TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/31 2007/05/0105

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L82005 Bauordnung Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §362;
ABGB §364 Abs1;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1 Z3 idF 2005/018;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1 Z3;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 Z1 lita;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/05/0283

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerden 1. des

A B und 2. der S B, beide in Königsdorf, beide vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen

1. (hg. Zl. 2007/05/0105) den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 14. März 2007, Zl. 5-BB-100-549/1-8 (mitbeteiligte Partei: Mag. K F, 7563 Königsdorf Nr. 56), sowie

2. (hg. Zl. 2007/05/0283) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 15. Oktober 2007, Zl. JE-02- 02-69-2 (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Königsdorf, 7653 Königsdorf 19, 2. Mag. K F, 7563 Königsdorf Nr. 56),

jeweils betreffend die Zurückweisung einer Berufung mangels Parteistellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein Tierarzt, beantragte mit Eingabe vom 13. Juni 2006 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Pferdestalles zur Pferdezucht auf den Grundstücken Nr. 2286 und 2287 KG Königsdorf. Der Standort des Gebäudes befindet sich direkt im Anschluss an die Baulandgrenze und ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Grünland- landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des im Norden an das Grundstück Nr. 2286 angrenzenden Grundstückes Nr. 2285/2.

Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen und brachten vor, das beantragte Bauvorhaben widerspreche der Widmung "Bauland-Wohngebiet" und sie befürchteten Beeinträchtigungen durch Lärm und Geruch auf ihrem von den Fronten des geplanten Pferdestalles 19,5 m entfernt liegenden Grundstück.

Die Beschwerdeführer wurden dem Verfahren nicht als Partei beigezogen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf (BH) - als gemäß Z 2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. März 1999, LGBl. Nr. 18/1999 idgF zuständiger Behörde - vom 19. Juli 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Pferdestalles unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Über Ersuchen der Beschwerdeführer wurde ihnen dieser Bescheid mit Schriftsatz der BH vom 21. August 2006 übermittelt.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, in der sie im Wesentlichen ihre bereits erstatteten Einwendungen wiederholten und darauf hinwiesen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 3 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, in der Fassung LGBl. Nr. 18/2005 (Bgld BauG), verfassungswidrig sei. Das Bauvorhaben des Mitbeteiligten stelle ein aus mehreren Einzelteilen bestehendes Bauvorhaben dar, welches in seiner Gesamtheit rechtlich beurteilt werden müsste, und es komme ihnen Parteistellung in diesem Verfahren zu.

Die erstbelangte Behörde wies mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 14. März 2007 die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurück.

Sie begründete dies damit, dass der Abstand, der auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt werde, zwischen dem nächstgelegenem Punkt der Front des Baues des Bauwerbers und dem nächstgelegenem Punkt ihres Grundstückes 19,5 m betrage und somit eindeutig über der gesetzlichen Abstandsregelung liege. Der Behauptung der Beschwerdeführer, man müsse von einem Gesamtobjekt ausgehen und das gegenständliche Bauansuchen sei nicht unabhängig von einem inzwischen bereits zurückgezogenen Bauansuchen um Erteilung der Baubewilligung für den externen Behandlungsteil der Tierarztpraxis und vom bereits bewilligten Bauansuchen um Errichtung eines Wohnhauses mit Tierarztpraxis zu beurteilen, müsse entgegengehalten werden, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektverfahren handle. Gegenstand eines Bauverfahrens könne nur das eingereichte Projekt sein, woraus folge, dass beim gegenständlichen Verfahren für die Beurteilung der Parteistellung der Abstand von 15 m, ausgehend von den Fronten des geplanten Pferdestalles, ausschlaggebend sei. Da die tatsächliche Entfernung aber deutlich mehr als 15 m betrage, könne keine Parteistellung für die Beschwerdeführer abgeleitet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/05/0105 protokollierte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.

Mit einem weiteren Antrag vom Oktober 2006 beantragte der Mitbeteiligte die Baubewilligung für die Errichtung eines externen Behandlungsteiles zu seiner Tierarztpraxis auf dem im Bauland liegenden Teil des Grundstücks Nr. 2286.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Oktober 2006 wurde dem Mitbeteiligten die Baubewilligung erteilt; eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates dieser Gemeinde vom 30. März 2007 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem zweitangefochtenem Bescheid vom 15. Oktober 2007 wies die BH die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurück.

Dies wurde damit begründet, dass für die Erlangung der Parteistellung der Abstand zwischen dem nächstgelegenem Punkt der Front des Baues des Bauwerbers einerseits und dem nächstgelegenem Punkt des Grundstückes des in Frage kommenden Nachbarn andererseits entscheidend sei. Im gegenständlichen Fall betrage dieser auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellte Abstand 23,52 m und liege somit eindeutig über der gesetzlichen Abstandsregelung. Der Behauptung der Beschwerdeführer, man müsse von einem Gesamtobjekt ausgehen und dürfe das gegenständliche Bauansuchen nicht unabhängig von der inzwischen bereits baubehördlich bewilligten Tierarztpraxis samt Wohnhaus auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück beurteilen, müsse entgegengehalten werden, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektverfahren handle. Gegenstand eines Bauvorhabens könne nur das eingereichte Projekt sein, sodass beim gegenständlichen Verfahren für die Beurteilung der Parteistellung der Abstand von 15 m, ausgehend von den Fronten des geplanten externen Behandlungsteiles ausschlaggebend sei. Dieser betrage aber deutlich mehr als 15 m, sodass daraus gemäß § 21 Abs. 1 Bgld BauG keine Parteistellung abgeleitet werden könne. Ergänzend führte die Vorstellungsbehörde noch aus, dass eine Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens nicht zu erkennen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/05/0283 protokollierte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer ebenfalls Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.

Die belangten Behörden legten Akten des Verwaltungsverfahrens vor - im zu hg. Zl. 2007/05/0283 protokollierten Verfahren erfolgte allerdings keine Vorlage der Verwaltungsakten der Gemeinde - und beantragten in ihren Gegenschriften jeweils eine kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei hat sich an den Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdefälle erwogen:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 3 Bgld BauG sieht vor, dass die Eigentümer jener Grundstücke Parteien im Bauverfahren sind, welche von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn). Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird (§ 21 Abs. 2 leg. cit).

Die Beschwerdeführer bestreiten in keinem der beiden Beschwerdefälle, dass ihr Grundstück weiter als die genannten 15 m von den Fronten des jeweils geplanten Bauprojektes des Mitbeteiligten entfernt liegt und ihnen daher - nach dem Wortlaut des Gesetzes - keine Parteistellung zukommt. Sie bringen aber vor, dass es sich bei den Bauvorhaben des Mitbeteiligten um ein Gesamtprojekt handle und die Parteistellung des Nachbarn nur vom gesamten Bauvorhaben abgeleitet werden könne, da ansonsten die Parteistellung der Nachbarn durch Teilung der einzelnen Bauvorhaben umgangen werden könnte. Bauvorhaben, die Einwendungen der Nachbarn auslösen könnten, würden aus der Gesamtplanung herausgenommen und in einem eigenem Bauansuchen so platziert, dass eine Entfernung von mehr als 15 m auch vom unmittelbar angrenzenden Grundeigentümer gegeben sei. Diese Vorgangsweise sei nur gewählt worden, um den unmittelbar anrainenden Grundeigentümern die Parteistellung zu nehmen.

Dieser Überlegung kann nicht gefolgt werden. Wie die belangten Behörden zutreffend ausführten, handelt es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Entscheidend ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille eines Bauwerbers (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, 2005/05/0296). Das bedeutet, dass jedes einzelne zur Bewilligung vorgelegte Projekt von der Baubehörde zu behandeln und hinsichtlich jedes einzelnen Projektes die Frage der Parteistellung von Nachbarn aufs Neue zu prüfen ist.

Nicht recht verständlich scheint die Argumentation der Beschwerdeführer, durch eine Aufsplitterung in mehrere Projektsteile würde ihnen im vorliegenden Fall die Parteistellung entzogen. Die hier verfahrensgegenständlichen "Projektsteile" Pferdestall und externe Behandlungseinheit lägen auch dann außerhalb der 15 m-Grenze, wenn sie nicht als einzelne Bauprojekte zur Bewilligung eingereicht worden wären, sondern ein Gesamtprojekt darstellten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen (§ 362 ABGB), den Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 94/06/0245, mwN), der es dem Eigentümer (bzw. mit seiner Zustimmung auch einem Dritten) gestattet, jeden mit dem Gesetz in Einklang stehenden (§ 364 Abs. 1 ABGB) Bauwillen zu realisieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2006/05/0141). Es unterliegt daher in diesem Rahmen der Ingerenz des Bauwerbers, wie er die Lage von Bauprojekten auf einem Grundstück plant. Die Situierung eines oder mehrerer Bauvorhaben derart, dass die in § 21 Abs. 1 Z 3 Bgld BauG genannte 15 m-Grenze in Bezug auf Nachbargrundstücke nicht unterschritten wird, kann daher keine Rechte der Beschwerdeführer verletzen.

Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 1 Z 3 Bgld BauG und regt in diesem Zusammenhang an, diese Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen zu lassen. Sie bezieht sich dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2003, Zl. G 222/01, VfSlg 16.981/2003, und meint, im Vergleich mit der mit diesem Erkenntnis aufgehobenen Vorgängerbestimmung sei die Parteistellung der Nachbarn nicht ausgeweitet, sondern weiter eingeschränkt worden.

Mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2003 war die Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 1 Z 3 Bgld BauG, die nur dem unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer Parteistellung im Verfahren zusprach, als verfassungswidrig aufgehoben worden. In der Begründung dieses Erkenntnisses setzte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Abgrenzung des Parteienkreises im baurechtlichen Bewilligungsverfahren auseinander und führte unter anderem aus, dass die bloße Anrainereigenschaft als Voraussetzung der nachbarrechtlichen Parteistellung kein sachliches Abgrenzungskriterium sei, zumal die gemeinsame Grundstücksgrenze keinen ausreichenden Indikator für die vom Bauwerk ausgehenden Emissionen bilde. Allerdings könne - so der Verfassungsgerichtshof in seiner Begründung weiter - die Beschränkung der Parteistellung auf Grundeigentümer, deren Grundstücke in einer bestimmten Entfernung vom Grundstück des Bauwerbers gelegen seien, im Lichte der bisherigen Rechtsprechung dann als sachlich gerechtfertigt angesehen werden, wenn diese Grundstückseigentümer nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung in ihren durch das Gesetz geschützten Interessen betroffen werden. In diesem Zusammenhang verwies der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich auf sein Erkenntnis vom 21. März 1986, VfSlg 10.844/1986.

In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall hatte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des - mit der nunmehr geltenden Fassung des § 21 Abs. 1 Z 3 Bgld BauG im wesentlichen inhaltsgleich formulierten - § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 (Sbg BauPolG), zu überprüfen. Diese Regelung ("Parteistellung haben bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 cbm jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind") wurde damals in einem Fall angewandt, wo sich das Baubewilligungsansuchen auf einen bereits aufgestellten Lagertank für Chemikalien in einer Halle für Wassertechnik bezog, weshalb das Vorhaben nach dem Verwendungszweck erhöhten Anforderungen an Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Hygiene entsprechen musste. Damals hielt der Verfassungsgerichtshof fest, es sei keine Verfassungsbestimmung zu finden, nach der es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es (bloß) auf die Wahrung baurechtlicher Interessen - nicht aber sonstiger, in anderen, insbesondere gewerberechtlichen Verfahren zu wahrende Belange - ankomme, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden. Wenn der Gesetzgeber unter diesem Gesichtspunkt die Parteistellung als Nachbar den Personen einräume, deren Grundstücke von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt seien, als im § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a Sbg BauPolG festgelegt sei, könne ihm ebenso wenig vorgeworfen werden, eine unsachliche Abgrenzung unter den als Nachbarn in Betracht kommenden Personen vorgenommen zu haben, wie es ihm unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verwehrt wäre, im Hinblick auf die Besonderheiten der Gefährdungen bei Bauten mit erhöhten Anforderungen den Kreis der Personen, denen als Nachbarn Parteistellung zukommt, auszudehnen. Der Umstand, dass von den Beschwerdeführern eine Regelung als rechtspolitisch wünschenswert erachtet werde, wonach bei Bauten mit erhöhten Anforderungen auch Eigentümern, deren Grundstücke von der Front des Baues weiter als 15 m entfernt seien, Parteistellung einzuräumen wäre, begründe keine Bedenken dahin, dass die geltende Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a Sbg BauPolG als eine gegen das Gleichheitsgebot verstoßende Regelung zu qualifizieren wäre.

Nichts anderes kann aber für die inhaltsgleiche Regelung des § 21 Abs. 1 Z 3 Bgld BauG gelten. Auch hier erscheint eine Abstandsfestlegung von 15 m geeignet, bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung den baurechtlich zu wahrenden Interessen eines Nachbarn zu genügen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, die von den Beschwerdeführern angeregte Anfechtung dieser Bestimmung des Bgld BauG beim Verfassungsgerichtshof vorzunehmen.

Den Beschwerdeführern kam daher keine Parteistellung nach § 21 Abs. 1 Z 3 Bgld BauG zu. Die Baubehörden konnten somit ohne Rechtsirrtum die Verfahren ohne Beiziehung der Beschwerdeführer durchführen und die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung zurückweisen.

Die zu Zl. 2007/05/0105 protokollierte Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

In Bezug auf die Beschwerde gegen den Bescheid der BH vom 15. Oktober 2007 (Zl. 2007/05/0283) ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Vorstellung der Beschwerdeführer richtigerweise als unbegründet abzuweisen und nicht - wie es die Vorstellungsbehörde getan hat - als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.

Den Beschwerdeführern stand nämlich das Recht zu, den Berufungsbescheid, mit welchem ihre Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde, in Vorstellung zu ziehen und damit diese Entscheidung, mit der ihnen eine Sachentscheidung über ihre Berufung verweigert worden war, durch die Vorstellungsbehörde überprüfen zu lassen. Die Erhebung der Vorstellung durch die Beschwerdeführer war daher zulässig.

Die Vorstellungsbehörde verweigert einem Vorstellungswerber im Falle einer Zurückweisung der Vorstellung mangels Parteistellung und einer Auseinandersetzung in der Bescheidbegründung mit der Frage, ob ihm im Verfahren zur Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Projekt Parteistellung zukomme, aber nicht die Entscheidung über die Frage der Parteistellung. Sie hat damit ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung der Vorstellung trägt. Der Umstand, dass die Vorstellungsbehörde die Vorstellung zurückgewiesen statt abgewiesen hat, stellt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. das zu einer Berufung ergangene hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0007, mwN).

Angesichts dessen war auch die zur Zl. 2007/05/0283 protokollierte Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 31. März 2008

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050105.X00

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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