TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/28 99/13/0254

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
33 Bewertungsrecht;

Norm

ABGB §938;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §177;
BewG 1955 §12;
BewG 1955 §65 Abs1;
EStG 1972 §6 impl;
EStG 1988 §4;
EStG 1988 §6 Z2 lita;
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §9 Abs3;
HGB §203 Abs2;
KStG 1988 §12 Abs1 Z5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der C-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom 29. Juli 1999, GZ RV/008- 11/06/97, betreffend Körperschaftsteuer und einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für 1989 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 1991 abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft gehört zur H. Unternehmensgruppe, die im Streitzeitraum im pharmazeutischen Großhandel sowie im so genannten Depotgeschäft tätig gewesen ist. In Streit steht im Wesentlichen die Bewertung von Beteiligungen an der P. AG und der M. GmbH.

In den Jahren 1992 und 1993 wurde bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Prüfung hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1991 vorgenommen, wobei insbesondere die steuerrechtlichen Folgen von Zuschüssen der Beschwerdeführerin an Gesellschaften des Konzerns zu beurteilen waren. In einer nach einem entsprechenden Vorhalt der Prüfungsorgane eingebrachten Eingabe vom 30. August 1993 wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, der H-Konzern habe sich im Prüfungszeitraum in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden. Neben dem Pharma-Großhandel und dem Depotbereich habe im EDV-Bereich ein drittes Standbein aufgebaut werden sollen. Das Scheitern dieser Ausweitungspläne spiegle sich in der Ertragslage des Konzerns wieder. Zur Sanierung der einzelnen Tochtergesellschaften sei der Konzern zu umfangreichen Zuschüssen gezwungen gewesen.

Die S GmbH habe bei einem Stammkapital von 1 Million S zum 31. Dezember 1989 einen handelsrechtlichen Reinverlust von 6,210.000 S ausgewiesen. Neben einer unversteuerten Rücklage von 199.000 S seien keine stillen Reserven im Unternehmen enthalten gewesen. 1990 habe sich die Situation weiter dramatisch verschlechtert, sodass trotz handelsrechtlich erfolgswirksamer Verbuchung eines Zuschusses in Höhe von 15 Millionen S in der Handelsbilanz zum 31. Dezember 1990 ein Reinverlust von 35,856.000 S ausgewiesen worden sei. Im Geschäftsjahr 1991 habe die Gesellschaft zwei weitere Zuschüsse von ca 42 Millionen S erhalten, nämlich vier Millionen S von der Beschwerdeführerin und 38 Millionen von der P AG. Die Zuschüsse hätten dazu gedient, um die Konkursanmeldung abzuwenden. Sie hätten zu keiner Sanierung der Gesellschaft iSe Rentabilitätsverbesserung geführt. Neues Kapital für neue Projekte sei damit nicht zur Verfügung gestellt worden.

Die P AG stehe zu ca 70 % im Besitz der Beschwerdeführerin. Die restlichen Aktien befänden sich im Streubesitz. Die nicht im Besitz der Beschwerdeführerin befindlichen Aktien würden seit 1989 an der Wiener Börse im sonstigen Freihandel gehandelt. Im Jahre 1990 seien in den neu aufgenommenen Tätigkeitsfeldern im EDV-Bereich erhebliche Probleme aufgetreten. Ab dem Sommer 1991 sei ein EDV-Review durchgeführt worden. Die Ergebnisse seien im Dezember 1991 vorgelegen. Der Bericht habe ein sehr kritisches Bild der EDV-Aktivitäten gezeigt. Das für den EDV-Bereich zuständige Vorstandsmitglied sei in der Folge mit 31. Dezember 1991 aus dem Vorstand ausgeschieden. Nach Bekanntwerden der schwierigen Lage der Gesellschaft sei der Börsenkurs weiter dramatisch verfallen und habe im Frühjahr 1992 den Tiefstkurs von ca. 1.250 erreicht. In der Bilanz zum 31. Dezember 1991 seien von der Beschwerdeführerin die Aktien der P AG von S 2.525,-- auf einen Teilwert von S 1.843,-- abgewertet worden.

Weiters wurde in der Eingabe vom 30. August 1993 ausgeführt, die M GmbH sei eine Joint Venture Gesellschaft mit der C Bank im Verhältnis 50 : 50 gewesen. Unternehmensgegenstand seien die Entwicklung und der Vertrieb von Software für Ärzte gewesen. Die Bank habe sich dadurch den Zugang zu neuen Kundengruppen versprochen. Im Jahresabschluss 1989 habe die M GmbH einen Reinverlust von S 10,461.000 bei einem Stammkapital von S 500.000 und unversteuerten Rücklagen von S 1,046.000 ausgewiesen. 1990 seien von den beiden Gesellschaftern Zuschüsse in Höhe von insgesamt S 14,000.000 geleistet worden. Trotzdem habe zum 31. Dezember 1990 ein Reinverlust von S 4,222.000 bestanden. Die Zuschüsse seien geleistet worden, um eine Insolvenz der Gesellschaft zu vermeiden. Die Rentabilität der Gesellschaft habe sich durch die Zuschüsse nicht verbessert. Es habe sich um eine offensichtliche Fehlmaßnahme gehandelt.

Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin über einen entsprechenden Auftrag der Prüfungsorgane Unternehmensbewertungen der S GmbH und der P AG nach dem Fachgutachten 74 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorgelegt. Danach wurde hinsichtlich der P AG ein Substanzwert des Unternehmens in Höhe von S 38,285.000 zuzüglich S 25,551.000 für das nicht betriebsnotwendige Vermögen ermittelt. Nach der zusammenfassenden Beurteilung betrug der Unternehmenswert zum 31. Dezember 1991 danach S 61,229.000. In dem Unternehmenswert seien Zuschüsse der Beschwerdeführerin in Höhe von S 19,000.000 enthalten. Auf Grund der Erfolge der Jahre 1989, 1990 und 1991 sei ein berichtigter durchschnittlicher Gegenwartserfolg von S 2,668.000 ermittelt worden. Da dieser durchschnittliche Gegenwartserfolg nicht zur angemessenen Verzinsung des Substanzwertes reiche, sei der Substanzwert als Unternehmenswert anzusetzen. Im Jahre 1992 sei eine Bereinigung der Geschäftsfelder vorgenommen worden, für die keine positiven Zukunftsprognosen vorgelegen seien. Zusätzlich sei ein externer Berater beauftragt worden, die strategische Neuausrichtung der Geschäftspolitik auszuarbeiten.

In der Niederschrift über die im Zuge der Betriebsprüfung abgehaltene Schlussbesprechung wurde ausgeführt, im Jahre 1990 hätten die Beschwerdeführerin einen gesellschaftsrechtlich bedingten Zuschuss an die M. GmbH in Höhe von S 9,900.000,-- und die C. Bank einen solchen in Höhe von S 4,100.000,-- geleistet. Der Zuschuss der Beschwerdeführerin sei als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an der M GmbH zu aktivieren. Vom Zuschuss der Beschwerdeführerin seien nur 50 % der gesamten Zuschüsse beider Gesellschafter, also S 7,000.000 zu aktivieren. Der Differenzbetrag von S 2,900.000,-- sei als betrieblich veranlasster Aufwand der Beschwerdeführerin an die C. Bank zu beurteilen. Eine Teilwertabschreibung sei nicht anzuerkennen, weil der Zuschuss eine Sanierungsmaßnahme gewesen sei. Auf Grund der Entwicklung der Einkünfte der M GmbH im Beobachtungszeitraum habe nicht nachgewiesen werden können, dass der Sanierungsmaßnahme ein Erfolg versagt geblieben sei.

Hinsichtlich der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der P. AG wurde in der Niederschrift ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe an die S. GmbH - Tochtergesellschaft der P. AG - Zuschüsse für 1990 in Höhe von S 15,000.000,-- und für 1991 von S 4,000.000,-

- geleistet. Diese seien als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an der P. AG zu aktivieren. Da die anderen Gesellschafter durch den Zuschuss der Beschwerdeführerin bereichert worden seien, könnten die Zuschüsse entsprechend dem Beteiligungsverhältnis nur im Ausmaß von 63,4 % aktiviert werden. Die Differenzbeträge seien als "freiwillige" Zuwendungen und somit als nichtabzugsfähige Aufwendungen zu beurteilen, weil es sich bei den anderen Gesellschaftern auf Grund der Börsennotierung der ausgegebenen Inhaberaktien um unbekannte Personen handle. Eine Teilwertabschreibung könne nicht vorgenommen werden, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass der Sanierungsmaßnahme ein Erfolg versagt geblieben sei.

Nach Abschluss der Betriebsprüfung wurde mit einem Schriftsatz vom 23. Oktober 1995 Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1989 erhoben und die Entscheidung über eine (bereits vor der Betriebsprüfung eingebrachte) Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1990 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. In dieser Eingabe wurde ausgeführt, der im Jahre 1990 gewährte Zuschuss an die S. GmbH sei aktiviert worden. Es handle sich um einen offenbaren Irrtum des Prüfungsorgans. Hinsichtlich der anteilsmäßigen Beurteilung als nichtabzugsfähige Aufwendungen wurde ausgeführt, die betriebliche Veranlassung ergebe sich schon daraus, dass für den H. Konzern die Insolvenz einer ihrer Konzerngesellschaften einen schweren wirtschaftlichen Schaden bedeutet hätte. Unabhängig vom Beteiligungsausmaß sei daher der gesamte Zuschuss als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen.

Die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der P. AG habe nicht 63,4 %, sondern 61,9 % betragen.

Weiters wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, die M. GmbH sei im August 1988 von der Beschwerdeführerin und der C. Bank als Joint-Venture-Gesellschaft zur Entwicklung und dem Vertrieb von Software gegründet worden. Das Engagement habe sich bereits ein Jahr nach der Gründung als Fehlschlag erwiesen, der 1988 und 1989 einen Reinverlust von insgesamt S 10,500.000,-- verursacht habe. Zum 31. Dezember 1989 sei unter Berücksichtigung unversteuerter Rücklagen ein negatives Eigenkapital von S 8,555.000,--- ausgewiesen worden. Stille Reserven seien nicht vorhanden gewesen. Die GmbH sei daher iSd KO überschuldet gewesen. Auf Betreiben der Gesellschafter sei von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Abstand genommen worden. Für Haftungsfolgen wegen Unterlassung der Konkursanmeldung sei von der Beschwerdeführerin im Jahresabschluss 1989 durch Bildung einer Drohverlustrückstellung von S 4,500.000 vorgesorgt worden. Im Folgejahr 1990 sei versucht worden, die insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft durch Zuschüsse der beiden Gesellschafter von insgesamt 14 Millionen S zu beseitigen. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Zuschuss habe S 9,900.000,-- betragen. Trotzdem habe der Reinverlust zum 31. Dezember 1990 noch immer S 4,222.0000,-- ausgemacht. Die "alineare" Zuschussgewährung sei das Ergebnis der zwischen den Gesellschaftern geführten Verhandlung gewesen und habe berücksichtigt, dass sich die Gesellschafter wirtschaftlich unterschiedlich stark am Joint-Venture beteiligt hätten. Die Gesellschafterzuschüsse hätten ausschließlich der Vermeidung einer Insolvenz der Gesellschaft gedient. Für Sanierungsmaßnahmen bzw neue Projekte seien keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt worden. 1990 hätte die Gesellschaft aus der Zurücknahme von verkauften Software-Produkten sogar einen negativen Umsatz von S 150.000,- zu verzeichnen gehabt. Die Gesellschaft habe daraufhin ihre Geschäftstätigkeit im EDV-Bereich eingestellt. Zuschüsse, die lediglich der Beseitigung einer Überschuldung der Tochtergesellschaft gedient hätten, würden zu einer sofortigen steuerlichen Absetzung im Jahr der Zuschussgewährung berechtigen, soweit damit keine nachhaltige Verbesserung der betrieblichen Ertragsaussichten verbunden sei und der Teilwert der Beteiligung unter dem um die nachträglichen Anschaffungskosten erhöhten Buchwert der Beteiligung liege.

Ebenfalls am 23. Oktober 1995 wurde der Antrag auf Entscheidung über die (1992 eingebrachte) Berufung betreffend einheitlicher Gewerbsteuermessbetrag für 1989 und 1990 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Nach einer Stellungnahme der Prüfungsorgane wurde in einer Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. März 1996 zur Drohverlustrückstellung ausgeführt, die Gesellschafter einer GmbH treffe die zivilrechtliche Verpflichtung gegenüber den Gläubigern, die rechtzeitige Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu behindern. Das Haftungsrisiko sei bereits mit dem Erkennen der Überschuldung im Jahre 1989 entstanden. Es sei daher unbeachtlich, ob und wann formelle Haftungserklärungen abgegeben worden seien. Bei den Verlusten zum 31. Dezember 1989 habe es sich um bereits eingetretene und nicht etwa nur um erwartete oder drohende Verluste gehandelt.

Für den Fall, dass sich der Gesellschafter einer persönlichen Inanspruchnahme aus der Beteiligung nicht entziehen kann, sei ein negativer Teilwert einer Beteiligung denkbar.

Wenn sich die Prüfungsorgane auf den Lagebericht der M GmbH zum 31. Dezember 1992 stützten, wonach die eigenen Betriebstätigkeiten eingestellt und "Kooperationen mit anderen Gesellschaften mit dem Ziel der Ertragsverbesserung" eingegangen worden seien, sei dazu zu bemerken, dass Kooperationen zwar geplant gewesen, aber nicht zustande gekommen seien. Schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses 1990 sei zweifelsfrei erkennbar gewesen, dass die M GmbH keine weitere Geschäftstätigkeit entfalten würde. Die positiven steuerlichen Einkünfte aus den Jahren ab 1991 hätten fast ausschließlich auf Zinserträgen beruht, die zu einem wesentlichen Teil nicht den Gesellschaftern der M GmbH zu Gute gekommen seien, sondern an die Inhaber der 1991 ausgegebenen Genussrechte auszuschütten gewesen seien. Diese Erträge seien daher nicht für Ausschüttungen auf den von der Beschwerdeführerin gehaltenen Geschäftsanteil zur Verfügung gestanden.

Mit Eingaben vom 29. April 1996 wurde schließlich gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und einheitlicher Gewerbsteuermessbetrag für 1991 Berufung erhoben. Wie in der Vorberufung wurde auch in dieser Eingabe die Auffassung vertreten, die Zuschüsse an die "Enkelgesellschaft" S. GmbH seien zur Gänze betrieblich veranlasst gewesen. Da die Zuschüsse ausschließlich zur Beseitigung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung der S GmbH erfolgt seien und das Motiv für die Abdeckung der Überschuldung neben der Abwendung von Haftungsfolgen die Wahrung des Rufes der H Gruppe gewesen sei, sei eine Sofortabschreibung vorgenommen worden. Das Abwarten eines Beobachtungszeitraumes sei nicht erforderlich gewesen, da der gesunkene Teilwert der Beteiligung an der P. AG evident gewesen sei. Nachdem das katastrophale Ergebnis der P. AG für 1991 bekannt geworden sei, sei der Aktienkurs auf ca. S 1.250,-- gefallen. In der Bilanz der Beschwerdeführerin zum 31. Dezember 1991 seien die Aktien der P. AG mit durchschnittlich S 1.843,-- bewertet worden. Ohne Berücksichtigung der Teilwertabschreibung seien die P.-Aktien mit S 2.525,-- bewertet gewesen. Ein unabhängiger Dritter hätte in Kenntnis der Ertragssituation der P. AG schon zum 31. Dezember 1991 einen wesentlich niedrigeren Wert für die P.- Beteiligung angesetzt. Auch sei für die P. AG kein so wesentlich über dem Börsenkurs liegender funktionaler Wert ersichtlich.

Nach Vorhalt einer Stellungnahme der Prüfungsorgane wurde in einer Eingabe vom 3. Oktober 1996 ausgeführt, Gesellschafterzuschüsse seien als zusätzliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu aktivieren. Anschaffungskosten und Teilwert seien unabhängig voneinander zu beurteilen. Die Überlegungen der Prüfungsorgane, wonach der Zuschuss nur anteilig als Anschaffungskosten anzusehen sei, weil sich beim zuschussgewährenden Gesellschafter der Teilwert nur im Ausmaß der Beteiligungsquote erhöhen würde, seien nicht stichhältig. In einem ersten Schritt seien die Anschaffungskosten der Beteiligung an der P. AG zu ermitteln. Erst in einem zweiten Schritt stelle sich die Frage der Bewertung zum Bilanzstichtag. Von einer Absicht, durch die Verlustabdeckung die Minderheitsgesellschafter der P. AG zu bereichern, könne nicht ausgegangen werden, weil diese nur Inhaberaktien besäßen und der Beschwerdeführerin nicht bekannt seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen hinsichtlich Körperschaftsteuer 1990 und Gewerbesteuermessbetrag 1989 und 1990 teilweise stattgegeben; die Berufungen hinsichtlich Körperschaftsteuer 1989 und 1991 sowie Gewerbesteuermessbetrag 1991 wurden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, ein von einer Großmuttergesellschaft unmittelbar an die Enkelgesellschaft gewährter Zuschuss sei ertragsteuerlich als Doppeleinlage iSd § 8 Abs 1 KStG 1988 zu verstehen. Bei der zuschussgewährenden Großmuttergesellschaft sei die Zahlung auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft zu aktivieren. Wenn Gesellschafterzuschüsse in einer Höhe geleistet werden, die anteilsmäßig nicht mit dem jeweiligen Beteiligungsausmaß übereinstimmten und die Beteiligungsverhältnisse nicht angepasst würden, so sei dem "alinear" leistenden Gesellschafter bewusst, dass er den oder die anderen nicht leistenden oder nicht in dem entsprechenden Ausmaß leistenden Gesellschafter begünstigt und deren Anteil an der Zuschussleistung übernimmt. Die Begünstigung liege unter anderem in der vollständigen oder teilweisen Unterlassung der Zuschüsse (keine Finanzierungsanstrengung) durch den begünstigten Gesellschafter, der Wertsteigerung der Anteile für den begünstigten Gesellschafter und den verbesserten Erfolgsaussichten durch die Mittelzuführung. Die Beteiligung des zuschussleistenden Gesellschafters sei nur in Höhe des quotenmäßigen Anteils der Zuschussleistung mehr wert geworden. Damit wäre die Vermutung, dass sich der Teilwert eines Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung mit den tatsächlichen Anschaffungskosten deckt, also erfüllt. Durch die Hingabe des "alinearen" Zuschusses werde der fremde, nichtleistende Gesellschafter objektiv bereichert.

Im Beschwerdefall seien die Zuschüsse an die M. GmbH und der Großmutterzuschuss an der S. GmbH im Ausmaß der Beteiligung zu aktivieren. Der nichtquotenmäßige Zuschussanteil sei nicht zu aktivieren, weil der Zuschuss nur im quotenmäßigen Ausmaß eine Steigerung des Anteilswertes bewirke. Der nichtquotenmäßige Zuschussanteil sei als nichtsabzugsfähige unentgeltliche Zuwendung gemäß § 12 Abs 1 Z 5 KStG 1988 zu beurteilen. In Abänderung der erstinstanzlichen Bescheide sei der Differenzbetrag von S 2,900.000,-- (Gesamtleistung S 9,900.000,-- abzüglich Aktivierung von S 7,000.000) als Zuwendung an die C. Bank und damit als gemäß § 12 Abs 1 Z 5 KStG 1988 nicht abzugsfähig zu beurteilen gewesen.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin für 1991 geltend gemachten Teilwertabschreibungen der Beteiligung an der P AG (S 15,000.000,-- aus dem Zuschuss an die Enkelgesellschaft S GmbH aus 1990 und S 4,000.000,-- aus dem Zuschuss aus 1991) verwies die belangte Behörde auf die steuerlichen Betriebsergebnisse der S GmbH:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1988

S

4,482.149

 

1989

- S

3,134.482

 

1990

- S

44,640.154

 

1991

- S

42,899.290

 

1992

S

3,698.936

 

1993

S

541.042

 

1994

S

2,342.878

Aus diesen Betriebsergebnissen ergab sich nach Ansicht der belangten Behörde, dass eine Sanierung durch die Zuschüsse nicht als misslungen angesehen werden konnte. Nach einem Umsatzabfall auf 33 Millionen S im Jahre 1990 hätten auch die Umsätze auf 43 Millionen (1991), 46 Millionen (1992), 37 Millionen (1993) und 41 Millionen (1994) gesteigert werden können. Eine funktionale Bedeutung der S GmbH für die H Gruppe habe als gegeben angenommen werden können. Durch die Zuschüsse habe die S GmbH umstrukturiert und weitergeführt werden können. Aus dem Jahresabschluss der P AG für 1991 sei hinsichtlich der Beteiligung an der S GmbH ersichtlich, dass eine gründliche Reorganisation durchgeführt worden sei, dass diese Maßnahmen gegriffen hätten, dass Altlasten bereinigt worden seien und dass eine wesentliche Aufgabe die interne Software-Entwicklung für den Micro-Sektor innerhalb der H-Gruppe sei. Auch im Jahresabschluss der Beschwerdeführerin für 1991 sei ausgeführt, dass bei der S GmbH Reorganisationsmaßnahmen durchgeführt worden seien, die zu ersten Erfolgen geführt hätten.

Auch bei Betrachtung der Gewinn- und Umsatzentwicklung der P. AG könne von einer schlechten Lage oder einem "katastrophalen Ergebnis" keine Rede sein. Ab 1992 habe sich bei gleichbleibendem Umsatzniveau ein Ansteigen der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Gewinne ergeben. Nach dem Jahresabschluss für 1992 hätte das Ergebnis durch Einsparungen wesentlich verbessert werden können; die Tochterfirmen hätten mit einer Ausnahme positive Jahresergebnisse erzielt, sodass die gute Entwicklung 1991 habe verbessert werden können.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den Kursverfall der P-Aktien wurde von der belangten Behörde die Auffassung vertreten, dass der Börsenkurswert für Kapitalanteile nur die Untergrenze des Teilwertes darstelle. Die größere Einflussnahme auf Grund der höheren Beteiligung erhöhe den Wert der Gesamtbeteiligung gegenüber der Summe der Einzelwerte der Anteile. Der Kurswert sei 1993 wieder angestiegen.

Weiters verwies die belangte Behörde auf die über Aufforderung der Prüfungsorgane vorgelegten Unternehmensbewertungen der P AG und der S GmbH, wobei die Ergebnisse der Jahre 1989 bis 1991 herangezogen worden seien. Die Ertragsaussichten und der funktionale Wert für den Konzern seien nicht berücksichtigt worden. Längerfristige Planungsrechnungen seien nicht vorgelegen. Hinsichtlich der P AG sei ein Substanzwert von S 61,2 Millionen S ermittelt worden, wobei bei den Beteiligungen stille Reserven und funktionale Werte der Konzerntöchter nicht berücksichtigt worden seien.

Der Wert der Beteiligung an der S GmbH habe sich bei der P AG nicht vermindert. Eine Abwertung der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der P AG könne daher aus deren Beteiligung an der S GmbH nicht abgeleitet werden. Selbst eine Beteiligungsminderung bei der Zwischengesellschaft könne nicht bedeuten, dass sich der Beteiligungswert der Zwischengesellschaft bei der Muttergesellschaft im gleichen Ausmaß verändert habe. Die belangte Behörde kam damit zum Ergebnis, dass ein Grund für eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der P AG nicht vorgelegen sei.

Zum Berufungsbegehren auf Teilwertabschreibung der Beteiligung an der M GmbH im Jahr 1991 ging die belangte Behörde davon aus, es ergebe sich aus der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Gewinnentwicklung sowie der Umsätze, dass eine Sanierung durch die Zuschüsse nicht als misslungen angesehen werden könne. Nach negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1988 bis 1990 hätten sich ab 1991 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nämlich 0,8 Millionen für 1991, 2,3 Millionen für 1992, 2,5 Millionen für 1993 etc ergeben. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Einkünfte hätten fast ausschließlich aus Zinserträgen gestammt, hielt die belangte Behörde entgegen, eine Sanierung der Gesellschaft bedeute nicht, dass sie im gleichen Geschäftsfeld weiterhin tätig sein müsse. Auch die "alineare" Zuschussleistung zeuge von einem funktionalen Wert der Beteiligung. Nach Auffassung der belangten Behörde habe sich somit der Wert der Beteiligung an der M GmbH nicht vermindert.

Weiters wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, 1989 sei von der Beschwerdeführerin eine Rückstellung für drohende Verluste aus Beteiligungsverhältnissen betreffend die M GmbH in Höhe von 4,5 Millionen S gebildet und 1990 in einem Betrag von 2,9 Millionen S mit dem Gesellschafterzuschuss verrechnet worden. Hiezu vertrat die belangte Behörde die Auffassung, Zuschüsse seien erfolgsneutral auf die jeweilige Beteiligung zu aktivieren. Die Zuschüsse könnten nicht mittels aufwandwirksamer Rückstellungen in der Vorjahren vorweggenommen werden. Veräußerungsverluste von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften seien in jener Periode zu berücksichtigen, in denen der Veräußerungsvorgang anfällt, und könnten nicht mit Rückstellungen vorweggenommen werden. Eine Abschreibung einer Beteiligung auf einen Wert unter S 0,-- sei nicht möglich.

Zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine "deklarative Haftungserklärung" vom 19. Dezember 1990 zu Gunsten der Tochtergesellschaft wurde von der belangten Behörde ausgeführt, eine Rückstellung sei auf Grund dieser Haftungserklärung schon deswegen nicht möglich, weil sie nach dem Bilanzstichtag erfolgt sei.

Der Reinverlust der M GmbH habe zum Jahresabschluss 1989 einschließlich des Verlustvortrages aus dem Gründungsjahr 1988 von 3,6 Millionen S rund 10,5 Millionen S bei einem Stammkapital von 0,5 Millionen S und einer IFB-Rücklage von 1,4 Millionen S betragen. Mit einer Haftungsinanspruchnahme durch die Gläubiger sei aber nicht zu rechnen gewesen, da der Großteil der Gläubiger Konzernunternehmen der H-Gruppe (1989 6,7 Millionen S) und die C Bank (1989 7,1 Millionen S) selbst gewesen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aktivierung von Gesellschafterzuschüssen

Die Zuführung von Mitteln an die Gesellschaft durch den Gesellschafter ist grundsätzlich als Einlage anzusehen, die beim Gesellschafter als eine Form der Verwendung seines Einkommens zunächst steuerneutral ist und im Falle der Zugehörigkeit der Gesellschaftsbeteiligung zu einem Betriebsvermögen im Wert dieser Beteiligung aktiviert ausgewiesen werden muss. Die Leistungen des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft sind daher als zusätzliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu behandeln (vgl das hg Erkenntnis vom 29. April 1992, Zl 90/13/0228 mwH).

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffend davon aus, dass auch Zuwendungen nicht rückzahlbarer Zuschüsse von der so genannten Großmuttergesellschaft an die Enkelgesellschaft beim Zuschussgeber aktivierungspflichtig sind. Der Großmuttergesellschaft entstehen aus dieser Leistung nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Zuschüsse an die M GmbH und derjenigen an die S GmbH (Tochtergesellschaft der P AG) die Auffassung, dass die Zuschüsse nur insoweit Anschaffungskosten dieser Beteiligungen sind, als sie - im Falle der M GmbH - im gleichen Ausmaß vom zweiten Gesellschafter, der C Bank, geleistet worden seien bzw als sie - im Falle der P AG - dem Beteiligungsverhältnis an der P AG entsprochen haben. Die darüberhinausgehenden Teile der Zuschüsse stellten nach Auffassung der belangten Behörde nichtabzugsfähige freiwillige Zuwendungen iSd § 12 Abs 1 Z 5 KStG 1988 dar. Dadurch, dass der Wert der Gesellschaft durch den Zuschuss erhöht wird, werde der Wert der Beteiligung des zuschussgewährenden Gesellschafters nur in Höhe des quotenmäßigen Anteils der Zuschussleistung erhöht. Damit werde die Vermutung, dass sich der Teilwert eines Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung mit den tatsächlichen Anschaffungskosten deckt, erfüllt. Mit dieser Auffassung ist die belangte Behörde nicht im Recht:

Die Anschaffungskosten einer Beteiligung und deren Teilwert sind unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl das hg Erkenntnis vom 29. April 1992, Zlen 90/13/0228, 0229). Als Anschaffungskosten gelten alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl das hg Erkenntnis vom 23. November 1994, Zl 91/13/0111). Zu den Anschaffungskosten zählen auch nachträgliche Anschaffungskosten, die anfallen, nachdem das Wirtschaftsgut in die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Erwerbers gelangt ist, und mit dem Erwerbsvorgang in kausalem oder zeitlichem Zusammenhang stehen. Im Beschwerdefall standen die in Rede stehenden, von der Beschwerdeführerin als Hälfte- bzw Mehrheitsgesellschafterin geleisteten Zuschüsse mit der Anschaffung der Beteiligung an der jeweiligen Tochtergesellschaft in kausalem Zusammenhang. Der Umstand, dass die weiteren Gesellschafter keine oder im Verhältnis zu ihrer Beteiligung geringere Zuschüsse geleistet haben, steht demgegenüber in keinem Zusammenhang mit der Beurteilung der Zuschüsse der Beschwerdeführerin als nachträgliche Anschaffungskosten. Die Argumentation der belangten Behörde vermengt demgegenüber in unzulässiger Weise die Höhe der Anschaffungskosten mit dem Wert der Beteiligung. Dass die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes seinem Teilwert entsprechen müssen, trifft in dieser Allgemeinheit so nicht zu.

Im Beschwerdefall wurden von der Beschwerdeführerin Umstände vorgebracht, wonach die Leistung der Zuschüsse (in ihrem vollen Umfang) wirtschaftlich geboten war. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die zuschussempfangende Kapitalgesellschaft notleidend geworden und der Zuschussgeber seine Beteiligung retten wollte. Dass "Werteverschiebungen" als unentgeltliche Zuwendungen einzustufen sind, wenn das übertragene Vermögen nicht den Gesellschaftsrechten entspricht, ist in dieser allgemeinen Form nicht richtig. Die für diese Auffassung ins Treffen geführte Literaturstelle (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, S. 1005) betrifft überdies einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich einen Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG. Abgesehen davon, dass die Zuwendungen jeweils an eine Kapitalgesellschaft und nicht an deren Gesellschafter erfolgten, liegt im Falle der M GmbH auf der Hand, dass die Funktion der C Bank weniger in einer Gesellschafterstellung, sondern vielmehr in einem Finanzierungsinstrument gelegen war. Dass die Beschwerdeführerin einen größeren Beitrag zur Sanierung der M GmbH geleistet hat, ist dem freien Spiel der wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten zuzuschreiben. Dabei kann im Wirtschaftsleben davon ausgegangen werden, dass im Verhältnis zweier unabhängiger Partner keine Leistungsverpflichtung ohne entsprechende Gegenleistung eingegangen wird, weshalb im geschäftlichen Verkehr ein Bereicherungswille nicht zu vermuten ist (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 8. Februar 1980, Zl 89/16/0180, und vom 14. Mai 1992, Zl 91/16/0012). Dies gilt umso mehr für den Fall des (mittelbaren) Zuschusses an die P AG, wobei hier noch hinzukommt, dass der Kurswert der börsennotierten Aktien mit dem Unternehmenswert nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen muss.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Zuschüsse der Beschwerdeführerin an die M GmbH und an die S. GmbH in voller Höhe als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligungen an der M GmbH und an der P AG zu aktivieren waren.

Im gegebenen Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Zurechnung des gemäß § 12 Abs 1 Z 5 KStG 1988 als nicht abzugsfähig behandelten Betrages von S 2,900.000 im Jahre 1991 vorgenommen wurde, wenngleich der Zuschuss im Jahre 1990 gewährt worden war.

2. Teilwertabschreibung Beteiligung P AG

Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl die hg Erkenntnisse vom 29. April 1992, Zl 90/13/0228, und vom 30. September 1998, Zl 93/13/0181). Auch Beteiligungen, für die zwar ein Kurswert besteht, die aber, wie hinsichtlich der - 61,9 % ausmachenden - Beteiligung der Beschwerdeführerin an der P AG, eine beherrschende Stellung einräumen, sind nach solchen Methoden zu bewerten. Dabei sind auch die in den Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden anzusehen (vgl das hg Erkenntnis vom 23. März 2000, Zl 97/15/0112).

Die Beschwerdeführerin hat im Jahre 1991 eine Teilwertabschreibung ihrer Beteiligung an der P AG um S 19,000.000 vorgenommen. Dieser Betrag entspricht den beiden Großmutterzuschüssen von S 15,000.000 im Jahre 1990 und von S 4,000.000 im Jahre 1991. Der Bilanzwert der Beteiligung zum 31. Dezember 1991 betrug bei einem Anteil von 61,9 % S 51,337.237.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass den Sanierungsmaßnahmen bei der (Enkelgesellschaft) S GmbH ein Erfolg nicht versagt geblieben sei und dass ein funktioneller Wert der Beteiligung an der S GmbH einzubeziehen sei. Mit ihren Ausführungen über den Erfolg der Sanierungsmaßnahmen bei der S GmbH übersieht die belangte Behörde aber, dass der Wert der Beteiligung der P AG an der S GmbH nicht unmittelbar auf den Wert der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der P AG übertragen werden kann, da hiefür noch weitere Faktoren maßgeblich sind. Bereits in der Eingabe vom 30. August 1993 hat die Beschwerdeführerin auf den Wert der Beteiligung an der P AG beeinflussende Umstände hingewiesen, die in keinem Zusammenhang mit der Enkelgesellschaft S. GmbH gestanden sind.

Den Hinweisen der Beschwerdeführerin auf den Kursverfall der Aktie der P AG - laut Beschwerdeschrift zum 31. Dezember 1990 8.695, zum 31. Dezember 1991 4.900, zum 31. Dezember 1992 1.250 und zum 19. November 1993 1.800 - hat die belangte Behörde entgegengehalten, dass die größere Einflussmöglichkeit auf Grund der höheren Beteiligung den Wert der Gesamtbeteiligung gegenüber der Summe der Einzelwerte der Anteile erhöhe. Dies trifft zwar zu; jedoch hat der tatsächliche Börsenkurs den im Sinne der durchgeführten Unternehmensbewertung ermittelten Wert ohnedies bei weitem nicht erreicht.

Soweit die belangte Behörde schließlich die Auffassung vertritt, das vorgelegte, von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen erstellte Bewertungsgutachten entspräche einer "vergangenheitsorientierten, statischen Betrachtungsweise", so ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie ausgeführt, die im "Fachgutachten Nr. 74" angewandte Bewertungsmethode ausdrücklich als wissenschaftlich anerkannt hat. Demgegenüber widerspricht die von der belangten Behörde angewandte Methode, den Ertragswert des Unternehmens auf der Grundlage der nach dem Bewertungsstichtag 31. Dezember 1991 erzielten Betriebsergebnisse der Jahre 1992 bis 1994 zu berechnen, dem Gesetz. Sachverhalte, die sich erst nach dem Bewertungsstichtag ereignet haben, können zur Berechnung eines Wertes zu diesem Tag grundsätzlich nicht herangezogen werden. Dass konkret mit derartigen Ergebnissen zum Bewertungsstichtag 31. Dezember 1991 gerechnet werden konnte, wurde jedenfalls von der belangten Behörde nicht dargelegt. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bereinigung der Verlustursachen ließen auf die Erwartung von durchschnittlichen Erträgen von S 11,900.000 jährlich für sich allein nicht schließen.

Es war somit davon auszugehen, dass durch das vorgelegte Gutachten der niedrigere Teilwert der Beteiligung an der P AG von der Beschwerdeführerin in ausreichender Weise nachgewiesen worden ist.

3. Teilwertabschreibung Beteiligung M GmbH

Im Falle der Leistungen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft zur Verlustabdeckung kann es für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorliegen, nach Aktivierung der Verlustabdeckungszuschüsse auf dem Beteiligungskonto zu einem abzugsfähigen Aufwand schon bei der Bilanzierung des Zuwendungsjahres kommen. Dabei setzt der Ansatz des niedrigeren Teilwertes voraus, dass die Anschaffung der Beteiligung oder die Aufwendung weiterer Anschaffungskosten eine Fehlmaßnahme gewesen ist, welche etwa dann vorliegt, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen, was für den Fall von Anlaufverlusten regelmäßig zu verneinen ist. Auch bei Sanierungsmaßnahmen ist der Wert der Beteiligung erst dann als gemindert anzusehen, wenn die weitere Entwicklung erkennen lässt, dass den Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt geblieben ist. Eine Teilwertabschreibung hat dabei allgemein eine erhebliche und dauernde Wertminderung zur Voraussetzung (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Februar 1999, Zl 96/13/0206).

Im Jahre 1990 wurden von den beiden Gesellschaftern an die M GmbH Zuschüsse in Höhe von zusammen S 14,000.000 gewährt. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden die Zuschüsse gewährt, um eine Insolvenz zu verhindern. Die Gesellschaft habe ihre Geschäftstätigkeit im EDV-Bereich eingestellt. Nach der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid bestand die weitere Tätigkeit der Gesellschaft allein in der 1991 erfolgten Begebung von Genussscheinen im Nennbetrag von S 41,000.000 und in der Veranlagung der damit aufgenommenen Mittel in Wertpapieren. In den Jahren 1992, 1993 und 1994 wurden jeweils S 2,542.000 auf Grund der Genussrechte ausgeschüttet. Im Jahre 1995 wurden Wertpapiere mit einem Ertrag von S 4,300.000 verkauft. 1996 wurden S 2,132.000 aus Genussrechten ausgeschüttet. Ab dem Jahre 1991 ergaben sich (steuerlich) positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vorgebracht, dass die eigene Geschäftstätigkeit der M GmbH eingestellt worden sei. Geplante Kooperationen mit anderen Gesellschaften seien nicht zustande gekommen. Die positiven steuerlichen Einkünfte aus den Jahren ab 1991 hätten ausschließlich auf Zinserträgen beruht. Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerdeführerin aber keinen Nachweis darüber erbracht, dass sich der Wert der Beteiligung an der M GmbH erheblich und dauernd vermindert hat. Dass den Belebungsmaßnahmen überhaupt ein Erfolg versagt geblieben ist, kann in der Entwicklung der Gesellschaft nach der Zuschussgewährung nicht erkannt werden. Ob die Gesellschaft dabei operativ tätig ist oder sich auf eine Veranlagungstätigkeit hinsichtlich liquider Mittel beschränkt, ist für die Frage des Wertes der Beteiligung nicht von entscheidender Bedeutung. Zutreffend ist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch davon ausgegangen, dass eine - erfolgreiche - Sanierung nicht bedeutet, dass das sanierte Unternehmen im gleichen Geschäftsfeld weiterhin tätig sein müsse.

Wenn sich die Beschwerdeführerin dabei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene "überschlagsmäßige" Ermittlung eines Ertragswertes wendet, so können diese Einwendungen dahin stehen, ist es doch Aufgabe des Steuerpflichtigen, einen Nachweis über die dauernde Wertminderung des Wirtschaftsgutes zu führen.

Daraus folgt aber, dass die belangte Behörde zu Recht eine Abschreibung der Beteiligung an der M GmbH auf einen niedrigeren Teilwert versagt hat.

4. Drohverlustrückstellung

Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich um ein Gewinnkorrektivum, das steuerlich nur in der Höhe anzuerkennen ist, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung für die Bildung einer steuerlich anzuerkennenden Rückstellung in der Bilanz ist dabei stets, dass ein wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, oder dass der Aufwand schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt ist (vgl das hg Erkenntnis vom 28. November 2000, Zl 96/14/0067 mwH). Da die Bildung der Rückstellung in der Bilanz dazu dient, den Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres richtig auszuweisen, setzt sie zwar nicht das Bestehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung zum Bilanzstichtag, wohl aber die Wahrscheinlichkeit voraus, dass eine wirtschaftlich das abgelaufene Jahr betreffende Schuld entstehen wird, wogegen die bloß entfernte Möglichkeit einer Inanspruchnahme oder eines Verlustes für die Bildung der Rückstellung nicht genügt (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl 94/15/0089).

Von der Beschwerdeführerin wurde im Jahre 1989 eine Rückstellung in Höhe von S 2,900.000 gebildet, weil die Tochtergesellschaft M GmbH zum Bilanzstichtag eine Überschuldung aufgewiesen hatte. Dieser Umstand allein stellt aber keine Bedrohung der Muttergesellschaft mit einem wirtschaftlichen Verlust dar. Dass die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen wäre, der M GmbH entsprechende Zuschüsse zu gewähren, und gleichzeitig aber davon auszugehen gewesen wäre, dass diese Zuschüsse mangels Erfolg der Sanierungsbemühungen jedenfalls als verloren anzusehen gewesen wären, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Im vorhergehenden Abschnitt wurde dargestellt, dass die im Jahre 1990 erfolgte Gewährung der Zuschüsse an die M GmbH nicht zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen geführt haben. Schon deswegen, weil die Zuschussgewährung überhaupt nicht zu einem steuerlich anzuerkennenden Aufwand führen konnte, war auch die dafür 1989 gebildete Rückstellung nicht zulässig. Es erübrigte sich somit, auf die weiteren diesbezüglichen Beschwerdeausführungen näher einzugehen.

Aus den unter Punkt 2.) angeführten Gründen folgt somit, dass der angefochtene Bescheid insoweit, als darin über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 1991 abgesprochen worden ist, gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 28. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130254.X00

Im RIS seit

04.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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