I.römisch eins.
1.0. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist die Rechtsnachfolgerin der OA-HandelsgmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin), die einen Bedachungsfachhandel betrieb; sie ermittelte den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 28. (29.) Februar.
1.1. Im November 1998 (Wirtschaftsjahr 1998/1999) gründete die Beschwerdeführerin in Slowenien eine Tochtergesellschaft. Die Anschaffungskosten der Beteiligung betrugen S 157.500,--. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 wurde zum Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung der Beteiligung in der Höhe von S 157.499,-- geltend gemacht und auf Grund der Siebentel-Regelung des § 12 Abs. 3 Z. 2 KStG 1988 eine außerbilanzmäßige Hinzurechnung vorgenommen. 1.1. Im November 1998 (Wirtschaftsjahr 1998/1999) gründete die Beschwerdeführerin in Slowenien eine Tochtergesellschaft. Die Anschaffungskosten der Beteiligung betrugen S 157.500,--. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 wurde zum Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung der Beteiligung in der Höhe von S 157.499,-- geltend gemacht und auf Grund der Siebentel-Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988 eine außerbilanzmäßige Hinzurechnung vorgenommen.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellte der Tochtergesellschaft in Slowenien für die Beratungsleistungen im Zeitraum März bis Dezember 1999 mit Rechnung vom 31. Dezember 1999 einen Betrag von S 1,166.783,-- in Rechnung. Diese Forderung wurde zum Bilanzstichtag 29. Februar 2000 zu 50 % und zum Bilanzstichtag 28. Februar 2001 zu weiteren 50 % wertberichtigt.
Mit Rechnung vom 29. Februar 2000 forderte die Beschwerdeführerin von der Tochtergesellschaft (über getragene Kosten bis 28. Februar 1999 und Gehalt samt SV-Beitrag Hr. V) den Betrag von S 376.046,98. Diese Forderung wurde zum Bilanzstichtag 29. Februar 2000 zur Gänze wertberichtigt.Mit Rechnung vom 29. Februar 2000 forderte die Beschwerdeführerin von der Tochtergesellschaft (über getragene Kosten bis 28. Februar 1999 und Gehalt samt SV-Beitrag Hr. römisch fünf) den Betrag von S 376.046,98. Diese Forderung wurde zum Bilanzstichtag 29. Februar 2000 zur Gänze wertberichtigt.
1.3. Die Beschwerdeführerin gewährte ihrer Tochtergesellschaft mehrere Darlehen und zwar mit Vertrag vom 1. Juni 1999 S 3,500.000,--, vom 6. April 2000 S 1,500.000,--, vom 30. Juni 2000 S 500.000,-- und vom 31. Dezember 2000 S 1,700.000,-- . Auf diese Darlehensforderungen nahm die Beschwerdeführerin zum Bilanzstichtag 28. Februar 2001 eine Wertberichtigung von 20 % vor.
II.römisch zwei.
Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin wurde in der mit "Anteile an verbundenen Unternehmen" übertitelten Tz. 20 ausgeführt, Anlaufverluste der ausländischen Unternehmung rechtfertigten keine Abschreibung. Die geltend gemachte Teilwertabschreibung werde außerbilanzmäßig hinzugerechnet.Im Bericht gemäß Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin wurde in der mit "Anteile an verbundenen Unternehmen" übertitelten Tz. 20 ausgeführt, Anlaufverluste der ausländischen Unternehmung rechtfertigten keine Abschreibung. Die geltend gemachte Teilwertabschreibung werde außerbilanzmäßig hinzugerechnet.
Zur Wertberichtigung der Forderungen der Beschwerdeführerin gegen die Tochtergesellschaft wurde ausgeführt, eine Wertberichtigung der Forderung sei ungerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige wegen seines Interesses an der Weiterführung des Betriebes seines Schuldners keine Schritte zur zwangsweisen Einbringung seiner Forderung durchführe. Die Beschwerdeführerin habe keine nachweisbaren Schritte zur Einbringung der aushaftenden Forderungen gesetzt. Die Wertberichtigungen der Rechnungen vom 31. Dezember 1999 und 29. Februar 2000 seien daher nicht anzuerkennen (Tz. 21).
Zu den Darlehen der Beschwerdeführerin an ihre Tochtergesellschaft heißt es in diesem Bericht, Darlehen oder sonstige Beiträge seien als Kapitalzufuhr auf eine Beteiligung zu aktivieren. Die mit den gewährten Darlehen im Zusammenhang stehenden Forderungen würden daher auf die Beteiligung umgebucht. Eine Teilwertabschreibung sei auf Grund der in Tz. 20 getätigten Ausführungen nicht zulässig.
III.römisch drei.
Die Beschwerdeführerin führte in der Berufung gegen die den Feststellungen und rechtlichen Ansichten der Betriebsprüfung folgenden erstinstanzlichen Bescheide Folgendes aus:
1. Die Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft in Slowenien sei ungerechtfertigt. Die ausländische Tochtergesellschaft sei unter folgenden Rahmenbedingungen gegründet worden:
Die positiven Erfahrungen mit der Niederlassung Klagenfurt hätten eine für den slowenischen Markt entsprechend positive Ergebnisentwicklung ableiten lassen. Es sei ein schnelles Umsatzwachstum auf das Vierfache der Niederlassung Klagenfurt und ein rascher "Break-Even" erwartet worden.
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Slowenien im Wirtschaftsjahr 1999 seien allgemein als höchst positiv zu beurteilen gewesen.
Die prognostizierte EU-Erweiterung für die "Nachfolgestaaten von Ex-Jugoslawien" habe zu entsprechenden positiven Umsatz- und Ertragserwartungen geführt.
Die Umsatzerwartungen bzw. die Steigerungen in den Folgejahren seien als gegenüber dem Inland höher eingestuft worden.
Das Entwicklungspotenzial des slowenischen Immobilienmarktes (strategischer Absatzmarkt) sei hoch positiv eingeschätzt worden.
Das in Österreich am Betätigungsfeld der Gesellschaft entwickelte know-how sei in Slowenien als unmittelbar anwendbar angesehen worden.
Verfügbarkeit eines als professionell und engagiert eingeschätzten Managements.
Bereits im Kalenderjahr 1999 sowie in den ersten Monaten des Kalenderjahres 2001 (Bilanzerstellungszeitraum für den Jahresabschluss per 29. Februar 2000) sei erkannt worden, dass die in die slowenische Tochtergesellschaft gesetzten Erwartungen bei weitem nicht erfüllt werden könnten. Dies sei insbesondere auf folgende Sachverhalte zurückzuführen gewesen:
Die Umsatzplanungen seien bei weitem nicht erfüllt worden. Der geplante Soll-Umsatz 1999 von 515 Mio. SIT sei stark unterschritten worden, was nicht zuletzt auf eine Fehleinschätzung des Immobilienmarktes in Slowenien auf Basis der vorhandenen Einwohnerstruktur zurückzuführen sei. Im Jahr 1999 seien lediglich 7,5 % des Planumsatzes erreicht worden.
Der tatsächliche Umsatz im Geschäftsjahr 2000 habe nur 22,7 % des geplanten Sollumsatzes erreicht.
Die Rechnung über Beratungsleistung sei in Slowenien als Bilanzierungshilfe im Jahr 2000 aktiviert und über fünf Jahre abgeschrieben worden. Das wirtschaftliche Ergebnis der Tochtergesellschaft für 1999 bzw. 2000 sei also noch schlechter als in ihrem Jahresabschluss ausgewiesen.
Die Einkaufsstruktur und die erzielbaren Einkaufspreise in Slowenien "hielten" sich nicht an die gesetzten Erwartungen. Die Projizierung der in Österreich guten Kooperation mit der Industrie sei auf dem slowenischen Markt nicht möglich gewesen.
Die Erwartungen in das lokal eingesetzte Management seien nicht erfüllt worden, weshalb es auch Ende 1999 zu Änderungen im Management gekommen sei.
Die Planungsunterlagen in Verbindung mit den erzielten effektiven Absatz- und Erfolgszahlen spiegelten diese Fehleinschätzung entsprechend wider. Es liege eine drastische geschäftliche Fehleinschätzung vor. Die in den weiteren Folgejahren bis inklusive 2002 belegbaren Umsatz- und Erfolgszahlen würden diese Sichtweise deutlich unterstreichen. So seien beispielsweise auch im Jahr 2001 nur 27,5 % des ursprünglich für dieses Jahr geplanten Umsatzes erzielt worden. Auf Basis der dargelegten Erwartungen in die slowenische Tochtergesellschaft und den sodann unmittelbar eingetretenen abweichenden Ist-Zuständen könne eindeutig von einer geschäftlichen Fehlmaßnahme gesprochen werden, die eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung rechtfertige.
2. Der Betriebsprüfer habe die Wertberichtigung der Forderungen gegenüber der slowenischen Tochtergesellschaft mangels wirtschaftlicher und rechtlicher Begründung nicht anerkannt. Dem gegenüber sei zur Bewertung der Forderungen gegenüber der slowenischen Tochtergesellschaft festzuhalten, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Bewertung ein negatives Eigenkapital aufgewiesen habe, keine laufenden Gewinne erwirtschaftet und auch einen negativen cash-flow aufgewiesen habe. Sämtliche Forderungen seien nicht besichert gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Einbringlichkeit der Forderungen nicht gesichert erschienen sei. Zum Bilanzierungszeitpunkt habe die wirtschaftliche Situation des Schuldners als weiterhin äußerst problematisch eingestuft werden müssen. Ein potenzieller Erwerber des Betriebes hätte für die vorliegenden Forderungen nur einen entsprechend geringen Wertansatz gewählt.
Auf Grund des bestehenden Gesellschafterverhältnisses sei es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, entsprechende "formalrechtliche Einbringungsmaßnahmen (z.B. Klagen)" zu setzen, um eine entsprechende Wertberichtigung vornehmen zu können. Persönliche Urgenzen seien erfolgt, Mahnschreiben seien gesandt worden.
3. Die Betriebsprüfung habe die Darlehensgewährung als "verdeckte" Kapitalzufuhr angesehen. Diese Umqualifizierung der Darlehen in eine erfolgte Kapitalzufuhr sei nicht korrekt, weil
eine grundsätzliche Entscheidungsfreiheit des Gesellschafters hinsichtlich der Finanzierung einer Tochtergesellschaft bestehe,
konkrete wirtschaftliche Gründe für die Bevorzugung der Darlehensgewährung gegenüber der Kapitalzufuhr vorgelegen seien, nämlich keine Bindung als Eigenkapital gewünscht (Kapitalrückführungsmaßnahmen eines Nicht-EU-Staates waren im Zeitpunkt der Darlehensgewährung als problematisch einzuschätzen),
Vermeidung der Währungsabwertung des Eigenkapitals,
mögliche formalrechtliche Probleme bei der Rückführung von Eigenkapitalbestandteilen,
die Tochtergesellschaft sei im Zeitpunkt der erstmaligen Kreditgewährung (Juni 1999) kreditfähig gewesen (es lägen entsprechende schriftliche Darlehenszusagen von Kreditinstituten vor),
die Einstufung der erhaltenen Darlehen sei bei der Schuldnergesellschaft als Fremdkapital erfolgt,
es lägen entsprechende Darlehensverträge mit üblicher Verzinsung sowie Tilgungen ab Jänner 2003 vor.
Aus diesen Ausführungen ergäbe sich eindeutig, dass der Wille beider Vertragsparteien auf die Gewährung eines Darlehens und nicht auf die Vornahme einer entsprechenden Kapitalzufuhr gerichtet gewesen sei.
Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und Stellung des Vorlageantrages durch die Beschwerdeführerin ergänzte diese ihre Berufungsausführungen wie folgt:
Abwertung der Beteiligung und Darlehen:
Die Beschwerdeführerin habe vor Errichtung der Gesellschaft in Slowenien im Raum Kärnten große Verkaufserfolge erzielen können. Sie habe Marktanteile auf dem Groß- und Fachhandelsektor gewonnen. Auch im Raum Slowenien sei eine sehr positive wirtschaftliche Entwicklung, geradezu ein Boom zu verzeichnen gewesen. Aus diesen Gründen sei in Slowenien eine eigene Gesellschaft errichtet worden. Die Plandaten seien durch unerwartete und auch unvorhersehbare Ereignisse und wirtschaftliche Entwicklungen nicht erreicht worden. In den Jahren 1999 bis 2004 sei nicht nur kein positives Betriebsergebnis erzielt worden, sondern sei es zur völligen Überschuldung der Tochtergesellschaft gekommen. Die keinesfalls vorhersehbaren Ursachen für diese unerfreuliche Entwicklung seien nicht nur in betrieblichen, sondern auch im volkswirtschaftlichen Bereich gelegen gewesen. Einerseits habe sich auch in Slowenien der wirtschaftliche Boom seit 1999 wesentlich verflacht und habe sich die Position des Großhandels und Fachhandels in der Branche beträchtlich verschlechtert. Dies sei auf die zunehmende Erweiterung der Baumärkte und Landgenossenschaften, aber auch auf die von der Industrie immer geringer gewährten Großhandelsspannen zurückzuführen. Im Übrigen sei die Großhändlerfunktion entgegen allen Erwartungen vom Markt in Slowenien nicht generell angenommen worden. Diese von außen vorgegebene negative Entwicklung sei leider auf betrieblicher Ebene noch durch Managementfehler, z.B. durch Auswahl und Anstellung eines sich als völlig erfolglos herausstellenden Geschäfts- und Vertriebsleiters verstärkt worden. Die tatsächliche Entwicklung der slowenischen Tochtergesellschaft habe keinesfalls einem kalkulierten Risiko entsprochen, sondern sei vielmehr Ergebnis unerwarteter Ereignisse und auch hausgemachter Managementfehler gewesen.
Die slowenische Gesellschaft habe zum 31. Dezember 2001 eine Überschuldung aufgewiesen. Auf Grund der Überschuldung sei die Einbringlichkeit der Außenstände, seien es Forderungen auf Grund von Lieferungen oder Leistungen oder auch Darlehen, nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze gegeben gewesen. Es liege bereits ab 2000 ein als nachhaltig zu betrachtender Wertverlust vor und sei eine Teilwertabschreibung zwingend vorzunehmen.
Forderungsabschreibung:
Es verstehe