 wird darauf hingewiesen, dass das Fernmeldebüro dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2005 in 10 Punkten konkret vorgehalten habe, an welchen Orten und zu welchen Zeitpunkten welche Verwaltungsübertretungen gesetzt worden sein sollen. In diesem Zusammenhang sei auch die Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen. Von diesem Recht habe der Beschwerdeführer jedoch bis heute keinen Gebrauch gemacht.

Davon zu unterscheiden sei jedoch die Aufforderung zur Erteilung von Auskünften gemäß §86 Abs4 TKG 2003. Diese Aufforderung sei in Ausübung des Aufsichtsrechtes der Fernmeldebehörde ergangen und habe sich auf sämtliche vom Beschwerdeführer betriebenen Anlagen bezogen. Es sei dabei auf generelle Daten und Merkmale (Standorte, Leistungsbeschreibungen, technische Beschreibungen, Notifizierungen, an den Standorten verwendete Geräte und verwendete Frequenzbereiche, usw.) abgestellt worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sollte damit lediglich der Aufsichtspflicht über die durch ihn bzw. durch das betreffende Unternehmen betriebenen und dem TKG 2003 unterliegenden Anlagen nachgekommen werden. Diese Ausübung der Aufsichtspflicht stelle aber wie schon im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt ein Administrativ- und kein Strafverfahren dar. Genau diese Unterscheidung der beiden unterschiedlichen behördlichen Aufforderungen lasse der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen jedoch vermissen.

Jene Auskünfte, die der Beschwerdeführer auf Grund der Aufforderung vom 10. Jänner 2006 (richtig wohl: 11. Jänner 2006) zu erteilen verpflichtet gewesen sei, wären dem Fernmeldebüro im bezeichneten Verfahren zudem nicht dienlich gewesen, da sie allgemeiner Natur waren, keine Angaben zu den im bezeichneten Verfahren vorgeworfenen Taten enthielten und einen anderen Bezugszeitraum aufwiesen. Dass damit im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Selbstbezichtigung verstoßen worden sei, beruhe auf der undifferenzierten Sichtweise des Beschwerdeführers.

Der hier zu beurteilende Fall unterscheide sich insofern auch von der Entscheidung VfSlg. 9950/1984 zur Lenkerauskunft, als sich die Auskunftsverpflichtung eben nicht auf jenen konkreten Lebenssachverhalt bezog, der Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens war. Der Beschwerdeführer übersehe dies auch, wenn er vorbringe, dass es durch das Auskunftsverlangen zu einer Beweislastumkehr gekommen sei. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung sei auch hier strikt von dem Verwaltungsstrafverfahren zu trennen, das auf Grund dienstlicher Wahrnehmungen von Organen der Fernmeldebehörde eingeleitet worden und hinsichtlich dessen die Ermittlung des objektiven Tatbestandes bereits erfolgt sei.

II. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften des TKG 2003, BGBl. 70/2003 idF BGBl. 133/2005, lauten:

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§109

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1. bis 11. ...

12. entgegen §86 Abs4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

13. ...

(2) bis (9) ..."

"11. Abschnitt

Aufsichtsrechte

Umfang

§86

(1) bis (3) ...

(4) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß §15 ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.

(5) ..."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 350,-- (zuzüglich Verfahrenskosten) verhängt, weil er dem auf §86 Abs4 TKG 2003 gestützten Auskunftsbegehren des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg nicht vollständig nachgekommen ist. Der Bescheid greift in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Unversehrtheit des Eigentums ein.

1.1. Dieser Eingriff wäre nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

1.2. Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter anderem auch dann vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat (vgl. beispielsweise VfSlg. 14.988/1997 mwN).

2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine gesetzliche Verpflichtung, die auf ein Gebot zur Selbstbeschuldigung oder zum Einbekenntnis, Täter im Sinne eines bestehenden Tatverdachtes zu sein, hinausläuft, im Widerspruch zu Art90 Abs2 B-VG steht und damit verfassungswidrig ist (VfSlg. 14.988/1997 mwN). Aus dem auch im Verwaltungsstrafverfahren in seiner materiellen Bedeutung anzuwendenden Anklageprinzip nach Art90 Abs2 B-VG folgt, dass der Beschuldigte nicht Objekt des Strafverfahrens, sondern Subjekt, also Prozesspartei ist. Jeder gegen einen Beschuldigten gerichtete behördliche Eingriff, der diesen unter Strafsanktion verpflichtet, an der Wahrheitsfindung durch ein mündliches Geständnis mitzuwirken, widerspricht dem Anklageprinzip (vgl. VfSlg. 11.923/1988). Bereits im Erkenntnis VfSlg. 9950/1984 zur Lenkerauskunft hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Einschätzung als Zwang zum Geständnis insbesondere aus einer Wertung der typischen oder beabsichtigten Auswirkungen der angeordneten Auskunft ergeben kann (vgl. nunmehr aber die Verfassungsbestimmung in §103 Abs2 KFG idF BGBl. 106/1986).

In gleicher Weise hat der EGMR ausgesprochen, dass das Recht, sich in einem Strafverfahren nicht selbst beschuldigen zu müssen, zum Kern des Begriffs eines fairen Verfahrens nach Art6 EMRK gehört (EGMR 8.2.1996, Fall John Murray, Appl. 18.731/91, Z45, RJD 1996-I = ÖJZ 1996, 627). Dieses Recht setzt voraus, dass im Beweisverfahren nicht auf Beweise zurückgegriffen wird, welche durch Zwang oder Druck abweichend vom Willen des Beschuldigten zu schweigen erlangt wurden (EGMR 17.12.1996, Fall Saunders, RJD 1996-VI = ÖJZ 1998, 32). Dieses Recht zu schweigen umfasst sowohl Fälle, in denen ein Zwang in Bezug auf ein bestimmtes Vergehen ausgeübt wurde (EGMR 21.12.2000, Heaney und McGuinness, Appl. 34.720/97, Z55 ff.), als auch Fälle, in denen eine inkriminierende Information mit Zwang außerhalb eines Strafverfahrens erlangt und in der Folge in einem Strafverfahren verwendet wurde (EGMR 19.9.2000, I.J.L., Appl. 29.522/95, Z82 f.).

3. Wie sich aus den bisherigen Darstellungen ergibt, steht die belangte Behörde auf dem Standpunkt, dass sich das Auskunftsbegehren gemäß §86 Abs4 TKG 2003 nicht auf jenen konkreten Lebenssachverhalt bezieht, der Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist. Vielmehr habe das Auskunftsbegehren generelle Daten und Merkmale (Standorte, Leistungsbeschreibungen, technische Beschreibungen, Notifizierungen, an den Standorten verwendete Geräte und verwendete Frequenzbereiche, usw.) zum Inhalt. Darüber hinaus sei das Begehren in einem vom anhängigen Verwaltungsstrafverfahren völlig zu trennenden Administrativverfahren erfolgt und daher aus dem Blickwinkel des Art90 Abs2 B-VG nicht weiter bedenklich.

3.1. Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn durch §86 Abs4 TKG 2003 eine Verpflichtung begründet wird, Auskünfte über Anlagen und deren Betrieb zu erteilen, und Verstöße gegen diese Verpflichtung als Verwaltungsübertretung gemäß '109 Abs1 Z12 TKG 2003 mit einer Sanktion belegt werden. Bei verfassungskonformer Interpretation des §109 Abs1 Z12 TKG 2003 lässt dieser aber jedenfalls nicht zu, dass eine Verwaltungsstrafe verhängt wird, wenn Auskünfte nicht erteilt werden, die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens begehrt werden.

3.2. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist für den konkreten Fall davon auszugehen, dass das im Rahmen der mündlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers erhobene Auskunftsbegehren in einem - gegen ihn als Beschuldigten geführten - Verwaltungsstrafverfahren erfolgte. In diesem Verwaltungsstrafverfahren wurde ihm in insgesamt elf Punkten vorgeworfen, im einzelnen angeführte "Funkanlagen" - die nicht den Bestimmungen der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 542/2003, entsprechen - "ohne fernmeldebehördliche Bewilligung" betrieben zu haben. Im Auftrag vom 11. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer sodann aufgefordert, "Auskünfte über die verwendeten Anlagen und deren Betrieb zu geben", und zwar einen "Übersichtsplan über die ... errichteten und betriebenen Funkanlagen" vorzulegen sowie "Angaben über die an den angegebenen Standorten betriebenen Funkanlagen ..." zu machen bzw. "die bei den einzelnen Standorten verwendeten Antennen" anzugeben.

Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass - wie die belangte Behörde meint - die Erteilung von Auskünften im Rahmen der Aufsichtspflicht der Behörde für ein vom Verwaltungsstrafverfahren zu trennendes Administrativverfahren aufgetragen wurde, besteht ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren, weil sich das Auskunftsbegehren jedenfalls auch auf jene Anlagen bezog, die Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens waren. Überdies erging der Auftrag zur Erteilung von Auskünften anlässlich der - im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgten - mündlichen Rechtfertigung zu den Tatvorwürfen. Es liegt daher auf der Hand, dass eine vollständige Beantwortung des Auskunftsbegehrens auch Angaben zu jenen Funkanlagen beinhaltet hätte, hinsichtlich derer dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeworfen wurde, dass er sie ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben hätte.

Dass sich der Beschwerdeführer durch die Beantwortung des Auskunftsbegehrens belastet hätte, räumt im Übrigen auch die erstinstanzliche Behörde selbst ein, wenn sie auf Seite drei ihres Bescheides ausführt:

"... Herrn ... wurde weiters mitgeteilt, dass diese Auskünfte zum einen dazu notwendig sind, um einen Überblick über das Funknetz zu erhalten bzw. Funktionsweise und Aufbau des WLAN-Netzes zu verstehen und zum anderen um die einzelnen Funkstationen, in Anbetracht der festgestellten Mängel, auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Genehmigte Funkanlage?, zulässige abgestrahlte Leistung?, zulässiger Frequenzbereich?) zu überprüfen. ..."

Auch aus dem Vorlageschreiben des Fernmeldebüros an den UVS im Rahmen des Berufungsverfahrens ergibt sich, dass das Auskunftsbegehren in erster Linie darauf gerichtet war, zusätzliche Informationen für das laufende Strafverfahren zu gewinnen. Dort heißt es:

        "... Durch die Funküberwachung Salzburg ... wurde in einer

Anzeige ... Beschwerde darüber geführt, dass der GF der Fa. ... nicht

die erforderlichen Auskünfte erteilt und damit die Aufsichtstätigkeit

behindert ... . In dem, wegen dieser festgestellten Mängel

eingeleiteten Strafverfahren ... wurde dem Beschuldigten anlässlich

der Vernehmung am 11.01.2006 ... aufgetragen, seiner gesetzlich

vorgesehenen Auskunftsverpflichtung nachzukommen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. ..."

3.3. Auf Grundlage dieser Überlegungen gelangt der Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Auskunftsbegehren der erstinstanzlichen Verwaltungsstrafbehörde - zumindest teilweise - unter Strafsanktion verpflichtet worden ist, an der Wahrheitsfindung durch ein mündliches Geständnis mitzuwirken. Damit hat die belangte Behörde jedoch der Bestimmung des §86 Abs4 TKG 2003 einen dem Art90 Abs2 B-VG und Art6 Abs1 und 2 EMRK widersprechenden und damit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

4. Der Beschwerdeführer wurde somit durch den bekämpften Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Aus diesem Grunde war der bekämpfte Bescheid aufzuheben, ohne dass zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer in anderen

verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den

verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bzw. auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist. Auch auf das übrige Beschwerdevorbringen war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Kostenbetrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabegebühr (§17a VfGG) in Höhe von € 180,--.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Fernmelderecht, Auskunftspflicht, Anklageprinzip, Unschuldsvermutung,Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1082.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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