TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/28 2007/12/0095

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG/OÖ 1956 §12 Abs2 Z1 idF 1994/087;
GehG/OÖ 1956 §20c Abs2 idF 1975/029;
GehG/OÖ 1956 §20c Abs2 idF 1981/068;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs2;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs4 Z3;
LBPG OÖ 1966 §5 Abs6;
LGehG OÖ 1956 §20d Abs1 idF 2005/143;
LGehG OÖ 1956 §20d Abs10 idF 2005/143;
LGehG OÖ 1956 §20d Abs2 idF 2005/143;
LGehG OÖ 1956 §20d Abs3 idF 2005/143;
LGehG OÖ 1956 §20d Abs4 idF 2005/143;
LGehG OÖ 1956 §20d Abs9 idF 2005/143;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. April 2007, Zl. PersR-500214/73-2007-Nu, betreffend Treueabgeltung und Zurückweisung eines Antrages auf Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer trat am 1. Juli 1990 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich ein. In einem vom Beschwerdeführer am 10. Juli 1990 unterfertigten Erhebungsbogen für die Feststellung seines Vorrückungsstichtages scheinen Vordienstzeiten vom 5. Oktober 1972 bis 31. März 1984 bei einem näher genannten Unternehmen (Positionsnummer 1) sowie vom 1. April 1984 bis 30. Juni 1990 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (Positionsnummer 2) auf.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 1990 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1990 auf den 3. Juli 1978 festgesetzt.

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die unter Positionsnummer 2 des Erhebungsbogens des Beschwerdeführers angeführten Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 lit. a des als oberösterreichisches Landesrecht in Geltung stehenden Gehaltsgesetzes des Bundes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG/OÖ), zur Gänze im Ausmaß von 6 Jahren und 3 Monaten angerechnet würden. Die übrigen Zeiten würden zur Hälfte, also mit 5 Jahren, 8 Monaten und 28 Tagen dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers vorangesetzt.

Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 28. Februar 1991.

Zur weiteren Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0122, verwiesen. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt I. eines Bescheides der belangten Behörde vom 22. Mai 2006 mit Ablauf des 31. Mai 2006 infolge dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

Mit dem Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 des Oberösterreichischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes in der Fassung des LGBl. Nr. 49/2005 (im Folgenden: OÖ L-PG) nicht vorliege, dem Beschwerdeführer jedoch ein näher genannter Zeitraum für die Bemessung seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet werde.

Mit Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde schließlich ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer aus Anlass der Ruhestandsversetzung eine Treueabgeltung im Ausmaß von 88 % eines Monatsbezuges gebühre.

Die Zustellung dieses Bescheides vom 22. Mai 2006 an den Beschwerdeführer erfolgte am 29. Mai 2006.

Am 30. Mai 2006 erging an den Beschwerdeführer eine Erledigung der belangten Behörde mit folgendem Inhalt:

"Anweisung des Ruhegenusses

Leistungsantrag für die Pensionskassen-Pension

Sehr geehrter Herr Fachoberinspektor!

Mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, PersR- 500214/66-2006-Ma, wurden Sie mit Wirkung ab 1. Juni 2006 in den Ruhestand versetzt.

Gemäß den §§ 3 bis 7 in Verbindung mit den §§ 62b, 62d und 62h des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes gebührt Ihnen ab diesem Zeitpunkt ein Ruhegenuss in Höhe von 1.558,71 Euro monatlich brutto.

Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v.H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Der Ruhegenuss darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

In Ihrem Fall beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 35 Jahre = 100 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt; 80 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Da in Ihrem Fall 101 Monate zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegen, in dem Sie Ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden, war die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 16,83 Prozentpunkte auf 63,17 % zu kürzen.

Ihr monatlicher Ruhegenuss errechnet sich daher wie folgt:

Ruhegenussberechnungsgrundlage

2.467,49 Euro

davon 63,17 v.H. Ruhegenussbemessungsgrundlage

1.558,71 Euro

davon 100 v.H. Ruhegenuss

1.558,71 Euro

Ferner erhalten Sie gemäß den §§ 4, 5, 9 und 14d des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes eine Abfindung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in Höhe von 578,90 Euro brutto angewiesen.

Das Amt der Oö. Landesregierung wird Ihnen den Ruhegenuss monatlich im Vorhinein anweisen. Die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer, Beitrag zur Krankenfürsorge, Beitrag gem. § 13a des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes usw.) behalten wir ein.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie verpflichtet sind, alle Ihnen bekannten Tatsachen (zB Erwerbstätigkeit, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, Änderung des Familienstandes, Änderung der Anschrift u. dgl.), die für den Anspruch, für die Ermittlung und für die Zahlung des Ruhegenusses von Bedeutung sind, unverzüglich dem Amt der Oö. Landesregierung, Personalabteilung, Referat Pensionen, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, zu melden. Ganz besonders weisen wir auf die für Sie geltenden Ruhensbestimmungen hin, nach denen es beim Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen bis zur Vollendung Ihres

65. Lebensjahres zur Zahlung einer Teilpension kommen kann. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass dem Amt der Oö. Landesregierung auf Anfrage versicherungspflichtige Beschäftigungen bzw. Erwerbstätigkeiten vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger jährlich bekannt gegeben werden. Für einen aus der Unterlassung der Meldung entstehenden Schaden wären Sie ersatzpflichtig.

Für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wurden vom Land Oberösterreich Beiträge an die ÖPAG-Pensionskasse eingezahlt. Da die Beiträge unverfallbar sind, sind Ihrerseits Ansprüche gegenüber der Pensionskasse mit dem Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung entstanden.

Sie werden daher eingeladen, den angeschlossenen Leistungsantrag für Ihre Pensionskassen-Pension vollständig auszufüllen und sodann mit der Erklärung für das Pensionskonto der Personalabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, Referat Pensionen, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, zur Bestätigung laut Ziffer 5 zu übermitteln.

Ihr Leistungsantrag wird sodann mit einer Abschrift des Bescheides über Ihre Versetzung in den Ruhestand an die ÖPAG-Pensionskassen AG weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen

für die Oö. Landesregierung:

Im Auftrag"

Mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 2006 in seinem Spruchpunkt II., soweit er die Feststellung des Nichtvorliegens von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 OÖ L-PG betraf, sowie in seinem Spruchpunkt III. zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Zustellung des zitierten Erkenntnisses an den Beschwerdeführer erfolgte am 30. Jänner 2007.

Mit im fortgesetzten Verfahren zur Bemessung der Treueabgeltung ergangenen Vorhalt vom 19. Februar 2007 führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Sie weisen nach Berücksichtigung der für die Vorrückung relevanten Zeit im bestehenden Dienstverhältnis einschließlich der sonstigen für die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung anerkannten Zeiten (insbesondere Zeiten im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft sowie für den Vorrückungsstichtag berücksichtigte Schul- und Studienzeiten) gemäß § 20c Abs. 2 Oö. LGG vom 1. April 1984 bis 31. Mai 2006 eine für die Bemessung der Treueabgeltung anrechenbare Dienstzeit von 22 Jahren und 2 Monaten auf."

Am 2. März 2007 nahm der Beschwerdeführer hiezu nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2006 im Wesentlichen wie folgt Stellung:

"Ich konnte aus diesen Gründen absolut nicht wissen, dass mir die Treueabgeltung - so wie sich jetzt herausstellt - anscheinend nicht zusteht. Ich habe schließlich auch diesen Spruchpunkt deshalb beim VwGH angefochten, weil ich mir sicher war, dass mir sogar eine höhere Abgeltung zusteht! Nachdem der Fehler durch die irrtümliche Zuerkennung von Seiten der Personalabteilung erfolgte und auch der VwGH bescheinigt, dass die Begründung des Spruchpunktes über die Treueabgeltung überhaupt nicht nachvollziehbar ist, ist es nicht einzusehen, dass nunmehr eine Rückzahlung verlangt wird.

...

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit obzit. Erkenntnis den genannten Bescheid aber auch im Spruchpunkt II, soweit er die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs 6 Oö L-PG betrifft, aufgehoben. Dies deshalb, weil die Feststellung des Bestehens einer Erwerbsunfähigkeit im Zuge des Ruhegenussbemessungsverfahrens zu entscheiden ist. Nachdem ich jedoch bis jetzt kein Schreiben bzw. keinen Bescheid über diese Ruhegenussbemessung erhalten habe, stelle ich den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Ruhegenussbemessungsverfahrens."

Offenbar auf Grund einer Mitteilung der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach über das Ruhegenussbemessungsverfahren bereits durch die wiedergegebene Erledigung vom 30. Mai 2006 rechtskräftig entschieden worden sei, führte der Beschwerdeführer am 27. März 2007 aus, der genannte Bescheid befinde sich nicht in seinen Unterlagen. Er könne sich nicht erinnern, diesen Bescheid einmal gelesen zu haben. Er wiederholte sein Ersuchen auf bescheidmäßige Erledigung des Ruhegenussbemessungsverfahrens.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2007 (Spruchpunkt I.) wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf "Zuerkennung einer" Treueabgeltung zustehe. Darüber hinaus wurden (Spruchpunkt II.) seine Anträge vom 2. und 27. März 2007 auf bescheidmäßige Erledigung des Ruhegenussbemessungsverfahrens wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer weise nach Berücksichtigung der für die Vorrückung relevanten Zeit im bestehenden Dienstverhältnis einschließlich der sonstigen für die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung anerkannten Zeiten (insbesondere Zeiten im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft sowie für den Vorrückungsstichtag berücksichtigte Schul- und Studienzeiten) eine für die Bemessung der Treueabgeltung anrechenbare Dienstzeit von 22 Jahren und 2 Monaten auf.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 15. Februar 2006 unwiderruflich erklärt, dass das Land Oberösterreich für ihn auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 22b Abs. 6 GehG/OÖ entrichten solle. Damit sei auch die "Zuerkennung" einer aliquoten Treueabgeltung unzulässig.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, über die Ruhegenussbemessung des Beschwerdeführers sei mit Erledigung vom 30. Mai 2006 bereits rechtskräftig entschieden worden. In seinem Schreiben vom 2. März 2007 habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet, niemals einen Ruhegenussbemessungsbescheid erhalten zu haben. Dieses Vorbringen sei im Antrag vom 27. März 2007 dahingehend abgeschwächt worden, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, den Bescheid gelesen zu haben. Das Ermittlungsverfahren habe jedoch ergeben, dass der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Insbesondere liege ein entsprechender Kanzleiabsendevermerk vor; auch habe der Beschwerdeführer selbst den in der Anlage zu dem damaligen Bescheid verschickten Pensionskassenantrag unmittelbar nach Erhalt des Schreibens wieder an die Personalabteilung zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Pensionskasse zurückgeschickt. Es bestehe daher nicht der geringste Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Erledigung vom 30. Mai 2006 erhalten habe. Zum Bescheidcharakter derselben verwies die belangte Behörde u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/12/0125. Die mangelnde Bescheidbezeichnung hindere demnach die Qualifikation dieser Erledigung als Bescheid nicht.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2007 richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 20d Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie Abs. 9 und 10 GehG/OÖ, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 143/2005 lautet:

"§ 20d

Treueabgeltung

(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der durch Übertritt in den Ruhestand (§ 106 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 107 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 108 Oö. LBG), vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (§ 107a Oö. LBG) oder durch Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (§ 108a Oö. LBG) aus dem Dienststand ausscheidet, in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25- jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste - sofern die Beamtin oder der Beamte nicht auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde - eine Treueabgeltung. Fallen in die für die Treueabgeltung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte keine Leistungszulage bezogen hat, ist die für die Treueabgeltung maßgebliche Dienstzeit entsprechend zu kürzen.

(2) Die Treueabgeltung beträgt nach einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100% und erhöht sich für jedes zusätzliche Dienstjahr um weitere 10% des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten für den Monat entspricht, in dem sie oder er aus dem Dienststand ausscheidet.

(3) Bei der Berechnung der maßgeblichen Dienstzeit nach Abs. 2 werden Bruchteile eines Jahres voll berücksichtigt, wenn sie mehr als 6 Monate betragen, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(4) Zur Dienstzeit im Sinn der Abs. 1 und 2 zählen die im § 20c Abs. 2 angeführten Zeiten.

...

(9) Die Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, können bis 30. Juni 2006 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie oder ihn auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 22b Abs. 6 entrichten soll. Zum Zeitpunkt des 31. Jänner 2006 beim Land Oberösterreich tätige Vertragsbedienstete können anlässlich ihrer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 22b Abs. 6 entrichten soll.

(10) Für Beamtinnen und Beamte, für die ein zusätzlicher Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 22b Abs. 6), kann eine Treueabgeltung nach Abs. 1 nur mehr nach der Maßgabe gewährt werden, dass eine aliquote Treueabgeltung im Ausmaß der bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 22b Abs. 6 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 1) im Verhältnis zur erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren zu gewähren ist. Beamtinnen und Beamte, die eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren aufweisen, gebührt die Treueabgeltung in dem Ausmaß, das sie unter Anwendung der Abs. 2 und 3 zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 22b Abs. 6 bereits erreicht haben."

§ 20c Abs. 2 GehG/OÖ in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 29/1975 und LGBl. Nr. 68/1981 lautet:

"§ 20c

Jubiläumszuwendung

...

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

     1.        die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte

Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich

der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit, die gemäß § 66

Abs. 3 erster Satz des Richterdienstgesetzes für die Vorrückung

nicht wirksam ist,

     2.        die im § 12 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit sie

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden

oder für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie

durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die

Vorrückung unwirksam geworden sind,

     3.        die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten,

soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,

     4.        die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer

inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für

die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der

Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung

der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam

geworden sind,

     5.        Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent,

die gemäß § 49 für die Vorrückung nicht wirksam sind,

     6.        die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn

das Unternehmen von einer inländischen Gebietskörperschaft übernommen worden und diese gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist."

Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG/OÖ idF LGBl. Nr. 87/1994 sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 lit. a leg. cit. u.a. zur Gänze voranzusetzen:

     "1.        die Zeit der Beschäftigung

     a)        in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft oder

     b)        im Lehrberuf

     ..."

Im Übrigen wird zur maßgeblichen Rechtslage auf deren Wiedergabe in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006 verwiesen.

I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die von der belangten Behörde im Spruchpunkt III. ihres Bescheides vom 22. Mai 2006 begründungslos getroffene - von jener im angefochtenen Bescheid abweichende - Entscheidung sowie darauf, dass die belangte Behörde noch im hg. Beschwerdeverfahren zur Zl. 2006/12/0122 die Auffassung vertreten habe, die Richtigkeit dieses Bescheidpunktes sei unmittelbar aus dem Gesetz evident und bedürfe keiner Begründung. Schließlich habe die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid eine für die Treueabgeltung anrechenbare Dienstzeit von 22 Jahren und zwei Monaten "unterstellt", "ohne auch nur das Geringste darüber zu sagen, wie sich diese Zeit zusammensetze". Schließlich sei bei der Ruhegenussbemessung von einer Gesamtdienstzeit von 35 Jahren ausgegangen worden.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Anders als der Beschwerdeführer behauptet, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich der von ihr als anrechenbar erachtete Zeitraum einerseits aus der für die Vorrückung relevanten Zeit im bestehenden Dienstverhältnis und andererseits aus sonstigen für die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung anerkannten Zeiten, wozu insbesondere Zeiten im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu zählen seien, zusammensetze. Den von ihr als relevant angesehenen Zeitraum hat sie überdies schon im Vorhalt vom 19. Februar 2007 offen gelegt. In diesem Zusammenhang wurde offenkundig die Zeit des bestehenden Dienstverhältnisses (vom 1. Juli 1990 bis zur Ruhestandsversetzung am 31. Mai 2006) sowie die bei der Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages zur Gänze berücksichtigten Dienstzeiten beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung (vom 1. April 1984 bis 30. Juni 1990) berücksichtigt.

Ein relevanter, den Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte bzw. den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides hindernder Verfahrensmangel liegt nicht vor, zumal es dem Beschwerdeführer ja freigestanden wäre, schon im Verwaltungsverfahren auf Grund des Vorhaltes der belangten Behörde darzulegen, welche (sonstigen) Zeiträume für die Frage der Gebührlichkeit der Treueabgeltung seines Erachtens zu berücksichtigen wären. Auch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird diesbezüglich nichts vorgebracht.

In seiner Rechtsrüge gegen den zitierten Spruchpunkt führt der Beschwerdeführer aus, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides bleibe offen, ob die belangte Behörde erkannt habe, dass § 20d Abs. 9 und 10 GehG/OÖ zwar zu einer Aliquotierung des Anspruches führen könne, nicht jedoch als Begründung für dessen fehlende Gebührlichkeit dem Grunde nach herangezogen werden dürfe.

Da die belangte Behörde aber ohnedies - zutreffend - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührlichkeit des Anspruches dem Grunde nach gemäß § 20d Abs. 2 und Abs. 4 i.V.m.

§ 20c Abs. 2 GehG/OÖ verneint hat, gehen auch diese Ausführungen ins Leere. Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, kann aus § 20d Abs. 9 und 10 GehG/OÖ für die Gebührlichkeit des Anspruches dem Grunde nach keinesfalls etwas gewonnen werden.

II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

In diesem Zusammenhang vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Erledigung der belangten Behörde vom 30. Mai 2006 komme keine Bescheidqualität zu. Dies sei aus der Überschrift dieser Erledigung, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ankündigung der Anweisung einer Abfindung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss abzuleiten.

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Normativität der in der Erledigung vom 30. Mai 2006 vorgenommenen Ruhegenussbemessung auf das auch schon von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/12/0125 (in dem der damalige, gleichfalls vom nunmehrigen Beschwerdevertreter vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich die Bescheidqualität einer ähnlich formulierten Erledigung behauptet hatte), sowie auf das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2007/12/0073, zu verweisen.

Die dem erstgenannten Erkenntnis zu Grunde gelegene Erledigung der belangten Behörde trug eine vergleichbare Überschrift "Anweisung des Ruhebezuges" sowie einen - wohl nicht normativen - Hinweis auf die Anweisung einer Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Dennoch ist der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung dieser Erledigung - in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des damaligen Beschwerdeführers - von der Normativität der darin enthaltenen Ruhegenussbemessung ausgegangen.

Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehende Erledigung, in welcher unter der Überschrift "Anweisung des Ruhegenusses" einerseits eine Bemessung des gebührlichen Ruhegenusses vorgenommen, andererseits die Anweisung desselben sowie einer Abfindung der Nebengebührenzulage angekündigt wurde. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die Rechtsauffassung vertrat, dass durch die genannte Erledigung eine rechtskräftige Ruhegenussbemessung bereits vorgenommen worden sei und die Anträge des Beschwerdeführers aus diesem Grunde zurückwies (zur Bedeutung der Aufhebung der im Bescheid vom 22. Mai 2006 vorgenommenen Feststellung des Nichtvorliegens von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 OÖ L-PG durch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006 genügt es, auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. November 2007 zu verweisen).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. April 2008

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120095.X00

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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