TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/16 2005/02/0125

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Veröffentlicht am 16.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/02/0052 E 16. Dezember 2005 2005/02/0154 E 16. Dezember 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HK in L, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann und Dr. Rainer Santner, Anwaltspartnerschaft in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16. März 2005, Zl. UVS-1-861/E4-2004, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH in D, welche Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges sei, über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 28. Mai 2004 nicht innerhalb von zwei Wochen bekannt gegeben, wer dieses Kfz am 31. März 2004 um 14.15 Uhr in H gelenkt habe.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers ist die Behauptung, bei seiner Einvernahme hätte sich ergeben, dass er in allen Fällen (womit er auf andere Lenkeranfragen, betreffend jeweils einen anderen Lenkzeitpunkt, Bezug nimmt) der Unterlassung der Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs. 2 KFG "einmal den Tatentschluss gefasst" habe, "durch eine einmalige Bekanntgabe bzw. unrichtige Bekanntgabe an seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, nämlich 'dass in allen Fällen H verantwortlich ist'", es "offensichtlich unterlassen" habe, "den Fahrzeuglenker bekanntzugeben". Sohin liege "Tateinheit" und "nur eine einzige Verwaltungsübertretung" vor.

Damit behauptet der Beschwerdeführer offenbar ein in der Verschuldensform des Vorsatzes begangenes "fortgesetzten Delikt".

Gemäß § 22 Abs. 1 VStG sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, oder wenn eine Tat unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Eine Ausnahme von diesem im Verwaltungsstrafrecht solcherart verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom so genannten Gesamtvorsatz getragen sein, d. h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes "Endziel" ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, Zl. 98/03/0057).

Der vorliegende Sachverhalt erfüllt die dargestellten Merkmale eines fortgesetzten Deliktes schon deshalb nicht, weil dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, welches konkrete "Endziel" der Beschwerdeführer anstrebt. Vielmehr ist der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "einmalige Tatentschluss" offenbar nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Tun. Er geht daher über einen allgemeinen Entschluss, eine Reihe gleichartiger Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu begehen, nicht hinaus. Zu Recht ist die belangte Behörde daher von jeweils gesondert zu bestrafenden Delikten ausgegangen. Dass sie dabei - im Einzelfall - von der Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit ausgegangen ist, verletzt den Beschwerdeführer - der, wie ausgeführt, sogar vorsätzliche Tatbegehung behauptet - nicht in seinen Rechten.

Auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, seine Einvernahme sei unterblieben, ist unberechtigt, weil der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zwar zu Handen seines Rechtsvertreters geladen wurde (was der Rechtslage entsprach - vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl. 2001/03/0024), jedoch dieser fernblieb, ohne dass insoweit eine Entschuldigung vorgebracht wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020125.X00

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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